Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 01.08.2003 – 1 S 158/03
ECLI:DE:LGLANPF:2003:0801.1S158.03.0A
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Juni 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.600,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Juni 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003, eingegangen beim Landgericht Landshut per Telefax am gleichen Tag um 17.13 Uhr, hat der Kläger hiergegen Berufung zum Landgericht Landshut einlegen lassen. Nachdem sie vom Landgericht Landshut am 17. Juli 2003 auf dessen Unzuständigkeit hingewiesen worden waren, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Juli 2003 die "Verweisung" des Rechtsstreit an das Landgericht Landau in der Pfalz, wo die Sache nach formloser Abgabe durch das Landgericht Landshut am 24. Juli 2003 einging.
Nach entsprechendem Hinweis der Kammer haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Juli 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ist ausgeführt, die langjährige und zuverlässige Kanzleimitarbeiterin S. habe bei der Anfertigung der Berufungsschrift aus dem Verzeichnis versehentlich das Landgericht Landshut anstelle des Landgerichts Landau in der Pfalz als zuständiges Berufungsgericht entnommen. Dem die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalt K. sei dieses Versehen nicht aufgefallen, wobei er einräume, dass ihm bis dahin die geografische Tatsache, dass es ein zweites Landau in Bayern gebe, nicht bekannt gewesen sei.
II.
Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift entgegen § 517 ZPO nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Urteils, d.h. bis zum 16. Juli 2003, sondern erst am 24. Juli 2003 beim zuständigen Landgericht Landau in der Pfalz eingegangen ist. Durch die Einlegung der Berufung beim unzuständigen Landgericht Landshut wurde die Berufungsfrist nicht gewahrt (vgl. z.B. BGH, NJW 2003, 1672, 1673).
Das Versäumnis der Frist zur Einlegung der Berufung wird nicht durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt (§ 233 ZPO). Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da nach dem Vortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass er die Frist zur Einlegung der Berufung wegen eines ihm zuzurechnenden (§ 87 ZPO) Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten versäumt hat.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich dem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen werden. Vielmehr muss der Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen Der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl. BGH, ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2 = VersR 1987, 463 m.w.N.). Deshalb begründet es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Annahme subjektiv vorwerfbarer Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt, wenn der Rechtsbehelfsführer die Behörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, fehlerhaft angibt (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte. Daran, dass zuständiges Berufungsgericht das Landgericht Landau in der Pfalz und nicht das Landgericht Landshut war, konnte für den Prozessbevollmächtigten des Klägers kein Zweifel bestehen. Wenn er gleichwohl die von der Kanzleimitarbeiterin S. angefertigte Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne deren Versehen zu bemerken, dann belegt dies, dass er die gebotene eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung der Berufungsschrift unterlassen hat, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet.
Da die Berufungsschrift vorliegend erst am letzten Tag der Berufungsfrist um 17.13 Uhr, also nach Dienstschluss, beim Landgericht Landshut eingegangen ist, kann auch nach dem Grundsatz, dass für die Behörden grundsätzlich die Verpflichtung besteht, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. BVerfG, a.a.O.), keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG.