Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 30.12.2003 – 1 S 178/03

ECLI:DE:LGLANPF:2003:1230.1S178.03.0A

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 16.07.2003, Az.: 3 C 1945/02, wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein wirksam ist.

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I. Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als zulässig angesehen. Es hat die von ihm in Hinblick auf das festzustellende Rechtsverhältnis geäußerten Bedenken zutreffend für nicht durchgreifend erachtet. Ausschließungsbeschlüsse von Vereinsorganen sind Rechtsverhältnisse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, weshalb unmittelbar auf die Feststellung der Unwirksamkeit derartiger Beschlüsse geklagt werden kann. Die gegenteilige Annahme hat der Bundesgerichtshof zu Recht als gekünstelt angesehen und verworfen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 227 m.w.N.).

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II. 1. In der Sache selbst weist der beklagte Verein zunächst zutreffend auf die beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ausschlussbeschlüssen hin. Aus der durch Art. 9 GG geschützten und in den §§ 25 ff BGB konkretisierten Vereinsautonomie folgt grundsätzlich, dass der Verein die ihm gesetzten Aufgaben auf der Grundlage der Satzung selbstständig auch durch Sanktionen gegen seine Mitglieder verfolgen kann. Von einem ordentlichen Gericht kann eine Vereinsstrafe daher nur bei Gesetzesverstoß beanstandet werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um ein eigenständiges verbandsrechtliches Institut, dessen Verfahren und Straftatbestände in der Satzung festgelegt sein müssen. Grundsätzlich führt der Schutz der Vereinsautonomie dazu, dass die gerichtliche Überprüfung von Vereinsstrafen nur in engen Grenzen möglich ist. Sie beschränkt sich darauf, ob der Strafbeschluss in der Satzung eine Stütze findet, die Tatsachenermittlung zutreffend ist, das zuständige Organ entschieden hat, das Verfahren mit der Satzung in Einklang steht, die Strafvorschrift nicht gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung nicht offenbar unbillig oder willkürlich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Stöber, Vereinsrecht, 8. Aufl. Rdn. 713 m.w.N.; BGH, NJW 1997, 3368. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar sind (vgl. BGH, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur für Vereine mit Aufnahmezwang (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn. 378 f).

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2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt zunächst, dass der Kläger mit seinen formellen Einwänden gegen das Ausschlussverfahren nicht durchdringen kann. Was die Abstimmung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung anbelangt, so verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Der Einwand des Klägers, die Mitglieder des beklagten Vereins seien von dessen Vorstand falsch informiert worden, greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter ausreichend Gelegenheit hatten, den Standpunkt des Vorstandes zu widerlegen.

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Auch den Einwand des Klägers, ihm seien nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, hat das Amtsgericht zu Recht als nicht durchgreifend erachtet. Dem Kläger geht es insoweit wohl um die Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zum Datenschutz im Verein vom 30.07.2002, die ihm im Ausschließungsverfahren nicht zugänglich gemacht wurde. Das Amtsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger hierauf auch keinen Anspruch hatte. Die erwähnte Stellungnahme enthält allein rechtliche Wertungen, die der zum damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich beratene Kläger hätte selbst treffen können und die im Schreiben des 1. Vorsitzenden des beklagten Vereins vom 30.07.2002 auch zusammengefasst wiedergegeben sind.

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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt der Ausschließungsbeschluss der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, wie er im verbandsrechtlichen Ausschlussverfahren zustande gekommen ist. Eine nachträgliche Klärung des Sachverhalts im Zivilprozess mit dem Ziel des Beweises von Ausschlusstatsachen, die im Ausschlussverfahren nicht festgestellt worden sind, ist nicht zulässig (vgl. BHGZ 102, 265, 273 m.w.N.). Demnach kann die vom Amtsgericht erörterte Frage, ob der Kläger berechtigt war, Daten zu "vernichten", d.h. zu löschen bzw. zu anonymisieren, für die Entscheidung der Kammer offen bleiben, da auf diesen Punkt der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.10.2002 bestätigte Ausschlussbeschluss des Vorstands des beklagten Vereins vom 05.09.2002 nicht gestützt ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Anonymisierung oder Löschung von Daten durch den Kläger wird dort vielmehr ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.

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4. Entscheidend für die Kammer ist demnach allein die Frage, ob der in dem Beschluss angegebene tragende Grund für den Vereinsausschluss des Klägers, nämlich die Nichtherausgabe elektronischer Vereinsunterlagen trotz schriftlicher Aufforderungen und Fristsetzungen, den Ausschluss rechtfertigt bzw. ob der Ausschluss des Klägers aus diesem Grund als offenbar unbillig oder willkürlich angesehen werden kann. Diese Frage hat das Amtsgericht zu Recht verneint.

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a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Amtsgericht insoweit den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht unzureichend festgestellt. Die gerichtliche Überprüfung der Tatsachenermittlung in dem angefochtenen Vorstandsbeschluss ergibt nicht, dass der beklagte Verein bei seinem Ausschlussbeschluss von einem falschen oder fehlerhaft festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. So wird in dem Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Kläger als Beauftragter verpflichtet war, die elektronischen Vereinsdaten herauszugeben (§ 667 BGB). Hierzu gehörten zweifelsfrei auch die vom Kläger angesprochenen Kladdedaten, auch wenn diese nur noch in anonymisierter Form vorgelegen haben sollten. Die Möglichkeit der Herausgabe dieser Daten hat der Kläger im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2002 auch eingeräumt und im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass er diese Daten, wie das Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.10.2002 belegt, am Ende dieser Versammlung auf einer CD-ROM übergeben hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber der Ausschluss des Klägers bereits "besiegelt", sodass auf die schließlich erfolgte Herausgabe der Daten nicht zugunsten des Klägers abgestellt werden kann.

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Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, erstmals im angefochtenen Ausschlussbeschluss vom 05.09.2002 "konkludent" zur Herausgabe dieser Daten aufgefordert worden zu sein. Die unstreitigen Aufforderungen und Mahnungen des beklagten Vereins zur Herausgabe der Kladdedaten erfassten als minus (weniger) zweifellos auch die Herausgabe der Kladdedaten in anonymisierter Form. Es war Sache des beklagten Vereins zu entscheiden, ob er diese Daten verwenden konnte und welche Konsequenzen er aus der Anonymisierung der Daten ziehen wollte. Der beklagte Verein hat im Berufungsverfahren auch nachvollziehbar erläutert, dass die vom Kläger schließlich herausgegebenen Daten für ihn durchaus von Bedeutung und von Interesse waren, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Frage der Herausgabe bewusst als Vorwand benutzt wurde, um einen Ausschlussgrund zu konstruieren.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auch auf ein Zurückbehaltungsrecht. Ob der Kläger berechtigt war, die bei ihm gespeicherten Daten zu "behalten" und weiterhin zu benutzen, kann dabei dahinstehen. Der Kläger war in jedem Fall in der Lage, dem beklagten Verein eine Kopie dieser Daten anzufertigen und zur Verfügung zu stellen, was er am Ende der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.10.2002 auch getan hat. Hierdurch wäre seine Möglichkeit, selbst auf die bei ihm gespeicherten Daten zuzugreifen, in keiner Weise berührt worden, weshalb von einem Zurückbehaltungsrecht keine Rede sein kann.

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Der Kläger durfte die Herausgabe dieser Daten schließlich auch nicht von einer Entschuldigung des Vorstands des beklagten Vereins abhängig machen. Hierauf hatte er keinen Anspruch.

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b) Der angefochtene Ausschlussbeschluss findet in der Satzung des beklagten Vereins auch eine Stütze. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung kann ein Mitglied u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung des Vereins verstößt, insbesondere die Bereitschaft zur Mitarbeit innerhalb des Vereins durch üble Nachrede, Schädigung anderer oder ähnlicher Handlungen schuldhaft gefährdet. Zur Begründung des Ausschlusses ist in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, der Kläger habe in schuldhafter Weise gegen seine Pflicht, im Rahmen der Satzung die Zwecke des Vereins zu fördern, verstoßen, außerdem habe er erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung des Vereins verstoßen. Ob die erste Begründung (fehlende Förderung der Zwecke des Vereins) den Ausschlussbeschluss trägt, kann dahinstehen, da jedenfalls die zweite Begründung in der Satzung des beklagten Vereins ausdrücklich als Ausschlussgrund genannt ist.

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Die Subsumtion des - wie dargelegt - fehlerfrei festgestellten Sachverhalts unter diesen Ausschlusstatbestand ist, wie bereits erwähnt, aus Gründen der Vereinsautonomie einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Beim beklagten Verein handelt es sich nicht um eine Zwangsvereinigung bzw. um einen Verein mit Aufnahmezwang. Er kann daher die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mitgliedes eigenverantwortlich bestimmen, weshalb ihm grundsätzlich auch das Recht zusteht, selber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen jemand nicht Mitglied bleiben kann (vgl. BGHZ 102, 265, 276). Die Subsumtion, das Verhalten des Klägers stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und Ordnung des Vereins dar, ist deshalb grundsätzlich hinzunehmen und kann im vorliegenden Rechtsstreit nur auf nur auf Gesetzwidrigkeit, grobe Unbilligkeit oder Willkür hin überprüft werden (vgl. auch Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rdn. 368).

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c) Nach Auffassung der Kammer kann nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des beklagten Vereins, den Kläger wegen der beharrlichen Nichtherausgabe von Vereinsdaten auszuschließen, gesetzwidrig, grob unbillig oder willkürlich ist. Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte sind in dem angefochtenen Ausschlussbeschluss vertretbar gegeneinander abgewogen. Das Ergebnis dieser Abwägung kann, wie dargelegt, nicht überprüft werden. Dass der in dem Vorstandsbeschluss angegebene Ausschlussgrund etwa nur vorgeschoben sei, wird vom Kläger nicht unter Beweis gestellt. In Hinblick hierauf hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu bleiben.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. Landau, NJW 2002, 973).