Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 25.05.2005 – 2 OH 1/05

ECLI:DE:LGLANPF:2005:0525.2OH1.05.0A

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen, soweit eine Entschädigung für Fotoausdrucke zugestanden ist.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 07. Februar 2005 ist der Sachverständige N.S. mit der Erstattung eines Gutachtens zu fraglichen Baumängeln beauftragt worden. Unter dem Datum des l3. April 2005 hat er ein schriftliches Gutachten verfasst.

2

Am 19.05.05 hat der Sachverständige Kosten von € 2.748,21 in Rechnung gestellt. Diese wurde drei Punkte betreffend beanstandet: ..., der Berechnung der Fotoausdrucke und ... . Nach einer Stellungnahme des Sachverständigen und der Vertreterin der Landeskasse sind Kosten von € 2.415,18 festgesetzt und dem Sachverständigen ausgezahlt worden.

3

Der Sachverständige, der seinen ursprünglichen Honoraranspruch weiter verfolgt und auch die Bezirksrevisorin, die die Kürzungen verteidigt, haben gerichtliche Festsetzung beantragt.

4

Der zulässige Antrag auf, gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1, 6, 7 JVEG) der dem Sachverständigen S. zu gewährenden Entschädigung führt zur Erhöhung der festzusetzenden Entschädigung im ausgesprochenen Umfang.

5

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ist nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für die von ihm erbrachten Leistungen zu entschädigen. Dabei ist hier gemessen an Antrag und bereits erfolgter Honorarbewilligung lediglich noch über ..., eine weitere Vergütung der Kosten der Farbbilder sowie ... zu befinden.

...

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Kosten der Farbbilder:

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Für die Fotoausdrucke sind dem Sachverständigen netto insgesamt € 182,00 zu vergüten.

8

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 JVEG sind für die im Gutachten enthaltenen bzw. zu dessen Vorbereitung gefertigten und an die Stelle von Lichtbildern tretenden Farbausdrucke für den ersten Ausdruck € 2,00 und die übrigen Ausdrucke € 0,50 zu erstatten. Diese Formulierung lässt nach der Einschätzung des Gerichts die Frage unbeantwortet, ob ein Blatt mit mehreren Lichtbildausdrucken als ein Ausdruck im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist oder die Anzahl der Fotos für die Aufwandserstattung maßgebend ist.

9

Das Gericht folgt für den vorliegenden Fall der Berechnung des Gutachters: Kostenersatz ist im Streitfall für jedes Foto zu leisten. Wie beispielsweise die Bestimmung des § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 JVEG zeigt, wonach für den Umfang der Aufwandserstattung betreffend das schriftliche Gutachten die Zahl der Anschläge maßgebend ist, wollte der Gesetzgeber eine möglichst aufwandsgerechte Erstattungsregelung schaffen. Unter Berücksichtigung der Kosten eines Fotodrucks muss deshalb jedenfalls dann die Anzahl, der Bilder entscheidend sein, wenn diese in angemessener Größe ausgedruckt werden. Dies ist hier mit einer Größe von 12,9 x 9,7 geschehen.

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Damit sind dem Sachverständigen weitere € 245,10, zuzüglich der Umsatzsteuer also € 284,31, auszuzahlen.

11

Wegen der für die gerichtliche Praxis grundsätzlichen Bedeutung der Frage, in welchem Umfang Kosten für Farbfotoausdrucke zu ersetzen sind und weil im Übrigen der Beschwerdewert nicht erreicht ist, war die Beschwerde zuzulassen § 4 Abs. 3 JVEG.