Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 27.06.2005 – 4 O 233/05
ECLI:DE:LGLANPF:2005:0627.4O233.05.0A
1. Der Antrag vom 06.06.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungskläger haben mit Jagdpachtvertrag vom 30. April 1998, welcher von der Unteren Jagdbehörde der Stadtverwaltung am 11. Mai 1998 genehmigt wurde, den Eigenjagdbezirk im Stadtwald L., Jagdrevier "M." gepachtet. Aufgrund des Jagdpachtvertrages ist ein jährlicher Pachtzins von damals 24.876,00 DM festgelegt worden. Der Pachtvertrag wurde für die Zeit bis zum 31.03.2010 geschlossen. Mit Schreiben vom 08.03.2005 mahnte die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger ab, da gesetzeswidrig Kirrungen durchgeführt worden seien und drohte an, bei einer Wiederholung solcher Kirrungen den Pachtvertrag fristlos zu kündigen (vgl. Anlage B 1 = Bl. 77 f. d.A.). Mit Schreiben vom 29.04.2005 wurde dann das Pachtverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt; den Verfügungsklägern wurde mit sofortiger Wirkung die Ausübung der Jagd verboten, verbunden mit der Aufforderung bis 01.08.2005 sämtliche Ansitzeinrichtungen zu beseitigen (vgl. Anlage A 2). Im Kündigungsschreiben wurden weitere Verstöße gegen Jagdrecht bzw. den Jagdpachtvertrag angeführt. Die Kündigungsschreiben gingen den Verfügungsklägern jeweils am 04.05.2005 zu. Die Verfügungskläger haben der Kündigung mit Schreiben vom 12.05.2005 widersprochen. Die Verfügungsbeklagte hat mit Anordnung vom 12.05.2005 gemäß § 12 LJG für den von den Verfügungsklägern gepachteten Jagdbezirk einen kommissarischen Jagdbeauftragten bestellt (vgl. Anlage B 2).
Die Verfügungskläger tragen vor:
Die Kündigung der Verfügungsbeklagten sei nicht wirksam. Selbst wenn man unterstellen würde, dass vorliegend Übertretungen vorgekommen seien, würde es sich keinesfalls um derart gröbliche Verstöße handeln, die eine Kündigung mit sofortiger Wirkung rechtfertigen würde. Wegen der errichteten Kanzel sei die Zustimmung des zuständigen Revierförsters T. eingeholt worden. Der Vorwurf, es läge ein Verstoß gegen das Fütterungsverbot des § 28 LJG vor, entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Unzutreffend sei die Behauptung, es sei mit unerlaubten Mitteln gekirrt worden bzw. es seien unerlaubte Mengen ausgebracht worden.
Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheprozess müsse ihnen, den Verfügungsklägern, eine weitere Jagd im Jagdbezirk "M." gestattet werden, um Wildschäden zu vermeiden. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassen sie, die Verfügungskläger, bei der Jagdausübung im eigenen Jagdrevier zu behindern, ergebe sich aus § 1004 BGB. Hierbei könne grundsätzlich die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung dahingestellt bleiben, da diese nicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geprüft werden könne. Beim Jagdausübungsrecht handele es sich um ein absolutes Recht im Sinne von § 1004 BGB. Das Jagdausübungsrecht sei als eigentumsähnliches absolutes Recht durch die schuldrechtliche Kündigung zunächst überhaupt nicht beeinträchtigt, sodass die Frage der Wirksamkeit der Kündigung dahingestellt bleiben könne. Das von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Jagdausübungsverbot verletze die Verfügungskläger insofern in ihren Rechten.
Alleine schon wegen der Notwendigkeit der Wildschadenbekämpfung, des vermehrten Schwarzwildabschusses sowie unter anderem auch der Erfüllung des Abschlussplanes sei es geboten, umgehend im Revier tätig zu werden. Ferner sollten Anfang Juni 2005 die Schwarzwildimpfungen durch Ausbringen von Impfködern erfolgen. Diese sollten vier Wochen später wiederholt werden.
Die Verfügungskläger beantragen,
der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 EUR an dessen Stelle im Falle der Nichteintreibbarkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jede Zuwiderhandlung treten könne, aufzugeben, es zu unterlassen, ihnen, den Verfügungsklägern, die Jagdausübung im Jagdrevier "M." zu untersagen und sie bei der Jagdausübung aufgrund Jagdpachtvertrages vom 30.04.1998 zu behindern.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Verfügungskläger hätten mehrfach gesetzeswidrige Fütterungen und Kirrungen durchgeführt. Sie hätten nicht nur zu viele Kirrstellen angelegt, sondern auch die Kirrstellen nicht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Futtermitteln Getreide, Kartoffeln und Äpfeln sondern auch mit anderen Futtermitteln befüllt. Zudem seien die Kirrstellen mit einer Menge an Futter befüllt worden, die über der vom Gesetz vorgeschriebenen geringen Menge von etwa drei Kilo liege. Durch das unsachgemäße Auslegen des Futters in nicht verschlossenen Behältnissen sei außerdem neben dem Schwarzwild auch Rotwild angelockt worden. In den gesetzeswidrigen Kirrungen liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 f des Pachtvertrages in Verbindung mit § 28 LJG, was eine fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses rechtfertige; der fristlosen Kündigung sei eine ordnungsgemäße Abmahnung vorausgegangen. Vorsorglich sei die fristlose Kündigung auch auf die Tatsache gestützt worden, dass die Verfügungskläger in ihrem Jagdrevier zwei Kanzeln errichtet hätten, ohne zuvor die nach § 11 Abs. 1 des Pachtvertrages erforderliche Erlaubnis des Revierleiters T. eingeholt zu haben. Auch dieser Verstoß rechtfertige die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung.
Das Recht zur Jagdausübung falle weg, wenn der Jagdpachtvertrag durch Kündigung aufgelöst werde.
Den Verfügungsklägern stehe auch kein Verfügungsgrund zur Seite. Sie, die Verfügungsbeklagte, habe durch die Einsetzung des kommissarischen Jagdbeauftragten Vorsorge getroffen, dass der Jagdschutz ausgeübt und Wildschäden verhütet würden. Eine Dringlichkeit sei auch deswegen nicht gegeben, da die Verfügungskläger längere Zeit untätig geblieben seien. Nach Zustellung der Kündigung (am 04.05.2005) seien sie über einen Monat untätig geblieben, bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Es mangelt vorliegend an einem Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO, der eine Eilentscheidung notwendig machen würde. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Regelungsbedarf ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Denn durch die Bestellung eines kommissarischen Jagdbeauftragten mit Anordnung vom 12.05.2005 (vgl. Bl. 79 d.A.) ist sichergestellt, dass der Jagdschutz ausgeübt wird und Wildschadenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, weshalb den Verfügungsklägern insofern kein Verfügungsgrund zur Seite steht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.