Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 02.11.2006 – 3 T 265/06
ECLI:DE:LGLANPF:2006:1102.3T265.06.0A
Tenor
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz wird als örtlich zuständiges Gericht für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes bestimmt.
Gründe
Für die im Grundbuch von N. Bl. 405 (Amtsgericht Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern) und im Grundbuch von B. Bl. 29 (Amtsgericht Landau in der Pfalz) eingetragenen Grundstücke ist in der jeweiligen Abteilung III eine Briefgrundschuld über DM 45.000,00 eingetragen, welche an die Sparkasse L. abgetreten ist. Diese stellte mit Schriftsatz vom 30.08.2006 den Antrag, den für die Grundschuld erteilten Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären, da dieser bei ihr abhanden gekommen sei. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat die Sache der Kammer zur Bestimmung des für das Aufgebotsverfahren örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Kammer ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Aufgebotsverfahren berufen, da die in Betracht kommenden Amtsgerichte Landau in der Pfalz und Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern zum Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz gehören (Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 36 Rz. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Gerichtsstandbestimmung durch das übergeordnete Gericht steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die in Betracht kommenden Gerichte im Verhältnis von Hauptstelle und Zweigstelle stehen. Nach der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Landesverordnung über amtsgerichtliche Zweigstellen (GVBL 1998, 235) sind die Zweigstellen für alle amtsgerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Verwaltungssachen zuständig (§ 1 Abs. 2 der vorbenannten Landesverordnung). Demnach bleibt die sich aus § 1005 Abs. 2 ZPO ergebende originäre Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern hiervon unberührt, weshalb die Zuständigkeitsbestimmung nicht Gegenstand einer internen Geschäftsverteilung sein kann.
Weil sowohl die Antragstellerin ihren Sitz als auch die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) im Bezirk des Amtsgerichts Landau in der Pfalz haben, erachtet es die Kammer für sachdienlich, dieses als das nach § 1005 Abs. 2 ZPO zuständige Gericht zu bestimmen (vergl. BayObLG, Beschluss vom 11.04.2002, Az.: 1 Z AR 37/02, zitiert nach Juris).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil die Entscheidung unselbständiger Teil des Hauptsacheverfahrens ist und die Kosten somit solche des Rechtsstreits der Hauptsache sind (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 37 Rdn.5).