Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 30.11.2007 – 3 Qs 157/07
ECLI:DE:LGLANPF:2007:1130.3QS157.07.0A
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Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Germersheim vom 18.09.2007 (Gs 172/07) wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 23.08.2007 sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Jugendrichterin - Germersheim zurück verwiesen.
Gründe
I.
Am 02.08.2007 erhob die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz im Verfahren 7356 Js 1953/07 gegen den Betroffenen Anklage zur Jugendrichterin beim Amtsgericht Germersheim. Der Anklage zugrunde liegt der Vorwurf, am 25.05.2006 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB). Mit Verfügung vom 23.08.2007 beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Germersheim, gem. § 81 g StPO anzuordnen, dem Betroffenen Körperzellen für eine DNA-Analyse zu entnehmen und anzuordnen, diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen zu lassen. Mit Beschluss vom 18.09.2007, auf dessen Gründe zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, erließ das Amtsgericht Germersheim die beantragten Anordnungen. Hiergegen richtet sich die am 09.10.2007 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen, welcher die Amtsrichterin nicht abgeholfen hat.
II.
Die in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Beschwerde des Betroffenen führt zu dem vorläufigen Erfolg der Aufhebung der getroffenen Anordnung und der Verweisung an die funktional zuständige Jugendrichterin beim Amtsgericht Germersheim zum Zwecke der neuerlichen Entscheidung.
Zuständig zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 81 g StPO ist nach erfolgter Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das erkennende Gericht. Zwar wird von Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertreten (Karlsruher-Kommentar StPO, 5. Auflage 2003, § 81 g Rdnr. 10; KG Berlin NStZ-RR 1999, 145), dass über Anordnungen i.S.d. § 81 g StPO stets der Ermittlungsrichter zu entscheiden habe. Ein Zuständigkeitsübergang mit Anklageerhebung vom Ermittlungsrichter auf das erkennende Gericht erfolge nach dieser Auffassung deshalb nicht, weil die zu erkennungsdienstlichen Zwecken vorgenommene molekulargenetische Untersuchung allein Beweiszwecken in künftigen Verfahren diene, nicht hingegen der Klärung der Schuld- oder Straffrage bezüglich der angeklagten Tat. Eine Störung des Verfahrens des erkennenden Gerichts sei durch die nicht auf die Anlasstat bezogene Ermittlungshandlung des Ermittlungsrichters nicht zu besorgen.
Die Kammer teilt diese Rechtsansicht mit der - soweit erkennbar -überwiegenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 81 g Rdnr. 15) nicht. Es erscheint vielmehr sachgerecht, unter Berücksichtigung des Konzentrationsgrundsatzes alle Entscheidungen auf das "Aktengericht", das im aktuellen Verfahrensabschnitt auch den unmittelbaren und schnellen Zugriff auf alle Informationen hat, die den Verdacht der Anlasstat sowie der negativen Kriminalitätsprognose begründen, zu übertragen (Ohler, StV 2000, 326, 328) . Dies entspricht zudem dem gesetzlichen Regelfall, dass die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters grundsätzlich mit der Anklageerhebung vollumfänglich auf das mit der Sache befasste Gericht übergeht (BGHSt 27, 253). Indem der Gesetzgeber in § 81g Abs. 3 StPO auf "das Gericht" Bezug genommen hat, kann damit mangels anderweitiger Zuständigkeitsbestimmung nur das Gericht angesprochen sein, welches nach dem System der Verfahrensordnung auch für die sonstige Entscheidungen zuständig ist (OLG Bremen NStZ 2006, 716). Auch das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung {vgl. BVerfG NJW 2001, 2322) spricht für eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Gerade für Anordnungen im Sinne des § 81 g StPO sind der Tatverdacht des anhängigen Verfahrens und eine sich hieraus ergebende (vorläufige) Prognose zu prüfen, wodurch ein sachlicher Zusammenhang mit der dem Tatrichter zur Beurteilung gestellten Tatfrage geschaffen wird. Hierzu ist indes das erkennende Gericht viel eher in der Lage, als der Ermittlungsrichter, der die Prozessakten in der Regel nicht kennt und dem sie deshalb erst zugänglich gemacht werden müssen (OLG Celle, NStZ-RR 2000, 374).
Nach alledem war die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Germersheim nicht zur Entscheidung berufen, weshalb die Kammer die Sache zur erneuten Entscheidung an die funktional zuständige Jugendrichterin beim Amtsgericht Germersheim zurückverwiesen hat. Eine eigene Sachentscheidung der Kammer nach § 309 Abs. 2 StPO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil dem Betroffenen hierdurch eine Tatsacheninstanz genommen würde.
Die erkennende Jugendrichterin wird bei ihrer Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 14.12.2000 (NStZ 2001, 328) sowie vom 20.12.2001 (StV 2003, 1) aufgestellten und nunmehr in § 81 g Abs. 3 S. 5 StPO normierten Abwägungserfordernisse zu beachten und in ihren Entscheidungsgründen einzelfallbezogen darzulegen haben. So werden namentlich die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Anlasstat bestimmenden Tatsachen in den Beschlussgründen darzustellen sein. Dies gilt umso mehr, als im Hinblick darauf, dass es sich bei der angeklagten Tat um ein Vergehen handelt, bei welchem jugendtypische Denkweisen zum Tragen gekommen sein können, nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass diese zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (Meyer-Goßner, a. a. O., § 81 g Rdnr. 7 a mit Rechtsprechungsnachweisen). Neben der Feststellung einer Anlasstat von besonderer Bedeutung beziehungsweise einer wiederholten Begehung sonstiger Straftaten bedarf eine in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung eingreifende Entscheidung zudem einer zureichende Sachaufklärung hinsichtlich der zu treffenden Sozialprognose. Die Jugendrichterin wird in ihren Entscheidungsgründen deshalb sämtliche hierfür bedeutsame Umstände abzuwägen und eine auf den Einzelfall bezogene Sachentscheidung im Hinblick auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu treffen haben (vgl. § 81g Abs. 3 S. 5 Nr. 2 und 3 StPO). Zwar sind an die Rückfallwahrscheinlichkeit keine erhöhten Anforderungen zu stellen, jedoch muss die Entscheidung nachvollziehbar alle wesentlichen Tatsachen dokumentieren, auf denen die getroffene Prognose beruht (Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 879). Eine nur formularmäßige, den Gesetzeswortlaut wiederholende Begründung der Prognoseentscheidung verbietet sich deshalb von selbst.