Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 22.01.2008 – 4 T 12/08

ECLI:DE:LGLANPF:2008:0122.4T12.08.0A

1) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19.09.2007, Az.: 1 M 1696/07, wird zurückgewiesen.

2) Die Schuldner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.684,75 EUR.

Gründe

1

Die zulässige (§ 793, 567, 569 ZPO) sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 19.09.2007 hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Schuldner sind auch die Kosten für die Vorpfändung bei der BHW Bausparkasse AG in Höhe von 2.684,75 EUR notwendig im Sinne der §§ 788 Abs. 1, Satz 1, 91 ZPO. Es wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin Bezug genommen. Soweit die Schuldner auch in der Beschwerdeinstanz die Auffassung vertreten, die Kosten der weiteren Vorpfändung gegen die BHW seien nicht erstattungsfähig, da ein einheitlicher Auftrag zur Vorpfändung durch den Rechtsanwalt hätte gestellt werden können, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Jedenfalls dann, wenn die vorläufigen Zahlungsverbote gegen verschiedene Drittschuldner gerichtet sind, die an jeweils verschiedenen Orten ihren Sitz haben und somit auch andere Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden müssen, ist die Erstattungsfähigkeit zu bejahen (so auch OLG Köln, RPfl. 2001, 149 ff). Besonderheiten, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit rechtfertigen würden, wie etwa Schikane, überflüssige und/oder offenbar aussichtslose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im Streitfall nicht ersichtlich.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich das Gericht am Abänderungsinteresse der Schuldner.