Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 11.11.2009 – 4 T 63/09

ECLI:DE:LGLANPF:2009:1111.4T63.09.0A

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 01.07.2009, Az.: 3 IN 151/02, wird kostenfällig zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

1

Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 01.07.2009, mit dem auf Antrag der Gläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rechtsbehelf vom 21.07.2009 (Bl. 260 d.A.), die Beschwerdebegründung vom 28.07.2009 (Bl. 264 ff d. A.) sowie auf den Akteninhalt und hierbei insbesondere auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 253 ff d.A.) und die Nichtabhilfeentscheidung vom 20.10.2009 (Bl. 298 f d. A.) Bezug genommen.

2

Der zulässige Rechtsbehelf des Schuldners bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.10.2009, auf welche Bezug genommen wird, ohne Erfolg. Insbesondere rechtfertigen die vom Erstrichter in der Nichtabhilfeentscheidung zur Begründung weiter angeführter Gründe in Verbindung mit der Beschlussbegründung vom 01.07.2009 bereits die ausgesprochene Versagung der Restschuldbefreiung, so dass es keiner weiterer Ermittlungen bedurfte.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 ZPO.