Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 24.06.2013 – 3 S 177/12
ECLI:DE:LGLANPF:2013:0624.3S177.12.0A
Tenor
1. Die Berufung der beigetretenen Verwalterin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2012, Aktenzeichen 5 C 55/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 155.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 05.09.2012, Aktenzeichen 5 C 55/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Insoweit die Berufungsführerin mit ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss beanstandet, dass die in der Berufungsbegründung angeführte Direktbevollmächtigung der Verwalterin durch die Mehrheitseigentümerin B. GmbH im Hinweisbeschluss der Kammer übersehen worden sei, trifft das nicht zu. Die Kammer hat zu dieser Direktbevollmächtigung keine Ausführungen gemacht, weil sie für die Entscheidung unerheblich ist. Denn es kommt nach der dem Hinweisbeschluss zu Grunde liegenden Auffassung nicht auf die vom Amtsgericht ebenfalls zur Begründung seines Urteils herangezogene (und mit Blick auf die Hausverwaltervollmacht der T. GmbH verneinte) Frage an, ob tatsächlich eine inhaltlich ausreichende Vollmacht vorlag oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob mit Blick auf § 174 S. 1 BGB die Stimmabgabe für die B. GmbH mangels Nachweises der Bevollmächtigung durch Vorlage eines Originals der Vollmachturkunde zurückgewiesen wurde oder nicht. Hierfür ist das materiell-rechtliche Bestehen einer direkt erteilten Innenvollmacht nicht erheblich.
Die Kammer hält auch mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Berufungsführerin vom 17.05.2013 daran fest, dass vorliegend die Stimmabgabe durch den Versammlungsleiter für die Mehrheitseigentümerin mangels hinreichenden Nachweises der Bevollmächtigung von den Klägern zu 2. bis 4. zurückgewiesen worden ist. Aus Sicht des Versammlungsleiters musste das Verhalten der Kläger zu 2. bis 4. dahin verstanden werden, dass sie mit einer Stimmabgabe der Verwalterin für die Mehrheitseigentümerin nicht einverstanden sein würden. Denn die Kläger zu 2. bis 4. haben sich nicht nur darauf beschränkt, eine Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen, sondern nach Vorlage der Kopie auch erklärt, dass eine Überprüfung einer wirksamen Bevollmächtigung mangels Vorlage des Originals nicht möglich sei. Dass die Kläger zu 2. bis 4. trotz des misslungenen Nachweises einer Bevollmächtigung mit einer Stimmabgabe der Verwalterin für die Mehrheitseigentümerin einverstanden sein würden, war angesichts der Umstände ganz fernliegend und durfte nicht zur Grundlage der Abstimmung gemacht werden. Daraus, dass der Kläger zu 1. nachträglich eine Überprüfung des in der Versammlung nicht vorliegenden Originals der Vollmacht unternommen hat, lässt sich gegen diese Einschätzung nichts ableiten.
Die Kostenentscheidung erster Instanz ist im Ergebnis mit Recht auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt worden, weil der Mitarbeiter der gewerblichen Verwalterin aus den oben genannten Gründen zu Unrecht die Beschlussfähigkeit der Versammlung angenommen hat und sich angesichts der Beanstandung der Vollmacht durch die Kläger zu 2. bis 4. nicht auf den Standpunkt hätte stellen dürfen, von der Vollmacht für die Mehrheitseigentümerin wirksam Gebrauch machen zu können.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Festsetzung erster Instanz.