Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 04.05.2010 – 4 O 315/09
ECLI:DE:LGLIMBU:2010:0504.4O315.09.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abfinden wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger buchte am 03.10.2008 bei der … eine Selbstfahrerreise ohne Reiseleitung mit deutschsprachigem Ansprechpartner vor Ort, Flüge in eigener Regie nach Südafrika für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder zum Gesamtpreis von 7.983,00 Euro (Anlage K1, Bl. 12 d. A.). Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung für sich und seine Familie ab (Bl. 56 d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen verwiesen (Anlage K14, Bl. 17 f d. A.). Die Versicherung sollte die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise ersetzen.
Der Kläger entrichtete den Reisepreis in voller Höhe.
Am 29.10.2008 erkrankte seine Schwägerin an einem Schlaganfall. Der Kläger und seine Ehefrau wurden vom Amtsgericht … zum Betreuer bestellt. Am 12.11.2008 wurde die Schwägerin des Klägers in die … eingeliefert. Der Aufenthalt dort war bis zum 09.12.2008 vorgesehen. Anschließend sollte die Schwägerin des Klägers in einem Pflegeheim untergebracht werden. Am 27.11.2008 erfuhr der Kläger von der behandelnden Ärztin seiner Schwägerin, dass eine Verlängerung des Rehaaufenthalts voraussichtlich zum 30.12.2008 erforderlich sei und demgemäß ein entsprechender Verlängerungsantrag bei der Krankenkasse der Schwägerin beantragt werde. Der Kläger stornierte darauf hin noch am 27.11.2008 die vom 24.12.2008 bis zum 03.01.2009 geplante Reise, da nunmehr ein Wechsel von der Rehamaßnahme in ein Pflegeheim in die streitgegenständliche Reisezeit fallen sollte und er entsprechende Formalitätenin diesem Zeitraum regeln musste.
Die Beklagte erstattete nur 25 % des Reisepreises, nämlich 1.995,75 Euro. Mit Schreiben vom 02.02.2009 verwies sie darauf, dass der Kläger nicht unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls zurückgetreten sei, um die Rücktrittskosten gering zu halten. In den Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.02.2009 verwiesen (Anlage K3, Bl. 14 d. A.).
Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm 100 % des Reisepreises zu vergüten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.987,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind nicht unverzüglich gemäß § 4 Nr. 1 der Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung 2008 von der Reise zurückgetreten. Nach § 4 Ziffer 1 ist die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Rücktrittsgrund war gemäß § 2, 1 und 2 a der Bedingungen eine unerwartete schwere Erkrankung eines Angehörigen. Die Kläger können nur die Stornokosten beanspruchen, die bei einem unverzüglichen Rücktritt angefallen wären. Nach Ziffer 7 Abs. 3 der Reise und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters sind dies 25 % des Reisepreises. Diesen Betrag hat ihnen die Beklagte erstattet. Mehr stehen ihnen nicht zu.
Der Versicherungsfall, die unerwartet schwere Erkrankung der Schwägerin des Klägers trat am 29.10.2008 ein. Ein Schlaganfall ist eine schwere Erkrankung, die nicht vorhersehbare Folgen nach sich zieht. Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er trotz des schweren Krankheitsbildes, wie ihn ein solcher Schlaganfall ohne Zweifel darstellt, nicht von der Reise unverzüglich zurücktritt (Amtsgericht München Versicherungsrecht 2008, 965). Allein der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Rücktrittsgrunds ist dafür maßgeblich, ob eine Reise storniert werden muss (Landgericht Koblenz Versicherungsrecht 2007,1513, 1514). Das Risiko einer rechtzeitigen Wiedergenesung und eines komplikationslosen Heilungsverlauf ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst, ebenso wenig das Risiko einer weiteren Verschlechterung (Amtsgericht München Versicherungsrecht 2009, 826, 827).
Nach alldem können die Kläger, auch wenn sie gehofft haben, die geplante Reise antreten zu können, keine weiteren Zahlungen verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt auch § 91 ZPO.