Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 01.07.2010 – 3 S 85/10
ECLI:DE:LGLIMBU:2010:0701.3S85.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Limburg, 4 C 1862/09 (16)
Gründe
I. Sie beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ( § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Kammer sieht aus folgenden Gründen für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg:
Die Berufung ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist daher insgesamt zulässig. In der Sache selbst hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage mit rechtsfehlerfreien Erwägungen stattgegeben.
Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch ist nicht um den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erlösten und des nach Maßgabe des der Beklagten vorliegenden Angebotes erzielbaren Kaufpreises gemindert. Denn der Verkauf des Fahrzeuges zu dem durch den Gutachter festgestellten Restwert stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Geschädigten dar.
a) Der Geschädigte genügt im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt: DAR 2010, 18 m.N. – zitiert aus juris). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen zum regional erzielbaren Kaufpreis erhebt die Beklagte hier aber gerade nicht. Auch sind nicht allein wegen der Unternehmereigenschaft der Leasinggeberin als eigentlicher Geschädigten und deren Vertretung durch eine im Fahrzeughandel tätige Fachfirma höhere Anforderungen an die Einhaltung der Schadensminderungspflicht zu stellen. Denn nicht jede im Fahrzeughandel tätige Firma verfügt über besondere Kenntnisse des Sondermarktes spezialisierter Restwertaufkäufer. Dass die Firma … über solche verfügte, hat die Beklagte nicht dargetan. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem auf dem überregionalen Markt möglicherweise erzielbaren höheren Erlös gegebenenfalls auch Erschwernisse und erhöhte Risiken gegenüberstehen, etwa Schwierigkeiten bei der Abschätzung der Seriosität des Aufkäufers oder der Abwicklung nachfolgender Probleme der Sachmangelgewährleistung. Letztere stellen sich für ein im Markt tätiges Fachunternehmen sogar eher als bei einem Privatmann, der seine Haftung auszuschließen vermag.
b) Der Geschädigte – hier die Klägerin bzw. das Leasingunternehmen als Eigentümerin des Fahrzeuges - ist auch nicht verpflichtet, den Schadenersatzpflichtigen – hier die Beklagte – von der geplanten Veräußerung zu informieren oder diesem zuvor aus eigener Veranlassung Gelegenheit zur Unterbreitung eines höheren Angebotes zu geben (BGH MDR 2006, 148 – zitiert aus juris).
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird diese hierdurch auch nicht rechtlos gestellt. Denn dieser stand die Möglichkeit offen, der Klägerin bereits im Vorfeld der Begutachtung eine Übernahme des beschädigten Fahrzeuges zu eigener Verwertung vorzuschlagen, zumindest aber diese zu bitten, vor einem Verkauf Gelegenheit zu Unterbreitung eines günstigeren Angebotes zu geben (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt Verkehrsrecht aktuell 2010,55 – zitiert aus juris). Dies hat die Beklagte hier aber offenbar aus nicht bekannten, jedenfalls aber nicht der Klägerin zurechenbaren Gründen unterlassen.
II. Es wird anheim gestellt zu prüfen, ob es aus Kostengründen sinnvoll ist, die Berufung zurückzunehmen. Eventuellem neuem Vortrag setzt die Prozessordnung sehr enge Grenzen. Gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Im Falle einer Berufungsrücknahme sind - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - nur 2.0 Gerichtsgebühren zu entrichten (KV 1222). Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss - der sich im übrigen allein darauf beschränken könnte, auf diesen Hinweis Bezug zu nehmen - zurückgewiesen, sind 4,0 Gerichtsgebühren zu entrichten (KV 1220).
III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zustellung des Hinweisbeschlusses.