Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 16.03.2011 – 2 Ks - 3 Js 13666/10
ECLI:DE:LGLIMBU:2011:0316.2KS3JS13666.10.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 123 Abs. 1, 1.Alt., 211 Abs. 2, 3 Gruppe 2. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB
Gründe
I.
…
II.
Am 13.8.2010 gegen Mittag traf sich der Angeklagte mit dem ihm bekannten Zeugen J.W., um mit diesem in seinen 24. Geburtstag hinein zu feiern. Zu diesem Zwecke brachte der Zeuge W. 10 g Amphetamine mit, welche in der Folgezeit gemeinsam konsumiert werden sollten. Auch war eine nicht mehr näher feststellbare Menge Marihuana von einigen Gramm vorhanden, welche ebenfalls beim Feiern gemeinsam konsumiert werden sollten. Der Angeklagte und der Zeuge W. feierten und konsumierten hierbei gemeinsam Teile der vorhandenen Betäubungsmittel und tranken zusätzlich Alkohol. Im Laufe des Tages fanden sie sich in der Wohnung der Zeugen R.Sch. und N.V. in der … Straße … in ...-... ein, wo sodann zu viert weiter gefeiert wurde. Im Laufe der Nacht auf den 14.8.2010 verließ der Angeklagte diese Wohnung wieder und ging nach Hause.
Am Vormittag des 14.8.2010 gegen 10.00/11.00 Uhr erhielt der Angeklagte vom Zeugen W. einen Anruf, in dessen Rahmen die beiden verabredeten, sich wieder in ... zu treffen und dort weiter zu feiern. Zwar konnten nähere Feststellungen zur genauen Dauer der Nachtruhe des Angeklagten nicht mehr getroffen werden, ausgeschlafen war er zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Dennoch traf er sich absprachegemäß wieder mit dem Zeugen W. im Bereich der Wohnung der Zeugen Sch. und V.. Hier feierte man im Verlaufe des Nachmittags teilweise auch außerhalb der Wohnung weiter, indem man zu viert zwei bis drei Flaschen Wodka und zwei Six-Pack Bier trank. Auch konsumierten der Angeklagte und der Zeuge W. weiterhin von den bereits am Tag zuvor vorhandenen Amphetaminen und Marihuana. Dies fand im Zeitraum von etwa 14.00/15.00 Uhr bis gegen 17.00 Uhr statt. Da um diese Uhrzeit die Alkoholvorräte aufgebraucht waren, begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen Sch. zu einem EDEKA-Markt, wo man zwei Flaschen Hennessy Cognac sowie Babynahrung und Windeln erwarb. Der Alkohol war zum Weiterfeiern bestimmt, Babynahrung und Windeln wurden für das gemeinsame Kind der Zeugen Sch. und V. benötigt. Der so erworbene Cognac wurde im weiteren Verlauf des Abends in der überwiegenden Menge vom Angeklagten und dem Zeugen W. getrunken, der Zeuge Sch. trank hiervon nur eine sehr geringe Menge. Der Angeklagte und der Zeuge W. konsumierten in der Folgezeit weiterhin noch vorhandene Restmengen des bereits am Tag zuvor vorhandenen Betäubungsmittels.
Nähere Feststellungen zur konkreten Konsummenge hinsichtlich des Alkohols sowie der Betäubungsmittel durch den Angeklagten konnten nicht mehr getroffen werden. Eine letztlich zum Tatzeitpunkt vorliegende Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten überschritt jedoch nicht 2,1 Promille.
Spätestens in den frühen Morgenstunden des 15.8.2010 unterbreitete der Angeklagte dem Zeugen W. den Vorschlag, den Zeugen David M.-S. in dessen Wohnung aufzusuchen. Dieser bewohnte eine Wohnung im Anwesen …straße … in ...-.... Hintergrund für die Idee des Angeklagten, den Zeugen M.-S. aufzusuchen, war folgender:
Der Zeuge W. hatte dem Zeugen M.-S. einige Zeit zuvor Spiele für eine Spielkonsole geliehen. Diese hatte der Zeuge M.-S. eigenmächtig an eine dritte Person weiter verliehen, sie von dieser aber nicht mehr zurückerhalten. Zwar hatte er dem Zeugen W. bereits auf dessen Rückgabeverlangen angeboten, diesem dafür eine Geldentschädigung zukommen zu lassen. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Zeugen M.-S. erfolgte trotz mehrfacher Erinnerung durch den Zeugen W. keine Zahlung. Der Angeklagte, welcher von diesen Umständen wusste, kam nunmehr auf die Idee, den Zeugen M.-S. aufzusuchen und diesen aufzufordern, einen Geldbetrag entsprechend dem Wert der Spiele zu zahlen. Für den Fall der Zahlungsverweigerung kam er mit dem Zeugen W. überein, den Zeugen M.-S. gemeinsam in dieser Nacht zu verprügeln, um der Forderung nach der Zahlung von Geld Nachdruck zu verleihen.
Beide kamen ferner überein, für den Fall, dass bei dem Zeugen M.-S. in dieser Nacht kein Geld zu erlangen sei, in die Wohnung der Zeugen B.S. und O. C. einzubrechen. Bei dem Zeugen S. handelte es sich um den Betreiber einer Pizzeria in ...-..., bei welcher der Zeuge W. regelmäßig Kunde war.
Der Angeklagte und der Zeuge W. begaben sich sodann in den frühen Morgenstunden des 15.8.2010 zu dem Anwesen …straße … in ...-....
Auf dem Anwesen …straße … befindet sich ein größeres Haupthaus, an dessen von der Straße aus gesehen rechten Längsseite sich ein kleinerer Anbau anschließt. An der von der ...straße aus gesehen rechten Grundstücksgrenze ist das Grundstück durch eine auf dem Nachbargrundstück befindliche große Halle begrenzt. Deren Außenmauer stößt ohne Abstand direkt an die Außenmauer des kleineren Anbaus. Auf dem von der ...straße aus gesehen rückwärtigen Teil des Grundstücks des Haupthauses und des Anbaues liegt ein Garten, welcher zu den Nachbargrundstücken durch eine geschlossene durchgehende Thuja-Hecke abgegrenzt ist. Diese zieht sich auch über die von der ...straße aus gesehene linke Grundstücksgrenze bis an die ...straße. Zur ...straße hin ist das Grundstück mit einem Beet, versehen mit einem auf der Grundstücksgrenze stehenden Maschendrahtzaun, abgegrenzt. Das Grundstück wird von der ...straße durch eine mit Autos zu befahrende breiten offenen Hofeinfahrt erschlossen. Im vorderen Bereich des Haupthauses befand sich die Wohnung des Zeugen M.-S.. Die Eingangstür hierzu befindet sich in der der ...straße zugewandten Hauswand. Im rückwärtigen Bereich des Haupthauses befand sich die Wohnung der Zeugen S. und C.. Die Eingangstür zu dieser Wohnung befindet sich in der von der ...straße aus gesehen linken Hauswand des Haupthauses. Zu dieser gelangt man über einen links des Haupthauses entlang führenden gepflasterten Weg. Links von diesem Weg bis zur linken Grundstücksgrenze befindet sich eine Wiese. Dieser Weg führt an der Eingangstür zur Wohnung weiter bis in den hinteren Bereich des Grundstückes, in welchem sich der Garten befindet, welcher zur Wohnung der Zeugen S. und C. gehört. Im rechts vom Haupthaus gelegenen Anbau befand sich die Wohnung einer dritten Mietpartei.
In den frühen Morgenstunden des 15.8.2010 gelangten der Angeklagte und der Zeuge W. zum Grundstück ...straße … in ...-.... Beide trugen hierbei zur Maskierung Halstücher vor ihren Gesichtern. Sie klingelten und klopften mehrfach an der Tür des Zeugen M.-S., welcher aber nicht öffnete. Zwar befand er sich in seiner Wohnung, er hatte aber durch den Glaseinsatz der Wohnungstür die Silhouette des Zeugen W. erkannt. Da der Zeuge M.-S. ahnte, dass Grund für das Erscheinen des Zeugen W. die noch offene Geldforderung war, öffnete er die Tür nicht. Der Angeklagte und der Zeuge W. begaben sich nunmehr an die linke Hausseite, an welcher sich das Fenster des Wohnzimmers des Zeugen M.-S. befand. Hier bemerkte der Angeklagte, dass Licht im Wohnzimmer des Zeugen M.-S. brannte und der Fernseher lief. Er klopfte deshalb an das Wohnzimmerfenster, um den Zeugen M.-S. zum Öffnen der Wohnungstür zu bewegen, was aber erfolglos blieb.
Der Angeklagte und der Zeuge W. begaben sich nunmehr zur rechten Hausseite, in welcher sich ebenfalls Fenster zur Wohnung des Zeugen M.-S. befinden. Dies ist zugleich der Bereich des vor dem im rechten Winkel verlaufenden Anbaus. In diesem Bereich befanden sich zwei Lampen, welche durch Bewegungsmelder gesteuert wurden. Diese lösten nunmehr aus, als der Angeklagte und der Zeuge W. sich in dorthin begaben. Der Angeklagte und der Zeuge W. fürchteten, durch das brennende Licht könne die Nachbarschaft oder weitere Hausbewohner auf sie aufmerksam werden. Eine dieser Lampen befand sich an der von der ...straße aus gesehen rechten Hausecke des Haupthauses. An dieser durchtrennten sie das Stromkabel, so dass diese Lampe außer Funktion gesetzt wurde. Beide entfernten weiterhin an einer durch einen Bewegungsmelder gesteuerten Außenlampe an der Hauseingangstür der dritten Mietpartei die Glaskugel und schraubten die Glühbirne ein Stück weit aus der Fassung heraus, um den Stromkreislauf zu unterbrechen. Danach kletterten sie über eine Leiter, welche am Anbau stand, auf das Flachdach des Anbaus, um zu einer am Schornstein des Haupthauses befestigten Überwachungskamera zu gelangen.
Auf dem Dach verursachten der Angeklagte und der Zeuge W. Geräusche, welche seitens der Zeugin C. als Sturz einer Person auf dem Flachdach eingeordnet wurde. Sie weckte den Zeugen S. und teilte diesem mit, sie habe etwas auf dem Dach gehört. Zwar erklärte dieser ihr, es müsse sich um ein Tier gehandelt haben, beide suchten aber das in ihrer Wohnung befindliche Kinderzimmer auf, aus dessen Fenster heraus man in den Vorbereich des Anbaus sowie auf dessen Dach sehen konnte. Sie bemerkten den Angeklagten und den Zeugen W.. Die Zeugin C. erkannte den ihr bekannten Zeugen W. trotz Maskierung aufgrund dessen auffälliger Gesamterscheinung. Der Zeuge S. und die Zeugin C. riefen nunmehr aus dem geöffneten Fenster dem Angeklagten und dem Zeugen W. zu, diese sollten vom Grundstück verschwinden; man werde sonst die Polizei rufen. Der Angeklagte und der Zeuge W. nahmen dies zum Anlass, sich zunächst vom Grundstück zu entfernen, ohne die Überwachungskamera zu zerstören.
Sie suchten den nahe gelegenen Schulhof auf, wo sie sich einige Zeit aufhielten. Auf diesem befand sich eine Baustelle, welche mit an Eisenstangen befestigtem Tras-sierband abgesperrt war. Hierbei handelte es sich um Stangen aus Baustahl mit einer Länge von 123 cm und einem Gewicht von 1.625 g. Die Stangen besaßen ein Rundprofil mit einem Durchmesser von 14 mm. Im unteren Bereich waren sie zum Einführen in den Erdboden angespitzt, am oberen Ende befand sich ein angeschweißter Bügel in U-Form, der zur Befestigung des Trassierbandes dient. Die Stangen waren rot lackiert. Der Angeklagte und der Zeuge W. kamen nunmehr auf die Idee, sich unter Verwendung dieser Stangen Zutritt zur Wohnung des Zeugen M.-S. zu verschaffen. Sie nahmen jeder eine solche Stange an sich und begaben sich wieder zurück zum Grundstück ...straße ….
Hier trafen sie gegen 4.00 Uhr morgen ein. Sie begaben sich über den Hof zur Wohnungstür des Zeugen M.-S.. Hierbei wurden sie von der Überwachungskamera erfasst. Auf dem Überwachungsbildschirm wurden sie jedoch zugleich von den Zeugen S. und C. bemerkt. Diese erkannten hierbei auch, dass der Angeklagte und der Zeuge W. nunmehr Gegenstände in der Hand hielten, welche sie in einem Fall zutreffend als Eisenstange, in dem anderen als Mistgabel, erkannten. Um 4.06 Uhr verständigte der Zeuge S. telefonisch die Polizeidirektion …, Polizeistation …. Seitens der Dienststelle wurde die mit dem Zeugen G. und der Zeugin S. besetzte Polizeistreife beauftragt, das Grundstück in der ...straße … in ...-... im Hinblick auf diesen Notruf aufzusuchen, wobei man die Streife darüber informierte, dass sich hier zwei Personen unberechtigt auf dem Grundstück aufhielten, diese maskiert seien und Gegenstände in der Hand hielten.
Als der Angeklagte gerade im Begriff war, die mitgeführte Eisenstange an der Wohnungstür des Zeugen M.-S. anzusetzen, um diese aufzubrechen, fuhr ein Auto an dem Grundstück vorbei. Da der Angeklagte und der Zeuge W. befürchteten, entdeckt zu werden, gaben sie ihr Vorhaben zunächst auf. Sie begaben sich deshalb wieder in den links vom Gebäude gelegenen Teil des Grundstücks und versteckten sich hier. Nach dem das Auto sich entfernt hatte, begaben sie sich wieder zum Wohnzimmerfenster des Zeugen M.-S., um zu versuchen, über dieses in die Wohnung zu gelangen. Indes fuhr in diesem Moment erneut ein Auto am Grundstück vorbei, weshalb sie wiederum von der Tatausführung abließen. Da sich dieses Fahrzeug wider Erwarten für einen längeren Zeitraum im Bereich des Grundstücks aufhielt, begaben sich der Angeklagte und der Zeuge W. in den rückwärtigen Teil des Grundstücks in den Garten der Zeugen S. und C., um sich hier versteckt zu halten und vor der geplanten weiteren Tatausführung zu warten bis das Fahrzeug sich entfernt hatte. Nachdem das Fahrzeug den Bereich des Grundstücks verlassen hatte, folgte diesem unmittelbar ein drittes Fahrzeug. Der Angeklagte und der Zeuge W. sahen sich deshalb gezwungen, weiter im Garten zu warten.
Bei diesem dritten Fahrzeug handelte es sich um das mit den Zeugen G. und S. besetzte Streifenfahrzeug der Polizei. Die Zeugen parkten dieses Fahrzeug noch auf der ...straße und begaben sich zu Fuß auf das Grundstück ...straße …. Hier wurden sie von den Zeugen S. und C., welche sie auf dem Überwachungsbildschirm bemerkt hatten, in Empfang genommen und kurz über das Beobachtete in Kenntnis gesetzt. Die Zeugin S. bemerkte ihrerseits in den Gartenbereich blickend eine Person, welche sich dort bewegte. Die Zeugen G. und S. entschlossen sich deshalb, den Gartenbereich nach Personen abzusuchen.
In diesem Gartenbereich befinden sich zwei angelegte Gartenteiche, die durch mehrere, schwaches Licht erzeugende Lampen ausgeleuchtet werden können. Auf Bitten der beiden Polizeibeamten schaltete die Zeugin C. diese Beleuchtung ein.
Der Zeuge G. begab sich in den Gartenbereich, um hier nach Personen zu suchen. Hierbei ging er auch die Thuja-Hecke ab, um festzustellen, ob durch diese Personen geflüchtet sein könnten. Hierbei stellte er an der hinteren Grundstückgrenze rechtsseitig eine Stelle fest, an welcher er meinte, dass Personen hindurch gelangt sein könnten. Er leuchtete diese Stelle mit seiner mitgeführten Taschenlampe aus, konnte aber keine Personen feststellen. Nunmehr begab er sich an den Teichen vorbei in den linken Bereich des Gartengeländes, in welchem sich eine Gartenhütte befindet. Diese steht direkt an einer Grillecke mit Sitzmöglichkeiten, auf welcher sich das Gerüst eines Pavillons befand. Die Zeugin S. hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Bereich des links am Haus entlang führenden Weges auf. Hier nahm sie einen Anruf der Dienststelle entgegen, mit welchem sie aufgefordert wurde, nach Beendigung des Einsatzes in der ...straße … noch zu einer Kirmesveranstaltung nach … fahren, da es dort zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Zeuge G., welcher zu diesem Zeitpunkt seine dienstliche Schutzweste trug, welche sowohl im Brust- als auch im Rückenbereich einen Leuchtschriftzug „Polizei" aufweist, näherte sich gegen 4.30 Uhr einem bei der Gartenhütte befindlichen Gebüsch. In diesem hatten sich der Angeklagte und der Zeuge W. versteckt. Als sie bemerkten, dass der Zeuge G. auf sie zukam, traten sie aus dem Gebüsch heraus. Der Zeuge W. stand so plötzlich in einer Entfernung von weniger als einem Meter vor dem Zeugen G., direkt hinter ihm befand sich der Angeklagte. Der Zeuge W. hielt die mitgeführte Eisenstange quer vor seinen Körper, um den Zeugen G. auf Distanz zu halten und flüchten zu können. Dies bemerkte der Zeuge G.. Da dieser einen Angriff befürchtete, versetzte er dem Zeugen W. einen Stoß mit der linken Hand gegen den Oberkörper, um diesen wegzustoßen. Der Zeuge G. rief: „Halt Polizei, wirf das Ding weg". Der Zeuge W. rannte nunmehr vom Zeugen G. aus gesehen nach links weg.
Der Angeklagte seinerseits, welcher erkannt hatte, dass es sich bei dem Zeugen G. um einen Polizeibeamten handelt, nahm an, ihm würde wegen seines Aufenthaltes auf dem Grundstück ...straße … Festnahme und weitere strafrechtliche Verfolgung drohen. Er fürchtete, er werde für den Fall der Identifizierung seiner Person, strafrechtlich verfolgt und erneut inhaftiert werden, was er in keinem Fall wollte. Um dies zu verhindern, entschloss er sich, den Zeugen G. durch Schläge mit der Eisenstange außer Gefecht zu setzen, um unerkannt flüchten zu können. Nachdem der Zeuge W. zur Seite weggelaufen war, hatte der zuvor noch hinter ihm stehende Angeklagte die Möglichkeit auf den Zeugen G. einzuschlagen. Er versetzte ihm mit der Eisenstange, die er mit beiden Händen an der Spitze hielt, einen gezielten Schlag mittig auf den Kopf, um ihn hierdurch handlungsunfähig zu machen. Zwar sah er die Möglichkeit, dass hierdurch schwere, unter Umständen auch tödliche Kopfverletzungen beim Zeugen G. hervorgerufen werden könnten. Den Tod des Zeugen billigend in Kauf nehmend war ihm dies jedoch gleichgültig Durch den Schlag erlitt der Zeuge G. eine etwa 8 - 10 cm lange Platzwunde von frontal nach occipital ziehend, welche bis auf die Kalotte herunterging. Der Zeuge G. empfand starke Schmerzen und schrie auf. Auch drehte er den Oberkörper unmittelbar nach rechts weg und beugte sich ab, wobei er in die Knie ging. Der Angeklagte beabsichtigte, sein Ziel zum Ausschalten des Zeugen G. weiter zu verfolgen, indem er diesem weitere Schläge mit der Eisenstange auf den Kopf versetzen wollte. Er führte deshalb einen weiteren mit großer Kraft geführten Schlag auf dieselbe Art und Weise wie beim ersten Schlag in Richtung des Kopfes des Zeugen G. aus. Der Zeuge G. hatte indes instinktiv - die zuvor in der Hand gehaltene Taschenlampe fallen lassend - die linke Hand schützend über seinen Kopf gehalten. Der zweite vom Angeklagten geführte Schlag traf deshalb mit großer Kraft die linke Hand des Zeugen G.. Hierdurch wurde ein Trümmerbruch des Mittelhandknochens des linken kleinen Fingers beim Zeugen G. verursacht. Hierbei rutschte die Eisenstange noch von der Hand ab und traf mit geringerer Kraft die linke Schläfe des Zeugen G., wo sie eine Prellung hervorrief. Der Angeklagte entschloss sich, einen dritten Schlag auf den Zeugen G. durchzuführen, um sein Ziel, diesen außer Gefecht zu setzen, zu erreichen. Er schlug deshalb erneut mit großer Kraft auf den Zeugen G. ein, wobei er nunmehr den linken Oberarm traf. Hierdurch entstand eine massive Prellung.
Zwar beabsichtigte der Angeklagte auch nach diesem Schlag weitere Schläge auf den Zeugen G. zu führen, um diesen außer Gefecht zu setzen. Der Zeuge G. sei indes hielt seine rechte Hand während des Geschehens an seiner Dienstwaffe. Nachdem der Angeklagte den dritten Schlag durchgeführt hatte — diese drei Schläge wurden in sehr kurzem zeitlichem Abstand voneinander geführt — zog der Zeuge G. immer noch nach rechts weggeduckt kniend seine Dienstwaffe, drehte sich mit dem Oberkörper in Richtung des Angeklagten und gab in dessen grobe Richtung einen ungezielten Schuss ab. Dieser Schuss streifte den Angeklagten an der linken Flanke. Der Angeklagte fürchtete nun, dass der Zeuge G. weitere Schüsse auf ihn würde abgeben können und ihn tödlich verletzen könnte. Er bangte um sein Leben und sah deshalb auch keine weitere Möglichkeit mehr, durch weitere Schläge sein Ziel, den Zeugen G. gänzlich handlungsunfähig außer Gefecht zu setzen, zu erreichen. Er entschloss sich deshalb unmittelbar zur Flucht aus dem Garten.
Der Angeklagte lief deshalb über den links am Haus vorbeiführenden gepflasterten Weg in Richtung der Hofeinfahrt des Grundstückes. Der Zeuge G. gab noch einen Warnschuss mit seiner Dienstwaffe in die Luft ab. Der Zeuge W. war bereits zuvor über denselben Weg geflüchtet und hierbei an der noch mit dem Telefonat beschäftigten Zeugin S. vorbeigelaufen. Hierbei hatte er ihr zugerufen, sie solle nicht schießen, er wolle nur vorbei. Der Angeklagte flüchtete über den Hof des Grundstücks ...straße … und dann über die ...straße. Hier sah er das Dienstfahrzeug der Zeugen G. und S. stehen. Er schlug mit großer Kraft mit der Eisenstange auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges ein, welche hierdurch zerbrach. Mit diesem Schlag traf er auch die A-Säule, wodurch eine Beule verursacht wurde. Der Angeklagte lief zurück in die Wohnung der Zeugen Sch. und V., wo er am 15.8.2010 gegen 12.05 Uhr festgenommen wurde. In dieser Wohnung konnte die vom Angeklagten verwendete Eisenstange sichergestellt werden. Der Zeuge W. hatte die von ihm mitgeführte Eisenstange im Bereich des Grundstücks ...straße … in ein Gebüsch geworfen.
Der Angeklagte war zu jeder Zeit trotz des zuvor genossenen Alkohols und der Betäubungsmittel in der Lage, das von ihm begangene Unrecht zu erkennen. Indes war nicht auszuschließen, dass seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt war.
Als Folge der Geschehnisse in den frühen Morgenstunden des 15.8.2010 leidet die Zeugin C. unter erheblichen Angstgefühlen. Sie empfindet solche insbesondere, wenn sie sich alleine im Haus aufhält. In diesen Fällen setzt sie sich mit dem Rücken zu einer Wand, um Fenster und Türen im Auge zu haben, und rechtzeitig fremde Personen beim Eindringen zu bemerken. Auch denkt sie noch häufig an das Geschehen, was sie belastet. Sie war infolge dieser Angstgefühle zunächst einen Monat lang nach dem Geschehen krank geschrieben. Sie befand sich für einen Monat in psychologischer Behandlung. Infolge dieser Behandlung sind die Angstgefühle seltener und nicht mehr so stark vorhanden, in leichterer Form treten sie aber auch heute noch auf.
Die körperlichen Verletzungen des Zeugen G. wurden noch in der Tatnacht im … Krankenhaus durch die Zeugin St. versorgt. Die Kopfplatzwunde wurde von ihr genäht. Es wurde zunächst wegen des Trümmerbruchs der linken Hand eine Unterarmgipsschiene angelegt. Dennoch wurde in der Folgezeit eine Operation dieses Trümmerbruchs notwendig. Hierbei wurde eine Metallstreckschiene eingebracht und diese mit sieben Schrauben fixiert. An dieser Hand besteht heute noch eine Bewegungseinschränkung dergestalt, dass eine Streckung des kleinen Fingers nach oben dem Zeugen G. nicht möglich ist. Es besteht die Möglichkeit, dass dies sich bessert, wenn die eingebrachte Metallschiene wieder entfernt wird. Die weiteren Aussichten insoweit sind indes derzeit nicht abschätzbar, es bleibt das Risiko einer dauerhaften Bewegungseinschränkung.
Der Zeuge G. ist seit dem 15.8.2010 dienstunfähig erkrankt infolge der körperlichen und auch psychischen Folgen des Geschehens. Bisher hat er 45 psycho- und physiotherapeutische Therapietermine absolviert, eine vierwöchige Rehabilitationsbehandlung mit psycho- und physiotherapeutischen Behandlung steht bevor. Die psychischen Folgen beim Zeugen G. stellen sich so dar, dass er häufig über das Geschehen nachgrübelt, insbesondere nachts vor dem Einschlafen. So lässt er das Geschehen gedanklich immer wieder vor sich ablaufen und sucht nach dem Auslöser des Geschehens. Er fragt sich, was er hätte anders machen können, um die auf ihn geführten Schläge zu vermeiden, obwohl er sich selbst kein Fehlverhalten vorwerfen kann.
III.
1.
Die Feststellungen zum bisherigen Lebensweg des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung und entsprechen dieser. Der Angeklagte hat seinen bisherigen Lebensweg wie festgestellt geschildert, ohne dass die Kammer Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hätte.
Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten beruhen auf der zu Beweiszwecken erfolgten Verlesung der jeweiligen genannten Entscheidungen.
2.
Diese Feststellungen zu Ziff II beruhen bis auf die im Folgenden noch genannten Ausnahmen auf den Angaben des Angeklagten zur Sache. Mit Ausnahme der noch zu nennenden Umstände hat der Angeklagte das Geschehen geschildert, wie die Kammer es vorliegend festgestellt hat. Insoweit hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der in erheblichem Maße selbst belastenden Angaben des Angeklagten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belastet haben sollte.
Von den Angaben des Angeklagten abweichende oder ergänzende Feststellungen hat die Kammer ausschließlich zu folgenden Umständen getroffen:
2.1
Der Angeklagte hat angegeben, im Vorfeld der Tat während der sich über den Zeitraum ab dem 13.8.2010 erstreckenden Tage Kokain konsumiert zu haben; die Konsummenge und das Konsummuster hätten der konsumierten Amphetamine entsprochen. Dies kann im Hinblick auf das Ergebnis des forensisch toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums … vom 25.8.2010, welches zu Beweiszwecken verlesen worden ist, ausgeschlossen werden. Dieses hat hinsichtlich eines Konsums von Kokain ein negatives Ergebnis erbracht. Der hierzu gehörte Sachverständige Prof. Dr. V. hat überzeugend und zur Überzeugung der Kammer zutreffend ausgeführt, dass ein Kokainkonsum noch bis in die frühen Morgenstunden des 15.8.2010 hiermit nicht in Einklang gebracht werden könne. Ausweislich des Gutachtens wurde die untersuchte Blutprobe dem Angeklagten am 15.8.2010 um 13.55 Uhr entnommen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, bei einer damit zugrunde zu legenden Zeitspanne von zwölf Stunden zwischen angeblichem letztem Konsum und Blutprobenentnahme jedenfalls noch das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachweisbar sein müsste. Dies sei je nach Konsummenge noch bis zu zwei Tage nach dem Konsum nachweisbar. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass bei Amphetaminen die Nachweiszeit sogar noch kürzer sei als bei Kokain. Da vorliegend aber ausweislich des zu Beweiszwecken verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachtens hinsichtlich der vom Angeklagten konsumierten Amphetamine ein positives Ergebnis erzielt wurde, kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in gleicher Weise Kokain konsumierte. Wäre nämlich der Abbau des Kokains abgeschlossen gewesen, hätte dies auch für Amphetamine der Fall sein müssen, so dass auch insoweit ein positives Ergebnis hätte vorgelegen haben müssen.
2.2
Der Angeklagte hat entsprechend der getroffenen Feststellungen angegeben, Zweck des Besuchs auf dem Grundstück ...straße … sei gewesen, den Zeugen M.-S. wegen der entliehenen Spielkonsolenspiele unter Druck zu setzen und Wertersatz hierfür zu erlangen. Er hat - ebenso wie der Zeuge W. - bestritten, dass auch geplant gewesen sei, bei den Zeugen S. und C. einzubrechen. Hinsichtlich des Vorhabens, den Zeugen M.-S. unter Druck zu setzen, wird die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen M.-S. bestätigt. Dieser hat eingeräumt, vom Zeugen W. Spielkonsolenspiele entliehen zu haben, diese aber nicht mehr zurückgegeben zu haben, da er diese von einer dritten Person nicht zurückerhalten habe. Weiterhin hat er bestätigt, deshalb vom Zeugen W. mehrfach zur Rückgabe aufgefordert worden zu sein. Er habe ihm Wertersatz für die Spiele zugesagt, dies sei aber wegen seiner angespannten finanziellen Situation gescheitert. Auch hat der Zeuge M.-S. angegeben, entsprechend der getroffenen Feststellungen jedenfalls den Zeugen W. auf dem Grundstück, die Tür aber nicht geöffnet zu haben, da er nicht auf diesen habe treffen wollen.
Dass darüber hinaus entgegen der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen W. aber auch noch ein Einbruchsdiebstahl bei den Zeugen S. und C. beabsichtigt war, ergibt sich bereits aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. Diesem gegenüber hat er im Rahmen der Exploration angegeben: „Jetzt bei der Sache, da hatte ich einen kleinen Bruch gemacht bei dem Herrn S.. Den habe ich nicht gemacht, den hatte ich vorgehabt." Der Sachverständige Dr. H. hat hierzu als Zeuge glaubhaft angegeben, dass diese Angaben ohne Vorhalt vom Angeklagten erfolgt seien. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Entsprechendes auch der Zeugin V. nach seiner Rückkehr von dem Grundstück noch in der Nacht des 15.8.2010 berichtet hat. So hat die Zeugin hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte und der Zeuge W., nachdem sie wieder in der Wohnung angekommen seien, eine rote Eisenstange dabei gehabt hätten, welche der Angeklagte in der Hand gehabt habe. Der Angeklagte habe gesagt, er müsse die Eisenstange verstecken, er hätte mit dieser fünfmal auf einen Polizisten geschlagen. Der Angeklagte und der Zeuge W. hätten dann aber ungefragt erzählt, dass sie eingebrochen wären und hierbei Sportplatz in ... erwähnt. Zwar hat der Angeklagte bestritten, dies der Zeugin V. erzählt zu haben. Die Kammer hat insoweit aber keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zeugin insoweit unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Diese hat keinerlei Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten gezeigt. Vielmehr hat sie zu diesen Umständen erst auf konkrete Nachfrage und Vorhalt Angaben gemacht und bestätigt, dass ihre entsprechenden Angaben bei der Polizei zutreffend gewesen seien. Zwar hat die Zeugin als Ziel eines Einbruchsdiebstahl nicht die Wohnung der Zeugen S. und C. sondern lediglich den Sportplatz benannt, der Angeklagte hat der Zeugin V. gegenüber aber jedenfalls von einem Einbruch gesprochen, nicht von dem lediglichen Versuch, Ersatz für die Spielkonsolenspiele zu erlangen.
Im Hinblick auf diese vorherigen Angaben des Angeklagten, bei welchen nicht er sichtlich ist, warum er sich insoweit zu Unrecht belastet haben sollte, ist die Kammer davon überzeugt, dass Zweck des Besuchs auf dem Grundstück ...straße … auch ein Einbruchsdiebstahl bei den Zeugen S. und C. war.
2.3
Insgesamt beruhen die nicht der Wahrnehmung des Angeklagten unterliegenden Geschehnisse betreffend die Zeugen S., C. und M.-S. sowie G. und S. auf deren Angaben und entsprechen diesen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Schilderungen.
2.4
Der Angeklagte hat abweichend von den getroffenen Feststellungen angegeben, nicht erkannt zu haben, dass es sich bei dem Zeugen G. um einen Polizeibeamten handele. Dieser habe sich nicht durch das Rufen des Wortes „Polizei" als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Er - der Angeklagte - habe erst erkannt, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe, als er nach dem Verlassen des Grundstückes an dem Streifenwagen vorbei gelaufen sei. Dass der Angeklagte demgegenüber bereits im Rahmen des Geschehens auf dem Grundstück entsprechend der getroffenen Feststellungen erkannte, dass es sich bei dem Zeugen G. um einen Polizeibeamten handelte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist die Einlassung des Angeklagten hierzu bereits als solche nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte hat selbst angegeben, schon im Rahmen des ersten Aufenthaltes auf dem Grundstück habe der Zeuge S. gerufen, er werde die Polizei rufen. Hiermit lag für den Angeklagten das Erscheinen der Polizei auf dem Grundstück bereits sehr nahe. Dass er dann aber nicht einmal auf die Idee gekommen sein will, dass es sich um Polizeibeamte handelt, welche nunmehr mit Taschenlampen im Gartenbereich nach ihm und dem Zeugen W. suchen, erscheint fernliegend.
Hinzu kommt, dass diese Einlassung vorherigen Angaben des Angeklagten widerspricht. So hat die Zeugin C. glaubhaft und nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer zutreffend angegeben, dass der Angeklagte im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 16.8.2010 bei ihr als vernehmender Polizeibeamtin angegeben hat, er gebe zu, am 15.8.2010 im Garten von dem Haus von dem „D." einen Polizisten angegriffen und geschlagen zu haben; er habe hierbei die Person als Polizeibeamten erkannt, da diese ja gerufen habe „Hier ist die Polizei". Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte dies so eingeräumt haben sollte, wenn dies nicht zutreffend gewesen wäre.
Dass der Angeklagte demgegenüber den Zeugen G. als Polizeibeamten erkannte, ergibt sich bereits daraus, dass der Zeuge G. sich durch den Ruf „Halt Polizei" als Polizeibeamter zu erkennen gab. Dies hat der Zeuge G. selbst glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer zutreffend so geschildert. Die abweichende Angabe des Angeklagten hierzu ist durch die Aussage des Zeugen G. widerlegt. Der Zeuge G. hat nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz mit großem Detailreichtum das Geschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Gründe, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, gibt es nicht. Hinzu kommt, dass die Angaben gerade zu dem Punkt, ob der Zeuge G. auch tatsächlich „Polizei" gerufen hat, durch die entsprechenden Angaben der Zeugen S. und C. bestätigt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte entsprechend der bereits eben genannten Angaben der Zeugin C. im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung bestätigt hat, dass der Zeuge G. sich auch durch Zurufen als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe.
Hinzu kommt, dass auch im Hinblick auf die seitens des Zeugen G. getragene Schutzweste mit einem reflektierenden Schriftzug „Polizei" ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte die Polizeibeamten nicht auch bereits optisch als solche wahrgenommen haben sollte. Hier kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte diesen Schriftzug nicht erkannte. Entsprechend den glaubhaften Angaben des Zeugen G. hielt dieser sich für einige Minuten nach Personen suchend im Garten auf und trug hierbei eine vorne und hinten mit einem stark reflektierenden Schriftzug versehene Schutzweste. Zwar fand dies zur Nachtzeit statt, durch die jedenfalls schwache Beleuchtung um die Gartenteiche herum, welche seitens der Zeugin C. eingeschaltet worden war, war aber gewährleistet, dass zu reflektierendes Licht auf die Schutzweste auftraf. Da ein entsprechender Schriftzug auch auf beiden Seiten der Schutzweste vorhanden war und der Zeuge G. sich umhergehend im Garten für einige Minuten dort aufhielt, letztlich sogar auf den Angeklagten zugehend, kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte keinen der reflektierenden Schriftzüge gesehen hat.
2.5
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass die Abgabe des ersten Schusses durch den Zeugen G. bereits nach dem zweiten seitens des Angeklagten ausgeführten Schlag mit der Eisenstange abgegeben wurde. Insoweit beruhen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen G., welcher das Geschehen so wie festgestellt geschildert hat. Insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Der Zeuge G. hat auch insoweit nachvollziehbar und mit großem Detailreichtum seine Aussage gemacht.
2.6
Weiterhin hat hinsichtlich des objektiven Geschehens der Angeklagte angegeben, er erinnere sich nicht daran, mit der Eisenstange auf die Windschutzscheibe des Streifenwagens geschlagen zu haben. Dass er dies dennoch entsprechend der getroffenen Feststellungen tat, beruht auf folgenden Erwägungen:
Aus dem zu Beweiszwecken verlesenen Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 9.3.2011 ergibt sich, dass die an der Windschutzscheibe des Streifenwagens vorhandene Beschädigung - welche durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder dieses Fahrzeuges zur Überzeugung der Kammer feststeht - sich in einer Entfernung von ca. 47 cm von der A-Säule befindet. Weiterhin ergibt sich aus diesem Gutachten, dass eine an der vom Angeklagten verwendeten Stange vorhandene Biegung sich einem Abstand von ca. 45 cm gemessen von der Unterkannte des angeschweißten Bügels bis zum größten Abknickpunkt an der Tatstange befindet. Hieraus schließt der Gutachter, dass davon auszugehen sei, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit diese maximale Durchbiegung der Tatstange durch den Schlag auf die A-Säule des Polizeifahrzeugs verursacht wurde. Die Kammer teilt diese Einschätzung des Sachverständigen. Diese wird weiterhin dadurch bestätigt, dass ausweislich des zu Beweiszwecken verlesenen Gutachtens betreffend die Lackvergleichsuntersuchungen des HLKA vom 21.12.2010 sich auf der hier untersuchten Frontscheibe des Fahrzeuges innerhalb der radial verlaufenden Splitterbeschädigung an der Scheibe flüssig angetragene Blutspuren vorgefunden wurden. Insoweit ergibt sich ergänzend aus dem weiteren zu Beweiszwecken verlesenen Gutachten des HLKA vom 12.11.2010 betreffend serologische/DNA-analytische Untersuchungen, dass im oberen Drittel der Stange großflächige Blutantragungen aufgefunden wurden, welche dem Zeugen G. zuzuordnen waren. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, dass Teile der an der Stange vorhandenen Blutspuren, welche hier aufgrund des zuvor ausgeführten ersten Schlages auf dem Kopf des Zeugen G. stammen, bei dem Schlag auf die Windschutzscheibe auf diese aufgebracht wurden.
2.7
Die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
2.7.1
Dass der Angeklagte bei Durchführung der Schläge mit der Eisenstange die Möglichkeit sah, dem Zeugen G. hierdurch tödliche Verletzungen beizubringen, wobei ihm der Tod gleichgültig war und er diesen billigte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Das Einschlagen mit großer Kraft mittels einer Eisenstange auf den Kopf eines Menschen ist bereits objektiv betrachtet gefährlich im Sinne der naheliegenden Möglichkeit der Herbeiführung des Todes. Dass der Angeklagte hier die Schläge mit großer Kraft durchführte, ergibt sich vorliegend daraus, dass die durch den ersten Schlag herbeigeführte Platzwunde eine erhebliche Länge aufwies und diese auch bis auf die Kalotte herunterging. Insoweit ist die Beschaffenheit der Wunde durch die glaubhaften Angaben der den Angeklagten im Krankenhaus in … behandelnden Zeugin St. nachgewiesen. Bestätigt wird dies dadurch, dass auch der zweite Schlag die ebenfalls durch die Zeugin St. nachgewiesene Verletzung der Hand, nämlich einen Trümmerbruch, herbeiführte. Auch dies zeigt, dass auch dieser Schlag mit großer Kraft durchgeführt wurde.
Solche Schläge auf den Kopf bergen aber - was der hierzu angehörte Sachverständige Prof. Dr. V. zur Überzeugung der Kammer zutreffend ausgeführt hat - die Gefahr von Schädelbrüchen, welche Gehirnblutungen herrufen können, welche letztlich zum Tode führen. Weiterhin hat der Sachverständige Prof. Dr. V. ausgeführt, dass aber auch in dem Falle, dass kein Schädelbruch auftritt, die Gefahr des Entstehens entsprechender Hirnblutungen vorhanden ist. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch dann, wenn keine Fraktur entsteht, die auf den Schädel einwirkenden mechanischen Kräfte nur zu einem geringeren Teil von der direkten Auftreffstelle aufgenommen würden. Der gesamte Kopf werde kurzfristig einer Beschleunigung ausgesetzt. Durch die dadurch auftretenden Kräfte komme es durch die einsetzende rasche Beschleunigung zu Verformungen der Gehirnstruktur und Umverteilung des Liquors. Im Rahmen dieser Verformung träten durch die Trägheit der Gehirnmasse im Gehirn Schwerkräfte als Ursache struktureller Läsionen sowohl an der Aufprallseite als auch auf der dem Aufprall entgegen gesetzten Seite auf. Hierdurch könnten Blutgefäße im Gehirn verletzt werden und tödliche Hirnblutungen entstehen.
Dieser objektiven Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten stehen nicht die Ausführungen im zu Beweiszwecken verlesenen Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 9.3.2011 entgegen. Im Gutachten ist ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen der Durchbiegungen an der Tatstange ein Szenario vorstellbar sei, bei welchem eine an der Stange vorgefundene Durchbiegung von etwa 10 mm durch den Schlag auf den Kopf des Zeugen G. herbeigeführt wurde. Weiterhin ist im Gutachten der BAM ausgeführt, dass für dieses Szenario aufgrund der von ihm durchgeführten Vergleichsversuche sich HIC-Werte (HIC = Head Injury Criterion) ergäben, welche ausschließlich zu Kopfschmerzen und/oder Schwindel führten. Im Rahmen der von ihm durchgeführten Versuche hätten alle Versuche, die zu einer vergleichbaren Durchbiegung der Stange geführt hätten, auch die mit den höchsten Werten für den HIC, nach der sogenannten Wayne-State-Kurve nicht im lebensgefährlichen Bereich gelegen. Hierbei ist indes auf die aus dem Gutachten ersichtliche Bedeutung des HIC-Wertes hinzuweisen, welcher ein rein technischer orientierender Wert ist. So ist im Gutachten der BAM daraufhin gewiesen, dass die Bewertung der Schwere des Schlages vom Objekt abhängig sei, d.h. ein und derselbe Schlag habe in Bezug auf die Haltestange und ihre Durchbiegung sowie einen menschlichen Kopf und die möglichen Verletzungen durch den Schlag eine ganz unterschiedliche Schwere. Zwar sei eine Übertragung der Schlagversuche am Dummy — wie von der BAM durchgeführt — auf Menschen mit Hilfe des HIC möglich. Diese Übertragung sei aber sicherlich nicht für die lokale Stelle des Ruftreffens der Stange auf dem Kopf möglich, da lokale Informationen aus den Versuchen mit dem Dummykopf und lokale Kriterien zu Kopfverletzungen nicht verfügbar seien. Der HIC-Wert sei lediglich dazu geeignet, solche Verletzungen zu erfassen, die den gesamten Kopf betreffen.
Vorliegend ist es aber gerade so, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. hinsichtlich des ersten Schlages, welcher tatsächlich den Kopf des Zeugen G. traf, der glückliche Umstand hinzu gekommen sei, dass dieser Schlag zentral auf dem Kopf von oben aufgetroffen sei. Der Sachverständige Prof. V. hat hierzu ausgeführt, bei einem solchen Treffer zentral von oben auf den Kopf, sei der Kopf am stabilsten, da insoweit die Schädeldecke in der Lage sei, die wirkenden Kräfte am Ehesten schadensfrei aufzufangen und abzuleiten. Hierbei sei auch die Elastizität der Schädeldecke zu berücksichtigen, welche bei einem solchen Auftreffen am Größten sei, so dass durch hierdurch entstehende elastische Wirkungen viel Energie hirnschadensfrei aufgenommen werden könne. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bereits ein Treffer wenige Zentimeter weiter rechts oder links hätte befürchten lassen, dass schwerwiegendere Verletzungen an der Schädeldecke — und damit auch wieder einhergehend mit Hirnblutungen - entstünden, da insoweit diese schadensmindernden Wirkungen aus der Beschaffenheit der Schädeldecke nicht mehr in diesem Maße gegeben seien.
Die Kammer teilt diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V..
Hinsichtlich der Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten ist weiter darauf hinzuweisen, dass dieser nicht nur den ersten Schlag durchführte, welcher die Schädeldecke tatsächlich traf, sondern auch einen zweiten Schlag, welcher lediglich aufgrund des glücklichen Umstandes, dass es dem Zeugen G. instinktiv gelang, seine Hand schützend über den Schädel zu halten, den Kopf nicht mit voller Wucht traf. Als dieser Schlag geführt wurde, hatte der Zeuge G. sich infolge des ersten Schlages bereits kniend abducken müssen und nach rechts weggedreht. Infolgedessen wurde dieser Schlag auch aufgrund der nunmehr seitens des Zeugen G. eingenommenen Position nicht mehr zentral von oben herunter in Richtung seines Kopfes geführt, sondern mehr in Richtung der seitlichen Kopfpartie, insoweit im Hinblick auf die vornüber gebeugte Haltung des Zeugen G. sogar eher in dem Hinterkopfbereich.
Anknüpfend an diese objektive Gefährlichkeit, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Gefährlichkeit für das Leben des Zeugen G. auch selbst sah. Hier ist bereits bei einer lebensnahen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass seitens eines Täters davon ausgegangen wird, dass das Führen von kräftigen Schlägen mittels einer Eisenstange auf den Kopf eines anderen Menschen, gerade auch beim Führen wiederholter Schläge, die Gefahr erheblicher, auch tödlicher, Kopfverletzungen beinhaltet. Dass der Angeklagte, welcher ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. jedenfalls eine im Bereich des unteren Normalwertes liegenden Intelligenz aufweist, nicht erkannt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Dass der Angeklagte bei dieser Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Verhaltens den Eintritt des Todes des Zeugen G. billigte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Angeklagte versetzte dem Zeugen G. mehrere Schläge, obwohl bereits der erste Schlag beim Zeugen G. dergestalt Wirkung gezeigt hatte, dass er in die Knie ging und sich zur Seite wegdrehte. Dennoch schlug der Angeklagte weiterhin mit großer Kraft auf den sensiblen Kopfbereich des Zeugen ein. Dies zeigt, dass dem Angeklagten vollkommen gleichgültig war, ob schwerwiegende Verletzungen — ggf. auch tödliche - beim Zeugen G. hervorgerufen würden.
Diesen Feststellungen steht nicht die Einlassung des Angeklagten entgegen, er habe zu keiner Zeit den Zeugen G. töten wollen. Ihm sei es lediglich darum gegangen, nicht mehr ins Gefängnis zu kommen, weshalb er habe flüchten wollen. Soweit der Angeklagte hiermit eine Tötungsabsicht bestreitet, ist eine solche tatsächlich ohnehin nicht festzustellen. Die demgegenüber vorliegenden Voraussetzungen eines Eventualvorsatzes ergeben sich entsprechend obiger Ausführungen aus dem objektiven Geschehen unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten.
2.7.2
Dass der Angeklagte beabsichtigte, den Zeugen G. durch die Schläge außer Gefecht zu setzen, um seine Festnahme zu verhindern und seine eigene Flucht zu ermöglichen, da er nicht mehr ins Gefängnis wollte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Dass es der Motivation des Angeklagten entsprach, vom Grundstück zu flüchten und zu verhindern, dass er erneut ins Gefängnis muss, hat er selbst angegeben. Dass er dies durch Ausschaltung des Zeugen G. beabsichtigte, ergibt sich gerade aus der Umsetzung seiner Fluchtbemühungen unter Vornahme der Schläge zum Nachteil des Zeugen G.. Dass es ihm hierbei auch nicht darum ging, den Zeugen G. nur geringfügig zu beeinträchtigen, sondern dessen gänzliche Wehrlosigkeit herbeizuführen, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte durch den ersten Schlag bereits ein Abducken des Zeugen herbeigeführt hatte, welches dessen Handlungsmöglichkeiten bereits aus Sicht des Angeklagten einschränkte. Wäre es dem Angeklagten damit nur darum gegangen, sich eine günstigere Position für eine beabsichtigte Flucht durch Weglaufen zu ermöglichen, hätte er dies hierdurch bereits erreicht, dennoch führte er weitere Schläge mit großer Kraft gegen den Zeugen G.. Hieraus folgt, dass der Angeklagte das Ziel verfolgte, den Zeugen G. gänzlich zu Boden zu bringen und diesen letztendlich wehrlos zu machen.
2.7.3
Hieraus folgt auch, dass der Angeklagte auch nach dem dritten Schlag beabsichtigte, weitere Schläge auf den Zeugen G. durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt war es weiterhin so, dass der Zeuge G. lediglich vom Angeklagten abgewendet vor diesem kniete. Diese Situation hielt den Angeklagten indes auch nicht von den Schlägen Nr. 2 und 3 ab, so dass sich hieraus ergibt, dass er sein Ziel noch nicht erreicht hatte. Er hätte mithin also ohne die Abgabe des Schusses durch den Zeugen G. weiter auf diesen eingeschlagen.
2.7.4
Dass der Angeklagte demgegenüber nach der Abgabe des ersten Schusses durch den Zeugen G. keine Möglichkeit mehr sah, erfolgversprechend weitere Schläge zur endgültigen Ausschaltung des Zeugen auf diesen abzugeben, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, dass er Angst um sein Leben gehabt habe und deshalb nunmehr davongelaufen sei. Zwar bewerkstelligte der Angeklagte auch hierdurch seine in erster Linie ins Auge gefasste Flucht. Indes zeigt diese vom Angeklagten geschilderte Furcht um sein Leben unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er ohnedies weiter auf den Zeugen G. eingeschlagen hätte, dass er sich durch das wehrhafte Verhalten des Zeugen G. erst an einer weiteren Ausführung seiner Tat gehindert sah.
2.8
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen G. beruhen auf dessen entsprechenden Angaben sowie denjenigen der Zeugin St.. Beide haben übereinstimmend entsprechend der getroffenen Feststellungen die körperlichen Verletzungen des Zeugen geschildert. Die Feststellungen zu den psychischen Folgen beim Zeugen G. beruhen auf dessen Angaben hierzu und entsprechen diesen. Die Kammer hat jeweils keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
2.9
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Grundstücks beruhen auf den zu Beweiszwecken in Augenschein genommenen Lichtbildern des Grundstücks.
IV.
Indem der Angeklagte die drei Schläge gegen den Zeugen G. mit der Eisenstange führte, hat er sich des versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2, 3. Gruppe 2. Alt. StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte vorsätzlich im Sinne der Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges, des Todes eines Menschen, indem er die Schläge mit hierauf gerichtetem Eventualvorsatz durchführte. Er sah die Möglichkeit des Todes des Zeugen G. und nahm diesen billigend in Kauf. Hierzu setzte der Angeklagte auch unmittelbar an im Sinne des § 22 StGB, indem er die nach seinem Vorstellungsbild zum Erfolg führenden Handlungen bereits ausübte. Weiterhin handelte er zur Verdeckung einer anderen Straftat, nämlich vorliegend jedenfalls des durch das Betreten des Grundstückes begangenen Hausfriedenbruchs nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. StGB. Der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag durch die Zeugen S. und C. ist rechtzeitig am 15.9.2010 gestellt, BI. 167, 169 d.A. Der Angeklagte fürchtete aufgrund des vorangegangenen Verhaltens, während seines Aufenthaltes auf dem Grundstück einer strafrechtlichen Verfolgung durch den Zeugen G. zugeführt zu werden. Es war sein Ziel, dies zu verhindern, indem er durch das Niederschlagen des Zeugen G. diesen ausschaltete und hiermit seine unerkannte Flucht ermöglichen wollte. Dass der Angeklagte lediglich mit Eventualvorsatz handelte und der Angriff sich gegen ein unbekanntes Opfer zur Fluchtermöglichung richtete, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 2004, 495 ff.).
Von diesem versuchten Mord ist der Angeklagte nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Zwar handelte es sich vorliegend um einen unbeendeten Versuch, da nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte davon ausgegangen wäre, schon alles getan zu haben, was zur Tötung des Zeugen G. notwendig war. Zwar hat der Angeklagte durch seine Flucht die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Dies erfolgte aber nicht freiwillig. Der Angeklagte wollte die Tatvollendung nicht aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen. Ursache hierfür war lediglich die äußere Zwangslage, welche die Vollendung hinderte. Maßgeblich für den Angeklagten war die durch den Zeugen G. für den Angeklagten herbeigeführte Bedrohungssituation aufgrund der Abgabe des Schusses durch den Zeugen, welche den Angeklagten befürchten ließe, durch weitere Handlungen des Zeugen G. sei sein Leben in Gefahr.
Durch die Schläge mit der Eisenstange auf den Kopf des Zeugen G. und die hierdurch erfolgte Herbeibringung der festgestellten Verletzungen hat der Angeklagte sich darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht. Die Eisenstange war — vom Angeklagten erkannt — in der konkreten Art der Verwendung geeignet, erhebliche ggf. auch tödliche Verletzungen beim Zeugen G. hervorzurufen.
Da der Angeklagte sich hierdurch auch der Vornahme einer Diensthandlung durch den Zeugen G. - nämlich der bevorstehenden Festnahme des Angeklagten - mit Gewalt widersetzte und den Zeugen G. tätlich angriff, wobei er eine Waffe - nämlich die Eisenstange - bei sich führte, um diese bei der Tat zu verwenden, hat er sich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Die Delikte des versuchten Mordes, der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte stehen in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB, da sie durch dieselbe Handlung begangen wurden. Ebenfalls in Tateinheit hiermit steht der durch Betreten des Grundstücks vollendete Hausfriedensbruch als Dauerdelikt, da sich die Ausführungshandlungen der vorliegenden Taten jedenfalls teilweise decken; die auf den Zeugen G. geführten Schläge wurden während des Aufenthalts des Angeklagten auf dem Grundstück durchgeführt.
V.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war insgesamt nicht eingeschränkt. Der Angeklagte handelte hinsichtlich des Angriffs auf den Zeugen G. im Zustand der verminderten, nicht aber aufgehobenen Steuerungsfähigkeit. Eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Versuche, in die Wohnung(en) zu gelangen, war auszuschließen.
Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer sachverständig beraten aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage eines Gespräches mit dem Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung am 5.11.2010, des Inhalts der übersandten Akten, der Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie einer ergänzenden Exploration des Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung. Letztere habe er insbesondere durchgeführt im Hinblick auf ein ihm zunächst nicht vorliegendes psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie C. H. vom 4.2.2006 aus Anlass der Frage von Vollzugslockerungen betreffend den Angeklagten im Rahmen eines Strafvollzuges in der JVA … sowie aufgrund des Umstandes, dass aus dem, dem Sachverständigen zunächst vorliegenden Akteninhalt zunächst lediglich die im Bundeszentralregisterauszug vom 17.8.2010 eingetragene Verurteilung des Angeklagten vom 9.9.2009 wegen Beleidigung ersichtlich war, nicht aber die weiteren unter Ziffer I. genannten Verurteilungen des Angeklagten. Soweit sich Abweichungen zu seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten ergeben, beruhten diese auf neuen Erkenntnissen im Rahmen der Hauptverhandlung.
Der Sachverständige Dr. H. hat ausgeführt, eine fehlende Einsichtsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Intelligenz, persönlichem Reifungszustand und den moralischen und ethischen Werten des Angeklagten bezüglich des gesamten Tuns eindeutig auszuschließen.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, beim Angeklagten läge einerseits eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche indes nicht den Schweregrad einer schweren seelischen Abartigkeit erreiche. Die Diagnose dieser dissozialen Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus dem Vorliegen folgender Diagnosekriterien:
Der Angeklagte zeige eine äußerst schwierige Kindheit und Jugend mit sozialauffälligem, reizbarem und oppositionellem Verhalten. Es läge eine weiterführende Problematik im Jugendalter mit fehlender Ausbildung vor, welche vom Angeklagten überhaupt nicht gewünscht worden sei, bei beginnendem Suchtmittelkonsum, lockerem bis fehlendem Verhältnis zum Elternhaus und Verantwortungslosigkeit gegenüber seiner früheren eigenen Vaterschaft. Der Angeklagte zeige auch eine gering ausgeprägte Emotionalität, insbesondere geringe Empathie und Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen. Auch weise er eine lang dauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln, Verpflichtungen und Erwartungen auf, ebenso eine geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives oder gewalttätiges Verhalten. Auch habe sich in der Exploration eine weitgehende Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein gezeigt. Hinzu kämen Rationalisierungen bzw. innere Akzeptanz für das eigene frühere Verhalten. Diese Merkmale seien auch anhand einer chronischen Entwicklung seit der Kindheit charakterlich derzeit fest eingefahren und fixiert, dass sie ein stereotypes Muster im Wahrnehmen, Fühlen, Denken und Handeln in den verschiedensten Lebensbereichen des Angeklagten zeigten. Der Angeklagte nehme Lebenssituationen, insbesondere Probleme und Konflikte, in hohem Maße egozentrisch, selbstbedrohlich und kränkend wahr. Er fühle sich angegriffen und bedroht.
Dennoch fehle es dieser Persönlichkeitsstörung an der notwendigen Schwere. Es handele sich lediglich um eine schlichte kriminelle Ausprägung des Angeklagten. Ihm fehlten insoweit Realitätsverzerrungen. Es sei nicht so, dass der Angeklagte die Konflikte falsch verstehe, vielmehr erfasse er diese vollkommen zutreffend. Der Schwerpunkt der Persönlichkeitsstörung liege indes auf dem Willen zur Durchsetzung eigener Bedürfnisse. Der Angeklagte könne zwar anders handeln, er wolle aber schlicht nicht.
Die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ergebe sich indes aus einer nicht ausschließbaren erheblichen Alkoholintoxikation des Angeklagten einhergehend mit einer geringeren Betäubungsmittelintoxikation beruhend auf Cannabinoiden und Amphetaminen.
Zum Ausmaß der Alkoholintoxikation beruhen die Feststellungen insoweit auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V., welcher angegeben hat, eine über 2,1 Promille hinausgehende BAK sei auszuschließen. Dies hat der Sachverständige begründet auf das Ergebnis des zu Beweiszwecken verlesenen Blutalkoholgutachtens des Universitätsklinikums … vom 18.08.2010, aus welchem sich bei der Untersuchung der am 15.8.2010 um 13.55 Uhr und 14.25 Uhr entnommenen Blutproben jeweils ein physiologischer Wert ergeben habe. Hierauf aufbauend hat der Sachverständige Prof. Dr. V. angegeben, unter Zugrundelegung eines höchst möglichen Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde sowie einem einmaligen weiteren Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille bei einer Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt gegen 4.30 Uhr am Morgen des 15.8.2010 (und damit einem Rückrechnungszeitraum von 9,5 Stunden) betrage der höchst anzunehmende Wert von 2,1 Promille. Hierzu hat der Sachverständige Dr. H. angegeben, dass ein solcher Wert im Hinblick auf die angegebenen Trinkmengen des Angeklagten und des Zeugen W. jedenfalls denkbar erscheine.
Die erfolglosen Versuche, in die Wohnungen zu gelangen, seien sicher nicht der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit oder gar einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit zuzuschreiben. Hiergegen spräche bereits der Umstand der Tatplanung hinsichtlich des versuchten Wohnungseinbruchs. Der Angeklagte habe mit dem Zeugen W. diesbezügliche Pläne und Vorhaben gefasst und die Tat mit Maskierung und Bewaffnung in Form der Eisenstangen vorbereitet und in Angriff genommen.
Hinsichtlich des Angriffs auf den Zeugen G., bei welchem ein situatives Überraschungsmoment für den Angeklagten nicht ersichtlich sei, sei eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit auszuschließen. So ergebe sich insbesondere aufgrund den Angaben der Zeugin S., welche angegeben habe, dass nach ihrer Einschätzung der Zeitraum zwischen dem Betreten des Gartens durch den Zeugen G. und dem Angriff des Angeklagten jedenfalls fünf Minuten betragen habe, dass es sich bei aller Unsicherheit entsprechender Schätzungen jedenfalls nicht um einen kurzen Zeitraum gehandelt habe. Er, der Sachverständige, gehe deshalb davon aus, dass der Angeklagte den Zeugen G. bereits über einen jedenfalls einige Minuten dauernden Zeitraum beobachtet habe.
Nicht auszuschließen sei indes, dass in der Situation des Angriffs auf den Zeugen G. ein eruptives Moment aufgetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls der Angriff auf den Zeugen G. seine Ursache auch in der vorliegenden Alkoholintoxikation finde. Es zeige sich zwar, dass die den Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden Geschehen Hinweise dafür ergäben, dass der Angeklagte auch ohne Alkoholkonsum zu aggressivem Verhalten neige. Wenn eine Alkoholintoxikation vorliege, spiele dies als letzter Auslöser jedoch eine maßgebliche Rolle.
Die Kammer teilt diese seitens des Sachverständigen mitgeteilte Einschätzung aufgrund von dessen überzeugenden Ausführungen und aufgrund des vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks. Wenn auch das genaue Ausmaß seines Alkoholkonsums nicht aufklärbar war, so steht jedenfalls fest, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa zwei Tagen in erheblichem Maße Alkohol konsumierte. Von einer mittelgradigen Alkoholisierung ist damit jedenfalls auszugehen. Dass diese aber jedenfalls nicht zu einer Aufhebung einer Steuerungsfähigkeit führte, zeigt das Verhalten des Angeklagten nach Abgabe des Schusses durch den Zeugen G.. Hier reagierte der Angeklagte situationsadäquat durch Einstellung des Angriffs auf den Zeugen und Flucht, um das eigene Leben zu retten. Dies zeigt, dass seine Fähigkeit zur Steuerung seines Verhaltens im Sinne des Ablassens von Angriffen jedenfalls nicht aufgehoben war. Dass der Angeklagte aber bei Alkoholisierung zu aggressivem Verhalten neigt, hat auch der Zeuge M.-S. bestätigt. So hat er dies insbesondere mit einem Geschehen begründet, bei welchem er auf den Angeklagten getroffen sei, als dieser im Bereich eines Norma-Marktes mit weiteren Personen Alkohol getrunken habe. Hier sei der Angeklagte grundlos ausfallend und aggressiv geworden.
VI.
Gegen den Angeklagten war mithin im doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten zu erkennen.
Die an sich von § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe war zum einen wegen des Vorliegens einer lediglichen Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zum anderen wegen der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens wurden zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung insbesondere folgende Umstände besonders berücksichtigt:
Hier fiel zunächst dessen Geständnis ins Gewicht. Der Angeklagte hat jedenfalls zum objektiven Tatablauf bis auf wenige Ausnahmen das Geschehen unumwunden eingeräumt. Weiterhin fand zu seinen Gunsten Berücksichtigung, dass es sich hinsichtlich des Angriffs auf den Zeugen G. um eine aus der Situation heraus entstandene Tat ohne vorausgegangene Planung handelte.
Zu seinen Ungunsten fielen demgegenüber folgende Umstände besonders ins Gewicht:
Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft, hier finden sich auch gleich mehrere Verurteilungen, welche auf körperlich gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten auf andere Personen beruhen. Weiterhin fielen zu Ungunsten des Angeklagten die beim Zeugen G. eingetretenen erheblichen Verletzungen ins Gewicht, welche bis heute andauernde körperliche und psychische Beeinträchtigungen zur Folge hatten. Ebenso fanden die auch heute noch — wenn auch in etwas abgeschwächter Form — bestehenden psychischen Beeinträchtigungen für die Zeugin C. Berücksichtigung.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 55, 54 StGB mit den Verurteilungen des Amtsgerichts Idstein vom 7.6.2010 und vom 15.11.2010 hatte nicht zu erfolgen. Die Verurteilung vom 7.6.2010 führt zu einer Zäsurwirkung; die den genannten Urteilen zugrunde liegenden Taten wurden jeweils vor der (ersten) Verurteilung vom 7.6.2010 begangen, während die hier abzuurteilende Tat danach begangen wurde.
VII.
Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Angeklagte hat den Hang, jedenfalls alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen und wird wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf diesen Hang zurückgeht, verurteilt, wobei die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. liegt beim Angeklagten jedenfalls eine Abhängigkeit von Alkohol vor. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dies ergebe sich aus dem Vorliegen folgender Diagnosekriterien für eine Abhängigkeitserkrankung nach der ICD 10:
Jedenfalls hinsichtlich des Alkohols könne ein starker Konsumwunsch beim Angeklagten festgestellt werden. So habe dieser ihm gegenüber glaubhaft geäußert, er habe in der Haft Lust auf Bier, weniger auf Drogen. Er habe dem Sachverständigen gegenüber geäußert „lieber ein Glas Bier als einmal ficken. Wenn ich darüber rede, über Alkohol, läuft mir das Wasser im Mund zusammen". Auch habe der Angeklagte von einem Kontrollverlust jedenfalls für Alkohol berichtet, so habe er angegeben, den habe er bei Verfügbarkeit immer „weggemacht". Weiterhin habe nach Inhaftierung ein körperlicher Entzug vorgelegen, wozu der Angeklagte ihm geschildert habe, wegen dem Alkohol sei ihm in der Haft das Wasser im Mund zusammengelaufen, er habe einen kalten Entzug gemacht über vier Wochen. Hierbei habe der Angeklagte nach seiner Schilderung typische Entzugserscheinungen gehabt. Auch sei eine gewisse Toleranzentwicklung erkennbar, der Angeklagte habe berichtet, er habe mit der Zeit mehr Alkohol benötigt.
Der Sachverständige hat ausgeführt, eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ließe sich letztlich jedenfalls nicht positiv feststellen, beim Angeklagten liege aber jedenfalls ein gewohnheitsmäßiger Gebrauch von Amphetaminen und Cannabis vor, gegebenenfalls auch Kokain. Eine Abhängigkeit des Angeklagten sei insoweit aber nicht positiv feststellbar, da dessen Angaben zu seinem Konsumverhalten hierzu in sich nicht stimmig genug seien. Zwar habe der Angeklagte einen erheblichen Cannabiskonsum im Rahmen der Exploration geschildert. Dem stehe aber entgegen, dass ausweislich des forensisch-toxikologischen Gutachtens beim Angeklagten lediglich ein Wert von 26,7 µg THC-Carbonsäuree pro Liter festgestellt werden konnte, wobei bei einer Konzentration von über 150 µg/L von einem dauernden oder gewohnheitsmäßigen Gebrauch von Cannabisprodukten ausgegangen werden könne. Ebenfalls nicht nachvollziehbar seien die Angaben des Angeklagten zum Kokainkonsum, was sich auch daraus ergebe, dass er im Vorfeld der Tat Kokain konsumiert haben wolle, dies aber mit dem forensisch-toxikologischen Gutachten ebenfalls nicht in Einklang zu bringen sei. Letztlich hätte sich ein Konsummuster für Suchtstoffe nicht in der gewünschten Klarheit herausarbeiten lassen, was aber nicht an der Intelligenz des Angeklagten gelegen habe, sondern vielmehr daran, dass immer wieder das Gefühl entstanden sei, dass der Angeklagte sich in selbstverherrlichenden Schilderungen verliere, welche möglicherweise auch nicht immer der Wahrheit entsprächen.
Der Angeklagte wird auch wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf diesen Hang zurückgeht, verurteilt. So fand die vorliegende Tat entsprechend obiger Ausführungen jedenfalls auch in der Alkoholisierung des Angeklagten ihre Ursache. Diese Alkoholisierung ging aber gerade auch auf den Hang des Angeklagten zurück.
Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass ohne suchtmittelspezifische Therapie eine Abstinenz des Angeklagten nicht erreichbar, allerdings unumgänglich sei, da ansonsten erneut kriminelle Handlungen vergleichbar der hier abgeurteilten Tat drohten. So zeige insbesondere die hiesige Tat des Angeklagten, dass er in Konfliktfällen unter Alkoholeinfluss situativ bedingt erneut impulsive aggressive Handlungen begehen werde.
Es besteht auch eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Ausweislich den Ausführungen des Sachverständigen ist der Angeklagte in der Lage, seine Abhängigkeitsproblematik mindestens in Ansätzen zu erkennen. Er habe glaubhaft geschildert, dass er ohne fremde Hilfe nicht suchtmittelabstinent werde leben können. Auch sehe er sein soziales Umfeld ungesichert durch familiäre Bindungen, Beruf und Arbeit, was er ändern wolle. Der Angeklagte habe aber glaubhaft einen Abstinenzwunsch geäußert und eine Motivation gezeigt, an einer entsprechenden Behandlung mitzuwirken. Trotz des dissozialen Charakters habe der Angeklagte eine erhebliche Lernbereitschaft, so dass damit therapeutische Fähigkeiten sowohl zur Suchtbehandlung als auch zur persönlichen Weiterentwicklung in einer Entziehungsanstalt bestünden.
Die Kammer teilt diese Einschätzungen des Sachverständigen aufgrund von dessen überzeugenden Ausführungen sowie des vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks.
Vorliegend hatte eine Anordnung eines Vorwegvollzuges nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB nicht zu erfolgen. Vorliegend ist auch ohne Vorwegvollzug eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, da nach der voraussichtlichen Therapiedauer die Hälfte der Strafe erledigt sein wird. So hat der Sachverständige ausgeführt, beim Angeklagten sei von einer Therapiedauer von etwa dreieinhalb Jahren auszugehen. Diese erhebliche Zeitspanne ergäbe sich daraus, dass beim Angeklagten nicht lediglich die Abhängigkeitserkrankung vorliege, sondern auch eine dissoziale Persönlichkeit. Diese sei im Rahmen des Maßregel-vollzugs nach § 64 StGB mit zu therapieren, wobei gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten des Angeklagten, sich an Regeln und soziale Normen zu halten, eine Therapie ein solch erhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen werde.
Die Kammer teilt auch diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
VIII.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er verurteilt worden ist, § 465 Abs. 1 StPO. Ihm waren gem. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, da er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft.