Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 12.08.2011 – 2 Js 53546/09 - 2 Ks
ECLI:DE:LGLIMBU:2011:0812.2JS53546.09.2KS.0A
Tenor
Die Angeklagten sind des Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Verabredung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Angeklagte H. V. darüber hinaus des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstlade-Langwaffe über 60 cm und dreier Repetierwaffen mit einer Länge über 60 cm schuldig.
Sie werden jeweils zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Wertersatzverfall in Höhe von 108.000 € wird angeordnet.
Ferner wird der erweiterte Verfall der sichergestellten Motorräder der Marke BMW Typ K 12000 RS mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Asservaten-Nr. 205/09) und der Marke Yamaha FZ 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... Asservaten-Nr. 206/09) angeordnet.
Folgende sichergestellten Betäubungsmittelutensilien gemäß Asservaten-Nr. Nr. 207/09 werden eingezogen:
8 Belüfter/Alugehäuse
25 Belüftungsschläuche
8 runde Filterelemente mit Filtermatten
98 Assimilationslampen (Gewächslampen)
110 Trafos verschiedener Ausführungen
40 Assimilationsbirnen
20 Leuchtstoffröhren
1 Schaltwand mit Sicherungen und Spanplatten
1 selbstgebauter Häcksler mit rotierendem Messer
1 schwarze Plastikwanne mit Laminierzubehör
2 Vakuumgeräte
5 Wasserschläuche gelb und grün
2 schwarze Berieselungsschläuche, verpackt
1 Karton mit Wasserdüsen
1 schwarze Wanne mit diversen Schläuchen
1 grüner Pflanzkübel mit Bambusstäben
7 Gebinde mit Flüssigdünger
1 Vorzuchtwanne aus Sperrholz mit schwarzer Folie ausgelegt mit Bewässerungselementen
2 Vorzuchteinrichtungen mit Lampen
1 Düngespritze gelb/blau
11 Pflanzmatten schwarz
1 Karton Setzpeletts 22 cm
1 Karton mit Dünger und Folien
1 Rolle Rizonsperre schwarz
4 Sacke Substraterde a 70 Liter
1100 Stück Pflanzkübel schwarz, verschiedene Sortierung
57 Blumentöpfe
20 PU-Rohre braun mit Löchern a 2 Meter
60 Vierkantrohre Plastik/weiß mit Bewässerungsdüsen a 3 Meter
8 Bewässerungsschläuche mit Düsen
Folgende sichergestellten Betäubungsmittelutensilien gemäß Asservaten-Nr. Nr. 208/09 werden eingezogen:
10 Umzugskartons mit Elektrokabel in verschiedener Sortierung
11 Umzugskartons mit Assimilationslampen
2 Umzugskartons mit Düngemittel
11 Umzugskartons Ventilatoren klein Farbe schwarz
2 Umzugskartons mit Trafos
2 Lüftergehäuse aus Aluminium quadratisch
2 Umzugskartons mit Pflanzmatten
8 Umzugskartons mit diversem Elektro- und Pflanzzubehör
1 Karton mit Setzpeletts
1 Filtergehäuse rund mit Gaze
8 grüne Regenauffangtonnen a 500 Liter
1 Rolle mit schwarzer Teichfolie 2 Meter breit
1 Lüftungsschlauch mit Spiraldraht silberfarben
19 Paletten mit "Legro-Topferde"
2 Lüftergehäuse aus Aluminium quadratisch
2 Filtergehäuse rund mit Gaze
1 Umzugskarton mit diversen Elektrokabeln
1 Umzugskarton mit Assimilationslampen
8 Leuchtstoffröhren
1 Umzugskarton mit Lüfterzubehör
34 Assimilationslampen
6 grüne Regenauffangtonnen a 500 Liter
34 Trafos
6 Tauchpumpen
3 Heizstäbe
1 Klimacontroller
4 Lüftgehäuse Aluminium quadratisch
4 Filtergehäuse rund mit Gaze
2 Paletten mit Pflanzkübeln quadratisch (1.000 Stück)
2 Rollen mit Bambusstäben
2 Pakete Pflanzmatten aus Jute
2 schwarze Kübel mit Elektrozubehör
2 Lüfterelemente aus Aluminium Vierkant, 3 Meter
2 Lüfterelemente aus Aluminium halbrund
3 Standventilatoren weiss
Die sichergestellten Waffen
1-Langwaffe "Anschütz Savage, Modell 6-P-N", Kaliber 22 I.r.
1-Langwaffe "The Marlin Firearms", Modell 444, Kaliber 444 Marlin
1-Langwaffe Wilhelm-Gustloff (Deutsches Code-Zeichen der Wehrmacht: bcd), Modell K 98, Kaliber 8x57 JS
1-Langwaffe Schmidt-Rubin, Modell K31, Kaliber 7,5 mm Swiss,
asserviert beim Landeskriminalamt Wiesbaden, Az. 09/004305/612,
werden eingezogen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 4. Var., § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 BtmG, §§ 33 Abs. 2 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG in der Fassung vom 26. März 2008, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG, § 30 Abs. 2 3. Var., 52, 53, 73a Abs. 1 Satz 1, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Gründe
I.
persönliche Verhältnisse
II.
1. Vorgeschichte und Marihuanaaufzucht im Forsthaus N (Fall 1)
In 2004 entschlossen sich die Angeklagten H. und A. V., im Forsthaus N. eine "Indoor-Plantage" zur Aufzucht von Marihuana-Pflanzen einzurichten. Der Angeklagte H. V. war nach seiner Haftentlassung Mitte des Jahres 2004 auf der Suche nach einer neuen, gewinnbringenden Einnahmequelle. Der Angeklagte A. V. benötigte nach Abbruch seiner Ausbildung bei der Fa. Sch. ebenfalls eine neue Einkunftsquelle. Er erhoffte sich durch den Anbau illegaler Drogen eine gewinnbringende Einnahmequelle verschaffen zu können.
Entsprechend ihrem gemeinsamen Entschluss richteten die Angeklagten in einem von dem Angeklagten A. V. im Wege der Erbpacht erworbenen Wochenendhaus im Feriengebiet "H. W." in D./WW eine erste provisorische Indoor-Plantage zur Marihuana-Aufzucht ein. Die Angeklagten züchteten die Marihuana-Pflanzen in Pflanzkübeln und sorgten durch die Anbringung leistungsfähiger Lampen für eine ausreichende Beleuchtung der Pflanzen. Ihre ausreichende Belüftung stellten sie durch die Anbringung von Lüftungslöchern sicher. Zum Umfang des Betäubungsmittelanbaus in dem Wochenendhaus konnten keine genauen Feststellungen getroffen werden.
Spätestens Anfang 2005 richteten die Angeklagten im 1. und 2. Obergeschoß der Scheune des Forsthaus N. eine professionelle Marihuana-Plantage ein und betrieben diese bis Mitte des Jahres 2008. Zu diesem Zweck brachten sie in die im 1. und 2. Obergeschoß gelegenen Räumlichkeiten des Forsthaus N. hochwertige Elektrik- und Wasseranschlüsse ein und installierten flächendeckend Natriumdampf-Hochdrucklampen zur Belichtung sowie professionelle Lüftungssysteme und Ventilatoren zur Belüftung. Zudem brachten sie in die Wände der Räumlichkeiten Lüftungslöcher ein. Auf diese Weise erreichten sie optimale Wachstumsbedingungen für die von ihnen gezüchteten Marihuana-Pflanzen. Die Angeklagten verwendeten Stecklinge, die sie in dafür vorgesehene Töpfe in Erde pflanzten. Die Pflanzbeete dichteten sie mit Teichfolie ab. Durch die Verwendung der Hochdrucklampen gelang es den Angeklagten, die Pflanzen innerhalb von 8 Wochen zum Blühen zu bringen. Auf diese Weise konnten die Angeklagten im Objekt Forsthaus N. auf einer Anbaufläche von 122,5 qm in der Zeit von Anfang 2005 bis Mitte des Jahres 2008 154,35 kg getrocknetes, konsumfähiges Marihuana ernten, welches sie gewinnbringend verkauften. Dies entsprach einer Menge von 12,66 kg reinem THC.
Den Angeklagten war alsbald bewusst, dass der Aufbau der Plantage im N. und der Verkauf der hergestellten Betäubungsmittel von ihnen nicht allein geleistet werden konnte, die Mitarbeit und der Verkauf der hergestellten Betäubungsmittel durch Dritte jedoch ein großes Risiko der Entdeckung in sich barg. Sie überlegten, welche Personen ihres Vertrauens sie in das Betäubungsmittelgeschäft einbeziehen könnten. Sie verfielen auf die Idee, Freunde des Angeklagten A. V., die ihrerseits über minimale Einkünfte verfügten bzw. von öffentlichen Geldern lebten, hierfür zu benutzen. Sie gingen davon aus, dass diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit und des bestehenden Näheverhältnisses zu dem Angeklagten A. V. besonders leicht zu führen seien.
Entsprechend ihren Vorgaben kamen sie auf die Idee, den später getöteten A. P., einen engen Freund des Angeklagten A. V. aus der Schulzeit, für ihre Geschäfte zu instrumentalisieren. Bei dem am 10. Januar 1983 geborenen A. P. mit dem Kosenamen "S." handelte es sich um einen körperlich schmächtigen, wenig selbstbewussten und leicht beeinflussbaren jungen Mann. Ebenso verhielt es sich mit einem weiteren gemeinsamen Freund, dem Zeugen L. B., den sie in den Anbau der Marihuana-Pflanzen im Forsthaus N. einbanden. Dieser war sehr labil und suchte deshalb die Nähe des Dominanz und Überlegenheit ausstrahlenden Angeklagten A. V.. Später bedienten sie sich der Mitarbeit von M. B. und S. H., Freunde des Angeklagten A. V.. Auch diese lebten sozial weitgehend isoliert.
Ab Ende des Jahres 2007 banden die Angeklagten A. P., der im November 2007 mit der Kündigung seiner Anstellung als Maler und Lackierer bei der Fa. A. in H. rechnete, aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses in den Verkauf der hergestellten Drogen als Zwischenhändler unter Gewinnbeteiligung ein. Den Angeklagten war bewusst, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln ein besonderes Geschick erfordert, setzt es doch ein konspiratives Verhalten voraus, um die Betäubungsmittelgeschäfte geheim zu halten. Vor diesem Hintergrund war es für die Angeklagten wichtig, im Vorhinein Anweisungen zu erteilen, wie sich A. P. bei Entdeckung zu verhalten hätte. Es war abgesprochen, im Notfall Geld für Verteidigung, Kaution u.ä. zur Verfügung zu stellen; andererseits wurde erwartet, dass er sich im Fall der Entdeckung aus dem Geschäft zurückziehe und die Hintermänner nicht verrate. Bei A. P. waren die Angeklagten sich aufgrund dessen Persönlichkeitsstruktur und dessen Ängstlichkeit sicher, dass dieser sich ihren Anweisungen nicht widersetzen würde.
Aufgrund der sich nun eröffnenden Einnahmequelle kaufte A. P. sich im Februar 2008 trotz Arbeitslosigkeit einen PKW Audi A 4 auf Ratenbasis zum Preis von 20.000 €, den er monatlich mit 300 € zu tilgen hatte.
Die Angeklagten H. und A. V. hatten nach dem Aufbau der professionell betriebenen großen Marihuanazucht im Forsthaus N. kein größeres Interesse mehr an der Versuchsplantage in dem Wochenendhaus am H. W.. Da es jedoch zu mühsam gewesen wäre, das bestehende Inventar auszuräumen und ins Forsthaus N. zu verbringen, bot der Angeklagte A. V. das Haus nebst der betriebsbereiten Plantage seinem Freund A. P. zum Preis von 35.000 € an. Der Übernahmepreis des durch den Angeklagten A. V. durch Erbpacht erworbenen Grundstücks sollte mit Drogenlieferungen an den Angeklagten A. V. verrechnet werden. Der Angeklagte A. V. bestand jedoch darauf, dass sein Freund A. P. einen eigenen Erbpachtvertrag mit der Gemeinde D. abschließe. A. P. übernahm fortan den Betrieb der dortigen Plantage in eigener Regie. Im Wege der Verrechnung mit Drogenlieferungen wurden auf die Kaufpreisforderung bis zum Zeitpunkt der Verhaftung des A. P. 16.000 € gezahlt.
Der ebenfalls getötete W. S. war ebenso wie sein fünf Jahre jüngerer Halbbruder A. P. in die Strukturen des Betäubungsmittelverkaufs eingebunden. Dieser war im Gegensatz zu seinem Halbbruder von kräftiger Statur, selbstbewusst und durchsetzungsfähig. Zu A. P. hatte er ein enges Verhältnis und fühlte sich als Älterer diesem gegenüber verantwortlich. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2008 war W. S. in seiner Fortbewegungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt und hatte zuletzt einen hinkenden Gang. Er war aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit in das Methadon-Programm eingebunden. Nähere Feststellungen zu Art und Umfang seiner Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften konnte die Kammer nicht treffen. Es blieb ungewiss, ob W. S. sich in das Geschäft hineindrängte, oder es ihm durch Vermittlung seines Halbbruders gelang, Betäubungsmittel für die Angeklagten zu verkaufen.
Im Einzelnen ließen sich folgende Betäubungsmittelgeschäfte feststellen:
Im November/Dezember 2007 erklärten sich die Angeklagten bereit, Marihuana auf Kommission an A. P. zu verkaufen. A. P. wandte sich daraufhin spätestens Anfang Dezember 2007 an einen Freund, den Zeugen T. A., und fragte ihn nach einem Abnehmer von größeren Mengen, mindestens 100 g Marihuana. T. A. stellte sodann einen Kontakt zu dem Zeugen M. L. her. Dieser war am Erwerb von Marihuana in größeren Mengen interessiert. Im Dezember 2007 kam es zwischen A. P. und M. L. zu einem Treffen in der Wohnung von A. P. in der Alsbachstraße 6 in H., bei dem die Abwicklung eines Verkaufs von 1 kg Marihuana vereinbart wurde. Die Angeklagten erklärten sich einverstanden, kurzfristig 1 kg Marihuana zu einem Preis von 3.800 € zu liefern. Kurze Zeit vor dem 17. Dezember 2007 brachte der Angeklagte A. V. etwa 1 kg Marihuana vorbei, das A. P. in seiner Wohnung aufbewahrte. Am 17. Dezember 2007 erschien M. L. in der Wohnung von A. P., in der sich ebenfalls sein Halbbruder W. S. aufhielt. Absprachegemäß erhielt M. L. das Marihuana und übergab A. P. 4.000 € in bar. Auf der Fahrt nach München wurde bei M. L. im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei Würzburg das Marihuana im Fahrzeug aufgefunden und sichergestellt. Die Untersuchung des Marihuanas ergab eine Gesamtmenge von 970,5 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von 8,2 % und damit einem Wirkstoffgehalt an THC von 79,58 g. Am 18. Dezember 2007 übergab A. P. den vereinbarten Kaufpreis von 3.800 € dem Angeklagten A. V..
Mitte Januar 2008 verkauften die Angeklagten erneut 500 g Marihuana zu einem Preis von 1.900 € an A. P.. Dieser zahlte den Kaufpreis sofort in bar. Die Hälfte hiervon veräußerte A. P. gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer weiter. In den darauffolgenden Wochen verkaufte er von der Restmenge mehrmals jeweils 1 bis 2 g Marihuana zu einem Verkaufspreis von 5 € pro Gramm an die Zeuginnen K. F. und A. M..
In der zweiten Märzhälfte 2008 verkauften die Angeklagten wiederum 1 kg Marihuana an A. P. zum Preis von 3.800 €, das er bis zum Weiterverkauf an einen unbekannten Abnehmer zum Preis von 4.000 € etwa für eine bis eineinhalb Wochen in seiner Wohnung aufbewahrte. Nachdem A. P. die 4.000 € in bar erhalten hatte, zahlte er den Kaufpreis von 3.800 € an die Angeklagten.
Die Angeklagten erzielten aus diesen Geschäften erhebliche Gewinne. Einen Betrag von 108.000 €, den sie aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielt hatten, verpackten sie zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Aluminiumfolie, wobei sie jeweils Päckchen mit einem Betrag von 10.000 €, in einem Fall 8.000 €, bildeten. Die Päckchen versteckten sie in einem Umzugskarton, den sie im Zwischenspeicher abstellten. Hierbei handelt es sich um einen Raum im Dachgeschoß des Forsthaus N., von dem eine Treppe zum eigentlichen Speicherraum führt. Der Geldbetrag von 108.000 € wurde am 10. Juli 2009 sichergestellt.
Anfang Mai 2008 flogen der Angeklagte A. V. und A. P. für drei Wochen nach Jamaica. Den Hintergrund der Reise konnte die Kammer nicht feststellen. Als Grund für seinen Aufenthalt in Jamaica gab A. V. gegenüber seinen Freunden J.G. und A. M. vor, es habe sich um eine Geschäftsreise gehandelt. Er verkaufe dort Bewässerungssysteme, da er bei einer Firma angestellt sei, die Gartengeräte verkaufe. Tatsächlich war er bei einer solchen Firma nie tätig.
Infolge des Ermittlungsverfahrens gegen M. L. und dessen Inhaftierung zog sich A. P. - entsprechend der Vorgaben der Angeklagten - zunächst aus dem Betäubungsmittelhandel zurück, um von deren Verstrickung in die Betäubungsmittelgeschäfte abzulenken. Da M. L. A. P. als Lieferanten preisgab, wurde dieser am 23. Juni 2008 vorläufig festgenommen und befand sich ab 24. Juni 2008 in Untersuchungshaft in der JVA L., bis der Haftbefehl des Amtsgerichts D. durch Beschluss des Oberlandesgerichts F. vom 8. September 2008 gegen Zahlung einer Kaution von 10.000 € außer Vollzug gesetzt wurde. A. P. erlebte die Untersuchungshaft als besonders harte Zeit, da er in der Haft Bedrohungen durch Mitgefangene ausgesetzt war. Hintergrund hierfür war, dass er gezwungen wurde, seine Mutter zu veranlassen, an eine Frau S. M. aus R. Obtschak-Zahlungen zu leisten. Hierbei handelte es sich um Zahlungen, die von Gefangenen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken an Angehörige von russischen Mithäftlingen zu zahlen sind. Da sich der Zahlungseingang verzögerte, wurde A. P. in der Haft massiv unter Druck gesetzt, bis seine Mutter, die Nebenklägerin H. S., schließlich die geforderte Zahlung erbrachte. A. P. hatte daher große Angst vor einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung und deren Vollstreckung im geschlossenen Vollzug.
Bereits am Abend nach der vorläufigen Festnahme von A. P. am 23. Juni 2008 suchte der Angeklagte A. P. zusammen mit L. B. die Mutter von A. V., die Zeugin H. S., auf, um Hintergründe über dessen Verhaftung in Erfahrung zu bringen. H. S. gab ihnen jedoch keine Auskunft. Aufgrund der mit seinem Freund A. P. getroffenen Vereinbarung, sich im Falle polizeilicher Entdeckung finanziell zu unterstützen und sich gegenseitig nicht zu verraten, um den Fortbestand der gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäfte nicht zu gefährden, war dem Angeklagten A. V. klar, dass er A. P. Geld für einen Rechtsanwalt und eine etwaige Kaution zur Verfügung zu stellen hatte. A. P.s Bruder W. S., der ebenfalls in die Betäubungsmittelgeschäfte eingebunden war, kannte diese Vereinbarung. Deshalb suchte er am darauffolgenden Tag den Angeklagten A. V. in dessen Wohnung in A.-W. auf, um mit ihm über die Verhaftung von A. P. zu sprechen und ihn an die Vereinbarung mit A. P. zu erinnern. W. S. wies darauf hin, dass ein Verteidiger für seinen Bruder A. P. gesucht und bezahlt werden müsse und ggf. auch eine Kaution zu stellen sei. Der Angeklagte A. V. erklärte sich sofort bereit, seinem Freund und Geschäftspartner A. P. zu helfen. Als W. S. einen Betrag von 50.000 € nannte, erklärte sich der Angeklagte A. V. zur Zahlung bereit. Im Gegenzug verlangte er jedoch die sofortige Rückübertragung des Wochenendhauses am H. W.. Hintergrund hierfür war, dass der Angeklagte A. V. schnellstmöglich Spuren der Marihuanazucht beseitigen wollte. Er befürchtete, dass bei einer Entdeckung der Plantage Rückschlüsse auf eine eigene Beteiligung möglich seien, war er doch der Vorpächter und stand in freundschaftlicher Verbindung zu A. P.. Ferner begannen die Angeklagten unverzüglich, die Plantage im Forsthaus N. abzubauen und die Utensilien in die von dem Angeklagten A. V. im März 2007 angemietete Halle nach S. zu verbringen (Fall 3).
Einen Tag nach der Verhaftung von A. P. begab sich A. V. in Begleitung von L. B. abends wiederum zu H. S., die von der Vereinbarung ihres Sohnes W. S. mit dem Angeklagten A. V. keine Kenntnis hatte. Er übergab ihr ein Alupäckchen mit 30.000 € und erklärte ihr, das Geld sei für A. P.. Es gebe zwischen ihm und A. P. eine Abmachung, wonach man sich in "Notsituationen" gegenseitig helfe. Mit dem Geld könne A. P. einen Anwalt bezahlen und eine Kaution stellen. Er kündigte Hilfe für A. P. auch nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis an. Er bat sie jedoch, den Pachtvertrag für das Wochenendhaus in H. und die Karte zum Öffnen der Schranke für das Wochenendgebiet herauszugeben, da er diese Sachen dringend benötige. Da H. S. bis dahin von dem Wochenendhaus ihres Sohnes A. P. nichts ahnte, vereinbarten sie ein Treffen auf einem Schulparkplatz in D.. Sie versprach, bis zu diesem Termin die Unterlagen zu suchen. Die Zeugin S. übergab sodann das Päckchen mit Geld ungeöffnet an W. S..
Das Treffen zwischen A. V. und H. S. fand wenige Tage später verabredungsgemäß statt. H. S. war in Begleitung ihres Sohnes W. S.. Die Angeklagten rechneten damit, dass W. S. sie auf die fehlenden 20.000 € ansprechen würden. Da sie W. S. wegen seiner vermuteten Verbindung zur russischen Mafia trotz der gemeinsamen Geschäfte nicht vertrauten, kamen sie überein, gemeinsam bei dem Treffen zu erscheinen. Der Angeklagte H. V. kam mit einem LKW in Fernfahrerbekleidung zu diesem Treffpunkt, um nicht erkannt zu werden. Um bei einer für möglich gehaltenen Eskalation gewappnet zu sein, führte der Angeklagte H. V. eine Schusswaffe mit sich. Er beobachtete das Treffen bei geöffneter Tür und heruntergelassenem Fenster des LKW, um nötigenfalls schnell eingreifen und seinem Sohn A. helfen zu können. H. S. und W. S. übergaben dem Angeklagten A. V. vereinbarungsgemäß Pachtvertrag und Karte. W. S. erinnerte den Angeklagten A. V. an die getroffene und bisher nicht vollständig eingehaltene Vereinbarung. Aus Rücksicht auf seine Mutter H. S., die die Annahme von weiterem Geld strikt ablehnte, da es sich aus ihrer Sicht um "schmutziges Geld" handelte, äußerte W. S., dass er, der Angeklagte A. V., die Verhaftung von A. P. durch Geld nicht gutmachen könne. Er warf ihm vor, dass sein Halbbruder A. P. im Gefängnis sitze, während er, der Angeklagte A. V., hier frei herumlaufe und seine Geschäfte weiter betreibe. Der Angeklagte A. V. versprach daraufhin, er werde noch mehr Geld für A. P. zahlen. Er habe ein Konto in Holland und müsse erst dorthin, um Geld zu holen. H. S. und W. S. beendeten daraufhin das Gespräch und fuhren nach Hause.
In der Folgezeit beschäftigte sich H. S. mit dem Gedanken, wie sie ihren Sohn A. P. vor weiteren Ermittlungen wegen seiner Verstrickungen in das Drogenmilieu schützen könne. Sie vermutete in dem von A. P. gepachteten Wochenendhaus Spuren von Betäubungsmitteln und entschied, diese zu beseitigen. Zu diesem Zweck suchte sie gemeinsam mit W. S. erstmals die Werkstatt im Forsthaus N. auf und traf dort auf den Angeklagten H. V.. Die Zeugin S. forderte ihn auf, mit ihnen zum H. W. zu fahren. Der Angeklagte erklärte sich bereit, mit ihr am folgenden Tag das Wochenendhaus aufzusuchen. Auf der Fahrt dorthin äußerte der Angeklagte H. V. gegenüber H. S., A. P. brauche einen guten Anwalt. Er müsse bezahlen, bezahlen, bezahlen. Weiter erklärte er: "Ihr habt doch Geld für den Anwalt bekommen. Wenn das Geld weg ist, bekommt ihr noch mal Geld!" Entgegen der Vermutung der Zeugin S. war die Plantage inzwischen beseitigt worden. Es waren nur noch Abdrücke von Pflanzkübeln und Lüftungslöcher vorhanden. Die Angeklagten hatten mit Hilfe der Karte die Anlage bereits geräumt und die Utensilien ins Forsthaus N. gebracht.
Nach der Kautionsstellung in Höhe von 10.000 € und seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hielt A. P. weiterhin Kontakt zu dem Angeklagten A. V.. Die Angeklagten zahlten entgegen der ursprünglichen Vereinbarung die restlichen 20.000 € nicht, sicherten deren umgehende Zahlung jedoch nach Abschluss des Strafverfahrens gegen A. P. zu. Hiermit gaben sich A. P. und W. S. zufrieden. Noch am Tag vor dem Beginn der Hauptverhandlung, am 12. Februar 2009, suchte der Angeklagte H. V. A. P. in dessen Wohnung in H. auf und wies ihn nachdrücklich darauf hin, dass er für die bereits geleistete Teilzahlung und die noch ausstehende Zahlung von 20.000 € verpflichtet sei, sich an die getroffenen Vereinbarungen zu halten und sie als Lieferanten nicht zu benennen. Dem Angeklagten H. V. gelang es durch sein dominantes Auftreten, seine Körpergröße und seinen Körperumfang den schmächtigen A. P. einzuschüchtern. A. P. kannte das cholerische Wesen des Angeklagten H. V. und wusste, dass dieser im Besitz zahlreicher Schusswaffen war. Er hatte deshalb trotz dessen augenscheinlich kooperativen Verhaltens erhebliche Angst vor ihm.
Am 13. und 19. Februar 2009 fand vor dem Landgericht L. - 5. große Strafkammer - das Strafverfahren gegen A. P. statt (Az. 4 Js 4022/08 5 KLs) statt. Am 1. Verhandlungstag, dem 13. Februar 2009, kam der Angeklagte H. V. kurz vor Beginn der Einlassung zur Sache von A. P. in den Sitzungssaal und verfolgte den Verlauf der weiteren Verhandlung. Als A. P. den Angeklagten H. V. erkannte, zuckte er merklich zusammen. Seine zuvor sachlich-neutrale Stimmungslage kippte in massive Ängstlichkeit und Angespanntheit. Nachdem A. P. sich vollumfänglich geständig eingelassen hatte, stellte der Vorsitzende Richter am Landgericht B. ihm nachdrücklich in Aussicht, "seine Haut retten zu können", wenn er seinen Lieferanten benenne. A. P. fühlte sich jedoch an die Vereinbarung mit den Angeklagten gebunden, zumal er mit seinem Aussageverhalten zugleich seinen Bruder W. S. schützen wollte. Er hatte zudem Angst, sich ungeschickt einzulassen, befürchtete er doch Repressalien des Angeklagten H. V.. Erwartungsgemäß sah er daher davon ab, seine Lieferanten zu benennen. Er äußerte in der Sitzung, ihm sei das zu gefährlich, er habe Angst, man würde ihm etwas antun. Der Angeklagte H. V. war sich daraufhin sicher, dass in der Hauptverhandlung eine Preisgabe seiner Person und seines Sohnes nicht zu befürchten sei und verzichtete darauf, an dem Fortsetzungstermin am 19. Februar 2008 teilzunehmen.
A. P. wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. A. P. war hierüber schockiert, erwartete er doch angesichts seiner bisherigen straffreien Lebensführung die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe. Zwar legte er unter dem 23. Februar 2009 durch seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil ein, ob das Rechtsmittel Erfolg haben würde, war für ihn jedoch ungewiss.
A. P., dem die Zeit der Untersuchungshaft sehr zugesetzt hatte und der große Angst vor einer erneuten Inhaftierung hatte, war verzweifelt. Sein Bruder W. S., der ebenfalls an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, erkannte, dass seinem Bruder das Verschweigen der Lieferanten die unerwartet hohe, nicht mehr bewährungsfähige Strafe eingebracht hatte. Noch am Tag seiner Verurteilung rief A. P. den Angeklagten A. V. an. Er wies darauf hin, dass das Verfahren einen unerwartet schlechten Ausgang genommen habe und man sich unterhalten müsse. Er vereinbarte mit dem Angeklagten A. V. ein Treffen für den Folgetag, den 20. Februar 2009. Die Angeklagten vermuteten, dass anlässlich des Treffens weitere Forderungen zur Sprache kommen würden. Da A. P. vereinbarungsgemäß geschwiegen hatte, war die Gefahr eigener Strafverfolgung aus ihrer Sicht zunächst gebannt. Insofern hatte sich die Investition in Höhe von 30.000 € rentiert. Gleichwohl war ihnen bewusst, dass das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen und die Gefahr einer belastenden Aussage noch nicht vollständig ausgeräumt war, da neben A. P. und W. S. nunmehr auch deren Mutter Kenntnis der Verwicklung der Angeklagten in Betäubungsmittelgeschäfte ihrer Söhne hatte. Sie waren daher vordergründig an einem guten Einvernehmen mit A. P. und W. S. interessiert. Andererseits wollten sie jedoch mit ihren bisherigen Geschäftspartnern künftig die Zusammenarbeit keineswegs fortsetzen, befürchteten sie doch, dass diese sich in die Führung der Geschäfte hineindrängen und auf weiterer Zusammenarbeit bestehen würden. Ein derartiges Geschäftsmodell lehnten die machtbewussten Angeklagten strikt ab, da sie weiterhin die Fäden in der Hand behalten wollten und die Konditionen der Zusammenarbeit mit den Verkäufern ihrer Betäubungsmittel weiterhin einseitig bestimmen wollten. Insbesondere wollten sie sowohl eine Mitbestimmung als auch eine finanzielle Beteiligung Dritter verhindern. Zudem wussten sie, dass A. P. und W. S. "verbrannt" waren. Sie mussten damit rechnen, dass A. P. durch seine Verurteilung im Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden stehen werde und sein Erscheinen bei der seit Mai 2007 im Aufbau befindlichen Plantage in S. geeignet sei, Verbindungen zu ihnen herzustellen. Aufgrund der Freundschaft mit dem Angeklagten A. V., insbesondere aber der engen Beziehung zu dessen Lebensgefährtin B., konnten sie die Besuche des A. P. nicht verhindern. In der weiteren Einbindung von W. S. sahen sie wegen der von ihnen vermuteten Verbindungen zur russischen Mafia, aber auch wegen seiner engen Bindung zu A. P. eine Gefahr für ihre künftigen geschäftlichen Aktivitäten. Aus Sicht der Angeklagten hatten A. P. und W. S. ihnen durch den Verkauf der Betäubungsmittel in der Vergangenheit wertvolle Dienste geleistet und zu ihrem Vermögenszuwachs beigetragen. Durch die Entdeckung von A. P. stellten beide nunmehr jedoch einen Risikofaktor dar, dessen sich die Angeklagten endgültig entledigen wollten.
Ihnen war daran gelegen, ihren aufwendigen Lebensstil künftig ungehindert fortsetzen zu können. Die Marihuanaplantage stellte ihre einzige Einnahmequelle dar. Sie mussten von dem Ertrag nicht nur ihren eigenen Unterhalt, sondern auch den ihrer Familien bestreiten, da weder die Ehefrau des Angeklagten H. V. noch die Lebensgefährtin des Angeklagten A. V. einer Arbeit nachgingen. Ferner waren sowohl die Geschwister des A. V. als auch dessen eigene beiden Kinder zu versorgen. Die Angeklagten unterhielten teure Fahrzeuge. So fuhr der Angeklagte H. V. einen neuwertigen Mercedes E 350 Kombi mit luxuriöser Ausstattung. Dieses Fahrzeug war zur Täuschung der Sozialbehörden auf seinen als Krankenpfleger tätigen Schwiegersohn D. zugelassen. Der Angeklagte A. V. fuhr ein Geländefahrzeug. Beide Angeklagte verfügten über Motorräder und diverse Langwaffen. Der Angeklagte A. V. ging darüber hinaus einem kostspieligen Hobby, der Jagd nach Trophäen im Ausland nach. Sie überlegten ungeachtet der bestehenden Freundschaft zwischen dem Angeklagten A. V. und A. P. daher, A. P. und W. S. zu töten, da diese sich nicht geräuschlos aus den Betäubungsmittelgeschäften drängen ließen und ihnen lästig waren.
Anlässlich des Gespräches am 20. Februar 2009 mit dem Angeklagten A. V. erinnerten A. P. und der ebenfalls anwesende W. S. diesen daran, dass die noch ausstehenden 20.000 € zu zahlen seien. Weiterhin hielten sie wegen der unerwartet hohen Haftstrafe weitere 20.000 €, mithin insgesamt 40.000 €, für angebracht. Auch gaben A. P. und W. S. den Angeklagten zu verstehen, dass sie nach wie vor an einer weiteren Mitarbeit an der Marihuana-Plantage in S. und einer Beteiligung an den dortigen Gewinnen interessiert seien. Der Angeklagte A. V. gab vor, hiermit einverstanden zu sein. Er vertröstete die Halbbrüder darauf, dass zunächst die Fertigstellung der Marihuanaplantage in S. abzuwarten zu sei, da zuvor keine Gewinne erzielt werden könnten und weiteres Geld aufgrund von Investitionen momentan nicht vorhanden sei. Über eine weitere Mitarbeit unter Beteiligung der Halbbrüder könne erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Fertigstellung der Plantage gesprochen werden. Die Halbbrüder nahmen dies hin. Der Angeklagte A. V. erkannte, dass es ihm gelungen war, die Halbbrüder auf längere Zeit zu vertrösten und damit Zeit zu gewinnen. Die Angeklagten beschlossen, die beiden Halbbrüder zu töten, um Geldforderungen zuvor zu kommen und die weitere Mitarbeit unter Gewinnbeteiligung an der im Aufbau befindlichen Plantage in S. zu verhindern.
2. Tötungsgeschehen (Fall 2)
Um A. P. weiter in Sicherheit zu wiegen, lud der Angeklagte A. V. A. P. am 21. Februar 2009 zu einem Videoabend in seine Wohnung ein. Dieser erschien arglos zu diesem Treffen, da er ebenso wie W. S. an eine künftige einvernehmliche Zusammenarbeit mit seinem Freund A. V. glaubte. An dieser Feier nahmen zudem auch D. B., einige Freunde von ihr sowie A. M. und L. B. teil. Im Laufe des Abends berichtete A. P., dass er für den 27. Februar 2009 als Zeuge in dem Strafverfahren gegen T. A., einen seiner Abnehmer, vor dem Landgericht L. geladen worden sei. Hierbei erwähnte er, dass er wegen dieses Termins eine zunächst geplante Reise mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten vom 27. Februar bis 6. März nach Mallorca habe absagen müssen, obwohl diese am 28. Februar ihren 50. Geburtstag begehen werde. Der Umstand, dass die Nebenklägerin und Mutter von A. P. mit ihrem Lebensgefährten eine Woche abwesend sein würde, ließ bei den Angeklagten den Entschluss reifen, die Tötung während dieses Zeitraums vorzunehmen. Ihnen war bewusst, dass dies Ihnen einen gewissen zeitlichen Vorsprung verschaffen würde, da H. S. das Verschwinden ihrer Söhne erst frühestens nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub bemerken würde. Beide Angeklagten entschlossen sich, die Halbbrüder zu erschießen und deren Leichen anschließend zu verbrennen. Gemeinsam entwickelten sie den Plan, A. P. und W. S. in die Werkstatt des Forsthaus N. zu locken und zu töten. Bezüglich der Leichenbeseitigung hatte der Angeklagte H. V. die Idee, einen Flüssiggastank mit einem Volumeninhalt von 4.850 Liter (2,1 Tonnen), der sich hinter dem Forsthaus N. im Bereich der ehemaligen Jauchegrube befand, zu nutzen. Den Deckel dieses Tanks hatte der Angeklagte H. V. bereits geraume Zeit zuvor abgeschnitten, um den Tank als Feuerstelle für Holz und sonstige Abfälle benutzen zu können. Zudem hatte er auf beiden Seiten des Tanks jeweils vier Belüftungsöffnungen mit einem Durchmesser von etwa 15 cm angebracht, um eine bessere Versorgung des Feuers mit Sauerstoff zu erreichen.
Dem Angeklagten H. V. war klar, dass sie den Tank nach der Leichenverbrennung würden zerlegen müssen, um diesen möglichst rasch und unauffällig zu entsorgen und das Hinterlassen von Spuren zu vermeiden. Aufgrund seiner handwerklichen Erfahrungen entschloss er sich, den Gastank nach der Tat mit Hilfe eines Schneidbrenners, der mit Sauerstoff und Acetylen betrieben wurde, in kleine Teile zu zerlegen und diese anschließend an einen Schrotthändler zu verkaufen. Der Angeklagte H. V. hatte in seiner Werkstatt im Forsthaus N. nur noch zwei mindestens 16 Jahre alte Gasflaschen von der Fa. M. G. in H.-Burg, die ihren Geschäftsbetrieb bereits seit 31. März 1993 eingestellt hatte. Deshalb musste er zur Vorbereitung der Leichenbeseitigung dafür sorgen, dass eine ausreichende Gasmenge vorhanden war. Da er wusste, dass die Fa. M. G. ihren Geschäftssitz in H.-Burg seit langer Zeit aufgegeben hatte, rief er am 24. Februar 2009 um 14.17 Uhr von seiner Werkstatt im Forsthaus N. einen früheren Bekannten, den Zeugen O. S. an, und fragte diesen, woher er sein Schweißgas beziehe. Dieser erklärte ihm, dass er früher sein Gas von der Fa. M. bezogen habe, inzwischen jedoch Kunde bei der Fa. K. und S. in D. sei. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte H. V. sich bei der Fa. M. zu erkundigen, die ihren Sitz in S. und damit näher zum Forsthaus N. hatte. Wenig später, um 14.20 Uhr, rief der Angeklagte H. V. bei der Firma M. an und erkundigte sich bei dem dortigen Mitarbeiter B. nach den Möglichkeiten, Sauerstoff und Acetylen zu erwerben. Hierbei gab er an, in S. etwas schweißen zu wollen, um eine Verbindung zum Forsthaus N. von Anfang an zu verschleiern. Am Folgetag, dem 25. Februar 2009 erschien der Angeklagte A. V. bei der Fa. M. und holte auf Rechnung der Firma "B." dort jeweils eine 50-Liter-Flasche Sauerstoff und Acetylen ab.
Am Samstag, dem 28. Februar 2009 hielt sich der Angeklagte A. V. zunächst in S. in der angemieteten Halle auf, um den Aufbau der Marihuana-Plantage weiter voranzutreiben. Mittags traf er sich nach vorangegangener telefonischer Verabredung mit L. B. zum Essen in einem Imbiss in H.. Vor oder nach diesem Essen suchte er - wie mit dem Angeklagten H. V. vereinbart - A. P. und W. S. in ihrer Wohnung auf und schlug ihnen für den Abend zum Schein ein Treffen im Forsthaus N. vor, bei dem alles Weitere besprochen werden sollte.
Um die geplante Tötung möglichst spurenarm vornehmen zu können, legten die Angeklagten den Boden der Werkstatt in der Scheune des Forsthaus N. mit einer schwarzen, wasserundurchlässigen Teichfolie aus, die sie aufgrund der früheren Marihuanaaufzucht im Forsthaus N. vorrätig hatten.
Als A. P. und W. S. am Forsthaus N. zum vereinbarten Zeitpunkt zwischen 17.45 Uhr und 18.30 Uhr mit ihren Fahrzeugen - A. P. mit seinem PKW VW Corrado mit dem amtlichen Kennzeichen ..., W. S. mit seinem PKW BMW 332i mit dem amtlichen Kennzeichen ... - eintrafen, begaben sie sich in das Werkstattbüro der Angeklagten, die sich im Erdgeschoß der zum Forsthaus N. gehörenden Scheune befand. Dort erwarteten die Angeklagten die Halbbrüder A. P. und W. S. bereits. Der Angeklagte H. V. gab vor, zur Zahlung bereit zu sein und bat beide, ihm vom Büro in die Werkstatt zu folgen, da sich dort sein Tresor befinde. In der Werkstatt angekommen, wurden A. P. und W. S. gezielt erschossen. Ob der Angeklagte H. V. einen oder beide der Halbbrüder erschoss oder der Angeklagte A. V. einen oder mehrere tödliche Schüsse abgab, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso offen blieb, ob eine der im Forsthaus N. aufgefundenen Waffen die Tatwaffe war. Nachdem A. P. und W. S. tödlich getroffen waren, durchsuchte der Angeklagte H. V. die Hosentaschen der Leichen, um in den Besitz der Wohnungs- und des Fahrzeugschlüssels zu gelangen. Die Leichen der beiden wickelten die Angeklagten in die auf dem Boden ausgelegte Teichfolie ein, um zu verhindern, dass größere Mengen Blut der beiden Getöteten in den aus Beton bestehenden Werkstattboden eindringen würden. Die Angeklagten wussten, dass diese auch durch intensive Reinigungsmaßnahmen schwierig zu beseitigen gewesen wären. Der Angeklagte A. V. verließ das Forsthaus N. spätestens gegen 18.30 Uhr und fuhr zum H. W.. Noch am gleichen Tag unterschrieb A. V. einen Mietvertrag für eine weitere Halle in S., um eine Erweiterung der Plantage vorzubereiten. Ferner hatte er an diesem Tag telefonisch eine private Jagd in Österreich gebucht.
Nach der Tötung von A. P. und W. S. begab sich mindestens einer der Angeklagten mit Hilfe der vorgefundenen Schlüssel in die Wohnung der beiden. Es wurden sämtliche Rollläden der Fenster herunter gelassen, um für Außenstehende den Anschein zu erwecken, A. P. und W. S. seien verreist. Zudem wurden die vor dem Forsthaus N. geparkten beiden Fahrzeuge von A. P. und W. S. in die Werkstatt des Forsthaus N. verbracht, um zu verhindern, dass die im Nebenhaus wohnenden Angehörigen der Angeklagten oder auch Spaziergänger am Sonntag auf die fremden Fahrzeuge aufmerksam werden. Die Angeklagten räumten sämtliche persönlichen Gegenstände aus den Fahrzeugen, um diese später zusammen mit den Leichen zu verbrennen. Mit Unterstützung von R. V. säuberten sie die Fahrzeuge akribisch. Der Angeklagte H. V. entfernte mit einem Flexgerät die Identifikationsnummern, um eine Zuordnung der Fahrzeuge zu verhindern.
Am Montag, dem 2. März 2009, erkundigte sich der Angeklagte H. V. bei dem in der Nähe gelegenen Schrotthandel des H. G. H. in R.-E., welche Voraussetzungen für die Verschrottung von Fahrzeugen bestünden, um in den Genuss einer Abwrackprämie zu gelangen. Der Schrotthändler wies ihn darauf hin, dass bei jeder Verschrottung die Fahrzeugpapiere vorzulegen seien. Dem Angeklagten H. V. war damit sofort klar, dass er die Fahrzeuge nicht offiziell an einen in der Nähe gelegenen Schrotthändler werde verbringen können, da ansonsten die Gefahr bestünde, eine Verbindung zu den getöteten Brüdern herzustellen. Da ihm als Ortskundigem bekannt war, dass auf einem Abstellplatz neben der Tankstelle in R.-E. häufig gebrauchte Fahrzeuge privat veräußert wurden, entschloss er sich, dort nach einem geeigneten Käufer Ausschau zu halten. Auf dem Tankstellengelände traf er auf den Zeugen V. P., der dort seinen Pkw nebst Hänger mit einem aufgeladenen Schrottfahrzeug zum Tanken abgestellt hatte. Der Angeklagte H. V. suchte das Gespräch mit P., um festzustellen, ob dieser als möglicher Abnehmer in Betracht komme. Hierbei nahm er auch aufgrund des Kennzeichens "GL" wahr, dass dieser nicht aus der Gegend stammte. Aufgrund seiner Erscheinung wirkte der Zeuge P. wenig seriös und schien daher für seine Zwecke geeignet. Er bot ihm den VW Corrado unter der Vorspiegelung an, es handele sich um Fahrzeuge aus einer Abwrackprämie. Hierbei war dem Angeklagten H. V. klar, dass V. P. diesen Hinweis zu deuten wusste, wonach es sich hierbei um ein illegales Geschäft handele. Da der Zeuge P. ein Schrottfahrzeug fristgemäß zu einem Schrotthändler nach W. transportieren musste, kam man überein, sich auf der Rückfahrt in den Abendstunden auf einem Parkplatz in H. zu treffen. Der Angeklagte H. V. überließ ihm eine Handynummer, unter der er zu erreichen sei. Der Angeklagte H. V. begab sich dann zurück zum N. und bereitete die Feuerstelle vor, indem er gemeinsam mit dem Angeklagten A. V. mehrere Holzpaletten in den offenen Tank warf. Er erwartete den Anruf von dem Zeugen P., der ihn gegen Abend verabredungsgemäß erreichte. Der Angeklagte H. V. fuhr sodann mit seinem Fahrzeug zum Parkplatz nach H. und gemeinsam mit dem Zeugen P. und dem Zeugen M. zum N.. Dieser hatte zwischenzeitlich von dem Zeugen P., seinem Geschäftspartner, von der günstigen Einkaufsmöglichkeit erfahren. In der Werkstatt angekommen, bot der Angeklagte H. V. neben dem VW Corrado auch den BMW 332i zum Kauf an. Man einigte sich statt der zunächst geforderten 1.000,-- € auf einen Kaufpreis von 500,-- €. Da man beide Fahrzeuge nicht gleichzeitig abtransportieren konnte, wurde zunächst der Corrado abtransportiert. Der BMW wurde in der Dunkelheit aus der Werkstatt herausgefahren und auf dem rückwärtigen Teil in der Nähe des Gastankes abgestellt. Es wurde vereinbart, dass dieses Fahrzeug noch in der Nacht abgeholt werden müsse. Nachdem die Zeugen P. und M. mit dem Corrado aufgebrochen waren, setzte der Angeklagte H. V. zusammen mit dem Angeklagten A. V. das vorbereitete Feuer in Brand. Entweder brachten sie nunmehr sofort die beiden in Teichfolien eingewickelten Leichen mit Hilfe des Werkstattkrans aus dem Fenster in den vorbereiteten Gastank oder sie warteten zunächst die Rückkehr des Zeugen P. ab, der den abgestellten BMW abzuholen versprochen hatte. Jedenfalls wurden die beiden Leichen in dieser Nacht verbrannt, ebenso wie die aus den Fahrzeugen entfernten persönlichen Gegenstände. Die noch vorhandenen Knochenreste fegten sie zusammen, der Angeklagte A. V. schüttete sie in den nahegelegenen D.. Nachdem der infolge der Hitzeentwicklung glühende Tank im Laufe des 3. März 2009 abgekühlt war, schweißte der Angeklagte H. V. den Tank auseinander. Die Angeklagten fuhren am 4. März 2009 die Einzelteile zu der Recyclingfirma T. S. in D. und veräußerten sie dort.
Die Tat der Angeklagten verursachte erhebliche Spuren. Diese beseitigten die Angeklagten mit Unterstützung von R. V., den sie nach erfolgter Tötung in das Geschehen einweihten. Sie reinigten die Werkstatt tagelang akribisch mit Reinigungsmitteln. Auf dem Werkstattboden entstandene Blutanhaftungen beseitigten sie, indem sie diese mit einem Schweißgerät abflämmten. Blutspritzer an der verputzten, vom Eingangstor aus gesehen rechtsseitigen Wand der Werkstatt spritzten sie mit Wasser und Reinigungsmitteln ab.
3. geplante Marihuanaplantage im Gewerbegebiet S. (Fall 3)
Die gegen A. P. geführten Ermittlungen und dessen vorläufige Festnahme hatten die Angeklagten veranlasst, die Indoor-Plantage im N. abzubauen. Unabhängig hiervon hatten sie bereits zuvor geplant, eine neue, größere Plantage zur Marihuanaaufzucht an einer anderen Örtlichkeit aufzubauen. Zu diesem Zweck hatten sie im Gewerbegebiet S. seit Mai 2007 die Halle G 16 angemietet, die eine Grundfläche von 328,97 qm aufwies. Sie begannen zu Beginn des Jahres 2008 mit dem Umbau der Halle. Mit Unterstützung von L. B. und M. B. brachten die Angeklagten eine hochwertige Elektrikinstallation in die Halle ein. Zudem unterteilten sie die Halle durch Wände aus Holz und Gipsbeton in 11 Räumlichkeiten, um Marihuanapflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien züchten zu können. Ferner brachten die Angeklagten hochmoderne Pflanzlampen mit Metallreflektoren und entsprechende Vorschaltgeräte in die Räumlichkeiten ein. Um die erforderliche Wasserversorgung sicherzustellen, stellten sie verschiedene 200-Liter-Fässer auf. Um eine ausreichende Belüftung zu gewährleisten, hatten sie bereits mit der Installation eines hochwertigen Belüftungssystems begonnen. Sie hielten etwa 1.100 Pflanztöpfe sowie 798 Säcke Topferde nebst Teichfolie bereit, so dass sie demnächst planungsgemäß mit der Aufzucht der Pflanzen hätten beginnen können. Die Mittel für die Errichtung und Ausstattung der Plantage erwarben die Angeklagten durch die von dem Angeklagten A. V. hierfür gegründete Firma "B.". Die Buchhaltung für diese Firma führte die Zeugin S. H.. Nachfragen von Nachbarn, die in dem Gewerbegebiet angrenzende Hallenflächen angemietet hatten, begegneten sie, indem sie erklärten, sie vermieteten Lagerboxen, betrieben in der Halle Fischzucht oder trieben Handel mit Gärtnereibedarf. Bei einer Gesamtanbaufläche von 164,49 qm hätten die Angeklagten jährlich unter guten Wachstumsbedingungen eine Menge von mindestens 59 kg getrocknetem Marihuana anbauen können.
Noch am Tattag, dem 28. Februar 2009, dem Tag der Tötung von A. P. und W. S., unterzeichnete der Angeklagte A. V. einen Mietvertrag, mit dem er eine weitere Halle (G 15) im Gewerbegebiet in S. anmietete, die eine Lagerfläche von 492 qm aufwies. Der Mietzins betrug monatlich 1.057,80 € zzgl. Nebenkosten. Auch hier sollte nach der Planung der Angeklagten eine Marihuana-Plantage entstehen. Um den Betäubungsmittelanbau zu tarnen, beabsichtigten die Angeklagten, als Legalgeschäft die Vermietung von Lagerräumen vorzugeben.
4. Waffen des Angeklagten H. V. (Fall 4)
Der Angeklagte H. V. verfügte am 16. Juni 2009 über mindestens 4 Langwaffen, ohne im Besitz der dazu erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Es handelte sich um folgende Waffen:
1-Langwaffe "Anschütz Savage, Modell 6-P-N", Kaliber 22 I.r., ohne Waffennummer
1-Langwaffe "The Marlin Firearms", Modell 444, Kaliber 444 Marlin, ohne Waffennummer
1-Langwaffe Wilhelm-Gustloff (Deutsches Code-Zeichen der Wehrmacht: bcd), Modell K 98, Kaliber 8x57 JS, ohne Waffennummer
1-Langwaffe Schmidt-Rubin, Modell K31, Kaliber 7,5 mm Swiss, ohne Waffennummer
Der Angeklagte H. V. hatte jeweils die Waffennummern unkenntlich gemacht, um die Herkunft der Waffen zu verschleiern, und sie anschließend auf dem Dachboden der Scheune des Forsthaus N. versteckt.
....... (Beweiswürdigung)
VI.
Im Fall 1 war bei beiden Angeklagten zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt. Bezüglich des Angeklagten H. V. konnte zu seinen Gunsten Berücksichtig finden, dass er die Aufzucht von Marihuana durch seinen Sohn A. dem Grunde nach eingeräumt hat. Zugunsten des Angeklagten A. V. wurde zudem berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und sich hinsichtlich des Betäubungsmittelanbaus im Forsthaus N. dem Grunde nach geständig eingelassen hat. Bei beiden Angeklagten war ferner einzustellen, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt.
Zu Lasten des Angeklagten H. V. hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass er strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist, wenngleich die letzte Verurteilung über neun Jahre zurückliegt. Bereits zweimal hat er mehrjährige Haftstrafen verbüßt. Zu Lasten beider Angeklagter hat die Kammer im Fall 1 berücksichtigt, dass die Angeklagten durch den Anbau des Marihuana insgesamt 12,66 kg reines THC gewonnen haben und damit die nicht geringe Menge um das 1.687 fache überschritten haben. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls und rechtfertigt die Anwendung des Regelstrafrahmens.
Damit eröffnet sich im Fall 1 gemäß § 29a Abs. 1 BtmG ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Unter nochmaliger Würdigung der bei der Prüfung des minder schweren Falls aufgezeigten für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und ihrer Person hat die Kammer eine
Einzelstrafe von sieben Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Im Fall 2 hat die Kammer bei beiden Angeklagten gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine
lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe
verhängt.
Im Fall 3 war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die geplante Aufzucht von Marihuana in S. eingeräumt haben. Zugunsten des Angeklagten A. V. war zudem zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft ist. Bei beiden Angeklagten war ferner einzustellen, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt.
Zu Lasten des Angeklagten H. V. hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass er strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist, wenngleich die letzte Verurteilung über neun Jahre zurückliegt. Bereits zweimal hat er mehrjährige Haftstrafen verbüßt. Zu Lasten beider Angeklagten war in Rechnung zu stellen, dass sie sich trotz der Verurteilung von A. P. und der Gefahr der Entdeckung ihrer Geschäftsverbindung zu diesem nicht davon haben abhalten lassen, den Aufbau einer noch größeren Marihuana-Plantage vorzunehmen, die einen jährlichen Ertrag von ca. 59 kg erbracht hätte. Zudem war der Aufbau der Plantage bereits soweit fortgeschritten, dass der Anbau der Pflanzen unmittelbar bevorstand. Im Hinblick darauf hat die Kammer von der Annahme eines minder schweren Falls abgesehen.
Im Fall 3 eröffnet sich gemäß § 29a Abs. 1 BtmG, § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht. Unter nochmaliger Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits bei der Prüfung des minder schweren Falls herangezogen wurden, hat die Kammer bei beiden Angeklagten eine
Einzelstrafe von zwei Jahren
festgesetzt.
Im Fall 4 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten H. V. in Rechnung gestellt, dass er in der Vergangenheit einen Jagdschein hatte, der ihm infolge seiner Verurteilungen entzogen wurde. Zu seinen Lasten hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass er strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist, wenngleich die letzte Verurteilung über neun Jahre zurückliegt. Bereits zweimal hat er mehrjährige Haftstrafen verbüßt.
Im Fall 4 hat die Kammer auf der Grundlage eines Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 52 Abs. 3 WaffG in der Fassung vom 26. März 2008 bei dem Angeklagten H. V. eine
Einzelstrafe von einem Jahr
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus den Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB eine
lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe
zu bilden.
VII.
Die Kammer hat bei beiden Angeklagten die besondere Schwere der Schuld im S.e des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB verneint und dabei bedacht, dass diese Feststellung Umstände von Gewicht verlangt und die Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen ist (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 17). Ohne Bindung an begriffliche Vorgaben waren die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann war im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie besonders schwer ist.
In die erforderliche Gesamtwürdigung war zwar als ein Umstand von Gewicht einzustellen, dass die Angeklagten zwei Menschen getötet haben und es sich bei den Getöteten um Halbbrüder handelte. Insbesondere die Nebenklägerin wurde durch den Verlust ihrer beiden Söhne besonders schwer getroffen. Auch ist die Tat nicht als plötzliche Situationstat einem spontanen Entschluss folgend zu bewerten. Die Angeklagten waren bereits Tage vor der Tat zur Tötung von A. P. und W. S. entschlossen und hielten diesen Entschluss aufrecht. Gleichwohl vermochte die Kammer die besondere Schwere der Schuld wegen der Verstrickung der beiden Halbbrüder in die kriminellen Machenschaften der Angeklagten nicht zu bejahen.
VIII.
1. Hinsichtlich eines Geldbetrages von 108.000 € war Wertersatzverfall anzuordnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Angeklagten haben durch den Betrieb der Indoor-Plantage im Forsthaus N. insgesamt mindestens 154,35 kg Marihuana gezüchtet. Das von den Angeklagten gezüchtete Marihuana wies eine gute Qualität auf und wurden von diesen für ca. 3.800 bis 4.000 € pro kg verkauft. Bei zurückhaltender Annahme eines Verkaufspreises von 3.000 € pro kg ergibt sich ein Verkaufserlös von 463.050 €.
Die Anordnung des Wertersatzverfalls stellt für die Angeklagten keine unbillige Härte i.S.v. § 73c Abs. 1 StGB dar, da diese jedenfalls über Vermögen in Höhe von 108.000 € verfügten. Der sichergestellte Geldbetrag von 108.000 € ist Bestandteil des Vermögens der Angeklagten. KHK B. hat zu hierzu angegeben, am 10. Juli 2009 sei der Speicherraum des Forsthaus N. nochmals durchsucht worden. Im Zwischenspeicher, einem Raum im Dachgeschoß des Hauses, von dem aus eine Treppe zum eigentlich Speicher führe, sei neben gerahmten Bildern ein Umzugskarton mit der Aufschrift "Pack mich!" und "Baumarkt" gefunden worden. Der Karton und die Bilder seien mit einer roten Decke abgedeckt gewesen. In dem Pappkarton seien Bücher und Kinderspielsachen verstaut gewesen. Auf dem Grund des Karton sei ein mit Geschenkpapier eingepackter und mit Tesafilm verschlossener Schuhkarton abgestellt gewesen. In diesem Schuhkarton hätten sich drei Gefrierbeutel mit einmal fünf und zweimal drei kleineren Päckchen befunden, die in Zeitungspapier eingewickelt gewesen seien. In dem Zeitungspapier hätten sich wiederum kleinere Päckchen befunden, die mit Aluminiumfolie umwickelt gewesen seien. Insgesamt habe es sich um 11 Päckchen gehandelt. In 10 davon habe sich ein Betrag in Höhe von 10.000 € befunden, in einem ein Betrag von 8.000 €. Die Päckchen mit den 10.000 € seien mit der Zahl "10.000" beschriftet gewesen. Bei dem Päckchen mit den 8.000 € sei die Zahl "8" mit einem spitzen Gegenstand in die Folie eingedrückt gewesen. Alle Banknoten seien mit der gleichen Seite nach oben und in der gleichen Richtung einsortiert gewesen. Es entspricht der forensischen Erfahrung, dass Gewinne aus Betäubungsmittelgeschäften häufig in dieser Weise verpackt als Schwarzgeld bar aufbewahrt werden.
Der Umstand, dass das aufgefundene Geld den Angeklagten gehörte, wird belegt durch den Umstand, dass der Angeklagte A. V. Verursacher verschiedener Finger- und Handflächenabdrücke auf der Alufolie ist, in die das Geld eingepackt war. Der Sachverständige POK M. hat dies ausweislich seines gemäß § 256 StPO verlesenen Gutachtens vom 04.08.2009 (SO Spuren III Reiter 51 Bl. 17-22) festgestellt. Er hat ausgeführt, dass ihm 6 Tatortspurenkarten mit fotografisch gesicherten daktyloskopischen Spuren zur Untersuchung vorgelegen hätten. Diese habe er mit einem Finger- und Handflächenabdruckblatt des Angeklagten A. V. verglichen. Aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen im Untersuchungsmaterial stehe nach den Grundsätzen der Daktyloskopie fest, dass der Angeklagte A. V. Verursacher von 10 Spuren sei. Abdrücke der rechten Handfläche hätten sich auf dem ersten Alufolienstück aus dem Gefrierbeutel mit 5 Päckchen, Abdrücke des Mittelfingers und des linken Ringfingers auf dem Alufolienstück aus dem Gefrierbeutel mit 5 Päckchen, Abdrücke des Mittelfingers und linken Ringfingers auf dem ersten Alufolienstück aus dem Gefrierbeutel mit 3 Päckchen sowie Abdrücke des linken Daumens und Mittelfingers und der rechten Handfläche auf dem ersten Alufolienstück aus dem Gefrierbeutel mit 3 Päckchen. KHK B. hat ferner darauf hingewiesen, dass der Schwiegervater des Angeklagten H. V. Herr R. W., bei dem Fund des Geldes zugegen gewesen sei und spontan geäußert habe, ihm gehöre das Geld nicht und er habe von dessen Existenz nichts gewusst.
Die sichergestellten Motorräder der Marke BMW Typ K 12000 RS mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Marke Yamaha FZ 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... unterliegen dem erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB. Es ist angesichts der bereits dargestellten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten davon auszugehen, dass beide Motorräder aus den durch die Betäubungsmittelgeschäfte erzielten Gewinnen finanziert wurden. Die Angeklagten verfügten neben ihren Betäubungsmittelgeschäften über keine nennenswerten Einkünfte. Beide gingen keiner beruflichen Tätigkeit nach, sie erzielten ausschließlich aus den Betäubungsmittelgeschäften Einkünfte. Der Angeklagte H. V. hatte zudem Privatinsolvenz angemeldet.
Die Betäubungsmittelutensilien, die die Angeklagten zur Aufzucht des Marihuanas verwendeten, unterliegt gemäß § 33 Abs. 2 BtmG der Einziehung.
2. Die sichergestellten Waffen des Angeklagten H. V.
1-Langwaffe "Anschütz Savage, Modell 6-P-N", Kaliber 22 I.r.
1-Langwaffe "The Marlin Firearms", Modell 444, Kaliber 444 Marlin
1-Langwaffe Wilhelm-Gustloff (Deutsches Code-Zeichen der Wehrmacht: bcd), Modell K 98, Kaliber 8x57 JS
1-Langwaffe Schmidt-Rubin, Modell K31, Kaliber 7,5 mm Swiss unterliegen der Einziehung, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
IX.