Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 30.08.2011 – 1 Qs 116/11
ECLI:DE:LGLIMBU:2011:0830.1QS116.11.0A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten d. Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Bußgeldverfahren wegen des Verdachtes der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat d. Betroffene mit anwaltlichem Schreiben … Einspruch gegen den Bußgeldbescheid … eingelegt. … hat zugleich um Gewährung von Akteneinsicht ersucht und beantragt, diese – unter anderem – auf die Bedienungsanleitung des bei der Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Gerätes zu erstrecken. Letztere ist nicht Bestandteil der Ermittlungsakte. Der Amtsrichter hat dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen. In Bezug auf die angefragte Bedienungsanleitung hat er d. Verteid. darauf hingewiesen, diese könne in den Räumlichkeiten der Polizeiautobahnstation … eingesehen werden. Die Beschwerde d. Betroffenen wendet sich gegen die unterbliebene gerichtliche Beiziehung des Originals oder einer Kopie der in Rede stehenden Bedienungsanleitung. D. Verteid. D. Betroffenen macht geltend, eine unmittelbare Einsicht in diese Bedienungsanleitung in den Räumlichkeiten der Polizeiautobahnstation sei … nicht zuzumuten, u.a. da die Reise von G. nach B. mit erheblichen Mühen und Kosten verbunden sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit die Abhilfe versagt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken gegen die Existenz eines aus § 147 StPO ableitbaren Anspruches der Verteidigung auf Beiziehung jedweder Unterlagen, denen aus deren Sicht unmittelbare oder auch nur entfernte, potentielle Beweisbedeutung zukommt. Denn dies führte bei konsequenter Handhabung im Ergebnis zur Umwandlung des Rechtes der Verteidigung auf Akteneinsicht in ein solches auf Gestaltung des Inhaltes der Ermittlungsakten (vgl. hierzu Meyer – Goßner, 53. Aufl., StPO, Rz. 14 ff., § 147; Laufhütte in KK, StPO, 6. Aufl., Rz. 4 ff. 7, § 147 jew. m. w. N.).
Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn die Beschwerde ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Beiziehung der Unterlagen steht § 305 S. 1 StPO entgegen ( OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177/2001, 374; OLG Koblenz NStZ 2005, 226/ StV 2003, 608). Die nach Einspruchserhebung erfolgende Entscheidung über die Gewährung und den Umfang der Akteneinsicht stellt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichtes im Sinne der genannten Vorschrift dar. Dies verkennt die von der Verteidigung in Bezug genommene Gegenansicht (so insbesondere LG Ellwangen DAR 2011, 518). Die Akteneinsicht gewährleistet den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren und soll - auch durch den Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO (hier: i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) geschützt - eine effektive Verteidigung ermöglichen. Jede dieses Recht tangierende Entscheidung des Vorsitzenden oder eines Kollegialgerichts nach der Eröffnung des Hauptverfahrens oder gar in laufender Hauptverhandlung steht somit in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und kann geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den hier in Frage stehenden Schriftstücken überhaupt um Aktenbestandteile handelt oder nicht. Selbst das Landgericht Ellwangen arbeitet in der zitierten Entscheidung diesen Zusammenhang heraus, indem es auf die Bedeutung der Kenntnis vom Inhalt Bedienungsanleitung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des als Zeugen zu vernehmenden Messbeamten abhebt, ohne hieraus allerdings den aus Sicht der Kammer zwingenden Schluss auf die Einschlägigkeit des § 305 S. 1 StPO zu ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.