Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 24.10.2011 – 1 Qs 145/11

ECLI:DE:LGLIMBU:2011:1024.1QS145.11.0A

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 464b Satz 3 StPO i. V. m. 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt und der Beschwerdewert nach § 304 Abs. 3 StPO ist erreicht.

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Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtspflegerin am Amtsgericht der Auffassung, dass die von dem Verteidiger des Betroffenen im Wege der Kostenfestsetzung auf der Grundlage der jeweiligen Mittelgebühr geltend gemachten Grund- und Verfahrensgebühren unbillig hoch und damit nicht verbindlich sind, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien, namentlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dabei ist wegen des Umfangs vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hebt auf die Anforderungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ab. Unbilligkeit und damit Unverbindlichkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist anzunehmen, wenn diese die vom Gericht für angemessen erachteten Gebühren um mehr als 20 % übersteigen (vgl. Beschluss (Einzelrichterin) Landgericht Limburg a. d. Lahn vom 17. November 2008, Az. 1 Qs 152/08, und Beschluss der Kammer vom 26.01.2010, Az. 1 Qs 11/10).

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Die Heranziehung der Mittelgebühr ist aus Sicht der Kammer als Arbeitsgrundlage in Bußgeldsachen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht, nicht aber in Fällen von einfacher Sach- und Rechtslage. Im vorliegenden Verfahren handelte es sich um einen schlicht gelagerten Sachverhalt von unterdurchschnittlicher juristischer Schwierigkeit. Verfahrensgegenstand war eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 120 €. Ein Fahrverbot stand nicht im Raum. Zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid bestand die Akte aus 20 Blatt, bis zur Einstellung aus ca. 99 Blatt, wovon 37 Blatt auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen entfielen. Auch bei Betrachtung der individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit für den Betroffenen ist kein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse zu erkennen. Dem Betroffenen drohte zwar die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister (VZR), aber kein Fahrverbot. Rechnet man die bis dahin bestehenden Vorbelassungen aus vier Eintragungen … gemäß dem Auszug des Verkehrszentralregisters …, hinzu, war zulasten des Betroffenen insgesamt mit keinen nennenswerten verbindlichen Auflagen gemäß § 4 Abs. 3 StVG zu rechnen. Soweit die Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass bereits eine weitere Eintragung mit einem Punkt zu entsprechende Maßnahmen führen würde, stellt dies kein maßgebliches Kriterium im hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren dar, da es sich dabei um völlig ungewisse, in der Zukunft liegende Umstände handelt, deren Eintritt an sich bereits offen ist.

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Der gesetzlich in Nr. 5100 VV RVG für die Grundgebühr vorgegebene Gebührenrahmen, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung und die Beschaffung der Erstinformationen vergütet wird, gilt in allen Instanzen und unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Vorliegend stellte die Einarbeitung in das Verfahren deutlich unterdurchschnittliche Anforderungen an den Zeitaufwand und die Fachkompetenz eines Rechtsanwalts, so dass ein Abschlag von der Mittelgebühr auf 60 € angemessen war.

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Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen wegen der Gebühren nach Nr. 5103 VV RVG und nach Nr. 5109 VV RVG jeweils einen Abschlag von der Mittelgebühr, so dass sich jeweils eine angemessene Verfahrensgebühr von 100 € errechnet. Der Verteidiger hat lediglich Einspruch eingelegt, später wurde die Fahrereigenschaft eingeräumt und die Ordnungsmäßigkeit der Messung bestritten. Maßgebliche Ausführungen zur Sache erfolgten im Übrigen nicht. Bei der hier maßgeblichen Einzelbetrachtung erweist sich daher die Anwendung der Mittelgebühr wegen der einfachen Sach- und Rechtslage als unbillig.

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Die Höhe der Terminsgebühr ( Nr. 5110 VV RVG ) bestimmt sich in erster Linie nach der Dauer der Hauptverhandlung. Da eine Mittelgebühr für eine Hauptverhandlung bei dem Strafrichter allenfalls bei einer Dauer bis zu einer Stunde als durchschnittlich gerechtfertigt anzusehen ist, musste die Kürze der in vorliegender Sache durchgeführten Hauptverhandlung von lediglich 7 Minuten angemessen berücksichtigt werden und daher insoweit unter der Mittelgebühr liegende Gebühren in Ansatz gebracht werden (vgl. Beschluss (Einzelrichterin) Landgericht Limburg a. d. Lahn vom 17. November 2008 – 1 Qs 152/08). Auch aus anderen Umständen rechtfertigt es sich nicht, hinsichtlich Nr. 5110 VV RVG die Mittelgebühr anzusetzen. Das Gericht setzte das Verfahren aus und ordnete die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Messung an. Ein weiterer Termin fand danach nicht mehr statt, es erfolgte die Einstellung des Verfahrens. Weder eine Befragung des Sachverständigen noch eine umfangreiche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme waren erforderlich. Die angesetzte Terminsgebühr in Höhe von 150 € trägt diesen Gesichtspunkten und den Gesamtumstände dieser Sache daher angemessen Rechnung.

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Auch den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 5115 I Nr. 1 VV RVG hat die Rechtspflegerin zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Denn gemäß Nr. 5115 I Nr. 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr als zusätzliche Gebühr, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung vor der Verwaltungsbehörde endgültig eingestellt wird oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies, nämlich das Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung, meint bereits dem Wortlaut nach, dass keine Hauptverhandlung stattfindet (vgl. LG Detmold vom 01.10. 2009, Az. 4 Qs 91/09, in NStZ-RR 2010, 64), nicht ausreichend ist dagegen, dass weitere Hauptverhandlungstage entbehrlich werden (so OLG Frankfurt vom 05.03.2009, Az. 2 Ws 12/09). Das war aber vorliegend gerade nicht der Fall. Ein Termin hatte bereits stattgefunden.

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Die weiteren Positionen der Gebührenrechnung sind antragsgemäß im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt worden und werden mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.