Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 08.03.2012 – 2 Ks - 3 Js 13546/11
ECLI:DE:LGLIMBU:2012:0308.2KS3JS13546.11.00
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig des Totschlags in drei Fällen.
Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
13 Jahren
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen hat die Angeklagte zu tragen.
Gründe
I.
(persönliche Verhältnisse)
II.
Die Angeklagte lernte ihren jetzigen Ehemann, den Zeugen V. M., im Februar 2003 kennen. Die Mutter der Angeklagten hielt diesen für keine gute Wahl. Die Hochzeit erfolgte im August 2003. Bei beiden Eheleuten bestand der Wunsch nach Kindern, weil diese aus ihrer Sicht zu einer richtigen Familie gehörten. Im Dezember 2003 wurde die Angeklagte schwanger. Die Familie der Angeklagten, bestehend aus ihrer Großmutter, ihrer Mutter und ihrer Halbschwester entschloss sich, nach Deutschland überzusiedeln. Dies verwirklichten sie mit der Angeklagten im März 2004, ohne auf die bestehende Schwangerschaft der Angeklagten Rücksicht zu nehmen. Der Ehemann konnte die Angeklagte nicht begleiten. Er erhielt keine Ausreisegenehmigung, weil er wegen eines Diebstahls während seiner Wehrdienstzeit unter Bewährung stand. Die Mutter der Angeklagten bezog zusammen mit der Großmutter und der Halbschwester der Angeklagten eine Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes …straße in …. Die Angeklagte erhielt eine Wohnung für Aussiedler in …. Sie wollte eine eigene Wohnung für sich und ihr Kind, in die ihr Ehemann später mit einziehen konnte. Sie vermisste ihren Ehemann und den gewohnten Alltag in ihrer Heimat. Sie tröstete sich jedoch damit, dass sie in Deutschland alsbald ein Auto und einen Computer erwerben könnten, Anschaffungen, die sie in Russland nie hätten verwirklichen können.
1.
Am 21.09.2004 brachte die Angeklagte ihre Tochter K. im Krankenhaus in … zur Welt. Nach der Entlassung beider am 28.09.2004 zog die Angeklagte in die Wohnung ihrer Mutter. Dort hatte sie für sich und K. ein eigenes Zimmer, welches kindgerecht ausgestattet war. Um die Versorgung des Kindes kümmerte sich die Angeklagte sorgfältig. Dabei erhielt sie Unterstützung durch ihre Mutter und ihre Großmutter. An Arbeiten im Haushalt musste sich die Angeklagte nicht beteiligen. Diese erledigten die übrigen Familienmitglieder allein.
Am Vormittag des 07.10.2004 telefonierte die Angeklagte mit ihrem Ehemann, dem Zeugen V. M., der sich an diesem Tag bei seiner Mutter aufhielt. Sie sprachen darüber, möglicherweise Sylvester mit ihm zusammen in … zu feiern. Konkrete Reisepläne bestanden jedoch noch nicht. Später stillte die Angeklagte K.. Zu diesem Zeitpunkt befand sich in der Wohnung außerdem die Großmutter der Angeklagten M.W. Diese hielt sich in ihrem Zimmer auf und strickte. Die Mutter und die Halbschwester der Angeklagten waren außer Haus. Sie nahmen an einem Sprachkurs teil. Nach dem Stillen legte sich die Angeklagte ein Spucktuch aus Leinen auf die Schulter und nahm K. hoch, damit diese aufstoßen konnte. Anschließend nahm sie K. in den Arm, um sie in den Schlaf zu wiegen. K. schrie jedoch und ließ sich auch nicht dadurch beruhigen, dass die Angeklagte ihr über den Bauch streichelte. Die Angeklagte fühlte sich plötzlich mit der gesamten Situation überfordert. Das Schreien des Kindes und das Gefühl, es nicht beruhigen zu können, zerrten an ihren Nerven. Sie fühlte sich in diesem Moment sowohl von ihrem Ehemann als auch von den übrigen Familienmitgliedern allein gelassen. Die Unterstützung durch die Familie bei der Versorgung des Kindes und die Entlastung von Haushaltstätigkeiten nahm die Angeklagte nicht als solche war. Vielmehr bestärkte dies ihr Gefühl, von ihrer Mutter nicht ernst genommen und hinreichend beachtet zu werden. Ihr unterschwelliger Wunsch nach Wertschätzung war enttäuscht worden. Sie hatte den Eindruck, dass die Fürsorge ihrer Mutter allein ihrer Tochter galt und keiner wahrnahm, wie stark sie als alleinerziehende Mutter gefordert war. Sie fühlte sich nicht in der Lage, alltägliche Arbeiten, wie von ihrer Mutter und ihrer Halbschwester erwartet, zu deren Zufriedenheit zu erledigen. Das Phlegma der Angeklagten wurde von beiden als bloße Faulheit gedeutet. Es entstand bei ihr das Gefühl, als Mutter zu versagen. Aus diesem Gefühl heraus entschloss sie sich, das Kind zum Schweigen zu bringen. Die Angeklagte nahm daraufhin das Spucktuch und stopfte es K. so weit wie möglich in den Mund, Dies verhinderte zwar, dass K. weiter schrie. Sie gab jedoch noch Geräusche von sich. In diesem Moment entschied sich die Angeklagte, K. zu töten, weil sie das Gefühl der Ohnmacht nicht mehr ertragen konnte. Die Angeklagte drückte mit Daumen und Zeigefinger K.s Nasenflügel zusammen, um nach der Knebelung mit dem Spucktuch auch die Luftzufuhr durch die Nase zu unterbrechen. Nach einem Zeitraum im unteren einstelligen Minutenbereich trat die Bewusstlosigkeit ein. K. verstarb nach etwa 15 Minuten durch Ersticken. Um sicher zu sein, dass der Tod eingetreten war, prüfte die Angeklagte den Herzschlag und die Atmung des Kindes. Nachdem sie keine Lebenszeichen mehr feststellte, legte sie es zurück in den Kinderwagen und ging Duschen. Anschließend informierte sie ihre Großmutter, dass K. nicht mehr atme. Diese unternahm Reanimationsmaßnahmen. Unterdessen bat die Angeklagte die Nachbarin aus der gegenüberliegenden Wohnung, die Zeugin S., einen Rettungswagen zu rufen. Als Grund gab sie an, ihr Kind sei gestorben. Da die Zeugin S. nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um einen Anruf zu tätigen, wandte diese sich an die ein Stockwerk höher wohnende Zeugin S.. Diese verständigte daraufhin um 11.16 Uhr die Rettung. Die Angeklagte rief zwischenzeitlich ihre Mutter und ihre Halbschwester an und teilte diesen mit, dass das Kind nicht mehr atme. Diese begaben sich darauf hin sofort zur Wohnung. Zwischenzeitlich waren die Sanitäter sowie — einige Minuten später — der Notarzt, der Zeuge Dr. R., begleitet von einem weiteren Sanitäter, dem Zeugen M., eingetroffen. Da noch keine sicheren Todeszeichen aufgetreten waren, unternahm der Zeuge Dr. R. Reanimationsmaßnahmen. Diese brach er nach etwa 25 Minuten ab. Die Todesursache dokumentierte er als ungeklärt. Aus diesem Grund wurde die Polizei verständigt. Gegenüber den eingetroffenen Schutzpolizeibeamten und dem hinzugekommenen Zeugen KHK ... gab die Angeklagte an, sie habe K. nach dem Füttern schlafen gelegt und sei Duschen gegangen. Als sie nach ihr gesehen habe, habe sie festgestellt, dass K. nicht mehr geatmet habe. Die anwesenden Angehörigen bemitleideten die Angeklagte. Bereits zu diesem Zeitpunkt begann die Angeklagte ihre Tat zu verdrängen. Sie wies die quälenden Gedanken, K. getötet zu haben, von sich und stellte sich vor, das Kind sei eines natürlichen Todes gestorben. Sie zeigte Trauer, weil das Kind, das sowohl von, ihr als auch ihrem Ehemann erwünscht war, nicht mehr am Leben war. Weder bei der polizeilichen Leichenschau noch bei der Obduktion durch die Sachverständige Dr. L. wurden Hinweise auf einen unnatürlichen Tod festgestellt. Der Todesfall wurde dem plötzlichen Kindstod zugeordnet.
In den folgenden vier Wochen wurde deutlich, dass die Angeklagte psychisch belastet war. So riss sie sich die Haare aus. Dies hörte nach etwa vier Wochen auf. Anschließend kehrte sie zur Normalität zurück. Das Grab K.s besuchte sie regelmäßig.
2.
Im Frühjahr 2005 zog die Angeklagte in eine eigene Wohnung in dem Dachgeschoss des Hauses. Im Mai 2005 kam ihr Ehemann, der Zeuge V. M., nachDeutschland und zog bei ihr ein. Bei beiden bestand weiterhin der Wunsch nach einem Kind. Die Angeklagte wurde Ende des Jahres 2005 schwanger. Sie überlegte bereits sorgenvoll in der Schwangerschaft, ob sie die alltägliche Versorgung des Kindes werde bewältigen können. Insbesondere beschäftigte sie die Frage, wie sie reagiere, wenn es schreien werde. Sie beruhigte sich mit dem Gedanken, dass ihr dies zusammen mit ihrem Mann leichter fällen werde. Sie hoffte, dass sie nicht wieder in eine Situation geraten werde, ihr Kind zu töten. Am 27.06.2006 brachte sie im Krankenhaus in … ihren Sohn D. zur Welt. Sie wurden am 30.06.2006 aus dem Krankenhaus entlassen. In der folgenden Zeit kümmerte sie sich sorgfältig um das Kind und wurde hierbei von ihrer Mutter unterstützt. Gelegentlich nahm diese D. mit in ihre Wohnung. Nach etwa zwei Wochen bekam er häufiger nach dem Füttern Bauchschmerzen und Blähungen. Sein Schreien empfand die Angeklagte als unerträglich. Zu dieser Zeit hatte ihr Ehemann einen Ein-Euro-Job beim Bauhof der Stadt …. Er war stolz auf seinen Sohn. Dessen Versorgung überließ er weitgehend der Angeklagten und deren Familie.
Am 10.08.2006 hielt sich die Angeklagte am Vormittag mit D. in der Wohnung ihrer Mutter L.W. auf. Am Nachmittag schlief D. nach dem Füttern nicht ein. Er war sehr unruhig und begann zu schreien, Die Angeklagte nahm D. aus seinem Kinderbett hinaus und ging mit ihm ins Wohnzimmer. Dort setzte sich sie auf das Sofa und legte ihn auf ihren Schoß. Die Angeklagte fühlte erneut, dass sie nicht in der Lage war, das Kind zu beruhigen, und dass die gesamte Situation sie überforderte. Sie konnte das Schreien des Kindes nicht ertragen. Sie fühlte sich unter großem Druck stehend, obwohl im Vorfeld der Tat keine Besonderheiten wie vermehrter Streit in der Familie, Schlafprobleme oder Erkrankungen vorhanden waren. Obwohl ihr Ehemann anders als nach der Geburt von K. mit ihr zusammen lebte, empfand sie diesen nicht als Hilfe. Vielmehr fühlte sie sich dadurch belastet, dass er beruflich nicht richtig Fuß fasste. Auf Grund ihrer Persönlichkeit sprach sie diese Unzufriedenheit ebenso wenig offen an wie die Probleme in dem Verhältnis zu ihrer Mutter. Die Vielzahl der von ihr in der Vergangenheit nicht bewältigten Konflikte im familiären Bereich belastete die Angeklagte und gab ihr erneut ein Gefühl, die vor ihr liegenden Probleme mit der Versorgung des Kindes nicht meistern zu können. Sie entschloss sich, D. auf dieselbe Weise zu töten wie K.. Sie wollte aus dieser für sie nicht zu ertragenden Situation ausbrechen. Die Angeklagte steckte D. das Spucktuch so weit wie möglich in den Mund und hielt ihm für ca. 15 Minuten mit Daumen und Zeigefinger die Nase zu. Die Bewusstlosigkeit trat nach einer Zeitdauer ein, die im unteren einstelligen Minutenbereich liegt. D. verstarb durch Ersticken. Um sicher zu sein, dass der Tod eingetreten war, prüfte die Angeklagte den Herzschlag und die Atmung des Kindes. Nachdem sie keine Lebenszeichen mehr feststellte, legte sie D. zurück in sein Bettchen. Die Angeklagte verständigte den Notruf und rief anschließend ihre Mutter L.W. an, die zu dieser Zeit in einer Metzgerei arbeitete. Ihr gegenüber gab sie an, dass D. nicht mehr atme. Die Rettungsleitstelle alarmierte um 15.20 Uhr einen Rettungshubschrauber sowie einen Krankenwagen mit Notarzt. Die Angeklagte versuchte mehrmals, ihren Mann auf dem Handy zu erreichen. Dieser war mit dem Zeugen K. mit einem Fahrzeug des Bauhofs der Stadt … unterwegs. Der Rettungshubschrauber traf zuerst ein und die Besatzung, zu der als Rettungsassistent der Zeuge R. gehörte, intubierte das Kind und begann mit der Reanimation. Die in der Nähe wohnenden Zeuginnen G. und A., Verwandte der Ange- klagten, wurden auf den Rettungshubschrauber aufmerksam und begaben sich zu der Angeklagten, als sie diesen vor dem Haus stehen sahen. Der Notarzt, der Zeuge L., traf einige Minuten später ein und übernahm die Reanimation. Schließlich erreichte die Angeklagte ihren Ehemann, den Zeugen V. M., und teilte ihm mit, dass D. verstorben sei. Daraufhin fuhr er mit dem Zeugen K. sofort nach Hause. Während der Fahrt begann er zu weinen. Auf Nachfragen, was passiert sei, reif er „Mein Sohn! Mein Sohn! und „Scheiße! Scheiße!". Als er die Wohnung erreichte, waren die Reanimationsmaßnahmen noch im Gang. Nachdem sich diese als aussichtslos erwiesen, stellte der Zeuge L. die Maßnahmen ein. Da die Todesursache unklar war, verständigte er die Polizei. Die Leitstelle alarmierte die Zeugen POK … und POK …, die sich gerade auf einer Streifenfahrt befanden. Bei der polizeilichen Leichenschau fand der hinzugerufene Zeuge KHK … keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod. Bevor D.s Leiche aus der Wohnung abgeholt wurde, nahmen die Angeklagte und ihr Ehemann kurz allein von ihm Abschied. Bei der Obduktion konnte die Sachverständige Dr. L. bis auf eine einzelne petechiale Blutung in der Augenbindehaut keine Auffälligkeiten feststellen. Die Blutung wurde als Folge der Reanimationsmaßnahmen interpretiert. Wieder wurde ein plötzlicher Kindstod angenommen. Nach der Trauerzeit von einigen Wochen verdrängte die Angeklagte das Geschehen ebenso wie nach dem Tod von K.. D. wurde neben K. auf dem Friedhof bestattet. Die Angeklagte besuchte das Grab weiterhin regelmäßig.
3.
Einer vergleichsweise längeren beruflichen Tätigkeit ging die Angeklagte von Januar 2007 bis Ende Juli 2007 im Rahmen dines Ein-Euro-Jobs als Altenpflegehelferin nach.
Die Angeklagte und ihr Ehemann, der Zeuge V. M., wünschten sich weiterhin ein Kind, um eine vollständige Familie zu haben. Im Herbst 2008 wurde die Angeklagte wieder, schwanger. Die Angeklagte hoffte, dass sie diesmal die Versorgung des Kindes bewältigen und sich bei auftretenden Problemen nicht wieder zu dessen Tötung hinreißen lassen werde. Warnungen der Familienmitglieder vor einer erneuten Schwangerschaft nach zwei Fällen des plötzlichen Kindstodes beachteten sie nicht. Auf Anraten ihres Hausarztes ließen sich die Angeklagte und ihr Ehemann
in der Universitätsklinik … wegen genetischer Risiken beraten. Die Angeklagte brachte am 20.03.2009 im Krankenhaus in … ihren Sohn De. zur Welt. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt arbeitslos. Die Angeklagte wurde am 24.03.2009 aus der Klinik entlassen, der Sohn De. vorsorglich zur Beobachtung in die …-Kinderklinik nach … verlegt. Die Angeklagte besuchte De. jeden Tag in …, in der Klinik übernachtete sie jedoch nicht. Für De. verschrieben die Ärzte einen Überwachungsmonitor, der den Herzschlag und die Atmung kontrolliert. Nach seiner Entlassung am 07.04.2009 schlief die Angeklagte zunächst im Wohnzimmer und De. in seinem Bettchen im Schlafzimmer, in dem auch der Ehemann schlief. Sie hatten die Empfehlung erhalten, De. nachts nicht alleine schlafen zu lassen, Die Angeklagte wollte wegen ihres leichten Schlafs nicht, dass De. mit ihr in einem Zimmer liege. Nach etwa vier Wochen schlief die Angeklagte wieder im Schlafzimmer, während ihr Ehemann nachts wach blieb. Er verbrachte die Nächte damit, an De. Bett zu wachen. Um nicht einzuschlafen spielte er zwischendurch am PC im Wohnzimmer. Die Angeklagte fühlte sich durch das Computerspielen ihres Ehemannes, teilweise bis zu 18 Stunden am Tag, vernachlässigt. Sie hegte den Wunsch, den PC aus dem Fenster zu werfen. Den Überwachungsmonitor schlossen die Angeklagte und ihr Ehemann lediglich für eine Gesamtdauer von vier Stunden pro Tag an und nicht wie empfohlen während der gesamten Schlafdauer von De..
Am Morgen des 25.06.2009 weckte ihr Ehemann, der Zeuge V. M., die Angeklagte gegen 5.00 Uhr morgens, nachdem er wie zuvor die ganze Nacht wach geblieben war. Er legte sich schlafen, während die Angeklagte aufstand. Um De. zu füttern, schaltete sie um 5.53. Uhr den Überwachungsmonitor aus und entfernte die Elektroden. Sie fütterte De. mit einem Fläschchen und legte ihn über ihre Schulter. De. wurde unruhig und schrie, was die Angeklagte auf Bauchschmerzen zurückführte, an denen er regelmäßig litt. Die Angeklagte fühlte sich wieder mit der gesamten Situation überfordert. Dieses Gefühl beruhte einerseits darauf, dass sie das Schreien des Kindes nicht ertragen konnte. Sie fühlte sich andererseits erneut unter erheblichem Druck stehend, obwohl es im Vorfeld außer dem Streit wegen des häufigen Spielens ihres Ehemanns am PC keine Besonderheiten gab. Das Verhalten ihres Ehemanns verstand sie nicht als Hilfe. Sie ging davon aus, dass dieser die Nächte ausschließlich vor dem PC verbrachte und lediglich vorgab bei De. zu wachen. Die Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes belastete sie sehr. Auf Grund ihrer Persönlichkeit sprach sie dies ebenso wenig offen an wie ihr Gefühl, erneut von ihm vernachlässigt zu werden. Die Angeklagte entschloss sich in diesem Moment, De. wie ihre beiden Kinder zuvor zu töten. Ihre Gefühlswelt entsprach derjenigen vor der Tötung von K. und D.. Die Angeklagte steckte De. das Spucktuch so weit wie möglich in den Mund und hielt ihm für ca. 10 Minuten mit Daumen und Zeigefinger die Nase zu. Wieder lag die Zeitdauer, die bis zur Bewusstlosigkeit des Kindes verging, im unteren einstelligen Minutenbereich. Vor Eintritt der Bewusstlosigkeit erbrach De. und aspirierte den Mageninhalt, weil der Mund durch das Spucktuch verschlossen war. Er verstarb durch Ersticken. Um sicher zu sein, dass der Tod eingetreten war, prüfte die Angeklagte den Herzschlag und die Atmung des Kindes. Nachdem sie keine Lebenszeichen mehr feststellte, legte sie De. zurück in sein Bettchen. Anschließend weckte sie ihren Ehemann und teilte ihm mit, dass De. nicht mehr atme. Ihr Ehemann begann sofort mit den Reanimationsmaßnahmen, die er in einem Kurs über Erste Hilfe für Säuglinge erlernt hatte. Die Angeklagte rief die Rettung um 6.04 Uhr. Zuerst trafen zwei Sanitäter, die Zeugen M. und die Zeugin M., mit einem Rettungswagen ein. Diese führten die Reanimation weiter. Die Notärztin, die Zeugin Dr. E., war zusammen mit einem Rettungsassistenten, dem Zeugen W., um 6.19 Uhr vor Ort und übernahm die Reanimation. Um 6.50 Uhr stellte sie den Tod des Kindes fest. Die von der Notärztin herbeigerufene Notfallseelsorge informierte den Hausarzt der Familie, den Zeugen S.. Dieser traf gegen 9.00 Uhr ein. Da noch kein Leichenschauschein vorlag, informierte dieser die Polizei. Gegenüber den eingesetzten Beamten, den Zeugen KHK … und KK …, gab die Angeklagte wiederum an, das Kind mit einem Atemstillstand in seinem Bettchen vorgefunden zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Leichenschau fand der Zeuge KHK … keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod.
Bei der Obduktion durch die Sachverständige Dr. L. fanden sich keine Auffälligkeiten. Angesichts der extrem geringen Wahrscheinlichkeit von drei plötzlichen Kindstoden in einer Familie wurden weitere Untersuchungen auf seltenen Erberkrankungen angestellt. Während der laufenden Untersuchungen sprachen die Angeklagte und ihr Ehemann, der Zeuge V. M., darüber, wieder ein Kind zu bekommen. Für den Fall, dass die Angeklagte nicht wieder schwanger werde würde, dachten sie über eine Adoption nach. Den Kinderwunsch stellten sie auf Anraten der Polizei jedoch bis zum Abschluss der Untersuchungen zurück. Einmal hielt ihr Ehemann in angetrunkenem Zustand der Angeklagten vor, die Kinder getötet zu haben, und schlug ihr auf den Arm. Dadurch entstand ein Hämatom, das sie für die kurze Zeit später stattfindenden Hochzeit ihre Cousine mit Make-up übertünchte, um ihr ärmelloses Kleid tragen zu können. Die Mutter, die Großmutter und die Halbschwester der Angeklagten hatten zu keinem Zeitpunkt einen Verdacht geschöpft. Sie trauten der Angeklagten nicht zu, die Kinder getötet zu haben.
III.
1.
Die Feststellungen zu Ziffer I. beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. S. zu den Angaben der Angeklagten, die sie ihm gegenüber bei den Explorationen gemacht hat. Die als Zeugen gehörten Angehörigen der Angeklagten haben ihren Lebensweg damit übereinstimmend geschildert.
2.
Die Angeklagte hat — nachdem sie zunächst zu Beginn der Hauptverhandlung ihr Geständnis widerrufen hatte — im weiteren Verlauf eingeräumt, ihre Kinder getötet zu haben, wie sie es bereits bei der Polizei geschildert habe, nämlich indem sie ihnen jeweils ein Spucktuch in dem Mund gesteckt und die Nase mit den Fingern zugedrückt habe. Sie hat weiter angegeben, sich ihre Taten selbst nicht erklären zu können. Sie bereue, was sie ihrem Ehemann und ihren Familienangehörigen gegenüber angetan habe. Sie habe ihr Geständnis zunächst widerrufen, weil sie sich sehr geschämt habe, insbesondere ihrer Familie gegenüber. Sie habe erst den Mut aufgebracht, ihr Geständnis abzulegen, als ihre Mutter und ihr Ehemann sich nicht mehr im Saal aufgehalten hätten.
2.1
Das Geständnis der Angeklagten ist glaubhaft. Die Kammer schließt aus, dass sich
die Angeklagte zu Unrecht selbst belastet hat.Das Geständnis entspricht ihrer Einlassung bei der Polizei, die sie nach der getrennt durchgeführten Vernehmung ihrer Person und der ihres Ehemannes gemacht hat. Diese ist auch verwertbar. Die Angeklagte ist zuvor ordnungsgemäß über ihre Rechte als Beschuldigte belehrt worden. Die Zeugen KHK ... und KOK … haben hierzu glaubhaft ausgesagt, dass sie die Angeklagte und ihren Ehemann nach schriftlicher Vorladung zunächst getrennt als Zeugen vernommen hätten. Zu der Vernehmung der Angeklagten habe man den Sachverständigen Prof. Dr. D. hinzugezogen. Der Zeuge KOK …, der die Angeklagte allein vernommen hat, hat weiterhin bekundet, dass er nach seiner Vernehmung mit seinem Kollegen … gesprochen habe, der zuvor zeitgleich den Ehemann der Angeklagten vernommen hatte. Bei der Unterredung der Beamten hätten sich Widersprüche in den Angaben der Eheleute gezeigt. So habe die Angeklagte angegeben, bei dem Tod von D. sei ihr Ehemann zu Hause gewesen. Dagegen habe dieser ausgesagt, er sei seiner Tätigkeit auf dem Bauhof nachgegangen. Die Widersprüche seien nunmehr, wie von KHK ... bestätigt, der Angeklagten vorgehalten worden. Anschließend habe der Sachverständige Prof. Dr. D. den Eheleuten das Ergebnis der Untersuchungen erläutert, wonach die Suche nach der Todesursache ohne Ergebnis geblieben sei, und zugleich darauf hingewiesen, dass drei Fälle eines plötzlichen Kindstodes extrem unwahrscheinlich seien. Man habe den beiden wunschgemäß gestattet russisch miteinander zu reden. Als sie, die Zeugen KHK … und KOK …, das russische Wort „Detektiv" verstanden hätten, hätten sie den Wortwechsel unterbunden. Der Zeuge V. M. hat angegeben, dass er seine Frau anlässlich dieser Unterredung aufgefordert habe, bei der weiteren Vernehmung gegenüber den Beamten die Wahrheit zu sagen. Mit dem russischen Wort „Detektiv" habe er die Vernehmungsbeamten gemeint. Weiter haben diese ausgesagt, KOK … habe zusammen mit dem Zeugen V. M. den Raum verlassen. Der Zeuge KHK ... hat weiter glaubhaft geschildert, dass er die Angeklagte als Beschuldigte belehrt habe. Dabei habe er sie auf das Recht zu schweigen und das Recht einen Verteidiger hinzuzuziehen hingewiesen. Anschließend habe er die Angeklagte gefragt, ob sie etwas mit dem Tod ihrer Kinder zu tun habe. Daraufhin habe die Angeklagte angegeben, ihre Kinder durch Knebelung mit einem Spucktuch und Zudrücken der Nase erstickt zu haben. Um sicher zu sein, dass der Tod eingetreten war, habe sie jeweils geprüft, dass das Herz nicht mehr schlug und die Kinder nicht mehr atmeten. Auf Nachfrage habe sie die Bewegung gezeigt, wie sie mit Daumen und Zeigefinger gedrückt habe. Prof. Dr. D., der bei der weiteren Vernehmung anwesend war, hat diese Angaben bestätigt.
In ihrer richterlichen Vernehmung durch die Zeugin Richterin am Amtsgericht … und in der Nachvernehmung in der JVA durch die Zeugen KHK … und KOK … hat die Angeklagte ihr Geständnis einschließlich der Schilderung der Tatausführung wiederholt. Das haben die Zeugen glaubhaft bekundet.
Die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten ergibt sich weiter daraus, dass sie ihr Vorgehen konkret geschildert hat. Bei der Verwendung eines Spucktuchs als Knebel und dem anschließenden Zudrücken der Nase zwischen Daumen und Zeigefinger handelt es sich um originelle Details. Zudem hat sie diese Bewegung auf Nachfrage gezeigt. Bei einer Falschaussage wäre dagegen mit einer oberflächlichen und möglichst allgemein gehaltenen Schilderung zu rechnen. Insbesondere imponiert bei ihrem Geständnis, dass sie als medizinischer Laie Angaben zur Dauer der Tötungshandlungen gemacht hat, die mit den Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen übereinstimmen.
2.2
Die von der Angeklagten geschilderte Vorgehensweise steht mit den Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen in Einklang.
Die im Rahmen der Ermittlungen zur Abklärung einer natürlichen Todesursache durchgeführten Untersuchungen haben keinen Hinweis auf seltene Erb- oder Infektionskrankheiten der Kinder ergeben. Der Sachverständige Prof. Dr. D., Institut für Rechtsmedizin …, hat ausgeführt, in der Literatur werde als genetische Ursache für einen plötzlich eintretenden Säuglingstod vor allem das Long-QT-Syndrom benannt. Da in der Familie der Angeklagten und der ihres Ehemannes keine solche Erkrankung bekannt sei, käme nur die rezessiv vererbte Variante in Betracht. Bei dieser wirke sich die Mutation nur aus, wenn beide Elternteile diese vererbten. Außerdem sei an das MERF-Syndrom zu denken gewesen. In beiden Fällen könne es zu plötzlichen tödlichen Herzrhythmusstörungen kommen. Außerdem habe es Fälle von plötzlichem Säuglingstod gegeben, in denen als Todesursache eine Infektion des Herzmuskels festgestellt worden sei. Die Sachverständige Dr. R., Fachärztin für Humangenetik und Kinderheilkunde, hat ausgeführt, sie habe eine mit deren Einwilligung entnommene Blutprobe der Angeklagten auf das Long-QT-Syndrom untersucht und dabei keine Mutation festgestellt, so dass die Angeklagte diese nicht habe vererben können. Die Sachverständige Prof. Dr. H., Ärztin beim Medizingenetischen Zentrum in …, hat angegeben, sie habe postmortal entnommene Gewebeproben von De. auf das MERF-Syndrorn, eine Mutationen der mitochondrinalen DNA, untersucht und keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Sachverständige Prof. Dr. K., Ärztlicher Direktor bei dem Universitätsklinikum in …, hat bekundet, Gewebeproben des Herzmuskels aller drei Kinder auf Infektionen untersucht zu haben, die zu einem plötzlichen Herztod führen könnten. Alle Untersuchungen seien ohne Befund geblieben.
Der Sachverständige Prof. Dr. B., Arzt für Rechtsmedizin, hat aufgezeigt, dass in allen Fällen Auffälligkeiten vorlagen, die von typischen Merkmalen eines plötzlichen Kindstods abweichen. Zu K. (Fall 11.1.) hat er ausgeführt, ein plötzlicher Säuglingstod in den ersten vier Lebenswochen stelle innerhalb der in Deutschland jährlich im ersten Lebensjahr auftretenden rund 200 Fällen eine Rarität dar. Bei D. (Fall 11.2.) sei in den Augenbindehäuten eine petechiale Blutung aufgetreten, die als hochgradiges Alarmzeichen für ein Ersticken bei äußerer Gewalteinwirkung zu werten sei. Eine Verursachung der Blutung erst durch die Reanimation sei fernliegend. Bei De. (Fall 11.3.) sei eine massive Aspiration von Mageninhalt aufgefallen, die bei einem Säugling ein extrem seltenes Ereignis darstelle. Diese könne bei natürlicher Todesursache nur auf der Basis vorbestehender Erkrankungen auftreten. Nach der Geburt sei ein Zustand nach einer Zytomegalievirusinfektion festgestellt worden. Dabei handele es sich um eine Krankheit, bei der eine solche massive Aspiration auftreten könne. Für die Feststellung eines Todes durch Mageninhaltsaspiration seien aber — anders als bei einem Ersticken unter weicher Bedeckung — Erstickungsanzeichen zu fordern, die nicht vorgelegen hätten. Allerdings sei eine Überlagerung durch die Reanimation nicht auszuschließen gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen habe er die massive Aspiration demnach nicht eindeutig zuordnen können. Nach den Angaben der Angeklagten zum Tatablauf sei nunmehr davon auszugehen, dass De. kurz vor dem Eintreten der Bewusstlosigkeit erbrochen habe. Ein solches Erbrechen könne infolge des Sauerstoffmangels auftreten, müsse es aber nicht. Durch die Knebelung mit dem Spucktuch habe der Mageninhalt nicht entweichen können und sei aspiriert worden. Auch in den beiden anderen Fällen sei das von der Angeklagten geschilderte Vorgehen mit den vorhandenen Befunden vereinbar und erkläre die bei D. aufgetretene petechiale Blutung, Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat sich dem angeschlossen und ergänzt, die von der Angeklagten angegebenen Zeitdauer von 10-15 Minuten sei realistisch. Da beim Ersticken durch weiche Bedeckung anders als etwa beim Erwürgen — der Blutkreislauf nicht unterbrochen werde, trete die Bewusstlosigkeit entsprechend später ein. Die Zeitdauer bis dahin liege im unteren einstelligen Minutenbereich.
2.3
Die Daten des Überwachungsmonitors hat der Sachverständige Dr. F., Oberarzt in der Kinderklinik in …, ausgewertet. Er hat ausgeführt, die tägliche Überwachungszeit habe im Mittel vier Stunden betragen. Das Gerät sei nach den gespeicherten Daten am 25.06.2009 um 6.53 Uhr ausgeschaltet worden. Ein Alarm sei für diesen Tag nicht registriert. Dies müsse keinen Widerspruch zu der Angabe der Notärztin, der. Zeugin Dr. E., bedeuten, wonach der Tod um 6.50 Uhr eingetreten sei. Die Zeiteinstellung des Monitors erfolge manuell. Wenn die Uhrzeit falsch eingestellt worden sei oder nach einer Zeitumstellung nicht geändert werde, würden die entsprechenden Zeiten gespeichert, die nicht der Wirklichkeit entsprächen. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erläuterungen ist die Kammer überzeugt, dass dies hier der Fall ist, und die Uhr des Monitors um eine Stunde vorging. Das Ausschalten des Monitors um 5.53 Uhr passt genau sowohl zu den Schilderungen des Tatablaufs durch die Angeklagte als auch zu den Angaben der Zeugin Dr. E..
2.4
Außerdem fehlt es an einem Motiv für eine falsche Selbstbelastung. Die Angeklagte ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens unter Druck gesetzt worden. Es ist ausgeschlossen, dass sie ihren Ehemann schützen wollte. Dieser kam in Bezug auf K. (Fall 11.1.) und D. (Fall 11.2.) als Täter nicht in Betracht, weil er sich nachweislich jeweils nicht in der Wohnung befand. Es lag fern, bei De. (Fall 11.3.) von einem anderen Täter auszugehen als in den beiden anderen Fällen zuvor.
2.5
Bei K. (Fall 11.1.) kommt hinzu, dass die Angeklagte die Bitte, einen Rettungswagen zu rufen, damit begründet hat, dass das Kind tot sei. Eine solche Angabe konnte die Angeklagte nur machen, weil sie K. getötet hat. Die Zeugin S. hat glaubhaft bekundet, die Zeugin S. sei zu ihr gekommen mit der Bitte, den Anruf zu übernehmen, da ihre Sprachkenntnisse dazu nicht ausreichten. Als Grund habe diese angegeben, dass das Kind der Angeklagten tot sei. Diese Angabe sei ihr aufgefallen. Weitere Gedanken habe sie sich in der hektischen Situation jedoch nicht gemacht. Die Zeugin S. hat angegeben, sie könne sich nicht mehr erinnern, was die Angeklagte ihr gesagt habe. Es könne sein, dass sie geäußert habe, das Kind atme nicht mehr. Es sei auch möglich, dass die Angeklagte ihr mitgeteilt habe, dass es tot sei. Sie habe dann wegen ihrer fehlenden Sprachkenntnisse die Bitte an die Zeugin S. weiter gegeben.
Auch bei D. (Fall 11.2.) hat die Angeklagte vor der Beendigung der Reanimati-onsmaßnahmen geäußert, dass das Kind verstorben sei. Der Zeuge V. M. hat ausgesagt, seine Ehefrau habe ihn über sein Handy erreicht. Sie habe ihm gesagt, D. sei tot. Bei seinem Eintreffen in der Wohnung seien die Reanimationsmaßnahmen noch im Gang gewesen. Der von dem Zeugen V. M. geschilderte Inhalt der Nachricht deckt sich mit seinen Reaktionen. Der Zeuge K. hat geschildert, während der Fahrt zu der Wohnung habe der Zeuge V. M. zu weinen begonnen. Auf Nachfragen, Was passiert sei, habe dieser „Mein Sohn! Mein Sohn! und „Scheiße! Scheiße!" gerufen.
2.6.
Die Feststellung, dass der Ehemann der Angeklagten V. M. auf seinen Sohn D. stolz war, beruht auf der Aussage des Zeugen K.. Dieser hat angegeben, der Zeuge V. M. habe bei der Arbeit von seinem Sohn stolz erzählt. Dies sei so oft vorgekommen, dass es ihm, dem Zeugen K., schon auf die Nerven gegangen sei.
3.
Zu den Gründen der Taten hat die Angeklagte verschiedene Angaben gemacht.Der Zeuge KHK ... hat angegeben, die Angeklagte habe bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gesagt, sie hätte nicht schlafen können. Die Kinder hätten Bauchschmerzen gehabt und das sei zu viel gewesen. Weiter habe sie angegeben, das laute Schreien der Kinder sei für sie unerträglich gewesen.
Die Zeugin Richterin am Amtsgericht … hat ausgesagt, die Angeklagte habe bei ihrer richterlichen Vernehmung geäußert, alle drei Kinder hätten viel geschrien. Die Angeklagte habe sich nach ihren Angaben überfordert gefühlt, mit dem Haushalt und mit allem, dies jedoch niemandem erzählt.
Die Zeugen KHK … und KOK … haben bekundet, die Angeklagte habe bei ihrer Nachvernehmung in der JVA angegeben, das Schreien der Kinder habe sie gestört, jedoch nicht überfordert. Nach ihren eigenen Angaben habe die Angeklagte durch die Tötung der Kinder das Schreien abstellen wollen. Sie habe in Bezug auf K. angegeben, ihr das Spucktuch in den Mund gesteckt zu haben, so wie man ein Radio einfach mit dem Schalter ausmache.
Dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. hat die Angeklagte ihre Gedanken und Gefühle wie festgestellt geschildert.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass den Taten ein Bündel von Motiven zu Grunde liegt. Es gibt keinen Anlass, die von der Angeklagten in einer der beiden polizeilichen Vernehmungen genannten Aspekte unter Außerachtlassung ihrer Gefühlsschilderung im Übrigen herauszugreifen. So hat sie das dem Sachverständigen Prof. Dr. S. geschilderte diffuse Gefühl der Überforderung mit der Situation bereits gegenüber der Ermittlungsrichterin genannt. Die unterschiedlichen Akzente in ihren Angaben stellen keine Widersprüche dar. Vielmehr beruhen sie auf der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten. Diese ist von Ambivalenzen geprägt.
Zu dieser Frage war die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. beraten. Dieser hat ausgeführt, bei der Angeklagten sei eine akzentuierte Persönlichkeitsentwicklung mit unreifen, passiv-aggressiven und histrionisch angedeuteten Facetten gegeben. Bei ihr falle eine wenig gefestigte und im Selbstbild eingeschränkte Persönlichkeit mit einem negativen Selbstbild auf. Zu nennen seien in
Bezug auf die histrionischen Anteile die Neigung zur Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, theatralischem Verhalten und einem übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, neben einem oberflächlichen und labilen Affekt. Als sie am ersten Tag der Exploration diese nicht mehr habe fortführen wollen, habe sie minutenlang verkrümmt auf ihrem Stuhl gesessen und laut schluchzend geweint. Die passivaggressive Facette des Verhaltens zeige sich darin, dass sie nicht um einen Abbruch der Exploration gebeten, sondern auf eine Reaktion der beiden Sachverständigen gewartet habe. Als er, der Sachverständige Prof. Dr. S., die Exploration abgebrochen habe, sei die Angeklagte dem Vollzugsbeamten wie ein kleines Mädchen mit klatschenden Händen und strahlendem Blick entgegen gesprungen.
Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat weiter ausgeführt, das Verhältnis der Angeklagten zu ihrem Ehemann sei höchst ambivalent. Einerseite sei sie nach wie vor fasziniert von ihm. Andererseits habe sie in der Exploration lebhaft über dessen Unzulänglichkeiten berichtet. Des Weiteren zeigten sich bei der Angeklagten ein Verlangen nach Anerkennung und Aufmerksamkeit sowie eine Tendenz, im Mittelpunkt stehen zu wollen. Die Angeklagte sei einem traditionellen Rollenverständnis verhaftet. Danach sei es Aufgabe der Frau, die Versorgung der Kinder und den Haushalt zu bewältigen. Dies erkläre auch den fortwährenden Kinderwunsch trotz der empfundenen Schwierigkeiten. Dem Mann obliege die Erwerbsarbeit. Diese Erwartung habe ihr Ehemann zunehmend immer weniger erfüllt. Aufgrund ihrer passiv-aggressiven Persönlichkeitsfacetten habe die Angeklagte solche Enttäuschungen nicht offen angesprochen, ebenso wenig wie die von ihr als mangelhaft empfundene Beachtung durch ihre Mutter. Diese komme zum Beispiel dadurch zum Ausdruck, dass die Mutter gegenüber der Zeugin G., wie von dieser ausgesagt, geäußert habe, die Angeklagte sei faul. Die Mutter der Angeklagten habe nicht erkannt, dass diese sich aufgrund ihres negativen Selbstbildes nichts zutraue. Das gestörte Verhältnis zu ihrer Mutter habe zu dem diffusen Überforderungsgefühl der Angeklagten genauso beigetragen wie das von ihr als sehr belastend geschilderte Schreien der Kinder. Außerdem stellten der Suizid ihres ersten Freundes und die Vergewaltigung traumatisierende Ereignisse dar, die sie nicht verarbeitet habe. Die Tötung der Kinder könne außerdem als Versuch verstanden werden, aus den problematischen Beziehungsmustern gegenüber der Mutter und dem Ehemann auszubrechen. Dabei könne diskutiert werden, ob das Mitleid gegenüber einer Mutter, die ihr Kind verloren hat, miteine Rolle gespielt habe. Welches der von der Angeklagten beschriebenen Erlebnisse und Gefühle sie zu den Taten veranlasst habe, könne aus psychiatrischer Sicht nicht herausgearbeitet werden. Vielmehr sei für die Bewertung eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und entsprechen dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnen hat. Auch die Kammer sieht in dem ambivalenten Verhalten der Angeklagten, die sich einerseits Kinder wünschte, sich aber andererseits in ihrer konkreten Situation als Mutter subjektiv überfordert fühlte, keinen Ansatz für die Herausarbeitung eines einzigen tatbestimmenden Motivs. Vor diesem Hindergrund ist der Angabe der Angeklagten, sie habe K. das Spucktuch in den Mund gesteckt, so wie man ein Radio einfach mit dem Schalter ausmache, lediglich Ausdruck ihrer Empathielosigkeit. Angesichts der Persönlichkeit der Angeklagten ist die Kammer überzeugt, dass alle genannten Beweggründe bei dem Tatentschluss mit eine Rolle gespielt haben und kein Aspekt allein ausschlaggebend war. Eine genauere Gewichtung der einzelnen Beweggründe vermochte die Kammer nicht festzustellen.
IV.
1.
2.
Keine der drei Taten erfüllt Mordmerkmale.
Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB) lagen nicht vor. Bei dem Bündel von Motiven der Angeklagten war kein Beweggrund allein handlungsleitend. Nach der Bewertung der Kammer stehen nicht alle Beweggründe der Angeklagten auf sittlich tiefster Stufe, so dass sie in deutlich weiter reichendem Maße verachtenswert erscheinen als bei einem Totschlag. Bei allen drei Taten war das Handeln der Angeklagten mit geprägt durch das diffuse Gefühl, mit der gesamten Situation überfordert zu sein. Dabei stellte das Schreien der Kinder lediglich einen Teilaspekt dar. Das subjektive Überforderungsgefühl der Angeklagten beruhte auf einer Vielzahl unbewältigter Konflikte im familiären Bereich und den traumatisierenden Erlebnissen in ihrer Jugendzeit.
Auch unter Berücksichtigung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten tötete die Angeklagte nicht heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Var. 5 StGB). In keinem Fall war eine solche Person zugegen. Während der Tötung von D. (Fall 11.2.) war die Angeklagte allein in der Wohnung. Bei K. (Fall 11.1.) befand sich die Zeugin M.W. in einem anderen Zimmer. Im Fall von De. (Fall 11.3.) hatte sich der Zeuge V. M. bereits schlafen gelegt. Die Angeklagte hat diese auch nicht zur Tatbegehung weggelockt. Die Zeugin M.W. (Fall 11.1.) hat sich die ganze Zeit in ihrem Zimmer aufgehalten. Der Zeuge V. M. (Fall 11.3.) hat die Angeklagte geweckt, um ihn abzulösen, und sich dann schlafen gelegt. Den Entschluss, De. zu töten, hat die Angeklagte erst später getroffen.
V.
Die Angeklagte war bei Begehung der Taten voll schuldfähig.
Die Kammer trifft diese Feststellung sachverständig beraten durch die Sachverständigen Prof. Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Ärztlicher Direktor der Forensischen Klinik in …, und Dr. M., Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie.
Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der übersandten Ermittlungsakten, des Ergebnisses einer aktuellen MRT-Untersuchung der Angeklagten, dreier Explorationen vor Beginn der Hauptverhandlung sowie zweier Nachexplorationen an Hauptverhandlungstagen. Die Gesamtdauer der Explorationen habe rund 12 Stunden betragen.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine eine krankhafte seelische Störung auszuschließen sei. Das durchgeführte MRT habe ergeben, dass keine hirnorganische Störung wie etwa ein Gehirntumor, der das Hörempfinden hätte verstärken können, vorlag. Außerdem hätten keine Anzeichen für Störungen in Form einer Schizophrenie oder endogene Psychose bestanden. Die Angeklagte sei nie psychiatrisch auffällig gewesen.Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe nicht vorgelegen. Ein Handeln der Angeklagten unter dem Einfluss eines Affekts sei bereits wegen der langen Dauer der Tathandlung von 10 bis 15 Minuten ausgeschlossen. Außerdem sei die Erinnerung der Angeklagten an den Ablauf der Tattage mit einem Affektzustand nicht zu vereinbaren.
Zu der Frage, ob bei der Angeklagten Schwachsinn gegeben ist, hat sich die Sachverständige Dr. M. geäußert. Sie hat angegeben, von dem Akteninhalt Kenntnis genommen und an den drei Explorationen vor Beginn der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben. Am letzten Tag habe sie eine testpsychologische Untersuchung der Angeklagten mit mehreren Intelligenztests durchgeführt. Die Intelligenz der Angeklagten liege im unteren Normbereich. Die einzelnen schlechteren Teilergebnisse bei dem anspruchsvolleren Wechsler Intelligenztest für Erwachsene hätten für sich genommen keine Aussagekraft, sondern müssten zusammen mit allen Ergebnissen sowie der biographischen Entwicklung gewürdigt werden.
Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat weiter zu dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeführt, eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Abweichung von Krankheitswert liege bei der Angeklagten nicht vor. Die Akzentuierungen in ihrer Persönlichkeit seien dafür nicht ausreichend schwerwiegend und beträfen nicht alle Lebensbereiche. Die Angeklagte sei unabhängig von den Taten nicht aufgefallen, insbesondere nicht in ihrer Jugendzeit, in der im Fall von Persönlichkeitsstörungen die ersten Anzeichen aufträten.
Die Kammer macht sich die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nach sorgfältiger Prüfung zu Eigen. Sie entsprechen dem Eindruck aus der Hauptverhandlung. Auch nach der Einschätzung der biographischen Entwicklung der Angeklagten durch die Kammer unterschreitet ihre Intelligenz nicht den unteren Normbereich. Es entspricht der Erfahrung der Kammer, dass ein Affekt bei einer Tathandlung, die sich über 10 bis 15 Minuten erstreckt, auszuschließen ist. Außerdem ist die Angeklagte sehr zielgerichtet vorgegangen, indem sie zunächst den Todeseintritt überprüft und erst danach die Alarmierung der Rettung veranlasst hat.
VI.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer für jede der drei Taten von dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren vorsieht.
Es war jeweils zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 SGB vorliegt, Dies hat die Kammer in allen Fällen verneint, weil keine schulderhöhenden Umstände von so besonderem Gewicht vorliegen, die die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen lassen und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwingend gebieten. Zwar weist die Art der Tatausführung — ein Ersticken, bei dem erst nach einigen Minuten die Bewusstlosigkeit eintritt — eine gewisse Nähe zum objektiven Tatbestand des Mordmerkmals der Grausamkeit auf. Aber zur subjektiven Seite des Mordmerkmals liegt keine hinreichende Nähe vor. Die Art der Tatausführung beruhte nicht auf einer rohen Gesinnung der Angeklagten. Sie hat diese auch bei dem zweiten und dritten Kind (Fälle 11.2. und 11.3.) nicht geplant, sondern aus der Situation heraus spontan gehandelt. Dass die Angeklagte mehrere Menschen getötet hat, führt in keinem Fall zur Bejahung eines besonders schweren Falls. Sie hat die Taten in großem zeitlichem Abstand begangen, ohne dass von vornherein ihr Wille darauf gerichtet gewesen wäre, jedes ihrer Kinder zu töten.
Die Kammer hat sodann für alle Fälle geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 213 Alt. 2 StGB).
Die getrennt von der Kammer durchgeführten Gesamtabwägungen sämtlicher inneren und äußeren Tatumstände haben ergeben, dass in keinem Fall die Intensität des von der Angeklagten begangenen Unrechts hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 212 Abs. 1 StGB in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen lässt. Herbei spricht für die Angeklagte, dass sie die Taten gestanden hat. Ohne das Geständnis der Angeklagten bei der Polizei wäre es zu keinem Verfahren gegen sie gekommen. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten reichten allein zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts nicht aus. Zudem hat die Angeklagte Reue gezeigt, indem sie sich bei ihrer Familie entschuldigt hat. Außerdem hat sie sich selbst um die von ihr gewünschte eigene Familie gebracht. Weiter ist zu Gunsten der Angeklagten zu bewerten, dass sie nicht vorbestraft ist.
Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spricht, dass der Todeskampf der Kinder bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit einige Minuten dauerte. Hinzu kommt, dass die Angeklagte als Mutter eine besondere Obhutspflicht gegenüber ihren Kindern hatte.
Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Rahmens des § 212 Abs. 1 StGB waren insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die bei der Prüfung eines minder schweren Falles erheblich ins Gewicht fielen. Angesichts der identischen Tatausführung war bei den Einzelstrafen lediglich bei Fall 11.1, zu differenzieren. Hier hat die Kammer außerdem strafmildernd berücksichtigt, dass das Gefühl der Angeklagten, von ihrem zunächst in Russland gebliebenen Ehemann allein gelassen worden zu sein, angesichts ihrer erst kurz zuvor erfolgten Übersiedlung nach Deutschland zusätzlich zu der subjektiven Überforderung beitrug.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer in Fall 11.1. eine
Einzelfreiheitsstrafe von 9 Jahren
und in den Fällen 11.2. und 11.3. jeweils eine
Einzelfreiheitsstrafe von 10 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände war unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hielt die Kammer die Verhängung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren
für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer insbesondere auf der einen Seite berücksichtigt, dass die Angeklagte drei Menschen getötet hat. Auf der anderen Seite wäre angesichts der Tatsache, dass sie durch ihr Geständnis bei der Polizei das Verfahren gegen sich erst ermöglicht hat, eine höhere Gesamtstrafe nicht mehr angemessen gewesen.
VII.
Die Voraussetzungen, die Sicherungsverwahrung gegen die Angeklagte anzuordnen, lagen nicht vor. Angesichts der unklar gebliebenen Gewichtung der einzelnen Beweggründe der Angeklagten konnte die Kammer, sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S., einen Hang zur Begehung von Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht feststellen.
VIII.
Die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen hat die Angeklagte zu tragen, weil sie
verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 StPO).