Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 06.08.2012 – 4 Js 6194/11 - 5 KLs
ECLI:DE:LGLIMBU:2012:0806.4JS6194.11.5KLS.0A
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschrift: § 20 StGB
Gründe
I.
Der heute 44 Jahre alte Angeklagte ....... zog nach dem Tod seines Pflegevaters in eine eigene Wohnung in E. Seine Wohnung verwahrloste. Der Angeklagte verschuldete sich zunehmend. Dies führte 1998 zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens. Ein eingeholtes Gutachten - erstellt vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. - bestätigte den Verdacht, dass bei dem Angeklagten eine psychiatrische Erkrankung vorlag. Es wurde ein akuter Schub einer schizophrenen Psychose mit überwiegend wahnhaften und paranoiden Anteilen bei Erstmanifestation (ICD 10: F 20.0) diagnostiziert. Eine gesetzliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungs-recht sowie unterbringungsähnliche Maßnahmen wurde eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt für den Abschluss von Verträgen mit einer Verpflichtung von über 200 DM bzw. 100 € eingerichtet. Zum Betreuer wurde I.K. bestellt, der den Angeklagten seit früher Kindheit kannte. Der Betreuer regelte in der Folgezeit die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, besorgte diesem eine Arbeitsstelle bei der Lebenshilfe in L. und mietete schließlich eine neue Wohnung in H. für den Angeklagten an. Er teilt noch heute den Arbeitslohn des Angeklagten ein, hält ihn zu körperlicher Hygiene und Ordnung der Wohnung an.
In den Werkstätten der Lebenshilfe L. ist der Angeklagte nach wie vor tätig. Er erweist sich als zuverlässig, wird sehr geschätzt und verdient etwa 700,- € monatlich, was für Behinderte einen vergleichsweise hohen Arbeitslohn darstellt. Zudem erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 500,- Euro. In seiner Freizeit lebt der Anklagte in H. sehr isoliert. Regelmäßigen Kontakt hat er lediglich zu seinem Betreuer sowie zu einem Sozialarbeiter, der ihm 1,5 Stunden in der Woche im Rahmen des Betreuten Wohnens zur Seite steht.
Seit 1999 befindet sich der Angeklagte in nervenärztlicher Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie B. in L.. Der Angeklagte nimmt die vierteljährlichen Behandlungsbesuche zuverlässig wahr, auch wenn er die Behandlung für überflüssig hält. Das ihm verschriebene Medikament nimmt der Angeklagte regelmäßig wie verordnet ein.
Im Sommer 2007 kam es zu verschiedenen Zwischenfällen. Der Angeklagte versuchte wiederholt, mit Schülerinnen der K-Schule, ein damals reines Mädchengymnasium, in Kontakt zu treten. In den Pausenzeiten suchte der Angeklagte die in der Nähe seiner Arbeitsstelle liegende K-Schule auf und überreichte vor dem Schulgelände zufällig ausgesuchten, minderjährigen Schülerinnen eigenhändig verfasste Briefe. In diesen Briefen schilderte der Angeklagte unter anderem sexuelle Handlungen und Phantasien. ..... Die betroffenen Schülerinnen übergaben die Briefe der Schulleitung, die die Vorfälle bei der Polizeidirektion L. meldete. Der Polizeibeamte KOK G. wirkte unter Beteiligung des Betreuers in persönlichen Gesprächen auf den Angeklagten ein, dass dieser das Überreichen der Briefe unterlassen möge. Zudem verlegte der Arbeitgeber des Angeklagten, die Lebenshilfe L., die Pausenzeiten so, dass diese nicht mehr mit den Pausenzeiten der K-Schule übereinstimmten. Die Schulleitung, aber auch die betroffenen Schülerinnen zeigten Verständnis angesichts der psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft L. stellte das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten am 26.6.2007 wegen Schuldunfähigkeit - unter Hinweis auf das Gutachten vom 23.06.1998 aus dem Betreuungsverfahren - nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Der Angeklagte hielt sich in den nächsten Jahren an die Vorgabe, keine Schülerinnen anzusprechen. Eine erneute Kontaktaufnahme des Angeklagten mit Schülerinnen erfolgte im Jahre 2010. Im April 2010 sprach der Angeklagte Schülerinnen der 5. Klasse morgens gegen 7.00 Uhr am Busbahnhof an. Bei einer dieser Ansprachen legte er einer Schülerin den Arm um die Schulter und fragte nach Namen nebst Anschrift. Er hielt sie kurz am Ranzen fest, ließ aber los, als sich die Schülerin entfernte. Die verständigte Polizeibeamtin POKin W. ermittelte am nächsten Morgen den Angeklagten und ermahnte ihn. Eine ernsthafte Bedrohung war für sie nicht gegeben. Da sie die Grenze zu einer strafbaren Handlung eindeutig als nicht überschritten beurteilte, sah sie davon ab, die gefertigten Vermerke über ihre Feststellungen der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Der Angeklagte hat seither keine Schülerinnen mehr angesprochen.
Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
1. zur Tat
Der Angeklagte verfügt seit einigen Jahren über einen eigenen Laptop, über den er auch einen Internetzugang hat. Spätestens im März 2011 installierte der Angeklagte auf seinem Rechner das Tauschbörsenprogramm "eMule", um in der Folgezeit die gleichnamige Tauschbörse im Internet zu nutzen.
Jeder Nutzer dieser Tauschbörse hat die Möglichkeit, Dateien von Festplatten anderer Nutzer herunterzuladen. Hierzu strengt der jeweilige Nutzer eine Suchanfrage an, indem er bestimmte Suchbegriffe eingibt. Nach Anzeige der Ergebnistreffer erfolgt ein Download/Upload über eine Direktverbindung mit den jeweiligen Nutzern der Tauschbörse. Die bereitgestellten Dateien des jeweiligen Nutzers verbleiben nach erfolgtem Download dauerhaft auf dem Rechner und stehen somit einem weiteren, nicht eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung. Da die Tauschbörse über keine Altersverifikation verfügt, können auf die Bilddateien auch Personen unter 18 Jahren zugreifen.
Die Funktionsweise der Tauschbörse war dem Angeklagten bekannt. Dieser war insbesondere an Abbildungen von bekannten und berühmten weiblichen Personen interessiert, wie Marilyn Monroe, Katy Perry, Britney Spears, Brooke Shields u.a., deren Namen er jeweils in das Suchfeld der Tauschbörse eingab, so dass er Lichtbilder dieser Personen herunterladen konnte. Der Angeklagte eignete sich zudem das Wissen an, wie er über die Eingabe bestimmter Suchbegriffe (z.B. "little child", "imgscr") die Ergebnisliste der Tauschbörse so ausgestalten konnte, dass er pornographische und kinderpornographische Bilddateien herunterladen konnte. Nach tierpornographischen Bilddateien suchte der Angeklagte nicht aktiv, die zufällig zusammen mit pornographischen und kinderpornographischen Bilddateien herunter geladenen tierpornographischen Bilddateien löschte er aber auch nicht. Die von ihm auf diese Weise herunter geladenen Dateien stellte er seinerseits anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung, was mit der Nutzung des Tauschprogramms einhergeht. Dem Angeklagten war bekannt, dass die auf seinem eigenen Laptop gespeicherten Bilddateien einer unbegrenzten Menge von Nutzern der Tauschbörse zum Download zur Verfügung stand, wenn er sich mit seinem Rechner online befand. Auf eine Verbreitung kam es dem Angeklagten aber nicht an. Er nahm dies lediglich in Kauf, um seinerseits Bilder herunter laden zu können.
In einer Vielzahl von Fällen stellte der Angeklagte pornographische und kinderpornographische Abbildungen zur Verfügung. Diese Abbildungen waren jeweils pornografisch, weil sie Sexualität in drastischer Direktheit darstellen unter Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die die abgebildeten Personen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht. Auf den kinderpornographischen Bilddateien werden Kinder überwiegend weiblichen Geschlechts gezeigt, unbekleidet oder nur zum Teil (mit Unterwäsche) bekleidet, die angeleitet werden, obszöne Stellungen einzunehmen. Teilweise wird die vaginale, anale und orale Penetration der Kinder mit erwachsenen Männern dargestellt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1. Am 19.03.2011 gab der Angeklagte im Tauschbörsenprogramm "eMule" 76 kinderpornographische (Bilder Nr. 1, 2, 5, 13, 38, 50, 57, 63, 67, 72, 81, 83, 87, 121, 128, 132, 137, 151, 156, 157, 159, 187, 192, 213, 219, 223, 230, 233, 234, 239, 254, 261, 262, 263, 264, 265, 268, 269, 271, 272, 273, 277, 279, 280, 282, 287, 298, 313, 314,318, 323, 324, 329, 335, 337, 339, 344, 345, 346, 350, 351, 352, 357, 358, 368, 373, 376, 377, 378, 380, 385, 386, 387, 389, 392 und 451 Gutachten F. Anlage 10), 2 tierpornographische (Gutachten F. Anlage 23) und 504 pornographische Dateien (Gutachten F. Anlage 15) zum Download frei.
2. Am 20.03.2011 gab der Angeklagte weitere 53 pornographische Dateien frei (Gutachten F. Anlage 16).
3. Am 23.03.2011 wurden von dem Angeklagten 3 pornographische Dateien in dem freigegebenen Ordner eingestellt (Gutachten F. Anlage 17).
4. Am 24.03.2011 gab der Angeklagte weitere 4 pornographische Dateien frei (Gutachten F. Anlage 18).
5. Am 26.03.2011 stellte der Angeklagte weitere 7 pornographische Dateien zum Download bereit (Gutachten F. Anlage 19).
6. Am 27.03.2011 gab der Angeklagte 9 pornographische Dateien frei (Gutachten F. Anlage 20).
7. Am 2.4.2011 stellte der Angeklagte 8 pornographische Dateien zum Download bereit (Gutachten F. Anlage 21).
8. Am 3.4.2011 gab der Angeklagte 4 kinderpornographische Bilddateien (Nr. 5, 12, 14 und 15 Gutachten F. Anlage 14) und 4 pornographische Bilddateien (Gutachten F. Anlage 22) frei.
9. Der Angeklagte speicherte zudem auf seinem Laptop ein Video mit einer Laufzeit von 1:39 Minuten. Das Video zeigt das manuelle Manipulieren an Anus und Vagina eines Kindes sowie den vaginalen Geschlechtsverkehr eines Mannes mit dem Kind (Gutachten F. Anlage 5).
Der Angeklagte gab Ende Januar 2011 seinen Laptop zur Reparatur bei einem Computergeschäft ab. Ihm kam kein Gedanke auf, Dateien zuvor zu löschen. Ein Mitarbeiter des Computergeschäfts stellte fest, dass sich auf dem Laptop Dateien mit kinderpornographischen Abbildungen befanden. Er gab den Laptop repariert an den Angeklagten zurück, wandte sich aber an die Polizeidirektion L.. Bei der daraufhin veranlassten Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten wurde dessen Laptop sichergestellt.
2. zum Nachtatverhalten
Im Zwischenverfahren - nachdem die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahren abgelehnt und die Staatsanwaltschaft hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte - wandte sich der Angeklagte am 13.06.2012 per Email und unter dem Betreff "Beschwerde ist erwünscht ...???" an die erkennende Kammer. In seiner Email führte er unter anderen aus:
"(...) Ins Geschäft kommen - geh gegen andere nicht vor (-Kreis derer u. Umst. die gegen minderjährige vorgehen( / Kontakt-Gesuch zur K-Schule, für Freizeit-Beschäftigung K-Schule (-Verm., für ist grossteils eine Mädchen-Schule) wollte ich meine Freizeit, mit diesen, teilen (-Infor.-Unterlagen, an diese (Kontakt-Gesuch / Ziel-Versuch wurde jedoch nie erfolgreich abgeschlossen) / Privat-Austausch) -jemand hat etwas dagegen und heute würde ich gerne in Kontakt, mit diesen bleiben (-auf Facebook gab's die Möglichkeit und auf diese wurde eingegangen).
ein Anlage-Bild zeigt eine Schülerin der Schule und der könnte ich morgens, über den Weg, laufen / Kontakt-Gesuch der erfolgreich werden sollte (....)."
Dieser Email war das Bild eines Mädchens als Dateianhang angehängt.
Bei diesem Mädchen handelte es sich um eine frühere Schülerin, die im Frühjahr 2012 ihr Abitur abgelegt hatte. Das Bild wurde anlässlich einer Schwimmveranstaltung "Jugend trainiert für Olympia" vor mehreren Jahren aufgenommen und damals in der örtlichen Presse veröffentlicht. Einen persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und der abgebildete Schülerin gab es nicht.
Eine während des ersten Hauptverhandlungstages am 16.06.2012 durch die Kammer angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten führte zur Auffindung eines neuen Laptops, auf dem kinderpornographische Bilder gespeichert waren.
Die im Rahmen der Durchsuchung angefertigte Lichtbildmappe zeigt die Wohnung des Angeklagten im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses. An deren Wänden sind Bilder und Fotos von jungen, bekleideten, überwiegend prominenten Mädchen befestigt. Am Wäscheständer ist Damenunterwäsche aufgehängt, die der Angeklagte auch selbst trägt. Insgesamt erweckte die Wohnung einen eher unordentlichen und leicht schmutzigen, aber keinen verwahrlosten Eindruck.
III.
1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben. Die Einrichtung und Führung der Betreuung hat der Zeuge K. wie festgestellt angegeben.
Die Feststellungen zu den Vorfällen im Jahr 2007 hat der Angeklagte zugestanden und sich zu den Schreiben bekannt. Eine erneute Kontaktaufnahme im Jahr 2010 hat er bestritten. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der damals tätigen Polizeibeamtin POKin W.. Diese hat glaubhaft angegeben, Schülerinnen hätten eine Kontaktaufnahme - wie festgestellt - berichtet. Sie habe den Angeklagten anhand der auffälligen Beschreibung - einem rosafarbenen Rucksack, Notebook und einem Frauenbild um den Hals tragend - ermittelt. Sie habe den Angeklagten ermahnt. Die Sache sei für sie damit erledigt gewesen. Der Zeuge KOK G. hat angegeben, aufgrund seiner Vorkenntnisse aus den Jahren 2007 habe er noch ein Nachgespräch mit dem Angeklagten und dessen Betreuer geführt. Auch er habe keine Veranlassung für weitergehende Maßnahmen gesehen.
2. Der unter II. festgestellte Sachverhalt zur Tat und zum Nachtatverhalten beruht auf dem umfassenden glaubhaften Geständnis des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich insbesondere zur Verwendung des Tauschprogramms eMule bekannt und offen eingeräumt, die in Augenschein genommenen pornographischen und kinderpornographischen Lichtbilder zu seiner sexuellen Befriedigung betrachtet zu haben. Eine tieferes Verständnis dahingehend, aus welchen Gründen der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie unter Strafe stehen, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch nicht ausdrücken können. Er hat vielmehr die Auffassung vertreten, dass die Bilder doch bereits vor seinem Download vorhanden gewesen seien und er sich vorhandenen Bilder nur in seiner privaten Umgebung angesehen habe. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, auch nach der Sicherstellung des ersten Laptops weiterhin kinderpornographisches Material über das Tauschbörsenprogramm "eMule" herunter geladen zu haben, er will dies jedoch zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt beendet haben.
Der Angeklagte war zeitlich und örtlich vollständig orientiert und stets in der Lage, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen. Auffallend war, dass der Angeklagte stets in der 3. Person ("man", "unsereiner") von sich sprach. Zudem hat der Angeklagte Wert darauf gelegt, der Kammer seine Sichtweise zu verpassten Lebenschancen näherzubringen. Er hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ihm in seiner Schulzeit ein Schreiben vorenthalten worden sei, mittels dessen er eine Ausbildung bei der Polizei oder im Staatsdienst hätte antreten können. Über dieses Vorenthalten von Briefen habe er die Schülerinnen der K-Schule informieren wollen. Zudem sei es nicht rechtens gewesen, seine Frühstückspause zu verlegen. Dagegen habe er vorgehen wollen vor dem Verwaltungsgericht. Das habe aber keinen Erfolg gehabt. Er halte sich an die Anweisung, keine Marienschülerinnen anzusprechen. Die Briefe an die Schülerinnen seien privater Natur gewesen. Er hätte ihnen nie etwas getan. Er verstehe nicht, warum die Mädchen nicht auf ihn zugegangen wären und mit ihm über die Briefe geredet hätten.
Zu der an die Kammer gerichteten e-mail hat der Angeklagte sich bekannt. Die sich hieran anschließenden Feststellungen beruhen auf den veranlassten polizeilichen Ermittlungen, die der Zeuge KHK H. berichtet hat.
Anders als in seinen Schreiben an die Schülerinnen und in der Email an die Kammer erweckte der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen vergleichbar wirren Eindruck.
Die auf den als kinderpornographisch eingeordneten Lichtbildern abgebildeten Jungen und Mädchen sind auf Grund der körperlichen Entwicklung, der kindlichen Gesichtszüge und des kindlichen Körperbaus im Vergleich zu auf den Bildern erkennbaren Körperteilen erwachsener Personen "auf den ersten Blick" als Kinder vor der Geschlechtsreife im Alter von unter 12 Jahren zu erkennen. Die Kammer nimmt ergänzend Bezug auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Hinsichtlich Bilder, bei denen zur Altersbestimmung der abgebildeten Personen ein Rechtsmediziner hinzuzuziehen gewesen wäre, ist das Verfahren gemäß §§ 154, 154a StPO beschränkt worden.
IV.
Durch die Taten hat der Angeklagte in acht Fällen den Straftatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB, davon in einem Fall tateinheitlich den Straftatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und in einem weiteren Fall tateinheitlich den Straftatbestand der Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowie den Straftatbestand der Verbreitung tierpornographischer Schriften gemäß § 184a Abs. 1 Nr.1 und 2 StGB erfüllt.
Ferner hat der Angeklagte bezüglich des auf seinem Laptop gespeicherten Videofilms den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Dateien gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB rechtswidrig verwirklicht.
V.
Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten ohne Schuld (§ 20 StGB), weshalb er freizusprechen war. Der Angeklagte war bei noch vorhandener Einsichtsfähigkeit wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig, nach dieser Einsicht zu handeln.
Dies hat die Kammer sachverständig beraten durch die Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, Stellvertretende Ärztliche Direktorin der X-Klinik für Psychiatrie, Dr. M. zu Gunsten des Angeklagten festgestellt.
Die Sachverständige hat angegeben, sie erstatte ihr Gutachten auf der Kenntnis der Ermittlungsakten, einer vierstündigen Exploration des Angeklagten am 28.10.2011 und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung. Bei der Exploration sei der Angeklagte zeitlich und örtlich, zur Situation und zur Person voll orientiert gewesen, im Kontakt vorsichtig zurückhaltend, aber keineswegs ablehnend. Abhängig vom Thema sei er zum Teil verschlossen, zum Teil aber auch sehr interessiert gewesen. Antrieb und Psychomotorik hätten keine Besonderheiten aufgewiesen, insgesamt habe er eher ruhig und zurückhaltend gewirkt. Er habe etwas gedrückt und leicht misstrauisch bei leicht eingeengter Affektivität und reduzierter Schwingungsfähigkeit gewirkt. Seine Sprache sowie seine schriftlichen Äußerungen seien auffällig maniriert gewesen, es sei zu Begriffsverschiebungen und teilweise zu Neologismen gekommen. Seine Intelligenz sei durchschnittlich, Merkfähigkeit und Gedächtnis gut gewesen. Sein formales Denken sei als stellenweise sehr umständlich bis verworren, zeitweise auch inkohärent aufgefallen. Sein Denkablauf sei sprunghaft gewesen, wobei er in Andeutungen Verknüpfungen mit früheren Situationen hergestellt habe. Seine Denkinhalte ließen sich als verstiegen und bizarr beschreiben. Als dominierende inhaltliche Auffälligkeit seines Denkens sei das Vorhandensein einer als überwertig zu bezeichnenden Idee, eine Freundschaft zu einer bekannten Schauspielerin aufbauen zu wollen, zu nennen. Eine explizite Wahnsymptomatik, insbesondere ein Liebeswahn, sei jedoch nicht feststellbar. Die Wahrnehmung seiner Umwelt stelle sich als verzerrt dar, ohne dabei bereits wahnhafte Elemente aufzuweisen. Störungen der Wahrnehmung wie Illusionen, Halluzinationen oder Körperfühlstörungen auf psychogener Grundlage lägen aber nicht vor. Fragen nach Ich-Störungen seien verneint worden, wobei in der Exploration aufgefallen sei, dass der Proband von sich in der dritten Person gesprochen habe. Dies stelle einen Hinweis auf das Vorliegen einer Depersonalisationsstörung dar. Zwänge seien nicht angegeben worden, anamnestisch sei jedoch eine starke "Sammelwut" bis hin zur "Vermüllung" der Wohnung in der Vergangenheit bekannt.
Der Angeklagte habe während der Exploration davon berichtet, dass ihm angeblich ein Brief des Magistrats vorenthalten worden sei, in dem er gefragt worden sei, was er machen wolle, wenn er die Freiheit habe, und ob er zum Bundesgrenzschutz oder zur Polizei wolle. Der Angeklagte habe eigentlich eine Ausbildung bei der Polizei und anschließend beim Bundesnachrichtendienst gewünscht. Durch die Vorenthaltung des Briefes sei es jedoch nicht dazu gekommen. Diese Thematik - Vorenthaltung einer Kariere beim Bundesnachrichtendienst - beschäftige den Angeklagten auch heute noch. Zudem sei der Angeklagte überzeugt, 1991 einen Schlaganfall erlitten zu haben, der nicht behandelt worden sei. Dafür sollte nach Meinung des Angeklagten das Gesundheitsamt zur Verantwortung gezogen werden.
Zu seiner Sexualität befragt habe der Angeklagte angegeben, noch nie eine intime Beziehung mit einer anderen Person gehabt zu haben, obwohl er eine Freundin gesucht habe. Er habe sich in der Vergangenheit für die Sängerin Sandra interessiert und Kontakt gesucht, diesen aber nicht gefunden. Nun interessiere er sich für die Schauspielerin Emma Watson. Er interessiere sich sowohl für Mädchen als auch für Jungen, zugleich aber auch für volljährige Frauen. Die Bilder von den nackten Kindern habe er über ein Programm "eMule" heruntergeladen. Die Bilder wären sexuell erregend gewesen. Der Zugang zu kinderpornographischen Seiten im Internet sei seine Privatsache. Er selbst kenne seine Grenzen und würde sich nie an jemandem vergreifen.
Die Sachverständige hat ausgeführt, beim Angeklagten sei eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) zu diagnostizieren. Die Diagnose einer Schizophrenie stimme mit bereits früher gestellten Diagnosen überein. So habe der Facharzt für Psychiatrie Dr. B. im Rahmen der Einrichtung einer Betreuung 1998 einen akuten Schub einer schizophrenen Psychose mit überwiegend wahnhaften und paranoiden Anteilen bei offensichtlicher Erstmanifestation (ICD 10: F20.0) diagnostiziert. Der seit 1999 behandelnde Psychiater und Nervenarzt B. habe 2009 und aktuell ein chronisches Defektsyndrom bei Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert.
Aufgrund dieser Erkrankung lebe der Angeklagte sehr zurückgezogen, habe weder private freundschaftliche noch sexuelle Kontakte. In der Vergangenheit habe er überwertige Ideen in der Form entwickelt, dass Sängerinnen und Schauspielerinnen die einzigen Frauen seien, die für ihn als ideale Partnerin in Frage kämen. Er sei kaum in der Lage, zu erwachsenen Männern und Frauen persönliche Beziehungen aufzubauen. Aus diesem Defizit heraus und dem bestehenden Wunsch nach Freundschaften habe er Kontakt zu Schülerinnen der K-Schule in L. aufgenommen. Neben dem Wunsch nach Freundschaft bestehe aber auch der Wunsch nach sexuellen Kontakten. Die pornographischen Darstellungen von erwachsenen Frauen erregten ihn ebenso wie die kinderpornographischen Darstellungen von Jungen und Mädchen, nach denen er im Internet aktiv gesucht habe. Daher sei als Co-Diagnose die Diagnose einer Pädophilie vom nicht ausschließbaren Typ (ICD-10: F 65.4) zu stellen.
Die Diagnose der Pädophilie erfülle kein Eingangskriterium des § 20 StGB. In ihrer Ausprägung und Schwere bei dem Angeklagten sei diese nicht mit schweren psychiatrischen Krankheitsbildern gleichzusetzen, so dass diese nicht der schweren anderen seelischen Abartigkeit entspreche. Die Pädophilie präge nicht das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten.
Bei der paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission handele es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Die Schizophrenie sei eine schwere psychische Störung, die kognitive Beeinträchtigungen, eine Negativsymptomatik in Form von fehlenden emotionalen Prozessen sowie als Positivsymptomatik psychotische Zustände mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen nach sich ziehe. Die Diagnose einer Schizophrenie führe aber für sich genommen noch nicht zur Feststellung von Schuldunfähigkeit. Bei den Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis handele es sich um eine dauerhafte Störung, auch wenn die Erkrankung beim Angeklagten ohne akute oder ausgeprägte psychotische Symptome verlaufen sei. Es sei sorgfältig zu prüfen, ob und wie das Störungsbild sich auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den Tatsituationen ausgewirkt habe.
Die Einsichtsfähigkeit sei zu bejahen. Der Angeklagte sei zumindest eingeschränkt in der Lage einzusehen, dass es sich bei dem Besitz von kinderpornographischem Bildmaterial um eine strafbare Handlung handele. Er finde das Verbot allerdings nicht richtig, da er der Meinung sei, ein "Recht am eigenen Bild" zu haben. Die Darstellungen würden sich nach Auffassung des Angeklagten sowieso im Internet befinden, so dass er niemandem einen zusätzlichen Schaden zufüge, indem er sich diese Bilder anschaue. Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten seien zu den Tatzeiten aber nicht direkt und durchgreifend beeinträchtigt gewesen .
Auf die Steuerungsfähigkeit habe die schizophrene Erkrankung bezogen auf die zur Last gelegten Taten hingegen einen erheblichen Einfluss. Der Angeklagte könne nur erheblich vermindert dem Tatanreiz, sich das Bildmaterial im Internet anzusehen bzw. dieses herunter zu laden, widerstehen. Dies sei, wie schon in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten ausgeführt, positiv festzustellen. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seine zum Ausdruck gekommene Einstellung zu den Taten, habe sie darin bestärkt zu empfehlen, die Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten als aufgehoben anzusehen. Sie könne nicht ausschließen, dass das der Angeklagte im Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen bei der Begehung der Tat auch bei Anspannung aller Willenskräfte endgültig nicht mehr in der Lage gewesen sei, der - noch vorhandenen - Unrechtseinsicht zu folgen.
Seine Denkmuster und seine, realen Möglichkeiten nicht entsprechenden Vorstellungen erschwerten es ihm erheblich, gesellschaftliche Normen und Regeln im Umgang mit Bildern aus dem Internet zu akzeptieren. Der unrealistische Wunsch nach Beziehungen zu den Schülerinnen oder berühmten Persönlichkeiten führten immer wieder zu einer psychischen Destabilisierung. Verbunden sei dies mit einem Gefühl der Benachteiligung im Leben. Im Betrachten pornografischer Bilder - auch kinderpornografischer Bilder - finde der Angeklagte sexuelle Befriedigung. Hieraus ergebe sich ein sehr großer Tatanreiz. Die Möglichkeiten des Angeklagten, diesem Tatanreiz zu widerstehen, seien angesichts der leichten Zugänglichkeit des Bildmaterials im anonymen Internet kaum vorhanden. Sie seien wahrscheinlich sogar nicht vorhanden. Der Angeklagte sehe die Bilder als verfügbar an. Da sich seine Handlungen auf seine Wohnung beschränkten, sehe er nur seinen privaten, intimen Bereich betroffen. Dass der Angeklagte über technische Möglichkeiten verfüge und das Programm "eMule" bedienen könne, stehe dem Ausmaß seiner beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit nicht entgegen. Der Angeklagte sei durchschnittlich intelligent.
Die Kammer hat sich der Empfehlung der forensisch erfahrenen Sachverständigen angeschlossen und in eigener Bewertung eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten angenommen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten nachvollziehbar erstattet und ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Eindrücke, die sie vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, entsprechen denen der Kammer.
VI.
Die Voraussetzungen für die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB liegen nicht vor. Eine Unterbringung wäre unverhältnismäßig.
Zwar hat der Angeklagte rechtswidrige Taten im Zustand der - positiv festgestellten - verminderten Schuldfähigkeit begangen. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass von ihm in Folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Die Kammer war auch hinsichtlich der Prognose künftige Straftaten sachverständig beraten. Die Sachverständige Dr. M. hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte auch zukünftig gleichartige Taten wie die festgestellten begehen wird. Der Tatanreiz, sich in der vermeintlichen Anonymität des Internets zu bewegen und dort mit dem entsprechenden Bildmaterial seine sexuellen Phantasien mit sich alleine und ohne die Notwendigkeit einer erwachsenen Partnerin oder eines Partners auszuleben, sei nach wie vor als hoch anzusehen. Ein Rückfall in diese Verhaltensweise sei sehr wahrscheinlich. Diese Einschätzung habe sie, die Sachverständige, bereits in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten dargestellt. Das Auffinden der pornografischen Bilder im aktuellen Laptop habe ihre Prognose bestätigt.
Für eine Steigerung der Delinquenz gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte sein Verhalten ändern und zukünftig mit sexuellen Übergriffen auf kindliche Opfer - in der psychiatrischen Diktion als "hands-on"-Delikte bezeichnet - in Erscheinung treten könnte, lasse sich weder aus der Vorgeschichte noch aus der Persönlichkeit des Angeklagten ableiten. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Progredienz in Bezug auf Verhaltensweisen gegenüber Schülerinnen und den aktuellen Straftaten zu erkennen. Allein die Diagnosen der Schizophrenie und Pädophilie ließen einen solchen Schluss nicht zu. Es bestünde weder eine Drogen- noch eine Alkoholproblematik, die als mögliche konstellative Faktoren herangezogen werden könnten. Auch eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur liege bei dem Angeklagten nicht vor. Die diagnostizierte Schizophrenie habe keinen aggressiven Verlauf genommen; der Angeklagte sei vielmehr unter der Einnahme des verordneten Medikaments und bei regelmäßiger Behandlung durch den behandelnden Psychiater stabil. Es gebe keinen Anhalt in seinen Äußerungen oder seinem Verhalten dafür, er werde sexuelle Phantasien mit Kindern in die Tat umsetzen. Die vom Angeklagten herunter geladenen Bilder stellten zudem keine Gewalt im Sinne von Vergewaltigungen dar. Schließlich gebe es in der forensischen Literatur keine Hinweise darauf, dass der Konsum von pornographischem Bildmaterial die Gefahr von Gewaltdelikten erhöhe.
Die Kammer hat sich auch insoweit der Einschätzung der forensisch erfahrenen Sachverständigen angeschlossen.
Die von dem Angeklagten künftig zu erwartenden Taten sind als erheblich zu bewerten. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Anforderungen an die Erheblichkeit der Taten angesichts des belastenden Charakters der Maßregel hoch sein müssen. Nicht ausreichend sind lediglich belästigende Taten. Die zu erwartenden Taten müssen in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (vergl. BVerfGE 70, 297 ; BGHSt 27, 246). Der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie ist schon dem mittleren Bereich der Kriminalität zuzuordnen. Jeder, der Kinderpornographie besitzt und diese verbreitet, sorgt für Nachfrage, wodurch der dem kinderpornographischen Bildmaterial zugrunde liegende Missbrauch von Kindern gefördert wird. Bei der Verbreitung von Kinderpornographie handelt es sich denn auch um ein Vergehen mit einer Strafuntergrenze von 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Es fehlt gleichwohl an der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Maßregeln der Besserung und Sicherung in § 62 StGB auch gesetzlich festgelegt. Eine solche Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Damit hat der Gesetzgeber das ohnehin von Verfassungs wegen geltende Recht nochmals im sachlichen Kodifikationszusammenhang hervorgehoben, um dem Grundsatz besonderen Nachdruck zu verleihen (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. V/4094, S. 17). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Unterzubringenden als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit ist danach insbesondere zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzuges in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985, 2 BVR 1150/80, 2 BvR 1504/82, NJW 1986, 767 ).
Durch die von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände wird der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht unmittelbar gefördert. Der Angeklagte hat zu keinem Zeitpunkt aktiv auf die Fertigung von Bildern hingewirkt. Er hat sich Zugriff auf vorhandene Bilder verschafft und diese über ein Tauschprogramm verbreitet. Er hat keinen unmittelbaren Kontakt zu Anderen aufgenommen. Mit einer Freiheitsentziehung kann zwar der Besitz pornografischer Schriften und deren Verbreitung durch den Angeklagten unterbunden werden. In einer forensischen Klinik kann dem Angeklagten wirksam ein Zugang zu Kinderpornografie versagt und dies durchgesetzt werden. Messbare Auswirkungen auf die vom Angeklagten nicht veranlasste Herstellung dieser Bild- und Videodateien ergeben sich damit aber nicht.
Die Anordnung einer Unterbringung würde für den Angeklagten dagegen bedeuten, dass dieser für einen unbefristeten Zeitraum in einem psychiatrischen Krankenhaus seiner Freiheit entzogen wäre. Denn eine psychiatrische stationäre Behandlung könnte zu keiner Verbesserung seines derzeitigen - ärztlich ambulant erschöpfend behandelten - Zustandes führen. Das in Freiheit geordnete Leben des psychiatrisch erkranken Angeklagten, der sich der zivilrechtlichen Betreuung unterstellt und sich als absprachefähig erwiesen hat, wäre zerstört. Hierauf hat der Betreuer zu Recht verwiesen und eine Unterbringung als maßlos überzogen bewertet.
Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kann - entgegen der Staatsanwaltschaft - auch nicht über eine Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung nach § 67 b StGB erreicht werden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung zugleich mit der Anordnung lägen nicht vor. Zudem wäre ein Widerruf der Aussetzung sicher zu erwarten (§ 67 g Abs. 1 Nr.1 StGB). Die allein in Betracht kommende und beantragte Weisung, in einer Wohngruppe zu leben, ist ungeeignet einem künftigen Besitz und einer Verbreitung von Kinderpornografie entgegen zu wirken. Auch in einer Wohngruppe hätte der Angeklagte Zugang zum Internet, der möglicherweise erschwert, aber nicht wirksam unterbunden werden könnte. Die Sachverständige hat denn auch ihre entsprechende Empfehlung einer solchen Gestaltung der Wohnverhältnisse in erster Linie zur Verbesserung der sozialen Einbindung verstanden. Dadurch könnten strukturierte Freizeitaktivitäten und die Aufnahme von Kontakten außerhalb seiner Arbeitsstelle gefördert und so eine Lebenszufriedenheit gesteigert werden. Eine geeignete Wohngruppe nebst Wohnung steht aber aktuell nicht zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich als Ausdruck seiner Erkrankung einer solchen Lebensgestaltung verschließt.
Nach all dem war eine Unterbringung nicht anzuordnen. Die so verstandene Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt aber nicht, dass künftig unkontrolliert der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie durch den Angeklagten hingenommen werden müsste. Die Aufgabenkreise des Betreuers können präzisiert werden. Der Erwerb eines Laptops und der Abschluss der zum Aufbau einer Internetverbindung vorangehender Verträge können einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) unterstellt werden.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 I StPO.
VIII.
Der im Ermittlungsverfahren sichergestellte, dem Angeklagten gehörende Laptop "E PC" (lfd. Nr. 1 des Nachweises über sichergestellte / beschlagnahmte Gegenstände vom 08.04.2011, lfd. Nr. des Asservatenbuches 372/11) unterlag der Einziehung (§ 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB). Gleiches galt für den aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses der Kammer sichergestellten Laptop "B". Dies anzuordnen, ist - die Staatsanwaltschaft hatte keinen entsprechenden Antrag gestellt - übersehen worden. Der im Weiteren sichergestellte PC ist beschädigt und war kein Tatmittel.