Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 07.06.2013 – 1 O 71/11
ECLI:DE:LGLIMBU:2013:0607.1O71.11.00
Tenor
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in Limburg vom 07.12.2012 sind von dem Kläger an Kosten
2.480,29 EUR Zweitausendvierhundertachtzig und 29/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2012 aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.679,90 EUR
an die Beklagte zu erstatten.
Gründe
Die Kosten für die Stellungnahme der ………vom 22.10.2010 in Höhe von 800,39 € wurden als notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO anerkannt und festgesetzt. Es haben sich Zweifel an dem von der Klägerseite geschilderten Verlauf des Unfallhergangs ergeben. Im Hinblick auf die drohende Klage war die beklagte Versicherung berechtigt, Feststellungen über den konkreten Unfallhergang in Form eines Gutachtens erstellen zu lassen, insbesondere, da sie den Verdacht hegte, dass sie Opfer eines Versicherungsbetruges werden sollte. Auf die von der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 10.01.2013 zitierte Rechtsprechung wird insoweit Bezug genommen. Die Gutachterkosten in Höhe von 800,39 € waren jedoch nicht zu verzinsen, da ein Verzinsungsantrag insoweit nicht gestellt wurde.
Nicht festsetzungsfähig waren die Ermittlungskosten der ……….vom 31.08.2010 in Höhe von
273,70 €. Gemäß Schriftsatz der Beklagtenseite vom 07.03.2013 handelt es sich insoweit um Detektivarbeiten, die im Hinblick auf den Verdacht eines manipulierten Unfallereignisses veranlasst wurden, wobei Ermittlungen über die beteiligten Personen, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Indizien für eine Bekanntschaft etc. durchgeführt worden seien. So seien insbesondere die Anschriften der Beteiligten sowie deren finanzielle Verhältnisse und Bekanntschaften überprüft und hierzu lnternetrecherchen und Befragungen durchgeführt worden. Es bestehe somit eine Prozessbezogenheit.
Diese Auffassung wird hier nicht geteilt. Die Kosten der ………werden nicht als notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO angesehen. Zutreffend führt die Gegenseite im Schriftsatz vom 15.04.2013 aus, dass es sich um ein Pauschalhonorar (nebst Mehrwertsteuer) handelt, welches nicht anerkannt werden kann. Aus der Rechnung selbst ergibt sich nicht, welche Dienstleistungen konkret erbracht wurden und welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten in Anspruch genommen haben. Allein aus diesem Grunde wäre es dem Gericht nicht möglich gewesen zu bewerten, ob das in Rechnung gestellte Honorar angemessen ist.
Zudem handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bzw. hier Rechtsverteidigung. Ausführungen zu den Ergebnissen, welche die Ermittlungen der Firma …….. gebracht haben, wurden nicht gemacht.
Aber selbst wenn sich herausgestellt hätte, dass die Unfallbeteiligten untereinander bekannt waren und deren Vermögensverhältnisse nicht als gut eingestuft worden wären, hätte dies nach hiesiger Auffassung nicht beweisen können, dass der Unfall u.U. fingiert gewesen sein könnte. Vielmehr könnten solche Detektivkosten u.U. nur dann als erstattungsfähig angesehen werden, wenn sich keine anderen Möglichkeiten der Ermittlung ergeben. Hier wurde jedoch auch anderweitig/zusätzlich ein Gutachten bei der ………. in Auftrag gegeben.
Neben den Gutachten waren nach hiesiger Auffassung zusätzlich Ermittlungen durch eine Detektei nicht erforderlich, zumal die Beweiskraft der evtl. Ermittlungsergebnisse (Bekanntschaft/Vermögensverhältnisse) als fraglich eingestuft werden müssen.