Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 16.06.2014 – 2 O 23/14

ECLI:DE:LGLIMBU:2014:0616.2O23.14.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2015, 6 U 136/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege des Urkundsprozesses die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.000,00 EUR.

Der Kläger war Inhaber einer Gaststättenkonzession für das Gastronomieobjekt ... in .... Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagten das Objekt übernehmen. Bei dem ...-Konzept handelt es sich um ein Franchise-System. Die Parteien schlossen einen Vertrag, in dem sich die Beklagten verpflichteten, an den Kläger einen Kaufpreis von 500.000,00 EUR zu zahlen. Der Kläger beruft sich auf einen schriftlichen Vertrag vom 19.11.2012, in dem u.a, ausgeführt ist, dass der Betrag von 500.000,00 EUR in einer Rate von 150.000,00 EUR in der ersten Kalenderwoche 2013 sowie weiteren Teilraten von jeweils 100.000,00 EUR im Januar 2014, Januar 2015 und Januar 2016 sowie aus einer Schlussrate von 50.000,00 EUR im Januar 2017 zu zahlen ist (Anlage K 1, BI. 5 d. A.). Die Beklagten zahlten an den Kläger im Januar 2013 150.000,00 EUR.

Am 19.03.2013 unterzeichneten die Parteien folgende Vereinbarung:

1. Auf die Forderung des Herrn ... in Höhe von 500.000 € wurden bereits 150.000 € gezahlt, so dass eine Restverbindlichkeit von zunächst 350.000 € verbleibt.

2. Von dieser Restverbindlichkeit sind weiterhin folgende Positionen abzuziehen:

A) 50.000,- € (Fünfzigtausendeuro) für das Inventar vor dem Zeitraum 2015 ab Übemahme.

B) Weitere 50.000,- € für das Inventar, sofern ... eine Einigung mit der ... GmbH (...) über die Aufhebung der Inventarmiete ab 2015 (Optionsrecht) trifft. Das Inventar wird mit der Abzahlung durch ... und ... zu deren Volleigentum. Der Untermietvertrag vom 06.12.2012 zwischen der ... GmbH und der ... GmbH & Co. KG ist Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.

C) Nach Auswertung der BWA 12/2012 ist der Gewinn abzuziehen und der ausgezahlte Lohn (Brutto) sowie die sonstigen Ausgaben, die ... getroffen hat.

D) Dieser Betrag ist Ratenweise abzuzahlen und zwar in 4 gleich großen Jahresraten. Die erste Rate ist fällig am 31.12.2013. Die weiteren Raten jeweils zu den zukünftigen Jahresenden.

3. Wenn die Schuldner bis zum 01.08.2013 einen Betrag in Höhe von 200.000,-€ (Zweihundert TSD) zahlen, sind sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis getilgt.

4. Weitere Vereinbarungen, die vor der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages liegen, sind unwirksam.

Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 19.03.2013 hat der Kläger nicht eingehalten.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihm gegenüber und gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zu verstehen gegeben, nicht mehr bereit zu sein, noch irgendwelche Zahlungen zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger am 31.01.2014 einen Betrag von 100.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Echtheit der von dem Kläger vorgelegten Urkunde vom19.11.2012.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der von den Parteivertretern vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen und das Terminsprotokoll.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und durch Endurteil abzuweisen.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 100.000,00 EUR aus der von ihm in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 19.11.2012.

Nicht entscheidungserheblich ist die von den Beklagten bestrittene Echtheit dieser Urkunde. Denn jedenfalls ist die vertragliche Vereinbarung vom 19.11.2012 unwirksam.

Dies folgt aus der von den Beklagten im Original vorgelegten vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 19.03.2013. Unter Ziffer 4. der Vereinbarung vom 19.03.2013 haben die Parteien geregelt, dass vor dieser Vereinbarung liegende Vereinbarungen unwirksam sind. Der Vertrag vom 19.11.2012 liegt zeitlich vor der Vereinbarung vom 19.03.2013 und ist damit unwirksam.

II.

Einen Anspruch aus der Vereinbarung vom 19.03.2013 macht der Kläger nicht geltend. Insbesondere beruft er sich zur Begründung seines Zahlungsanspruchs auch nicht hilfsweise auf die Vereinbarung vom 19.03.2013.

III.

Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 19.03.2013 sind auch nicht dargelegt. Ein Zahlungsanspruch aus dieser Vereinbarung würde u.a. voraussetzen, dass die BWA 12/2012 ausgewertet und der Gewinn sowie der ausgezahlte Bruttolohn und die sonstigen Ausgaben des Klägers abgezogen worden sind (vgl. Buchstabe C der Vereinbarung vom 19.03.2013). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die Vereinbarung vom 19.03.2013 seinerseits nicht eingehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.