Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 04.08.2014 – 2 Ks - 3 Js 17361/13
ECLI:DE:LGLIMBU:2014:0804.2KS3JS17361.13.0A
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
...
II. Der Angeklagte traf am 23.04.2012 die drei Monate ältere Zeugin XXX, die er aus seiner Jugendzeit flüchtig kannte, bei einem Fußballspiel der Eintracht Frankfurt wieder. Sie waren beide zu dieser Zeit ohne feste Partner und nahmen die zufällige Begegnung zum Anlass, engere Kontakte zu knüpfen. Es entwickelte sich eine intensive Freundschaft, aus der alsbald eine feste Beziehung wurde. Etwa vier Wochen später erfuhr die Zeugin XXX, dass sie mit Zwillingen schwanger war. Der Angeklagte war hierüber überrascht. Der Angeklagte und die Zeugin XXX sprachen über eine mögliche Abtreibung. Während der Angeklagte eine solche akzeptiert hätte, entschied sich die Zeugin XXX gegen eine Abtreibung. Sie kamen überein, die Zukunft mit den erwarteten Kindern gemeinsam zu meistern. Die Zeugin XXX, die aus XXX stammt, wohnte zu dieser Zeit in XXX. Dort arbeitete sie als Store-Managerin in einem Geschäft für Accessoires.
Am 01.11.2012 bezogen sie gemeinsam eine Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses XXX. Sie richteten diese mit ihren vorhandenen Möbeln ein. Für die Einrichtung des Kinderzimmers sorgte die Zeugin XXX. Sie vereinbarten, dass der Angeklagte die Kaltmiete von 660,00 Euro und die Nebenkosten bezahle, die Zeugin XXX für die übrigen Ausgaben aufkomme. Diese Absprache hielten sie ein, bis der Angeklagte im Januar 2013 wieder arbeitslos wurde. Die Zeugin XXX ging davon aus, dass das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahle. Der Angeklagte beließ sie in diesem Glauben, um Vorwürfen aus dem Weg zu gehen. Er zahlte die Miete nicht, ohne dies der Zeugin XXX mitzuteilen.
Am 06.02.2013 kamen die Kinder XXX und XXX XXX im XXX-Hospital in XXX zur Welt. Bereits die Krankenschwestern der Neugeborenstation wiesen den Angeklagten darauf hin, beim Halten der Kinder den Kopf zu stützten, da diese den Kopf nicht selbst halten könnten.
Die Kinder entwickelten sich altersentsprechend. Sie schliefen gut und waren keine Schreikinder. Der Angeklagte und die Zeugin XXX wechselten sich bei der Betreuung der Kinder ab. Dabei wurden sie von den Eltern der Zeugin XXX und der Mutter des Angeklagten unterstützt. Weder die Zeugin XXX noch der Angeklagte fühlten sich dauerhaft überfordert. Gelegentlich besuchte der Angeklagte das Fußballtraining seines Vereins in XXX. Die Zeugin XXX ging keinen Hobbys nach.
Die Zeugin XXX nahm eine Hebammenhilfe durch die Zeugin XXX in Anspruch. Bei einem Besuch im Sommer 2013 fragte der Angeklagte die Zeugin XXX, ob Kinder Schäden davon trügen, wenn man sie hoch nehme und sie sodann zum Spaß hochwerfe und dann wieder auffange. Die Zeugin XXX wies ihn darauf hin, dass man mit den Kindern "Flieger" spielen könne, indem man sie hochnehme und mit gestreckten Armen hin und her drehe, werfen dürfe man sie jedoch unabhängig von der Intensität nicht, da höre der Spaß auf. Außerdem wies sie den Angeklagten darauf hin, dass man Kinder in keinem Fall schütteln oder schleudern dürfe.
Am 02.08.2014 fiel XXX von der Couch im Wohnzimmer. Er kam mit dem Gesicht auf dem Boden auf. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Zeugin XXX als auch der Angeklagte in der Wohnung. Da ein Tropfen Blut aus der Nase des Jungen floss, rief die Zeugin XXX in Anwesenheit des Angeklagten einen Rettungswagen. Die Rettungssanitäter, die Zeugen XXX und XXX, untersuchten das Kind auf Anzeichen eines Schädel-Hirn-Traumas und befragten die Eltern nach Auffälligkeiten wie Erbrechen oder Übelkeit. Solche Anzeichen fanden sich nicht. Nach Belehrung durch die Sanitäter, dass ein sicherer Ausschluss von Verletzungen nur im Krankenhaus erfolgen könne, entschieden sich die Zeugin XXX und der Angeklagte gegen eine stationäre Aufnahme. Tatsächlich traten keine Verletzungsfolgen bei XXX auf. Die Zeugin XXX und der Angeklagte besprachen, die Kinder nicht mehr unbeaufsichtigt auf der Couch liegen zu lassen, da sie nunmehr offensichtlich in der Lage waren, sich dort allein zu drehen. Sie beschlossen, die Kinder künftig in ihren Wippen festzuschnallen, wenn sie diese für kurze Zeit unbeaufsichtigt im Zimmer zurücklassen müssten, um etwas zu erledigen. Außerdem schafften sie sich einen flauschigen Flokati-Teppich an, den sie vor die Couch legten, um einen Sturz abzufedern, falls die Kinder sich später an der Couch hochziehen würden und hierbei zu Fall kämen.
Der Angeklagte nahm am 28.08.2013 die Arbeit bei der Firma XXX auf. Nach Feierabend verbrachte er zunehmend weniger Zeit mit den Kindern. Seine Tochter XXX reagierte auf die häufige Abwesenheit des Angeklagten, indem sie sich bei Annäherungsversuchen von ihm abwandte und sich an die Zeugin XXX klammerte. Der Angeklagte pflegte hiervon unbeeindruckt verstärkt die Kontakte zu seinem großen Freundeskreis in XXX. Die Zeugin XXX hatte den Eindruck, dass der Angeklagte sich ihr immer mehr verschloss. Sie riet ihm, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, da er nicht mit ihr oder seiner Familie rede. Seiner Schwester, der Zeugin XXX, die ihn ebenfalls auf seine Probleme ansprach, versicherte er, er habe sich bereits bei der Mutter eines Freundes, die Psychotherapeutin sei, um Termine gekümmert. Die Zeugin XXX gab diese Information an die Zeugin XXX weiter, so dass diese sich Hoffnung machte, künftig besser mit dem Angeklagten offen reden zu können. Tatsächlich nahm der Angeklagte keine Hilfe in Anspruch, eine Änderung in seinem Verhalten trat ebenfalls nicht ein.
Gleichwohl planten der Angeklagte und die Zeugin XXX, in eine neue Wohnung nach XXX zu ziehen, da sie dort die Zusage für zwei Plätze in der Kindertagesstätte, die die Mutter der Zeugin XXX leitet, erhalten hatten. Sie entschieden sich für eine Wohnung, die sie Mitte Dezember 2013 hätten beziehen können.
Die Zeugin XXX erfuhr am 05.11.2013, dass der Angeklagte entgegen der getroffenen Absprache die Wohnungsmiete nicht bezahlt hatte und die Rückstände 2.640,00 Euro betrugen. Der Angeklagte vertröstete die Zeugin XXX damit, dass er das Geld auftreiben werde. Dies gelang ihm jedoch nicht. Schließlich kam es am Abend des 24.11.2013 zu einem heftigen Streit, während dessen der Angeklagte die Zeugin XXX u.a. als "Fotze" beleidigte. Als sie ihm vorwarf, sich verantwortungslos verhalten zu haben, und ihm dabei vorhielt, er sei schließlich Vater von Zwillingen, entgegnete er "Ja, leider." Daraufhin erklärte die Zeugin XXX, sie werde mit den Kindern zu ihren Eltern ziehen. Der Angeklagte erwiderte, sie könne in der Wohnung bleiben, er werde zu seiner Mutter gehen. Da sie nicht allein in der Wohnung bleiben wollte, fuhr die Zeugin XXX mit den Kindern zu ihren Eltern. Der Angeklagte und die Zeugin XXX verstanden dies nicht als endgültige Trennung, sondern als Beziehungspause. Sie telefonierten miteinander und kehrten nach etwa 10 Tagen wieder gemeinsam in XXX zurück, um einen Neuanfang zu probieren.
Die Zeugin XXX plante, am 04.12.2013 zusammen mit ihrer Mutter mit dem XXX Landfrauenverein einen Ausflug auf den Würzburger Weihnachtsmarkt zu machen. Da für den 03.12.2013 bei dem Angeklagten eine Entfernung seiner Weisheitszähne geplant war und er für zwei Tage eine Krankschreibung erwartete, kamen sie überein, dass die Zeugin XXX diese Gelegenheit nutzen könnte, an dem Ausflug teilzunehmen, weil die Kinder durch den Angeklagten versorgt werden könnten. Der Angeklagte erklärte sich bereit, die Kinder allein zu betreuen, falls nach der Zahnentfernung keine Komplikationen auftreten sollten. Nach der vorangegangenen Trennung bemühte er sich, Verständnis für die Lage seiner Lebensgefährtin zu zeigen, die einmal "von zu Hause raus kommen" wollte. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Kinder sich an Gegenständen hochziehen, jedoch noch nicht selbständig aufstehen. XXX war dabei etwas aktiver als XXX.
Am 03.12.2013 unterzog sich der Angeklagte der Entfernung aller vier Weisheitszähne bei einem Kieferchirurgen in XXX, dem Zeugen Dr. XXX. Komplikationen gab es keine. Er verschrieb dem Angeklagten ein Antibiotikum sowie das Schmerzmittel Ibuprofen 600. Er schrieb ein Attest, wonach er für zwei Tage arbeitsunfähig sei und bat ihn, sich am folgenden Tag zur Kontrolle vorzustellen. Der Angeklagte holte am selben Tag die Medikamente. Gegen 20.00 Uhr nahm er die erste Tablette Ibuprofen ein.
Am folgenden Tag, dem 04.12.2013, nahm der Angeklagte gegen 7.00 Uhr wie verordnet eine Tablette Ibuprofen ein. Danach nahm er den Kontrolluntersuchungstermin wahr. Es zeigten sich keine Auffälligkeiten, auch verspürte der Angeklagte aufgrund der Medikation keine Schmerzen. Daraufhin ermunterte der Angeklagte die Zeugin XXX an dem Ausflug teil zu nehmen. Sie übergab dem Angeklagten ihr Handy, da sein Handy defekt war. Auch ermahnte sie ihn dahingehend, bei Problemen seine Schwester oder ihren Vater zu Hilfe zu rufen. Gegen 10.30 Uhr verließ sie die Wohnung und fuhr mit dem einzigen Fahrzeug nach XXX. Ab dort fuhr die Gruppe mit einem Bus nach XXX. Der Angeklagte blieb allein mit den Kindern in der Wohnung.
Der Angeklagte nahm um 12.00 Uhr eine weitere Tablette Ibuprofen ein. Die Schwester des Angeklagten, die Zeugin XXX, schrieb ihm um diese Zeit eine Whatsapp-Nachricht und erkundigte sich, ob alles in Ordnung sei. Der Angeklagte schrieb sinngemäß zurück, er habe mit SchXXXen keine Probleme, sie müsse sich keine Sorgen machen. Gegen 15.18 Uhr stieß XXX mit seinem Kopf gegen die Backe des Angeklagten. Dies führte dazu, dass eine der frischen Wunden im Mundraum blutete. Dies teilte der Angeklagte der Zeugin XXX, die das Handy ihrer Schwester benutzte, über Whatsapp mit. Sie antwortete "Ohje, ohje":/ Gute Besserung". Gegen 17.00 Uhr nahm der Angeklagte eine weitere Tablette Ibuprofen. Um 18.19 schickte die Zeugin XXX dem Angeklagten über Whatsapp eine Nachricht und bat ihn, die Kinder zu fotografieren und ihr das Bild zu schicken. Dem kam der Angeklagte sogleich um 18.23 Uhr nach. Die Zeugin XXX antwortete, sie sei mit dem Bild nicht zufrieden, und bat ihn, ein neues Bild zu fertigen und zu schicken. Der Angeklagte kam dieser Bitte nicht nach. Die alleinige Versorgung der Zwillinge hatte ihm mehr Geduld und Kraft abverlangt als er zunächst vermutet hatte. Hinzu kam, dass die am Vortag stattgefundene Operation sich nicht positiv auf sein Wohlempfinden auswirkte, auch wenn er keine SchXXXen verspürte. Er entschloss sich, die Kinder zu füttern und sie im Kinderzimmer wie gewohnt auf der am Boden liegenden Matratze zum Schlafen zu legen. Da sich seine Tochter XXX noch recht munter auf einem Spielteppich im Wohnzimmer beschäftigte und er aus Erfahrung wusste, dass sie sich ihm gegenüber seit einiger Zeit ziemlich reserviert verhielt, entschloss er sich, zunächst XXX zu versorgen. Er bereitete ihm in der Küche eine Flasche mit Milchpulver zu und begab sich ins Wohnzimmer. Dort legte er ihn auf das auf der Couch befindliche Stillkissen, um ihn zu füttern. Er hoffte, XXX werde beim Trinken einschlafen und ihm dadurch das zu Bett bringen erleichtern. XXX verhielt sich jedoch nicht so, wie es der Angeklagte erwartete. Er weigerte sich nach ein paar Schlucken seine Flasche auszutrinken und zeigte keine Bereitschaft zu schlafen, weil er entweder noch nicht müde war oder er seine Mutter vermisste. Seine Tochter XXX fing auf dem Spielteppich an zu quengeln. Der Angeklagte wusste, dass die Zeugin XXX erst in ein paar Stunden aus Würzburg zurückkehren werde. Da er sich aber nicht die Blöße geben wollte, seine Schwester um Unterstützung zu bitten, musste er nach einer Lösung suchen, die Kinder ruhig zu stellen und sie zum Schlafen zu bringen. Aufgrund seiner Erfahrung im Umgang mit den Zwillingen war ihm klar, dass sich das Füttern und Schlafenlegen über einen langen Zeitraum hinziehen konnte und er einige Geduld werde aufbringen müssen. Da er hierzu nicht bereit war, entschloss er sich, XXX zu zeigen, dass er sein Verhalten nicht weiter hinnehme und er nunmehr Härte zeigen werde. Obwohl er wusste, dass man einen 10 Monate alten Säugling keinesfalls schütteln darf, packte er ihn mit beiden Armen unter den Achseln, hob ihn hoch und hielt ihn mit gestrecktem Arm vor sich, wobei er ihm ins Gesicht schaute. Dann schüttelte er ihn mehrfach mit größter Intensität bei mehreren Schüttelbewegungen pro Sekunde, wobei der Kopf des Kindes rückartig hin- und her pendelte. Dem Angeklagten, der die heftigen Pendelbewegungen des Kopfes wahrnahm, war bewusst, dass dieses heftige Schütteln bei einem Säugling von 10 Monaten tödliche Wirkungen haben kann, es war ihm jedoch gleichgültig. XXX erlitt ein Schütteltrauma mit subduralen Blutungen, Schädigung des Hirnstamms und beidseitigen Blutungen unter der Netzhaut (Retina) und in den Sehnerven. Durch die Schädigung des Hirnstamms war bei XXX die Atmung sogleich gestört. Er röchelte nur noch. Der Angeklagten erkannte, dass er XXX schwerste Verletzungen beigebracht hatte, für die er eine Erklärung finden musste. Da XXX im August bereits einmal von der Couch gefallen war und man wegen des anschließenden Nasenblutens den Rettungswagen alarmiert hatte, entschloss er sich auch diesmal einen Sturz vorzugeben, um nicht in Verdacht zu geraten, sein Kind misshandelt zu haben. Um 18.56 Uhr wählte er versehentlich statt der Notrufnummer 112 den Polizeinotruf 110, um den Notarzt zu verständigen. Die Polizei verband ihn mit der Rettungsleitstelle. Der Angeklagte gab an, sein Sohn sei von der Couch gefallen und schnappe nach Luft. Die Rettungsleitstelle schickte einen Rettungswagen und ein Notarztfahrzeug zu der Wohnung. Während er ca. 8 Minuten auf das Eintreffen des Notarztes wartete, hielt er seinen Sohn XXX im Arm. Obwohl seine Tochter XXX weinte, rief er in der Nachbarschaft nicht um Hilfe.
Um 19.04 Uhr traf der Rettungswagen mit zwei Sanitätern, den Zeugen XXX und XXX, ein. Als der Angeklagte ihnen die Tür öffnete, hielt er XXX auf dem Arm, wobei er den Kopf stützte. Der Zeuge XXX forderte den Angeklagten auf, XXX auf dem Wickeltisch im Kinderzimmer abzulegen. Dem Zeugen fiel sofort auf, dass die Atmung insuffizient war. Der Zeuge XXX fragte den Angeklagten, was passiert sei. Der Angeklagte nannte als Ursache wiederum einen Sturz von der Couch. Er habe ihn auf dem Boden liegend aufgefunden. Einige Minuten nach dem Rettungswagen traf die Notärztin, die Zeugin Dr. XXX, ein und übernahm die Versorgung des Kindes. Ihr fiel bei dem Säugling nur noch eine reduzierte Atmung in Form einer Schnappatmung auf, ferner, dass die linke Pupille deutlich erweitert war. Außerdem fühlte sich der Säugling kühl an. XXX hatte aufgrund der bereits eingetretenen irreversiblen Schäden des Gehirns Streckkrämpfe der Beine und der Arme, wobei letztere besonders stark waren. Die Notärztin erkannte den lebensbedrohlichen Zustand. Sie überzeugte sich, dass XXX keine Speisereste im Mund hatte und keine Anzeichen für Aspiration oder Erbrechen vorlagen, und intubierte ihn sodann.
Nach dem Eintreffen der Notärztin betrat der Zeuge XXX, ein Freund des Angeklagten, überraschend die Wohnung, um dem Angeklagten wie versprochen, ein Handy als Ersatz für sein beschädigtes Gerät zu bringen. Der Zeuge XXX hatte sein Ankommen nicht angekündigt und das Risiko, den Angeklagten nicht anzutreffen, in Kauf genommen. Er sah, dass XXX weinend auf dem Boden krabbelte und die Tür zum Kinderzimmer verschlossen war. Der Angeklagte berichtete ihm, dass sein Sohn gestürzt sei und die Notärztin ihn behandle. Der Zeuge XXX und der Angeklagte setzten sich im Wohnzimmer auf die Couch und warteten, ohne das Stillkissen zu verrücken. Zwischendurch ging der Angeklagte in das Kinderzimmer zu den Rettungssanitätern, äußerte "Ist jetzt alles okay?". Hierbei zeigte er mit dem rechten Daumen nach oben. Der Zeuge XXX antwortete, dass nichts okay sei. Daraufhin verließ der Angeklagte das Kinderzimmer und ging wieder in das Wohnzimmer.
Der Angeklagte rief die Zeugin XXX über das Handy ihrer Schwester an und teilte mit, dass XXX verletzt und der Notarzt vor Ort sei. Als diese sofort anfing zu weinen beruhigte er sie mit den Worten, es sei nicht so schlimm. Da sie sich mit der Reisegruppe beim Abendessen befand und nicht selbständig aufbrechen konnte, rief sie ihren Vater, den Zeugen XXX an, und bat ihn zu der Wohnung zu fahren, da es einen Notarzteinsatz gebe. Der Zeuge XXX fuhr zu der Wohnung und fand den Angeklagten vor, wie er ruhig zusammen mit dem Zeugen XXX auf der Couch saß. Als der Sanitäter, Zeuge XXX, den Angeklagten bat, eine Tasche mit Sachen für XXX zu packen, suchte der Angeklagte unaufgeregt und in Ruhe die benötigten Dinge zusammen.
Die Sanitäter, die Zeugen XXX und XXX, empfanden das Verhalten des Angeklagten als teilnahmslos und damit völlig ungewöhnlich. Sie waren sich darüber einig, dass hier etwas nicht stimme und verständigten daraufhin die Polizei. XXX wurde in den Rettungswagen verbracht. Gegen 20.08 Uhr traf der Zeuge POK XXX mit seiner Kollegin POKin XXX ein. Gegenüber dem Zeugen POK XXX gab der Angeklagte an, XXX habe allein in einem Stillkissen auf der Couch gelegen. Als er nach kurzer Zeit zurückgekommen sei, habe er leblos auf dem Boden vor der Couch gelegen. Da die Beamten keine Informationen über die Verletzungen des Kindes hatten, ergab sich für sie kein Hinweis auf eine Straftat.
XXX wurde mit dem Rettungswagen in die HSK-Kinderklinik in XXX gebracht. Ein erstes CT ergab, dass sich ein subdurales Hämatom gebildet hatte. Die Kinderärztin Dr. XXX befragte den Angeklagten, was passiert sei. Auch ihr gegenüber schilderte er, dass er nach der Rückkehr aus der Küche XXX leblos vor der Couch vorgefunden habe. Auf den Vorhalt, dass dies die schweren Verletzungen nicht erkläre, und sie wissen müsse, was passiert sei, um XXX helfen zu können, blieb der Angeklagte bei seiner Schilderung. Die Neurochirurgin Dr. XXX maß mittels einer kranialen Sonde den Hirndruck. Dies ergab einen Wert von 64 mmHG. Da nach ihrer Erfahrung selbst bei Unfällen mit hohen Geschwindigkeiten und schweren Hirnverletzungen ein Druck von lediglich 30-40 mmHG auftritt, ging sie zunächst von einer Fehlmessung aus und tauschte die Geräte aus. Die erneute Messung kam zum selben Ergebnis. Daraufhin führte sie eine Operation durch, bei der sie zur Entlastung des Gehirns Teile der rechten und linken Seite des Schädelknochens entfernte. Als sie beide Schädeldeckelteile abnahm, quoll Hirnmasse aus den so entstandenen Öffnungen, weil das Gehirn wegen des Sauerstoffmangels um ein Drittel seiner sonstigen Größe angeschwollen war. Aufgrund des Ausmaßes der bereits eingetretenen Schädigung des Gehirns konnte die Maßnahme nicht mehr zu einer Besserung führen. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand aus ärztlicher Sicht fest, dass das Leben von XXX nicht mehr zu retten sei.
In den folgenden Tagen bestand das Jugendamt auf einer Untersuchung von XXX. Aus diesem Anlass kam es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und einer Mitarbeiterin des Jugendamtes. Schließlich wurde XXX in der HSK-Kinderklinik durch die Zeugin Dr. XXX untersucht. Dies ergab eine rechtsseitige, mindestens wenige Wochen alte Rippenserienfraktur der Rippen 6-7, eine frische Fraktur der rechten Rippe 8 sowie eine Schädelfraktur aus dem Zeitraum vor dem 06.11.2013. Wer dem Säugling diese Verletzungen mittels stumpfer Gewalteinwirkung beigebracht hat, ist bis heute ungeklärt, sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin XXX bestreiten, gegenüber der Tochter XXX Gewalt ausgeübt zu haben.
Bei XXX trat am 09.12.2013 um 10.36 Uhr in Folge der Verletzungen, die ihm der Angeklagte durch das Schütteln beigebracht hatte, der Hirntod ein, der mittels EEG festgestellt wurde. Sodann wurde die weitere Hirntoddiagnostik eingeleitet. Vor deren Abschluss verstarb XXX um 21.22 Uhr durch Herzstillstand infolge eines durch den Hirntod eingetretenen Regelungsversagens.
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung betrachtete die Zeugin XXX die Beziehung zu dem Angeklagten als beendet. Die Tochter XXX befindet sich auf Betreiben des Jugendamts bei dem Bruder der Zeugin XXX in Pflege, da sich das Ermittlungsverfahren wegen ihrer Verletzungen auch gegen die Zeugin XXX richtet.
III.
1.
Die Feststellungen unter Ziffer I. entsprechen den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seinem Lebenslauf. Dass er nicht vorbestraft ist, wird durch den verlesenen Bundeszentralregisterauszug bestätigt.
2.
Zur Vorgeschichte hat sich der Angeklagte - bis auf die nachfolgend aufgeführten Aspekte - entsprechend der Feststellungen eingelassen.
Zu einem Gespräch mit der Hebamme, der Zeugin XXX, hat der Angeklagte angegeben, er habe sie gefragt, ob Kinder Schäden davon nähmen, wenn man sie hoch nehme, sie hochwerfe und dann wieder auffange. Sie habe geantwortet, dass dies normalerweise nicht der Fall sei. Man dürfte die Kinder allerdings nicht schütteln oder schleudern.
Er hat zu dem ersten Rettungswageneinsatz am 02.08.2014 angegeben, er habe einen Sturz seines Sohnes nicht mitbekommen. Die Zeugin XXX habe ihm lediglich berichtet, dass XXX gestürzt sei. Näheres zu dem Hergang des Sturzes wisse er nicht. Er habe auch nicht danach gefragt.
Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass sich seine Tochter XXX nach seiner Arbeitsaufnahme von ihm abgewandt habe.
Zum Grund der vorübergehenden Trennung von der Zeugin XXX im November 2012 befragt, hat der Angeklagte lediglich erklärt, man habe sich in gegenseitigem Einvernehmen für eine Beziehungspause entschieden.
Der Angeklagte hat sich zu dem Geschehen am Abend des 04.12.2013 wie folgt eingelassen:
Nach dem Versenden des Fotos der Kinder habe er diese füttern und bettfertig machen wollen. Im Wohnzimmer habe er zunächst XXX die Flasche gegeben. Er habe zunächst XXX gefüttert, da sich seine Tochter XXX noch recht munter auf einem Spielteppich im Wohnzimmer beschäftigt habe. Er habe auf der Couch gesessen und XXX habe im Stillkissen gelegen, und zwar mit dem Kopf Richtung Kante und den Füßen Richtung Rückwand. Als XXX die Flasche fertig getrunken habe, sei er eingeschlafen. Er habe 10 Minuten gewartet, bis XXX fest geschlafen habe. Er habe ihn in dieser Position belassen, weil er befürchtet habe, er werde wieder wach. Dann sei er mit XXX in die Küche gegangen, um ihr eine Flasche zuzubereiten. Er habe sie mitgenommen, da sie gequengelt habe. Mit einer Hand habe er sie gehalten und mit der anderen Hand zuerst mit einem Wasserkocher Mineralwasser auf 40 °C erhitzt, was mit einer gewissen Lautstärke verbunden gewesen sei. Er habe die Flasche gefüllt und das Michpulver hineingerührt. Das habe nur wenige Minuten gedauert. Dann sei er mit XXX und der Flasche in das Wohnzimmer gegangen. Dort habe er XXX auf dem Fußboden vorgefunden. Er habe mit dem Bauch auf dem Boden gelegen mit den Füßen in Richtung Couch und dem Kopf in Richtung Raummitte. Der Kopf habe nach rechts gedreht gelegen. Er habe XXX auf den Fußboden gesetzt, die Flasche abgestellt und sich zu XXX begeben. Er habe ihn unter den Achseln genommen und hochgehoben, so dass er in sein Gesicht geschaut habe. XXX sei ganz schlaff gewesen. Beim Hochheben sei der Kopf nach hinten gefallen. Er habe XXX mit Namen gerufen und angepustet. Der habe nicht reagiert. XXX habe ihn mit leerem Blick angestarrt. An der Gesichtsfarbe des Kindes sei ihm nichts aufgefallen. Er sei in Panik geraten und habe XXX einige Male gerüttelt, um ihn wiederzubeleben. Das sei nicht sehr intensiv gewesen, jedoch sei der Kopf hin- und hergependelt. XXX habe nicht reagiert. Er habe XXX auf den Wickeltisch gelegt, ihn angepustet und ihm einen Klaps auf die Wange gegeben. Die Atmung sei gestört gewesen, XXX habe nur geröchelt. Dann habe er die Rettung gerufen. Aus Versehen habe er statt 112 die 110 gewählt.
Am 6. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. XXX, dass bei dem von dem Angeklagten geschilderten Geschehen mit dem Erbrechen der Milch und deren Aspiration zu rechnen gewesen sei, angegeben, XXX habe nur wenig vom Inhalt der Flasche getrunken. Er, der Angeklagte, habe die mehr als halbvolle Flasche in die Küche mitgenommen und auf dem Weg dorthin XXX bereits damit gefüttert.
3.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie sich nicht mit den Feststellungen deckt, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
3.1.
Die Vorgeschichte hat die Zeugin XXX wie festgestellt glaubhaft geschildert.
Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat sie angegeben, dieser habe die näheren Umstände des Sturzes von XXX am 02.08.2013 von der Couch gekannt. Er sei zugegen gewesen, als sie den Rettungswagen gerufen und dabei von dem Sturz von der Couch berichtet habe. Außerdem hätten sie zusammen mit den Sanitätern über den Sturz gesprochen und sich gemeinsam entschieden, das Kind nicht mit dem Rettungswagen in die Klinik zu bringen, um weitere Untersuchungen zum Ausschluss von einer ernsthaften Verletzung durchführen zu lassen. Von daher sei sie sich sicher, dass der Angeklagte gewusst habe, dass XXX von der Couch gestürzt sei, weil sie ihn unbeaufsichtigt auf der Couch abgelegt habe. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat nachvollziehbar angegeben, dass sie nach dem Sturz von XXX ausgiebig mit dem Angeklagten darüber gesprochen hätte, die Kinder künftig nicht mehr unbeaufsichtigt auf der Couch liegen zu lassen, da sie zwischenzeitlich in der Lage wären, sich allein zu drehen. Sie hätten daher gemeinsam beschlossen, die Kinder künftig in ihren Wippen festzuschnallen, wenn sie diese für kurze Zeit unbeaufsichtigt im Zimmer zurücklassen müssten, um etwas zu erledigen. Außerdem hätten sie einen flauschigen Flokati-Teppich angeschafft, den sie vor die Couch gelegt hätten, um einen Sturz abzufedern, falls die Kinder sich später an der Couch hochziehen würden und hierbei zu Fall kämen.
Die Zeugin hat ferner glaubhaft geschildert, dass sich das Verhalten der Tochter XXX gegenüber dem Angeklagten geändert habe als dieser seine Arbeit bei der Firma Bördner aufgenommen habe und ab diesem Zeitpunkt zudem häufig nicht nach Hause gekommen sei, um mit seinen Freunden zu feiern. Sie hat das Verhalten des Kindes nachvollziehbar damit in Zusammenhang gebracht, dass er sich dem Kind entfremdet habe.
Die Zeugin XXX hat als Grund der Trennung im November 2013 angegeben, man habe sich keineswegs im allseitigen Einvernehmen getrennt. Sie habe vielmehr zufällig einen Brief des Vermieters in der Wohnung aufgefunden. Darin sei der Angeklagte zur Zahlung rückständiger Mieten aufgefordert worden. Sie sei bis dahin davon ausgegangen, der Angeklagte habe wie vereinbart die Miete gezahlt und dafür Sorge getragen, dass während der Arbeitslosigkeit das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter überwiesen habe. Dies sei der Hintergrund des Streits gewesen, den sie wie festgestellt geschildert hat.
Die Angaben der Zeugin XXX werden bestätigt durch den verlesenen Whatsapp-Verkehr zwischen ihr und dem Angeklagten.
Am 05.11.2013 schrieb sie ihm um 11.47 Uhr:
"Hallo! Der Herr XXX war hier! Und hat mir einen Brief übergeben. XXX ich bin gerade stink sauer und kann das nicht verstehen. Warum sagst du mir nicht wenn du die miete nicht überweisen kannst?? Dann hätten wir das anders machen müssen. Aber du hast mich immer in dem glauben gelassen es wäre alles bezahlt. Ich bin geschockt. Wie sollen wir 2640 € aufbringen??? Meld dich bitte bei mir sobald du kannst!"
Um 11.52 Uhr schrieb sie weiter:
"Wieso redest du nicht mit mir?? So kann das nicht weiter gehen"
Der Angeklagte antwortete um 11.52 Uhr:
"Ja hätte ich machen müssen. Ich bekomme das Geld von meinem Opa. Muss es nur noch die Woche holen.
Die Zeugin XXX antwortete um 11.54 Uhr:
"Bist du dir da sicher?? Daniel das müssen wir bezahlen. Ich will keinen Ärger! Das geht so nicht! Du must dir was überlegen. Du must mit mir reden"
Der Angeklagte schrieb um 11.55 Uhr zurück:
"Ich kläre das"
Die Zeugin XXX schrieb ihm um 11.55 Uhr zurück:
"Was hast deinem Opa gesagt? Wofür du soviel Geld brauchst"
Und um 12.39 Uhr schrieb sie:
"Könnte das sein das das der Brief ist von dem du mir erzählt hast? Der ist nämlich schon vom 11.10. ! Ich kann dazu nix mehr sagen. Spätestens da hättest du mit mir reden müssen.
Der Angeklagte antwortete um 13.08 Uhr:
"Wir werden uns heute Abend mal zusammen setzen müssen."
Die Zeugin XXX antwortete um 13.11 Uhr:
"Ach ja! Immer wenn es schon zu spät ist. Ich kann kein Geld mehr auftreiben."
Die Nachrichten zeigen die Verärgerung des Zeugin XXX über das Verhalten des Angeklagten sowie seine Versuche, sie wegen des Zahlungsrückstands zu vertrösten.
Am 24.11.2013 schrieb der Angeklagte an die Zeugin XXX um 23.34 Uhr:
"Ich bin jetzt bei meiner Mutter. Vielleicht können wir die Tage mal reden. Es waren definitiv die falschen Worte die ich benutzt habe heute abend. Ich möchte das auch, aber so wie es jetzt ist geht es nicht mehr. Was mir am meisten fehlt, ist die Zeit die wir zwei zusammen miteinander verbringen. Zum Beispiel heute Nacht. Ich hab mich an dich gekuschelt und meine Hand unter dein shirt gesteckt, und du hast direkt gesagt: Nein lass das. warum sollte ich denn noch in irgendeiner Weise deine nähe suchen, wenn ich doch sowieso wieder abgewiesen werde???!!!"
Die Zeugin XXX antwortete am folgenden Tag, dem 25.11.2013, um 7.33 Uhr:
"Guten Morgen! Das ich dich so abweise tut mir leid. Aber ich kann mich einfach nicht daran gewöhnen wie ich jetzt bin. Also wieso solltest du das tun?! Mir fehlt das auch. Aber das wir so wenig Zeit miteinander verbringen liegt auch mit an dir! Du bist ständig unterwegs, nutzt jede Gelegenheit um nicht bei uns bzw. bei mir zu sein. Das lässt mich zweifeln! Ich habe so oft das Gefühl du bist in deiner Rolle als Vater noch nicht angekommen und hast noch nicht richtig begriffen das es jetzt andere Dinge gibt die wichtig sind! Und das du es einfach nicht schaffst mit mir über Dinge zu reden! Oder mit anderen. Du bringst dich und uns damit in schwierige Situationen! Würdest du mit mir deinen mum oder sonst wem reden würdest du sicher nicht in solche Situationen geraten. Du tust hier zuhause eigentlich nix mehr. Klar bist du arbeiten. Aber wir leben hier zusammen und das müssen tragen wir beide dafür sorge das es ordentlich ist und bleibt. Es sind so viele Kleinigkeiten die sich ändern müssen. Ich nehme mich da nicht raus. Ich muss sicher auch einiges ändern. Wir sollten uns die Tage mal zusammensetzen. Aber vill tut es uns ganz gut wenn wir uns mal nicht sehen. Vill kann ja dann jeder mal für sich nachdenken. Ach und noch was. Ich werde mich von dir und auch sonst keinen so beleidigen lassen. Und auch wie du über die Zwerge sprichst verletzt mich sooo sehr. Solche Sätze und Worte solltest du dir besser zwei/dreimal überlegen."
Der Angeklagte gibt in seiner Nachricht zu, "die falschen Worte" benutzt zu haben, während er in der Sache nichts zurücknimmt, sondern die Zeugin XXX für ihr nach seinem Empfinden abweisendes Verhalten kritisiert. Diese betont, wie sehr die Beleidigungen des Angeklagten und vor allem seine Äußerung über die Kinder die Zeugin XXX getroffen hat.
Zu dem von dem Angeklagten geschilderten Gespräch über die Ungefährlichkeit des Hochwerfens von Säuglingen hat die Zeugin XXX angegeben, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Die Frage nach dem spielerischen Werfen und Auffangen eines Kindes sei nicht ungewöhnlich. Sie antworte jedoch stets, man könne mit den Kindern "Flieger" spielen , indem man sie hochnehme und drehe, werfen dürfe man sie jedoch nicht, unabhängig von der Intensität, da höre der Spaß auf. Die Angaben der Zeugin XXX sind glaubhaft. Die Zeugin hat nachvollziehbar und anschaulich geschildert, dass sie ein Werfen von Kindern niemals toleriere und daher auch keinen entsprechenden Rat erteilen werde.
3.2.
Der Angeklagte hat nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchungen XXX mit größter Intensität über mehrere Sekunden geschüttelt, und zwar mit mehreren Schüttelvorgängen in einer Sekunde. Anders ist die Schwere des Schütteltraumas nicht zu erklären. Das von dem Angeklagten geschilderte nicht intensive Rütteln kann solche Verletzungen nicht verursachen.
Die Zeuginnen Dr. XXX, Dr. XXX und Dr. XXX haben ihre ärztlichen Feststellungen und die Behandlungsschritte wie festgestellt geschildert. Die Angaben der Zeugin Dr. XXX zur Vergrößerung des Gehirn nach der Öffnung des Schädels um eine Drittel werden bestätigt durch das von ihr intraoperativ gefertigte Lichtbild, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist. Darauf ist zu sehen, wie weit das Gehirn aus dem geöffneten Schädel herausragt.
Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. XXX hat ausgeführt, die von der Zeugin Dr. XXX geschilderten Streckkrämpfe zeigten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt irreversible Hirnschäden eingetreten seien. Die Schädigung des Hirnstamms - in diesem Bereich finde die Atemregulation statt - habe zu Sauerstoffmangel geführt, was wiederum zum Entstehen des Hirnödems geführt habe. Die Streckkrämpfe seien zudem ein Anzeichen für schwere Hirnschädigungen, wie sie die Zeugin Dr. XXX später festgestellt habe. Beim Tod durch Ersticken sei bekannt, dass Streckkrämpfe vor der Schnappatmung das vorletzte Stadium des Sterbevorgangs seien. Außerdem habe die Obduktion neben Retinablutungen auch Veränderungen an den Sehnervenscheiden ergeben, die auf eine Einblutung auch an diesen Stellen hinwiesen. Die feingewebliche Untersuchung habe dies bestätigt. Der Tod des Kindes sei aufgrund eines zentralen Regulationsversagens eingetreten. Nach dem Hirntod erweiche das Hirngewebe. Zum Zeitpunkt der Obduktion am 12.12.2013 sei das Hirngewebe hochgradig breiig erweicht gewesen. Die von der Zeugin Dr. XXX geschilderten subduralen Blutungen fügten sich zwanglos in das Verletzungsbild eines Schütteltraumas ein. Anzeichen für eine Aspiration habe es nicht gegeben. Vorerkrankungen insbesondere Stoffwechselerkrankungen hätten nicht bestanden.
Der kinderärztliche Sachverständige Prof. Dr. XXX hat zu dem Mechanismus eines Schütteltraumas ausgeführt, die Anatomie eines kleinen Kindes und insbesondere eines Säuglings unterscheide sich deutlich von derjenigen eines älteren Kindes oder eines Erwachsenen. Das Verhältnis von Kopf zum Rumpf sei bei Säuglingen und Krabbelkindern deutliche größer als in späteren Lebensphasen. Der Kopf werde von einer schwächeren Muskulatur gehalten. Das Gehirn weise einen höheren Wassergehalt auf. Die neuronalen Netzwerke seien noch nicht vollständig ausgebildet. Je jünger ein Kind sei, desto empfindlicher sei sein Gehirn. Die Schädigungen des Gehirns entstünden durch den Akzelerations-Dezelerations-Mechanismus und die dabei entstehenden Dehnungs-, Anprall- und Scherkräfte. Diese wirkten nicht nur auf das Großhirn, sondern auch auf den Hirnstamm. Im Bereich des kraniozervikalen Übergangs führten die dadurch entstehenden Schäden vermutlich zu einer Atempause. Der daraus folgende Sauerstoffmangel führe zu zusätzlichen Schäden am Hirngewebe. Durch die grobe mechanische Einwirkung komme es zum Überschreiten der Dehnungsfähigkeit der Brückenvenen, die die harte Hirnhaut (Dura mater) durchbrächen, zur Spinngewebshaut (Arachnoidea mater) zögen und in den Sinus sagittalis seuperior mündeten. Beide Häute befänden sich zwischen Gehirn und Kalotte. Durch den Einriss der Gefäße entstünden zwischen den beiden Hirnhäuten subdurale Hämatome (Einblutungen). Vermutlich komme es durch bisher nicht identifizierte Mechanismen zu Störungen der Autoregulation der Gefäßweite. Hierdurch entstehe eine Fehldurchblutung, die zur weiteren Hirnschwellung und damit zu ansteigendem Hirndruck führe. Die klinischen Kennzeichen des Schütteltraumas seien Netzhautblutungen, subdurale Blutungen und Hirnfehlfunktionen bis hin zu Fehlfunktionen des Stammhirns. Diese lägen bei XXX vor. Angesichts der dargestellten, sich gegenseitig verstärkten Auswirkungen des Schütteltraumas sei auch das von der Zeugin Dr. XXX geschilderte Ausmaß der Schädigung und dessen Eintritt binnen kurzer Zeit plausibel. Das Entstehen von schweren neurologischen Schäden dauere in der Regel nur 5 bis 10 Sekunden, wobei die Frequenz mehrere Schüttelvorgänge pro Sekunde betrage. Die Zeitdauer beruhe auf der Befragung geständiger Täter. Eine genaue Mindestdauer lasse sich nicht bestimmen. Angesichts der bei XXX aufgetretenen Schädigungen sei davon auszugehen, dass er jedenfalls mehrfach mit größter Intensität bei mehreren Schüttelbewegungen pro Sekunde geschüttelt worden sei, wobei der Kopf des Kindes ruckartig hin- und her gependelt sei. Das von dem Angeklagten geschilderte nicht intensive Schütteln, das nach seiner Schilderung mehr einem Rütteln geglichen habe, sei hingegen nicht geeignet, die eingetretenen Verletzungen herbeizuführen. Die zur Entstehung eines Schütteltraums erforderliche Intensität sei derart, dass jeder Beobachter sofort realisiere, hier eingreifen zu müssen, weil dem Kind Gewalt angetan werde.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen der beiden Sachverständigen, die von zutreffenden Ausgangstatsachen ausgegangen sind, nach eigener Prüfung an. Auch nach der Erfahrung der Kammer aus früheren Verfahren, die Fälle des Schüttelns von Kindern zum Gegenstand hatten, sind die Verletzungen nur mit einem massiven Schütteln zu erklären, das sich von einem bloßen leichten Wachrütteln eindeutig unterscheidet.
Dass der Angeklagte XXX nach 18.23 Uhr geschüttelt hat, ergibt sich aus dem um diese Uhrzeit an die Zeugin XXX per Whatsapp versandten Lichtbild der Kinder, auf dem XXX wach zu sehen ist. Das Bild ist in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Den Inhalt der Kommunikation hat die Kammer durch Verlesen und Inaugenscheinnahme des von dem Chatverlauf auf dem Handy der Zeugin XXX gefertigten Lichtbildes festgestellt.
3.3.
Die von dem Angeklagten geschilderte Situation, XXX habe wie leblos vor dem Sofa gelegen, deshalb habe er ihn Panik leicht geschüttelt, hat es zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben.
Es gibt keine medizinische Erklärung für den von dem Angeklagten behaupteten leblosen Zustand des Säuglings.
Gegen den vom Angeklagten behaupteten Sturz spricht bereits, dass das Stillkissen nicht verschoben war sondern in der ursprünglichen Lage auf dem Sofa verblieb. Nach den Ausführungen der Zeugin KOKin XXX, die am 05.12.2013, dem Tag nach dem Vorfall, eine Wohnungsbegehung durchgeführt hat, handelt es sich bei dem Stillkissen um ein Uförmiges Kissen, dessen Enden durch einen Klettverschluss miteinander verbunden sind. Durch Betasten des Kissens habe sie festgestellt, dass es mit einem körnigen Material gefüllt gewesen sei. Die Füllung sei unterschiedlich stark gewesen, der Teil auf dem der Kopf des Kindes zum Liegen komme, sei praller gefüllt als die beiden mit dem Klettverschluss befestigten Enden. Durch die körnige Füllung schmiege sich das Kissen an den Körper des Kindes und umhülle ihn, der Kopf liege erhöht. Die Lförmige Couch bestehe aus einem Zweisitzer, an welchen sich im rechten Winkel eine Liegefläche anschließe. Das Stillkissen habe auf dem Zweisitzer gelegen, das für den Kopf vorgesehene Teil des Kissens habe sich an der Kante der Couch zum Boden befunden, die beiden Enden in Richtung der Rückenlehne. Die Couch habe vom Fußboden gemessen, eine Höhe von 35 cm aufgewiesen, die Höhe vom Kopfteil des Stillkissens zum Boden 45 cm betragen. Als Rückenlehne hätten drei große lose Kissen gedient. Die von der Zeugin abgegebene Beschreibung deckt sich mit den Bildern, die die Kammer in Augenschein genommen hat. Die Lage des Kissens entspricht nach der Einlassung des Angeklagten der von ihm geschilderten Auffindesituation und sei von ihm auch nicht verändert worden als er mit dem Zeugen XXX auf der Couch sitzend den Einsatz des Notarztes abgewartet habe. Der Zeuge POK XXX, der nach dem Abtransport des Kindes in der Wohnung eintraf, hat angegeben, während seines Aufenthalts im Wohnzimmer nichts verändert zu haben. Nach der Aussage der Zeugin XXX hätten sie und der Angeklagte die Wohnung nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus zusammen mit der Polizei betreten, eine Veränderung hätten sie nicht vorgenommen. Die Kammer ist von daher überzeugt, dass der von der Zeugin KOKin XXX vorgefundene Zustand demjenigen zum Zeitpunkt der Alarmierung des Notarztes entsprach. Wäre XXX, wie der Angeklagte behauptet, fest auf dem Stillkissen eingeschlafen und während seiner kurzen Abwesenheit vom Sofa gefallen, hätte er sich zunächst aus dem Stillkissen, das sich aufgrund seiner Beschaffenheit wie ein Ring unter seinem Körper anschmiegt, herausdrehen müssen, um von der Kante auf den Bodenfallen zu können. Bei einem solchen Vorgang hätte sich das Stillkissen zumindest verschieben oder mit dem Kind von der Couch fallen müssen. Das war aber nicht der Fall.
Der von dem Angeklagten beschrieben Zustand kann nicht durch einen Sturz von der Couch verursacht worden sein. Die Fallhöhe betrug maximal 45 cm, da sich XXX nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXX und des Angeklagten nicht selbständig aufstellen, sondern nur hochziehen konnte. Da die Couch statt einer Rückenlehne über große lose Kissen verfügte, hätte XXX hierzu keine Möglichkeit gehabt. Zudem war der Boden mit einem flauschigen Flokati-Teppich bedeckt. Ein Fall aus dieser Höhe kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. XXX und Prof. Dr. XXX keine Bewusstlosigkeit verursachen. Die Obduktion hat, wie Prof. Dr. Risse ausgeführt hat, auch keinen Hinweis auf Sturzverletzungen ergeben.
Der Sachverständige Prof. Dr. XXX hat angegeben, als Folge des Schrecks nach einem folgenlosen Sturz sei bei Säuglingen das Aussetzen von zwei Atemzügen möglich, man spreche von einem sogenannten reflektorischen Atemstillstand. Lege man die längst mögliche Dauer eines Atemzuges zu Grunde, könne ein solcher Stillstand maximal 10 Sekunden gedauert haben. Die von dem Angeklagten geschilderten Auffälligkeiten der Pupillen müssten zwar nicht bei einem solchen reflektorischen Atemstillstand auftreten, könnten jedoch damit erklärt werden. Ein solcher Zustand werde nach seiner langjährigen Erfahrung bereits durch das Aufheben des Kindes vom Boden beendet. Selbst wenn man dies nicht als zwingend ansehe, könne die Zeitdauer von 10 Sekunden bei dieser Hypothese jedoch auf keinen Fall überschritten werden. Auch diese Ausführungen überzeugen die Kammer.
Ein reflektorischer Atemstillstands von maximal 10 Sekunden kann nach der Einlassung des Angeklagten nicht eingetreten sein. Da der Angeklagte nach seinen Angaben keinen Sturz gehört hat, ist als Hypothese zu prüfen, ob XXX gestürzt sein könnte, während der Angeklagte im Wasserkocher das Wasser für die Flasche von XXX erwärmt hat und er dies wegen der damit verbundenen Lautstärke nicht gehört hat. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHK Höhler angegeben, wenn XXX in der Vergangenheit aus dem Stillkissen herausgekrabbelt sei, habe man das mitbekommen. Das sei ziemlich anstrengend gewesen und das hätte er mit Sicherheit in der Küche gehört. Die von dem Angeklagten beschriebenen Handlungsschritte - Anrühren der Milch, Gang ins Wohnzimmer, Ablegen von XXX und Abstellen der Flasche, Hochheben von XXX, Anpusten des Kindes - dauern aber länger als 10 Sekunden. Zu den Entfernungen in der Wohnung hat der Zeuge KHK Höhler angegeben, die Entfernung von der Tür der Küche zum Wohnzimmer bis zur Couch habe geschätzt rund vier 4 bis 5 Meter betragen. Diese Entfernung habe der Angeklagte auch in seiner Vernehmung angegeben. Die Einschätzungen werden durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Wohnzimmers bestätigt, aus denen dessen Größe ersichtlich ist. Außerdem hat der Angeklagte bei der Exploration durch den insoweit als Zeugen gehörten Sachverständigen Dr. XXX anders als in der Hauptverhandlung angegeben, bereits vor dem Schütteln habe XXX geröchelt. Ein Röcheln ist jedoch mit einem kurzen Stillstand der Atmung nicht zu vereinbaren.
Auch ein sogenanntes lebensbedrohlich erscheinendes Ereignis (Apparent Life Threatening Event, ALTE) als Erklärung für den von dem Angeklagten beschriebenen Zustand des Kindes beim Auffinden kommt nicht in Betracht. Die Sachverständigen Prof. Dr. XXX, Direktor der Abteilung Neonatologie der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendmedizin XXX, und Prof. Dr. XXX, Direktor der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums XXX, haben ausgeführt, ein solches Ereignis sei neben fehlendem Muskeltonus und gestörter Atmung charakterisiert durch eine Blaufärbung des Gesichtes oder eine solche Blässe, dass das Kind als tot erscheine. Beides habe der Angeklagte nicht berichtet. Dabei handele es sich jedoch um das sichere Anzeichen, das den scheinbar lebensbedrohlichen Zustand ausmache und bei Eltern Ängste hervorrufe. Nach der Schilderung des Angeklagten habe es keinen Anlass gegeben, von einem lebensbedrohlichen Zustand auszugehen. Prof. Dr. XXX hat ergänzt, bei dem von dem Angeklagten geschilderten Tonus sei damit zu rechnen, dass das Kind durch das Schütteln die zuvor getrunkene Milch - sei es eine halbe oder ganze Flasche gewesen - erbreche, dies sei aber hier gerade nicht der Fall. Im Übrigen zeige die Erfahrung, so alle drei kinderärztlichen Sachverständigen, dass Eltern bei einem lebensbedrohlich erscheinenden Ereignis oder anderen medizinischen Vorfällen wie etwa Fieberkrämpfen instinktiv ihr Kind nicht in einer Weise schüttelten, das dies zu Verletzungen führe. Der Sachverständige Prof. Dr. XXX hat zu möglichen Auffälligkeiten der Familienanamnese - eine Epilepsie der Zeugin XXX und das frühe Versterben der Kinder der Schwester des Großvaters des Angeklagten - ausgeführt, diese seien für die Beurteilung des Zustands von XXX ohne Bedeutung. Nach den Angaben des Vaters der Zeugin, des Zeugen XXX, habe es sich um eine Epilepsie im Jugendalter mit lediglich zwei Anfällen gehandelt. Anders als XXX habe das Kind Julia der Schwester des Großvaters des Angeklagten, von dem Arztberichte vorgelegen hätten, an Stoffwechselstörungen gelitten und sei daher schwer krank gewesen. Bei dem weiteren Kind der Schwester des Großvaters des Angeklagten, XXX, sei bei der Obduktion eine beginnende Entzündung der weichen Hirnhaut festgestellt worden. Ein sogenanntes lebensbedrohlich erscheinendes Ereignis habe in beiden Fällen nicht vorgelegen. Zudem sagten mögliche Auffälligkeiten bei einer solch entfernten Verwandtschaft nichts aus. Dies gelte erst recht für die Angabe, dass von den 20 Kindern der Ur-Urgroßmutter des Angeklagten 15 an Krampfanfällen gelitten und im Alter von unter 5 Jahren verstorben seien, zumal ein Krampfanfall kein sogenanntes lebensbedrohlich erscheinendes Ereignis darstelle. Auch der Sachverständige Prof. Dr. XXX hat angegeben, dass ein Zusammenhang zwischen XXX Tod und den in der väterlichen Linie aufgetretenen Stoffwechselerkrankungen nicht erkennbar sei.
Die drei kinderärztlichen Sachverständigen haben abschließend ausgeführt, für den von dem Angeklagten geschilderten Zustand XXXs gebe es keine medizinische Erklärung.
Diese sachverständigen Einschätzungen überzeugen die Kammer ebenfalls nach eigener Prüfung. Auch für die Kammer ist es ein unlösbarer Widerspruch, dass nach der Schilderung des Angeklagten XXXs Zustand keinen Anhalt für eine unmittelbare Lebensgefahr bot, er dennoch den Schluss gezogen habe, sofort reagieren zu müssen, und zwar mit massiver Gewalt.
Die von dem Angeklagten geschilderte Panik ist zudem mit seinem späteren Verhalten gegenüber den Rettungskräften nicht zu vereinbaren. Die Zeugen XXX und XXX haben dieses wie festgestellt glaubhaft geschildert. Danach war der Angeklagte ruhig und wirkte teilnahmslos. Er packte auf Anweisung in Ruhe die Tasche zusammen. Von Aufregung oder gar Panik war nach den Schilderungen aller Zeugen, die sich nach der Tat mit dem Angeklagten in der Wohnung aufhielten, keine Spur.
Bei der Alarmierung des Rettungsdienstes konnte der Angeklagte auf die Erfahrung zurückgreifen, dass XXX bereits einmal von der Couch gefallen war. Dafür, dass er sich dieses Erklärungsmusters bewusst bediente, spricht zudem sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung. Mit einem Irrtum des Angeklagten ist der Widerspruch zu den Angaben der Zeugin XXX, wonach er den Hergang des Sturzes kannte, und denen die Kammer wie oben unter 3.1. ausgeführt folgt, nicht zu erklären. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Ursprung seiner Schilderung, XXX sei von der Couch gestürzt, durch seine Einlassung zu verdecken suchte.
3.4.
Das intensive Schütteln, wie es der Angeklagte ausgeführt hat, stellt einen aggressiven Akt dar. Eine solche Handlung ist nur denkbar als Reaktion auf ein dem Angeklagten missliebiges Verhalten des Kindes. Angesichts der Uhrzeit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, dass er die Kinder füttern und bettfertig machen wollte. Aufgrund des von der Zeugin XXX geschilderten Fremdelns von XXX gegenüber dem Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung XXX zuerst fütterte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass XXX sich weigerte, die Flasche auszutrinken, und keine Bereitschaft zeigte zu schlafen, weil er entweder noch nicht müde war oder er seine Mutter vermisste.
Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte aus einer völligen Überforderung heraus handelte. Er hat sich am Vormittag mit der Teilnahme der Zeugin XXX an dem geplanten Ausflug einverstanden erklärt. Außerdem war er in der Betreuung der Kinder erfahren. Seine Schwester, die Zeugin XXX, hat sich am Mittag nach seinem Zustand erkundigt. Hierzu hat sie bekundet, wie der Angeklagte gewusst habe, sei sie bereit gewesen ihn aufzusuchen und bei der Betreuung der Kinder zu unterstützen, falls er sich hierzu nicht in der Lage fühle. Aufgrund seiner Antwort auf ihre Nachricht habe sie dies jedoch nicht für erforderlich gehalten. Die Kammer kann lediglich nicht ausschließen, dass er die Situation, nach einer Zahnentfernung sich allein um die Kinder zu kümmern, als größere Belastung empfand, als er zugeben möchte.
Dass der Angeklagte zu heftigen äußerlichen Gefühlsregungen und aggressiven Ausbrüchen in der Lage ist, zeigt zunächst die von ihm gegenüber dem Sachverständigen Dr. XXX geschilderte Situation während des Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes. Der insoweit als Zeuge gehörte Sachverständige Dr. XXX hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte hab ihm anlässlich der Exploration berichtet, das Jugendamt habe darauf bestanden, dass auch XXX in der HSK-Kinderklinik untersucht werde. Er habe deshalb mit einer Jugendamtsmitarbeiterin einen heftigen Wortwechsel gehabt. An den Wortlaut erinnere er sich nicht mehr. Auch wenn er sich daran erinnern könnte, würde er ihn nicht mehr wiederholen wollen. Der Sachverständige Dr. XXX hat hierzu ausgeführt, die Äußerung des Angeklagten, er würde den Wortlaut auch gar nicht wiederholen wollen, deute darauf hin, dass das Verhalten des Angeklagten in dieser Situation in Gegensatz zu seinem Selbstbild eines zurückgezogenen und beherrschten Menschen gestanden habe.
Weiterhin ist der Angeklagte in einer Verhandlungspause durch aggressives Verhalten aufgefallen. Der Zeuge Justizwachtmeister XXX hat glaubhaft angegeben, in der Pause nach der Vernehmung der Hebamme, der Zeugin XXX, habe er den Angeklagten in die Gewahrsamszelle gebracht. Nach einiger Zeit habe er aus der Zelle dumpfe Schläge gehört. Er habe sich vor die Tür begeben und durch den Türspion geschaut. Der Angeklagte habe mit der Faust gegen die Wand geschlagen. Außerdem habe der Angeklagte gerufen "Was denkt die sich dabei, die Fotze!". Die Kammer ist sich bewusst, dass die Hauptverhandlung und die Untersuchungshaft für einen Angeklagten eine besondere Drucksituation darstellen. Gleichwohl ist sie der Überzeugung, dass dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten zulässt. Die Aussage der Zeugin XXX wich von der Einlassung des Angeklagten nur in einem Punkt - der Frage, ob sie ein spielerisches Hochwerfen eines Kindes für unbedenklich erklärt habe - ab. Die Reaktion des Angeklagten zeigt, dass er mit Aggressionen reagieren kann, wenn eine Situation seinen Vorstellungen nicht entspricht.
3.5.
Die Feststellungen zum Tötungsvorsatz beruhen auf folgenden Erwägungen:
Dem Angeklagten war die Gefährlichkeit des Schüttelns eines rund 10 Monate alten Kindes bekannt. Er war bereits im Krankenhaus angeleitet worden, den Kopf immer zu stützen. Nach seinen eigenen Angaben wusste er von der Hebamme, dass Kinder auf keinen Fall geschüttelt werden dürfen. Außerdem hat er selbst gegenüber den Rettungskräften und den Ärzten in der Kinderklinik das Schütteln verschwiegen. Dies zeigt, dass ihm von Anfang an bewusst war, dass das Schütteln den lebensbedrohlichen Zustand herbeigeführt hat. Bei der mündlichen Haftprüfung hat er zunächst angegeben, beim Rütteln habe er mit den Fingern den Kopf gestützt. Erst nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach dies kein Schütteltrauma verursachen könne, hat er zugegeben, dass der Kopf hin- und hergependelt sei. Sein Aussageverhalten hat er damit erklärt, er wisse ja, dass man den Nacken stützen müsse. Die Angaben des Angeklagten bei der mündlichen Haftprüfung hat die Kammer durch Verlesen des Protokolls festgestellt.
Nach Abwägung aller Umstände ist die Kammer überzeugt, dass dem Angeklagten der Tod des Kindes gleichgültig war. Er hat XXX mehrmals und mit heftigster Intensität - mehrere Schüttelbewegungen pro Sekunde - geschüttelt, so dass der Kopf hin- und hergependelt ist. Zudem handelte er, wie sein Nachtatverhalten zeigt, besonnen. Der Angeklagte bedauerte zudem, Kinder zu haben. In dem Streit mit der Zeugin XXX eineinhalb Wochen vor der Tat antwortete er auf den Vorhalt, er habe Kinder und trage Verantwortung, mit "Ja, leider".
Dass der Angeklagte den Rettungsdienst rief, um nicht in den Verdacht einer Kindesmisshandlung zu geraten, und es ihm nicht primär darum ging, XXX jede noch mögliche Hilfe zuteil werden zu lassen, ergibt sich aus seinem Verhalten im Krankenhaus. Auch auf den Vorhalt der Zeugin Dr. XXX, sie müsse wissen, was passiert sei, um XXX helfen zu können, zog es der Angeklagte vor, das Schütteln zu verschweigen, auf die Gefahr hin, dass sich dies auf die Behandlung XXXs nachteilig auswirke.
IV. Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB.
Der Angeklagte hat XXXs Tod bedingt vorsätzlich verursacht. Er sah den Eintritt des Todes als möglich an und dies war ihm gleichgültig. Dadurch hat er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs billigend in Kauf genommen. Ein Täter, dem der Erfolgseintritt gleichgültig ist, handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH; Urteil vom 02.11.1994, Az.: 2 StR 449/94, juris, Rn. 11).
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.
Die Kammer trifft diese Feststellung sachverständig beraten durch den Sachverständigen Dr. XXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der übersandten Akten, einer Exploration des Angeklagten in der JVA XXX in zwei Sitzungen mit einer mit einer Gesamtdauer von ca. 10 Stunden, der Kenntnis der JVA-Gesundheitsakte sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine psychiatrische Diagnose bei dem Angeklagten nicht zu stellen sei. Es gebe keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung oder eine schizophrene Erkrankung. Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten lägen im durchschnittlichen Bereich. Sein Umgang mit Suchtstoffen sei völlig unauffällig. Es finde sich auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem Bereich der Neurosen oder der Persönlichkeitsstörungen. Vor allem gebe es keinen Hinweis auf das Vorliegen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung. Auch die Beziehung zu Partnerinnen imponiere nicht mit irgendeiner Pathologie. Eine Affekttat sei auszuschließen, weil es an einem länger andauernden Konflikt in der Beziehung des Angeklagten zu seinem Sohn gefehlt habe. Außerdem falle das von den Rettungssanitätern, den Zeugen XXX und XXX, als ruhig und teilnahmslos geschilderte Verhalten des Angeklagten auf. Zudem habe der Angeklagte von Anfang an und auf mehrfaches Befragen am Tatabend das Schütteln verschwiegen. Das typische Verhalten nach einem Affekt sei hingegen eine Erschütterung über die Tat, die bei dem Angeklagten gerade nicht vorgelegen habe. Das von dem Angeklagten eingenommene Schmerzmittel Ibuprofen wirke nicht zentral, also im Gehirn, sondern lediglich lokal. Von daher komme eine Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit durch dieses Medikament nicht in Betracht. Aus psychiatrischer Sicht liege keines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt.
Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Sie entsprechen dem Eindruck aus der Hauptverhandlung.
VI.
Bei der Strafzumessung ist die von dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 213 Alt. 2 StGB).
Die Gesamtabwägung sämtlicher innerer und äußerer Tatumstände hat ergeben, dass die Intensität des von dem Angeklagten begangenen Unrechts hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 212 Abs. 1 StGB nicht in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen ließe.
Hierbei sprach für den Angeklagten, dass er ein gewisses Schütteln - wenn auch erst nach Konfrontation mit den rechtsmedizinischen Erkenntnisse - eingeräumt hat. In der Tatsituation lag nicht ausschließbar eine gewisse Belastung vor. Außerdem ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
Gegen den Angeklagten sprach, dass er als leiblicher Vater gegenüber seinem Sohn, dessen Betreuung er wahrnahm, eine besondere Obhutspflicht hatte.
Bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Rahmens des § 212 Abs. 1 StGB waren insbesondere die Umstände zu berücksichtigen, die bei der Prüfung eines minder schweren Falles gegeneinander abgewogen worden sind. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
7 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VII.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen, da er verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 StPO).