Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 01.09.2014 – 4 Js 17641/13 - 1 Ns

ECLI:DE:LGLIMBU:2014:0901.4JS17641.13.1NS.0A

Tenor

Der Rechtsfolgenausspruch wird unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte wird verwarnt.

Ihm wird aufgegeben, nach näherer Weisung des Jugendrichters 150 Stunden gemeinnützige Arbeit unverzüglich zu leisten.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Seine Auslagen hat er zu tragen; die Staatskasse hat sich hieran mit 1/2 zu beteiligen.

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs.1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 105 JGG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht -Limburg gegen den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Jugendstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

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Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27.07.2014, der ausweislich des Eingangsstempels an diesem Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte mit Zustimmung seiner Verteidigerin das Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Feststellungen des Amtsgerichts bieten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Rechtsfolgenausspruchs.

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Damit sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

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"Im Spätsommer 2013 lernte der Angeklagte auf einem Reiterhof die damals 13-jährige Geschädigte G. kennen. In der Folgezeit traf man sich widerholt, so dass sich daraus eine Freundschaft und aus seitens der G. auch ein Verliebtsein entwickelte. Am 18.10.2013 verabredete man ein Treffen, wobei zwischen beiden klar war, dass man auch geschlechtlich miteinander verkehren wolle. Zu diesem Zweck ließ sich der Angeklagte am Abend des 18.10.2013 gegen 19:00 Uhr von einem Freund, in Begleitung einer weiteren Freundin zu einem Feldstück in der Nähe des Bauernhofes ..., fahren. In Erwartung des Verabredeten hatte der Angeklagte ein Kondom bei sich. In der Feldgemarkung traf er verabredungsgemäß die zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre und 10 Monate alte Geschädigte G.. Der Angeklagte kannte aus den Gesprächen mit der Geschädigten deren Alter. Beide entfernten sich von dem Pkw und den anderen Fahrzeuginsassen zu einer wenige hundert Meter entfernten Mulde des Feldes. Dort zog der Angeklagte seine Jacke aus, bereitete sie auf dem Boden aus und leget sich zusammen mit der Geschädigten auf die Jacke. Dort kam es dann zum Austausch von Zärtlichkeiten und schließlich, nachdem der Angeklagte der Geschädigten Hose und Unterwäsche ausgezogen hatte, auch zum Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte mit seinem erigierten Penis, unter Verwendung eines Kondoms, in die Vagina der Zeugin eindrang und mit dieser den Geschlechtsverkehr durchführte. Danach begaben sich der Angeklagte und die Geschädigte wieder zu dem Pkw. Wenige Wochen später trennte sich der Angeklagte von der Geschädigten.

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Die Mutter der Zeugin, die später Kenntnis von dem Vorfall erhielt, zeigte dies bei der Polizei gegen den Willen der Geschädigten an. Die Geschädigte hat das Geschehen gut verarbeitet und es sind keine negativen Auffälligkeiten bekannt geworden."

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Ergänzend und im Einklang hierzu stehend hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten festgestellt, dass die Trennung von seiner Freundin wenige Wochen nach der Tat darauf beruhte, dass der Vater des Angeklagten hierzu wegen des Alters der Freundin riet und sich zudem die Gefühle des Angeklagten wieder seiner ehemaligen Freundin zuwandten. Die ehemalige Freundin des Angeklagten, die Geschädigte, möchte keine Bestrafung, was die Kammer aufgrund der verlesenen polizeilichen Aussage feststellt.

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Die beschränkte Berufung hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

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II.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen entsprechen denen des Amtsgerichts. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils unter I.. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte nach wie vor im Haushalt seiner Eltern wohnt. Er erhält - wie diese - Sozialleistungen und beabsichtigt, mit Hilfe der Vermittlung einer Zeitarbeitsfirma eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter aufzunehmen bis er einen Ausbildungsplatz gefunden hat. Zur strafrechtlichen Vorbelastung - einem Diebstahl geringwertiger Sachen am 27.11.2009 - hat die Kammer ergänzend festgestellt, dass es sich um einen Ladendiebstahl handelte, den der Angeklagte als "Mutprobe" beging. Die Staatsanwaltschaft K. sah von der Verfolgung gemäß § 45 JGG ab (Geschäftszeichen .....). Die auferlegte Geldzahlung erbrachten die Eltern des Angeklagten.

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III.

Der Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs.1, 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

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IV.

Auf den zum Zeitpunkt der Tat 18 Jahre 4 Monate alten Angeklagten war - im Einklang mit dem Amtsgericht - Jugendstrafrecht anzuwenden. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 I 1 JGG). Der Angeklagte ist - wie vom Amtsgericht zutreffend bewertet - unter äußert ungünstigen Bedingungen aufgewachsen. Seine Entwicklung weist - auch aufgrund der Inhaftierungen seiner Eltern - Brüche auf. Es können noch erhebliche Nachreifekräfte wirksam werden. Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern und ist noch nicht verselbständigt. Ohne Arbeit und Ausbildung lebt er unstrukturiert.

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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe nicht vor (§ 17 JGG), da weder schädliche Neigungen noch Schwere der Schuld zu bejahen sind.

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In der Tat sind keine schädlichen Neigungen hervorgetreten, was die Kammer noch im Einklang mit dem Amtsgericht beurteilt. In der Persönlichkeit des Angeklagten haben sich aufgrund der Tat keine Mängel offenbart, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen. Der Angeklagte ist bisher lediglich mit einer jugendtypischen Verfehlung in Erscheinung getreten. Die zu beurteilende Straftat stellt sich als einmalige Verfehlung dar. Anhaltspunkte für eine gestörte Sexualität - etwa pädophile Neigungen - haben sich nicht ergeben.

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Jugendstrafe ist auch nicht wegen Schwere der Schuld erforderlich. Die Voraussetzungen der Schwere der Schuld bestimmen sich unter Einbeziehung der Tatmotivation in erster Linie nach der jeweiligen Form der Einzeltatschuld und dem Grad der Schuldfähigkeit. Die Schuldschwere ist mithin nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar. Es ist ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere abzustellen. Das äußere Tatgeschehen hat aber insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt (verg. Eisenberg, JGG, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 19 ff). Die Verletzung Bei einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes spricht bei einem uneingeschränkt schuldfähigen Heranwachsenden regelmäßig viel dafür, ein hohes Maß persönlicher Schuld anzunehmen. der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern wiegt in aller Regel schwer, soll doch die sexuelle Entwicklung durch Eingriffe von außen nicht gestört werden. Schädliche Folgen eines Missbrauchs können - belegt durch wissenschaftliche Forschungen und forensischer Erfahrung - psychische Störungen, Bindungsproblemen bis hin zu hirnorganischen Veränderungen sein. Das Gesetz geht von der Annahme aus, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage sind, eigenverantwortlich über ihr Sexualleben zu bestimmen. Die gesetzliche Festlegung eines bestimmten Schutzalters abstrahiert von den Umständen des Einzelfalles und vernachlässigt zwangsläufig die Tatsache, dass der Reifeprozess als kontinuierliche Entwicklung verläuft (verg. Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 176 Rdnr 2, 3). Der "Schmerz der Grenze" ist bei einer normativen Setzung unvermeidlich, bei Beurteilung der Schwere der Schuld aber einer Betrachtung zugänglich.

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Die kurzen Erwägungen des Jugendschöffengerichts, die von den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts geprägt sind, tragen die Annahme von Schwere der Schuld in der Person des Angeklagten nicht. Der zu beurteilende Einzelfall hat Ausnahmecharakter. Die Erwägung des Amtsgerichts, der Angeklagte habe das kindliche Verhalten der Geschädigten ausgenutzt, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, finden keinen hinreichenden Anhalt in den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen. Allein, dass der Angeklagte seine Gefühle zu seiner Freundin, der Geschädigten, als weniger intensiv einschätzt als die Gefühle der Geschädigten zu ihm, reicht hierfür nicht aus. Die Kammer bewertet - abweichend vom Amtsgericht - die Verwendung eines Kondoms auch nicht als gleichsam strafschärfend zu berücksichtigende Vorbereitungshandlung. Der ungeschützte Verkehr wäre vielmehr Ausdruck von Rücksichtslosigkeit. In der Verwendung des Kondoms ist eine Maßnahme der Vorsicht im Hinblick auf das Risiko einer Schwangerschaft und einer Infektion zu sehen. Der Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten erfolgte aus einer freundschaftlichen Beziehung und war von der Geschädigten nach Überlegung gewollt. Der Tat gingen keine konstellativen Begleitumstände wie die Einnahme oder gar Verabreichung von Drogen oder Alkohol einher, die Einfluss auf die Willensbildung der Geschädigten hätten entfalten können. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestand ein noch als relativ gering anzusehender Altersunterschied. Die tatbestandliche Grenze der Qualifikation des § 176a StGB von über 18 Jahren hat der Angeklagte erst wenige Monate überschritten. In seiner Entwicklung stand er einem Jugendlichen gleich. Die Geschädigte selbst befand sich zum Zeitpunkt der Tat nur wenige Wochen vor dem Erreichen ihres 14. Geburtstags. Die Beziehung wurde nach dem Verkehr auch noch einige Wochen - ohne erneuten Geschlechtsverkehr - fortgeführt und schließlich auf Anraten des Vaters des Angeklagten im Hinblick auf das Alter der Geschädigten und der wieder auflebenden Zuneigung zu seiner früheren Freundin beendet. Im Nachtatverhalten liegt mithin keine besondere Verwerflichkeit. Nach den für die Kammer bindenden Feststellungen des Amtsgerichts hat die Geschädigte das Geschehen ohne Auffälligkeiten gut verarbeitet. Die deliktstypischen erheblichen psychischen Folgen sind mithin nicht eingetreten. Der Tat geht kein fremdbestimmter Eingriff in die kindliche Sexualität einher, der in besonderer Weise geeignet war, die kindliche Entwicklung der Geschädigten zu stören. Auch dies bestimmt das Maß der Schuld.

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Der Angeklagte hat sich offen zu seiner Verfehlung bekannt. Er zeigte sich umfassend geständig und hat der Geschädigten belastende Vernehmungen vor Gericht "erspart". Die Geschädigte hat kein Interesse an einer Bestrafung. Der Angeklagte konnte aufgrund der Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe erkennbar Einsicht in die Strafbarkeit seines Handels gewinnen und zeigt sich vom Jugendstrafverfahren ersichtlich beeindruckt.

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In der Gesamtschau war die Straftat mit Zuchtmitteln zu ahnden, da Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Angeklagten aber eindringlich Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 JGG). Dem Angeklagten ist durch eine Verwarnung das Unrecht der Tat eindringlich vorzuhalten (§ 14 JGG). Zudem waren ihm wie erkannt gemeinnützige Arbeitsleistungen aufzuerlegen (§ 15 I 1 Nr. 3 JGG).

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V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 473 I StPO und berücksichtigt den Teilerfolg des Rechtsmittels ebenso wie den Umstand, dass die Berufung ursprünglich unbeschränkt eingelegt worden ist.