Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 29.01.2015 – 4 Js 11791/13 - 5 KLs

ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0129.4JS11791.13.5KLS.0A

Tenor

Der Angeklagte ist der Untreue in 23 Fällen und des Betruges in 11 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin XXX, XXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXX, 3.483,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 aus 2.852,24 € und seit dem 14.2.2013 aus 631,22 € zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Adhäsionsausspruches vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.

Gründe

I.

...

II.

Der Angeklagte führte während der Zeit seiner zweiten Ehe eine Rechtsanwaltskanzlei, von deren Einkünften die Familie leben konnte. Neben der forensischen Tätigkeit sicherten dem Angeklagten Beratungsverträge mit zwei Unternehmen regelmäßige Einnahmen. Sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX befand sich durchgehend im Plus. Die zweite Ehefrau des Angeklagten - von Beruf Rechtsanwaltsfachangestellte - führte während der Ehe den Zahlungsverkehr einschließlich der Buchhaltung. Ende 2007 wurden beide Unternehmen veräußert. Mit der Abwicklung der Unternehmensübertragungen verdiente der Angeklagte zwar im Dezember 2007 etwa 12.000 €. Zugleich endeten jedoch seine Beraterverträge, so dass regelmäßige Einnahmen entfielen. Auch privat veränderte sich sein Leben. Am 26.12.2007 zog der Angeklagte aus der ehelichen Wohnung aus und zu seiner heutigen Lebensgefährtin. Seine Ehefrau war 2008 noch etwa 2 oder 3 Monate in der Kanzlei tätig, suchte sich dann jedoch eine andere Arbeitsstelle. Infolge der Trennung verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten. Auf der einen Seite erhöhten sich trennungsbedingt vorübergehend seine Ausgaben, auf der anderen Seite fielen zur gleichen Zeit Einnahmen weg. Hinzu kam, dass seine Ehefrau, die über Kontovollmacht verfügte, in der Trennungsphase größere Geldbeträge vom gemeinsamen Konto abhob. Zudem zahlte der Angeklagte einige Monate 1.200 € monatlich an Unterhalt und Abtrag für das während der Ehe gemeinsam bewohnte Haus. Im Rahmen der Scheidung wurde das Haus veräußert. Mit dem Erlös wurden die Darlehen bei der Bank abgelöst. Für den neuen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin wurden Einrichtungsgegenstände erworben. Ohne eine Angestellte, die den Zahlungsverkehr überwachte und die Buchhaltung organisierte, verlor der Angeklagte zunehmend den Überblick über seine finanzielle Situation in der Kanzlei.

Die Kreissparkasse XXX hatte dem Angeklagten auf seinem Geschäftsgirokonto ein Kontokorrent von 25.000 € eingeräumt und duldete eine Zeitlang eine Überziehung von weiteren 5.000 €. In der zweiten Jahreshälfte 2008 wurde der Angeklagte seitens der Bank mehrfach aufgefordert, das eingeräumte Kontokorrent nicht mehr zu überziehen, andernfalls müsse er mit einer Kündigung rechnen. Ende 2008 befand sich das Geschäftsgirokonto des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX häufig etwa 30.000 € im Minus.

Im Herbst 2008 vertrat der Angeklagte einen Mandanten in einer Verkehrsunfallsache. Nach Anmeldung der Forderungen zahlte die gegnerische Versicherung etwa 4.000 € auf das Geschäftsgirokonto des Angeklagten, das dieser aus Nachlässigkeit nicht an seinen Mandanten weiterleitete. Nach einiger Zeit bemerkte er zwar sein Versäumnis. Aufgrund des überzogenen Kontokorrentrahmens war ihm eine Auszahlung aber nicht mehr möglich. In der Folge hielt er seinen Mandanten hin. Er spiegelte ihm vor, dass er die Forderungen gerichtlich geltend machen müsse und zeigte seinem Mandanten sogar ein - von ihm selbst gefertigtes - Ladungsschreiben für einen Gerichtstermin. Der Mandant wurde schließlich misstrauisch. Die von ihm beauftragte Rechtsanwältin brachte in Erfahrung, dass die Versicherung zwischenzeitlich an den Angeklagten gezahlt hatte und forderte von diesem die Zahlung des Geldbetrages nebst Zinsen und der Kosten ihrer Beauftragung. Dem Angeklagten gelang es, die geforderten Beträge zu zahlen. In der Folgezeit erpresste ihn sein Mandant mit der Drohung einer Anzeige. Um seinen Mandanten hiervon abzuhalten, zahlte der Angeklagte mehrfach Geldbeträge an ihn, insgesamt etwa 13.000 bis 14.000 €.

Fälle 1 bis 3: Komplex XXX

(Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift vom 9.12.2014 der verbundenen Akte 4 Js 14265/14)

Der Angeklagte vertrat in dieser Zeit mehrere Mitglieder der Familie XXX in einer Erbschaftsangelegenheit. Dem Angeklagten war daher bekannt, dass die beiden Töchter der Familie, die Zeuginnen XXX und XXX, über erhebliche finanzielle Mittel verfügten, die sie geerbt hatten. Die Zeugin XXX vertrat der Angeklagte zudem in Rechtsstreiten gegen Banken und in einer Arzthaftungssache. Der Angeklagte erschien beiden Schwestern als kompetenter und vertrauenswürdiger Anwalt.

Der Angeklagte erklärte der Zeugin XXX bei Gelegenheiten von Mandatsgesprächen wahrheitswidrig, dass er für sie Geld mit einer hohen Verzinsung anlegen könne. Er spiegelte ihr vor, Mitarbeiter der Deutschen Vermögensberatung zu sein. Er könne in einem sogenannten "Mitarbeiter-Fond" festverzinsliche Wertpapiere erwerben. Die Verzinsung liege über 8,0 %, die Wertpapiere unterlägen keinem Kursverlust, es handele sich um Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland. Neben dem Vertrauen, welches er als Anwalt gewonnen hatte, kamen ihm seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu Gute, wodurch er kreativ und scheinbar profund ein Anlagekonzept darzustellen vermochte. Die Zeugin XXX war an einer Anlage mit hohen monatlichen Ausschüttungen sehr interessiert. Ein "einfacher" Sparvertrag mit demgegenüber deutlich geringerer Verzinsung entsprach nicht ihren Vorstellungen. Die Zeugin lebte von ihrem Erbe, das aus Geldanlagen und Beteiligungen bestand. Im Rahmen der Finanzkrise hatte sie - auch aufgrund spekulativer Anlagen - erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Sie bewohnte eine Eigentumswohnung, die sie von ihren Eltern geschenkt bekommen hatte. Über Kurse, die sie bei der Volkshochschule gab, verdiente sie etwa 200,- € im Monat. Sie war seit mehr als 30 Jahren aufgrund von chronischen Erkrankungen nur eingeschränkt in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Darüber hinaus ist sie Mitglied einer aus acht Personen bestehenden Erbengemeinschaft, die in XXX ein Grundstück besitzt. Eine Veräußerung zu einem Kaufpreis von 2.000.000,- Euro scheiterte am Widerspruch eines Mitglieds der Erbengemeinschaft. Dem Angeklagten waren all diese Umstände bekannt, die er anlässlich vertrauensvoller Beratungsgespräche erfahren hatte.

Die Zeugin XXX glaubte den Angaben des Angeklagten und vereinbarte mit diesem die Anlage von 54.000,- €. Sie überwies das Geld absprachegemäß auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse, wo es am 24.02.2009 einging. Der Angeklagte ließ ihr einen von ihm unterschriebenen Treuhandvertrag über diese Summe zukommen. In der Folge verbrauchte der Angeklagte das Geld für eigene Zwecke - wie von Anfang an beabsichtigt.

Die Zeugin XXX dagegen glaubte, eine gute Anlagemöglichkeit gefunden zu haben. Der Angeklagte stärkte dieses Vertrauen, indem er monatlich "Zinszahlungen" leistete. Der Angeklagte erkannte, dass er von der Zeugin XXX weitere Gelder erhalten könnte. Immer wenn Gelder der Zeugin XXX in der Folge frei wurden, spiegelte er ihr wahrheitswidrig vor, er könne diese entsprechend der ersten Anlage für sie gewinnbringend bei dem Mitarbeiterfond der Deutschen Vermögensberatung anlegen. In der Folge unterzeichnete er jeweils einen Treuhandvertrag, den er der Zeugin XXX anschließend zusandte. Im Einzelnen überwies die Zeugin im Vertrauen auf die Angaben und Versprechungen des Angeklagten folgende Beträge auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten, wobei dieser die Gelder in der Folge für eigene Zwecke verbrauchte:

am 06.04.2009 32.000,00 € (nicht angeklagt, da verjährt)

am 18.05.2009 11.416,90 € (nicht angeklagt, da verjährt)

am 26.05.2009 32.560,65 € (nicht angeklagt, da verjährt)

am 05.06.2009 8.758,15 € (nicht angeklagt, da verjährt)

Fall 1 : am 19.10.2009

35.000,00 € (Fall 1 der Anklageschrift vom 9.12.2014)

Fall 2 : am 02.11.2009

20.000,00 € (Fall 1 der Anklageschrift vom 9.12.2014)

Fall 3 : am 07.04.2010

46.250,00 € (Fall 1 der Anklageschrift vom 9.12.2014)

Um die Zeugin nicht misstrauisch zu machen und eine Aufdeckung seiner Taten zu verhindern, zahlte der Angeklagte - jeweils abhängig von dem Gesamtbetrag der "angelegten" Gelder - "Zinsen". Gelegentlich erbat die Zeugin zudem die Zahlung eines Geldbetrages, um Kuren und Anwendungen bei Heilpraktikern finanzieren zu können, die ihr ihre Krankenkasse nicht genehmigen wollte. Um die Zeugin nicht zu beunruhigen und das bestehende Vertrauensverhältnis zu erhalten, zahlte der Angeklagte auch in diesen Fällen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Überweisungen des Angeklagten auf das Konto der Zeugin XXX:

am 17.04.2009 324,00 €

am 12.05.2009 565,00 €

am 16.06.2009 656,42 €

am 16.07.2009 1.006, 81 €

am 21.08.2009 1.018,20 €

am 21.09.2009 1.018,20 €

am 22.10.2009 1.018,20 €

am 20.11.2009 1.081,98 €

am 21.12.2009 1.347,09 €

am 20.01.2010 1.399,04 €

am 22.02.2010 1.399,04 €

am 22.03.2010 1.399,04 €

am 20.04.2010 1.399,04 €

am 20.05.2010 1.399,04 €

am 22.06.2010 1.765,19 €

am 21.07.2010 1.765,19 €

am 20.08.2010 1.765,19 €

am 21.09.2010 1.765,19 €

am 22.10.2010 1.765,19 €

am 25.11.2010 1.765,19 €

am 22.12.2010 1.765,19 €

am 20.01.2011 1.765,19 €

am 22.02.2011 1.765,19 €

am 23.03.2011 1.765,19 €

am 27.04.2011 1.765,19 €

am 27.05.2011 1.765,19 €

am 24.06.2011 1.765,19 €

am 28.07.2011 1.765,19 €

am 25.08.2011 1.765,19 €

am 01.09.2011 3.000,00 €

am 27.09.2011 1.765,19 €

am 19.10.2011 5.000,00 €

am 31.10.2011 1.765,19 €

am 30.11.2011 1.765,19 €

am 28.12.2011 1.765,19 €

am 27.01.2012 1.765,19 €

am 29.02.2012 1.765,19 €

am 30.03.2012 1.765,19 €

am 30.04.2012 1,765,19 €

am 01.06.2012 1.765,19 €

am 06.07.2012 1.765,19 €

am 02.08.2012 1.765,19 €

am 28.09.2012 1.765,19 €

am 29.10.2012 1.785,98 €

am 05.11.2012 1.791,97 €

am 05.12.2012 1.791,97 €

am 11.01.2013 1.768,59 €

am 15.02.2013 1.768,69 €

am 06.03.2013 1.768,59 €

am 05.08.2013 500,00 €

am 10.09.2013 8.842,95 €

am 11.09.2013 1.800,00 €

am 09.10.2013 1.768,59 €

am 06.11.2013 1.768,59 €

am 19.12.2013 1.768,59 €

In den ersten Monaten 2014 war es dem Angeklagten zunächst nicht möglich, weitere Zahlungen zu leisten. Er hielt die Zeugin durch Ausreden und Versprechungen hin. Im April 2014 überbrachte der Angeklagte der Zeugin XXX schließlich noch einmal 4.000 € in bar und übersandte ihr kurz darauf noch zweimal per Brief jeweils 500 € in bar.

Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 102.815,74 €, den der Angeklagte von April 2009 bis zu seiner Verhaftung an die Zeugin XXX zahlte.

Die 55 Jahre alte Zeugin XXX verfügt heute über keine Vermögenswerte mehr mit Ausnahme der von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung und dem oben näher dargestellten Erbanteil an dem Grundstück in XXX. Sie erhält derzeit Zahlungen nach dem SGB II in Höhe von 715 € monatlich und verdient etwa 200 € im Monat durch Volkshochschulkurse. Ab Erreichen des Rentenalters erhofft sie sich eine kleine Altersrente. Einen Antrag auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat sie gestellt, er ist bislang nicht beschieden. Über das Verhalten des Angeklagten, dem sie völlig vertraut hatte, zeigt sie sich schockiert und sehr enttäuscht.

Fälle 4 und 5: Komplex XXX

(Fälle 1 und 2 der Anklageschrift vom 17.09.2014 der verbundenen Akte 4 Js 11722/14)

Zum 30.09.2010 befand sich das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX erneut mit 37.350,35 € im Minus. An seinem grundsätzlichen finanziellen Problem, dass seine privaten und beruflichen Ausgaben seine Einnahmen deutlich überstiegen, hatte sich nichts geändert. Zusätzlich zu seinen sonstigen Kosten zahlte der Angeklagte nun monatlich 1.765,19 € an die Zeugin XXX, damit diese nicht misstrauisch wurde. Dem Angeklagten wurde bewusst, dass er für die Aufrechterhaltung seiner Lebensumstände weitere "Geldquellen" benötigte. Nachdem er von der Zeugin XXX erhebliche Geldbeträge erhalten hatte, entschloss sich der Angeklagte, in gleicher Weise bei deren Schwester XXX vorzugehen. Weil die beiden Schwestern aufgrund von "Kommunikationsschwierigkeiten" kaum Kontakt hatten, hatte diese von den "Anlagen" ihrer Schwester keine Kenntnis. Die Zeugin XXX war aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in gleicher Weise wie ihre Schwester an einer Anlage mit hohen monatlichen Ausschüttungen sehr interessiert. Die Zeugin besaß ein Hausgrundstück mit zwei Häusern. In dem einen lebte sie, das andere hatte sie für 500 € im Monat vermietet. Darüber hinaus besaß sie aus einem Erbe noch mehrere Zehntausend Euro, die sie teilweise angelegt hatte. Von den monatlichen Zinszahlungen und Entnahmen aus dem Erbe lebte sie. Genau wie ihre Schwester ist sie zudem Mitglied der Erbengemeinschaft, die in XXX ein Grundstück besitzt.

Der Angeklagte, dem die finanziellen Verhältnisse der Zeugin XXX bekannt waren, erklärte ihr wahrheitswidrig unter der gleichen Legende, dass er für sie Geld in einer sicheren Anlage mit einer hohen Verzinsung anlegen könne. Sie müsse mindestens 20.000 € anlegen. Die Zeugin solle mit niemandem darüber sprechen. Die Anlage sei nicht für jedermann gedacht, er wolle ihr jedoch einen Gefallen erweisen.

Die Zeugin XXX glaubte den Angaben des Angeklagten und vereinbarte mit diesem die Anlage von 40.000 € mit einer Verzinsung von 8,8 %. Sie überwies das Geld absprachegemäß auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse, wo es am 01.11.2010 einging ( Fall 4 ). Der Angeklagte übersandte ihr in der Folge einen von ihm mit Datum 09.11.2010 unterzeichneten Treuhandvertrag. In der Folge verbrauchte der Angeklagte das Geld für eigene Zwecke.

Um die Zeugin XXX nicht misstrauisch zu machen, zahlte er auch ihr "Zinsen". Im Einzelnen überwies er ihr folgende Geldbeträge:

am 23.12.2010

293,33 €

am 20.01.2011

293,33 €

am 22.02.2011

293,33 €

am 23.03.2011

293,33 €

am 27.04.2011

293,33 €

am 27.05.2011

293,33 €

am 24.06.2011

293,33 €

am 28.07.2011

293,33 €

am 25.08.2011

293,33 €

am 27.09.2011

293,33 €

am 31.10.2011

293,33 €

am 01.12.2011

293,33 €

am 28.12.2011

293,33 €

Anfang 2012 überredete der Angeklagte die Zeugin XXX weitere 20.000 € mit einer jährlichen Verzinsung von 9,1 % über ihn anzulegen. Absprachegemäß und im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten überwies die Zeugin am 13.01.2012 weitere 20.000 € ( Fall 5 ) auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX, das dieser für eigene Zwecke verbrauchte.

In der Folge überwies der Angeklagte folgende Geldbeträge als "Zinsen" auf das Konto der Zeugin:

am 31.01.2012 364,11 €

am 29.02.2012 445,00 €

am 29.03.2012 445,00 €

am 30.04.2012 445,00 €

am 01.06.2012 445,00 €

am 06.07.2012 445,00 €

am 02.08.2012 445,00 €

am 28.09.2012 445,00 €

am 12.10.2012 445,00 €

am 02.11.2012 445,00 €

am 05.12.2012 445,00 €

am 11.01.2013 445,00 €

am 15.02.2013 445,00 €

am 06.03.2013 445,00 €

am 13.05.2013 445,00 €

am 30.09.2013 445,00 €

am 06.11.2013 445,00 €

Insgesamt zahlte der Angeklagte auf diese Weise 11.297,40 € als "Zinsen" an die Zeugin XXX.

Außer dem ihr gehörenden Hausgrundstück und ihrem Erbanteil an dem Grundstück in XXX verfügt die 64 Jahre alte Zeugin XX heute nur noch über einen bei einer Sparkasse angelegten Geldbetrag in Höhe von etwa 11.000 €. Sie lebt von 500 € Mieteinnahmen und diesem Geldbetrag, der wahrscheinlich innerhalb eines Jahres aufgebraucht sein wird. Nach Eintritt in das Rentenalter erhofft sie sich eine kleine Rente von etwa 350 €. Über den Missbrauch ihres Vertrauens zeigte sie sich tief erschüttert.

Fälle 6 bis 9: Komplex XXX

(Fälle 1 bis 4, 5, 8 und 10 der Anklageschrift vom 18.8.2014 der führenden Akte 4 Js 11791/13)

Der Angeklagte hat eine Tante, die am XXX geborene XXX, welche verwitwet in einem eigenen Haus in XXX lebte. Diese Tante hat keine eigenen Kinder. In seiner Kindheit und Jugend hatte der Angeklagte viel Zeit bei seiner Tante und deren Mann verbracht, mit letzterem hatte er häufig längere Wanderungen im XXX unternommen, an die der Angeklagte noch heute gerne zurückdenkt. Nach seiner ersten Scheidung hatte sich das Verhältnis zu seiner Tante zwar abgekühlt, etwa ab dem Jahr 2007 wurde die Beziehung jedoch wieder herzlicher. Der Angeklagte besuchte sie häufiger, trank mit ihr Kaffee und kümmerte sich um sie. Außerdem wurde er in zwei Rechtsstreiten als Anwalt für sie tätig. XXX hatte "grenzenloses" Vertrauen zum Angeklagten.

Am 20.03.2009 unterschrieb XXX eine General- und Vorsorgevollmacht, mit der sie den Angeklagten befugte, sie gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann zu vertreten und sie auch im Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechtes zu vertreten. 2010 entschloss sich XXX, in eine Senioreneinrichtung zu ziehen. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass sie ihr Haus verkaufen wolle. Der Angeklagte zeigte sich behilflich und bat einen ihm bekannten Makler, den Verkauf zu vermitteln. Am 28.09.2010 unterzeichnete XXX in Anwesenheit des Maklers und des Angeklagten den notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung. Am 15. Oktober 2010 bezog XXX ein Zwei-Zimmer-Appartement im Seniorenheim XXX in XXX und stattete das Appartement mit eigenen Möbeln ihres Hauses aus. Die Monatsmiete betrug 2.075,- €. Darin enthalten waren zwar Freizeitangebote, jedoch keine Pflegedienstleistungen. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine Vereinbarung, wonach sie täglich ein 3-Gänge-Menü zum Preis von 224,00 € im Monat erhalten sollte. Für die Wohnungsreinigung wurden weitere 19,30 € vereinbart. Demgegenüber standen monatliche Einnahmen durch zwei Renten in Höhe von damals 1.031,23 € und 698,39 €. Die Differenz sowie in Zukunft erforderlich werdende ambulante Pflegedienstleistungen sollten aus dem Kauferlös des Hauses finanziert werden. All dies war dem Angeklagten bekannt.

XXX war zu diesem Zeitpunkt eine selbständige Bewohnerin des Seniorenheims. Ambulante Pflegedienstleistungen nahm sie noch nicht in Anspruch. Wegen einer Depression in früheren Jahren waren ihr Medikamente verordnet worden. Diese wurden vom Pflegepersonal für sie bereitgelegt. Weitere Unterstützung benötigte sie zunächst nicht. Im Seniorenheim fühlte sie sich wohl, sie unterhielt viele soziale Kontakte. Auf ihr Äußeres legte sie wert. Geschmackvoll angezogen ging sie gerne zum Essen in das seniorenheimeigene Restaurant.

Am 26.10.2010 gingen 60.000 € und am 28.10.2010 weitere 112.679,34 € vom Käufer des Hauses auf dem Konto XXX der XX bei der XXX Sparkasse ein.

Der Angeklagte erkannte, dass sich ihm erneut eine Gelegenheit bot, an einen hohen Geldbetrag zu gelangen. Er erklärte seiner Tante wahrheitswidrig, dass er für sie 100.000,- € in einer sicheren Anlage mit einer hohen Verzinsung anlegen könne. XXX war damit überfordert, das ihr unterbreitete Anlagekonzept zu überblicken. Sie vertraute ihrem Neffen und erklärte sich einverstanden. Sie beauftragte den Angeklagten damit, 100.000,- € für sie anzulegen. Daraufhin überwies der Angeklagte mittels eines Online-Auftrages insgesamt 100.000 € von dem Konto XXX seiner Tante bei der XXX Sparkasse auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX ( Fall 6 - Fälle 1 bis 4 der Anklageschrift vom 18.8.2014). Weil dies mangels entsprechender Freigabe aus technischen Gründen bei einer Online-Überweisung zunächst nicht in einem Betrag erfolgen konnte, teilte der Angeklagte die Überweisungen wie folgt auf:

am 04.11.2010 5.000 €

am 05.11.2010 5.000 €

am 08.11.2010 40.000 €

am 12.11.2010 50.000 €

Zum 30.11.2010 befand sich auf dem Geschäftsgirokonto des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX aufgrund der ersten Überweisung der Zeugin XXX in Höhe von 40.000 € und der "Anlage" von XXX in Höhe von 100.000 € ein Guthaben von 73.456,25 €. Der Angeklagte gab jedoch auch in den folgenden Monaten deutlich mehr Geld aus, als er einnahm, so dass das Guthaben stetig sank.

Um eine Aufdeckung seiner Taten zu verhindern und das Vertrauensverhältnis zu festigen, zahlte er auf das Konto der XXX "Zinsen" auf den "Anlagebetrag" von 100.000 €. Die entsprechenden Kontoauszüge zeigte er seiner Tante bei Besuchen. Im Einzelnen überwies er ihr folgende Beträge:

am 29.12.2010

278,06 €

am 20.01.2011

758,33 €

am 22.02.2011

758,33 €

am 23.03.2011

758,33 €

am 27.04.2011

758,33 €

am 27.05.2011

758,33 €

am 24.06.2011

758,33 €

am 28.07.2011

758,33 €

am 25.08.2011

758,33 €

am 27.09.2011

758,33 €

am 31.10.2011

758,33 €

am 04.01.2012

758,33 €

Diese "Zinszahlungen" reichten gemeinsam mit den Rentenzahlungen, die XXX erhielt, zunächst aus, deren monatlichen Unkosten und Ausgaben in etwa auszugleichen.

Ende März 2011 befand sich auf dem Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX nur noch ein Guthaben von 3.110,85 €. Der Angeklagte erkannte, dass er erneut Geld benötigte, um den äußeren Schein aufrechtzuerhalten und seine Lebensumstände beizubehalten. Er beschloss daher, den sich nach und nach verschlechternden Gesundheitszustand seiner Tante auszunutzen und die ihm erteilte Vollmacht auch ohne Vortäuschung einer Anlagemöglichkeit zur Erlangung von Geldern von seiner Tante zu verwenden.

Auf dem Konto der XXX befand sich am 29.03.2011 um 14.50 Uhr noch ein Guthaben von 67.167,80 €. Am 29.03.2011 überwies der Angeklagte um 14.59 Uhr mittels Online-Auftrag 50.000 € ( Fall 7 ) auf sein Konto XXXX bei der Volksbank XXX. Am 07.04.2011 überwies er von dort zunächst 25.000 € und am 07.06.2011 die restlichen 25.000 € auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX, wo er die Gelder für eigene Zwecke bzw. zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten verbrauchte.

In der Folge kam es zu folgenden weiteren Online-Überweisungen, wobei er die Gelder anschließend jeweils für eigene Zwecke verbrauchte:

Fall 8 :

am 25.08.2011 10.000,00 € auf das Geschäftsgirokonto 22061

Fall 9 :

am 18.10.2011 5.000,00 € auf das Geschäftsgirokonto 22061

Zum 31.10.2011 wies das Konto der XXX nunmehr ein Minus 147,11 € auf.

Nach Januar 2012 gab der Angeklagte seine regelmäßigen "Zinszahlungen" auf. Zum einen hatte er teilweise Schwierigkeiten, diesen Betrag regelmäßig zu zahlen. Zum anderen erschien ihm eine Tataufdeckung nicht sehr wahrscheinlich. Er war der gesetzliche Erbe seiner Tante. Diese hatte ihm darüber hinaus berichtet, dass sie ihn in einem Testament in den 1990er Jahren als testamentarischen Erben eingesetzt hatte. Der Gesundheitszustand seiner Tante verschlechterte sich überdies. In der Zeit vom 01.03.2012 bis zum 28.03.2012 und vom 03.04.2012 bis zum 05.05.2012 befand sie sich zur Behandlung in verschiedenen Krankenhäusern. Nach ihrer Rückkehr wurde sie in die Pflegestufe 3 eingestuft und nunmehr vom ambulanten Pflegedienst in ihrem Appartement betreut. Nach dem Tod ihrer Schwester im Sommer 2012 äußerte sie mehrmals, dass sie keine Lust mehr habe und sterben wolle. Daraufhin wurde sie vom 16.08. bis zum 28.11.2012 in dem psychiatrischen Krankenhaus in XXX behandelt. Von hier kehrte sie im Rollstuhl in ihr Appartement zurück.

Nach Januar 2012 zahlte der Angeklagte folgende Beträge auf das Konto der XXX ein:

am 02.02.2012

350,00 €

am 08.03.2012

430,00 €

am 06.06.2012

800,00 €

am 02.08.2012

1.000,00 €

am 12.11.2012

1.200,00 €

am 03.12.2012

400,00 €

am 11.01.2013

600,00 €

am 04.03.2013

250,00 €

am 02.10.2013

700,00 €

am 04.11.2013

500,00 €

Diese Beträge genügten nicht mehr, um die inzwischen aufgrund der ambulanten Pflegekosten gesteigerten Ausgaben und Unkosten der XXX zu decken. Ab Mitte 2012 befand sich das Konto der XXX immer wieder im Soll. Erstmals im Mai 2012 wurde eine Lastschrift der XXX GmbH wegen fehlender Kontendeckung zurückgebucht. In der Folge geschah dies häufiger. Die XXX GmbH trat daraufhin mit dem Angeklagten in Kontakt. Dieser versprach, entstandene Schulden zu begleichen, was jedoch nicht erfolgte.

Der Angeklagte zahlte ferner mehrmals Geldbeträge an einen XXX. Dieser arbeitete seit vielen Jahren als Gärtner für XXX. Als diese in das Seniorenheim zog, wurde zwischen XXX, dem Angeklagten und Herrn XXX vereinbart, dass dieser in Zukunft für XXX gelegentlich erforderlich werdende Besorgungen und Einkäufe erledigen sollte und anschließend vom Angeklagten aus dem Vermögen der Tante seine Ausgaben erstattet erhalten sollte. Weil XXX über kein eigenes Konto verfügte, zahlte der Angeklagte von eigenen Konten folgende Beträge auf das Konto des Sohnes von XXX:

am 23.01.2013 417,00 €

am 19.03.2013 105,00 €

am 09.07.2013 80,00 €

am 12.09.2013 165,00 €

am 16.10.2013 170,00 €

am 11.12.2013 170.00 €

am 30.01.2014 130,00 €

Anfang 2014 beliefen sich die offenen Forderungen der XXX GmbH auf mehr als 20.000 €. Zum 28.02.2014 musste XXX aus dem Appartementbereich in den weniger kostenintensiven Pflegebereich umziehen. Hier bewohnt sie seitdem ein kleines Einzelzimmer und wird stationär gepflegt. Ihre Möbel konnte sie nicht mitnehmen. Den aus finanziellen Gründen erforderlichen Umzug aus dem eigenen Appartement in ein kleines Einzelzimmer empfindet XXX als demütigend und als Verlust an Würde. Sie verlässt kaum noch ihr Zimmer. Soziale Kontakte gab sie mit dem Umzug auf. Nach einem Krankenhausaufenthalt vom 24.05.2014 bis zum 28.05.2014 kehrte sie ohne Unterkieferprothese und mit einer kaputten Teilbrücke für den Oberkiefer zurück. Seitdem kann sie Essen nur in Form von Flüssigkeiten und Breien zu sich nehmen. Am 22.09.2014 wurde ihr die Teilbrücke in den Oberkiefer wieder fest eingesetzt. Die Anfertigung einer neuen Unterkieferprothese ist bis heute nicht erfolgt. Da XXX über keine finanziellen Mittel mehr verfügt, muss diese vollständig durch die Krankenkasse bzw. durch das Sozialamt finanziert werden. Dass der hierfür erforderliche Heil- und Kostenplan erst im Januar 2015 erstellt werden soll, ist dem Angeklagten indes nicht anzulasten.

Fälle 10 und 11: Komplex XXX

(Fälle 1 und 2 der Anklageschrift vom 06.10.2014 der verbundenen Akte 4 Js 13010/14)

Im Februar 2012 beauftragte die Zeugin XXX den Angeklagten mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen erheblicher Verletzungen ihres Hundes, die dieser durch einen anderen Hund erlitten hatte. Bis zum Versterben ihres Hundes wurde dieser im Auftrag der Zeugin XXX in der Universitätsklinik in XXX stationär behandelt. Hierfür stellte die Klinik der Zeugin XXX 4.172,23 € und die Haustierärztin 21,88 Euro für die Behandlung des Hundes in Rechnung. Der Sohn der Zeugin XXX hatte zudem eine Bisswunde erlitten. Der Halter des anderen Hundes verweigerte zunächst eine Zahlung der tierärztlichen Behandlungskosten, da aufgrund der schweren Verletzungen des Hundes die Aufwendungen von vornherein erkennbar unnütz gewesen seien. Zugleich bestand die Universitätsklinik auf der Begleichung ihrer Rechnung. Die Zeugin XXX beauftragte den Angeklagten daraufhin auch mit der Vertretung gegenüber der Forderung der XXX.

Der Angeklagte schlug der Zeugin XXX, die in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, vor, den Betrag von 4.194,11 € bei ihm gleichsam als Sicherheit zu hinterlegen. Er werde sich um die Angelegenheit umfassend kümmern. Der Zeugin XXX erschien dieser Vorschlag sachgerecht und sie überwies - wie zuvor vereinbart - den Geldbetrag am 25.04.2012 auf das Konto XXX des Angeklagten bei der XXX Volksbank ( Fall 10 ). Hierbei handelte es sich nicht um ein Anderkonto, sondern um ein von dem Angeklagten auch für private Zwecke geführtes Konto. In der Folge verbrauchte der Angeklagte den Geldbetrag nicht auftragsgemäß, sondern für eigene Zwecke.

Um eine Tataufdeckung zu verhindern, vereinbarte der Angeklagte mit der Universitätsklinik XXX eine Ratenzahlung. Hiervon informierte der Angeklagte die Zeugin XXX nicht. In der Folge überwies der Angeklagte 11-mal monatlich 100 € an die Universitätsklinik XXX.

Die Haftpflichtversicherung des Halters des anderen Hundes zahlte am 13.07.2012 (Eingang auf dem Konto) insgesamt 3.521,88 € auf das Konto des Angeklagten XXX bei der XXX Volksbank ( Fall 11 ). Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 500 € Schadensersatz für den Tod des Hundes, 3.000,00 € Behandlungskosten Uniklinik und 21,88 € Behandlungskosten beim Tierarzt. Der Angeklagte leitete das Geld nicht an die Zeugin XXX weiter, sondern verbrauchte es für eigene Zwecke. Die Zeugin XXX unterrichtete er nicht über den Eingang des Geldes, sondern erklärte ihr, dass ihre Forderungen nun gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Unter dem 21.08.2013 fertigte der Angeklagte eine Klageschrift, in der er - neben einem Schmerzensgeld für den Sohn der Zeugin XXX - die vollständigen Behandlungskosten sowie 500 € für den Verlust des Hundes beanspruchte. Die Klage reichte er beim Landgericht XXX ein. Mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde die Klage nicht zugestellt und die Akte weggelegt. Der Zeugin XXX spiegelte der Angeklagte jedoch vor, dass das Verfahren andauere und ein Sachverständiger eingeschaltet worden sei.

Die Zeugin XXX zahlt noch heute Raten auf die restliche Forderung der Universitätsklinik XXX. Hinzu kommen Gerichtskosten von jeweils 106 € für sie und ihren Sohn aufgrund der vom Angeklagten eingereichten Klageschrift.

Fälle 12 bis 24: Komplex XXX

(Fälle 11 bis 23 der Anklageschrift vom 18.8.2014 der führenden Akte 4 Js 11791/13)

Bereits zuvor - etwa im November 2011 - hatte der Angeklagte die am 07.01.1923 geborene XXX kennengelernt. Diese war nach der "Wende" in die westdeutschen Bundesländer gezogen. Viele Jahre hatte sie Erspartes zurückgelegt, um im Alter finanziell unabhängig zu sein. Ihr Geld hatte sie in erster Linie in Wertpapieren angelegt, welche sich in einem Depotkonto bei der Commerzbank befanden. Zudem verfügte sie über zwei Altersrenten, so dass ihr monatlich etwa 1.500 € zur Verfügung standen. Angehörige hatte sie keine mehr. Sie lebte in einer Wohnung im XXX in einer Anlage eines "Betreuten Wohnens" in XXX. Für ihre Wohnung zahlte sie eine monatliche Miete in Höhe von 590,32 €. Pflegeleistungen der XXX Pflegedienste XXX gGmbH nahm sie noch nicht in Anspruch, da sie trotz ihres hohen Alters körperlich und geistig noch weitgehend uneingeschränkt war. XXX wandte sich wegen zwei Rechtsangelegenheiten an den Angeklagten, der sie zu ihrer Zufriedenheit vertrat. In der Folge entstand zwischen dem Angeklagten und XXX ein Vertrauensverhältnis. Der Angeklagte erkannte, dass die Zeugin XXX über Vermögen verfügte und zugleich einsam war. Der Angeklagte entschloss sich, die Kontakte zu intensivieren. Er besuchte sie regelmäßig. Die Zeugin XXX fasste tiefes Vertrauen zu ihm. Der Angeklagte erkannte, dass sich ihm hier erneut eine Gelegenheit bot, an ihm nicht zustehende Gelder zu gelangen. Er schlug der XXX vor, ihm Vollmachten zu erteilen, damit er sich um ihre finanziellen Dinge kümmern könne. Sie habe ihr Geld bei der Bank nicht gut angelegt, wenn er sich um ihr Geld kümmern würde, könnte sie viel höhere Zinsen erreichen. Sie vertraute dem Angeklagten und glaubte, er werde in ihrem Interesse handeln, was der Angeklagte aber nicht beabsichtigte. Am 26.04.2012 unterschrieb sie daraufhin eine ihr vom Angeklagten vorgelegte General- und Vorsorgevollmacht, mit dem sie den Angeklagten befugte, sie gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann und in allen gesetzlich zulässigen Fällen und sie zudem in Angelegenheiten der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechts zu vertreten. Am 11.05.2012 unterschrieb XXX zudem eine Vollmacht für Konten und Depots der Commerzbank, mit dem sie den Angeklagten zur Vertretung im Geschäftsverkehr mit der Commerzbank bevollmächtigte.

Der Angeklagte wollte sich für den Fall einer Aufdeckung seiner Taten absichern. Er entwarf daher eine Vereinbarung, nach der ihm XXX alle ihre bei der Commerzbank AG bestehenden Vermögenswerte an ihn übertrage und er im Gegenzug dafür Sorge trage, dass sie unter anderem jegliche Unterstützung bei Rechtsgeschäften erhalte, nicht in ein Heim umziehen müsse, eine monatliche Zahlung erhalte, mit der sie ihre Einkäufe bezahlen könne, alle Rechts- und Patientenbeziehungen besprochen werden und der Angeklagte sie zweimal wöchentlich besuche. Diese Vereinbarung legte er XXX zur Unterschrift vor mit dem Hinweis, dies sei zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich. Sie vertraute dem Angeklagten grenzenlos und unterzeichnete die Vereinbarung. Anders als bei den erteilten Vollmachten erfasste sie den Inhalt dieser Urkunde nicht.

Das Konto der XXX bei der Commerzbank wies am 10.05.2012 ein Guthaben von 7.462,28 € auf. Unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten veranlasste der Angeklagte am 11.05.2012 eine Überweisung von 7.500 € ( Fall 12 ) vom Konto der XXX bei der Commerzbank auf sein Konto XXX bei der XXX Volksbank, wo er es in der Folge für eigene Zwecke bzw. zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten verbrauchte.

Am 16.05.2012 unterschrieb XXX einen vom Angeklagten vorbereiteten schriftlichen Auftrag über den Verkauf von 1.300 Stück Wertpapiere "PIMCO GIS-Unconstrained Bond Reg. Acc. Shs C1.E EUR-Hedged oN" sowie 168 Stück "hausInvest Inhaber-Anteile". Der Angeklagte ließ diese Verkaufsorder der Commerzbank zukommen. Am 23.05.2012 wurde auf dem Konto der XXX ein Betrag von 7.106,40 € aus dem Verkauf der 168 Stück "hausInvest Inhaber-Anteile" gutgeschrieben. Am 24.05.2012 wurde ein Betrag von 15.012,50 € aus dem Verkauf der 1.300 Stück Wertpapiere "PIMCO GIS-Unconstrained Bond Reg. Acc. Shs C1.E EUR-Hedged oN" gutgeschrieben. Das Konto der XXX wies am 24.05.2012 ein Guthaben von 21.776,18 € aus.

Am 30.05.2012 veranlasste der Angeklagte unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten zunächst die Überweisung von 7.500 € auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX ( Fall 13 ), von wo er es in der Folge für eigene Zwecke verbrauchte. Am selben Tag veranlasste er die Überweisung weiterer 7.500 € ( Fall 14 ) auf sein Konto XXX bei der XXX Volksbank, von wo er es ebenfalls für eigene Zwecke verbrauchte.

Am 07.06.2012 überwies er unter Verwendung der erteilten Vollmachten weitere 7.000 € auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX ( Fall 15 ), von wo er das Geld für eigene Zwecke verbrauchte. Anschließend befanden sich auf dem Konto der XXX bei der Commerzbank nur noch 1.200,44 €.

Der Angeklagte bereitete daher auch den Verkauf der restlichen Wertpapiere vor. Am 22. Juni 2012 unterschrieb XXX einen schriftlichen Auftrag über den Verkauf der Wertpapiere "Commerzbank AG Zins Extra IHS 210v.11(15/17)" und über 27 Stück "CB Geldmarkt Deutschland I". Auch diese Verkaufsorder ließ der Angeklagte der Commerzbank zukommen. Aus dem Verkauf der Wertpapiere "Commerzbank AG Zins Extra IHS 210v.11(15/17)" wurden daraufhin dem Konto der XXX 4.966,47 € am 28.06.2012 und aus dem Verkauf der 27 Stück "CB Geldmarkt Deutschland I" 1.372,41 € am 29.06.2012 gutgeschrieben. Aufgrund dieser Gutschriften und eingegangener Rentenzahlungen wies das Konto am 02.07.2012 ein Guthaben von 8.505,01 € auf.

Am 04.07.2012 überwies der Angeklagte unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten 6.330,00 € auf sein Konto XXX bei der XXX Volksbank ( Fall 16 ), von wo er es ebenfalls für eigene Zwecke verbrauchte. Danach wies das Konto der XXX nur noch ein Guthaben von 2.135,50 € auf.

Am 29.08.2012 überwies der Angeklagte unter Verwendung der Vollmachten weitere 3.500 € auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX ( Fall 17 ), von wo er es ebenfalls für eigene Zwecke verbrauchte.

Am 28.12.2012 überwies der Angeklagte unter Ausnutzung der Vollmachten weitere 2.000 € ( Fall 18 ) und am 16.01.2013 ( Fall 19 ) weitere 2.000 € und am 15.02.2013 weitere 850 € ( Fall 20 ) auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX. Die überwiesenen Gelder verbrauchte er für eigene Zwecke bzw. dienten dazu, dass sich erheblich im Soll befindliche Konto jedenfalls teilweise auszugleichen.

Am 10.04.2013 hob der Angeklagte unter Verwendung der Vollmachten einen Betrag in Höhe von 1.100 € ( Fall 21 ) von dem Konto der XXX ab. Unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten überwies er zudem am 30.05.2013 250,00 € ( Fall 22 ) und am 02.07.2013 550 € ( Fall 23 ) auf sein Konto XXX bei der XXX Volksbank, wo er die Gelder anschließend verbrauchte.

Bis zum Sommer 2013 hatte XXX kein Misstrauen gegen den Angeklagten gehegt. Dieser besuchte sie regelmäßig und brachte ihr Lebensmittel mit. Ab Juni 2012 hatte er ihr zudem 150 € monatlich in bar für Dinge des täglichen Bedarfs übergeben, ab August 2012 monatlich 300 €. Außerdem bezahlte er die Reinigungskraft, die bei XXX einmal wöchentlich die Wohnung reinigte. Weitere finanzielle Mittel benötigte sie nicht. Gleichwohl fühlte sie sich in dem Bewusstsein, auf der Bank eine größere Summe Geldes zu haben, abgesichert. Zudem äußerte sie immer mal wieder den Wunsch, einmal eine Kreuzfahrt oder einen schönen Ausflug zu unternehmen. Ihr Gesundheitszustand hatte sich verschlechtert. Sie benötigte nunmehr eine Gehhilfe und war schwerhörig. Ihre geistigen Fähigkeiten hatten ebenfalls abgenommen. Ihre Wohnung verwahrloste. Hilfe wollte sie nicht annehmen. Grundlos und wechselnd verdächtigte sie andere Personen, in ihre Wohnung eingedrungen zu sein oder ihr Übles zu wollen.

An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Juli 2012 erkundigte sich XXX bei ihrer Bank nach ihrem Vermögenswerten. Sie erfuhr, dass ihre Wertpapierdepot aufgelöst und sie nur noch über ein geringes Guthaben bei der Bank verfügte. Entsetzt über diese Informationen rief XXX am 21.07.2013 auf der Polizeistation XXX an und teilte mit, sie habe durch den Angeklagten ihr Geld verloren. Daraufhin suchten zwei Streifenbeamten XXX in ihrer Wohnung auf. Aufgeregt schilderte diese den beiden Polizeibeamten, dass sie dem Angeklagten eine Vollmacht über ihr Konto gegeben habe. Jetzt habe sie mit ihrer Bank gesprochen, das Konto sei "leer". Sie habe den Angeklagten darauf angesprochen, der ihr jedoch keine konkreten Auskünfte gegeben habe. In der Folge wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in deren Verlauf sämtliche seiner Konten überprüft wurden.

Von der Strafanzeige und der Einleitung der Ermittlungen hatte der Angeklagte zunächst keine Kenntnis. XXX befand sich nach dem 21.07.2013 einige Wochen nicht in ihrer Wohnung. An einen Aufenthalt auf der neurologischen Station schloss sich eine Kurzzeitpflege an. Nach ihrer Rückkehr in ihre Wohnung besuchte der Angeklagte sie erneut. Da er ihr während ihrer Abwesenheit die monatlichen Barbeträge nicht hatte auszahlen können, überwies er auf ihr Konto am 26.09.2013 einen Betrag von 600 € von seinem Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX. Um sie darüber hinaus zu beruhigen, überwies er von seinem Konto XXX bei der XXX Volksbank 2.801,58 € auf ihr Konto. Das Konto der XXX wies danach wieder ein Guthaben von 3.564,82 € auf. Dem Angeklagten gelang es, das Misstrauen der XXX zu zerstreuen und erneut ihr Vertrauen zu gewinnen. In der Folge besuchte er sie erneut regelmäßig.

Unter Ausnutzung der ihm erteilten Vollmachten überwies sich der Angeklagte 900 € am 24.10.2013 vom Konto der XXX auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX ( Fall 24 ), von wo er es für eigene Zwecke verbrauchte.

Ab Herbst 2013 nahm XXX immer mehr Pflegedienstleistungen der XXX Pflegedienste XXX gGmbH in Anspruch. Ab dem 14.10.2013 erhielt sie vom Pflegepersonal Medikamente, ab dem 04.11.2013 kamen Hauswirtschaftsdienste sowie eine Pflege durch den ambulanten Pflegedienst hinzu. XXX wollte weiter in ihrer Wohnung bleiben und lehnte einen Umzug in ein Pflegeheim ab. Ihr Zustand verschlechterte sich jedoch weiterhin. Ab dem 12.02.2014 besuchte sie tagsüber an 7 Tagen in der Woche die Tagespflege in der Einrichtung des "Betreuten Wohnens". Zusätzlich erhielt sie morgens und abends eine Unterstützung durch den ambulanten Pflegedienst. Anfangs zahlte der Angeklagte die Kosten. Der Angeklagte hatte zwischenzeitlich auf intensives Drängen der XXX Pflegedienste XXX gGmbH eine Einzugsermächtigung für das Konto der XXX erteilt. Mangels Deckung konnten die Kosten der umfangreichen Pflege jedoch bald nicht mehr abgebucht werden. Im Mai 2014 wurde der Zeuge XXX zum Betreuer der XXX bestellt. Er fand ein überzogenes Girokonto und offene Forderungen der XXX Pflegedienste XXX gGmbH in Höhe von etwa 20.000 € vor. Über das Verhalten des Angeklagten zeigte XXX sich gegenüber ihrem Betreuer sehr enttäuscht und tief getroffen. Nachdem der Zeuge XXX sie schließlich davon überzeugt hatte, dass sie in einem Pflegeheim aufgrund ihres Gesundheitszustandes besser betreut werden könne, wurde sie zum 02.09.2014 in einem Pflegeheim in XXX aufgenommen. Am 10.10.2014 verstarb XXX.

Fall 25: Komplex XXX

(Fall 1 der in der Hauptverhandlung erhobenen Nachtragsanklage)

Anfang 2013 erkannte der Angeklagte, dass sich ihm erneut eine günstige Gelegenheit bot, an einen erheblichen Geldbetrag zu gelangen. XXX aus XXX suchte im Februar 2013 bei dem Angeklagten Rat für eine gewinnbringende Anlage in Höhe von 15.000 €. Der Angeklagte spiegelte ihr daraufhin vor, er habe eine sichere Anlagemöglichkeit mit einer hohen Verzinsung zur Verfügung. XXX vertraute dem Angeklagten und glaubte, er werde ihr Geld wie besprochen in ihrem Sinne anlegen. Sie übergab daher dem Angeklagten am 14. oder 15.02.2013 einen Betrag in Höhe von 15.000 € in bar. Wie von Anfang an beabsichtigt, führte der Angeklagte das Geld keiner Anlage zu, sondern zahlte das Geld am 15.02.2013 auf seine Bankkonten ein: zweimal 5.000 € auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX und einmal 5.000 € auf sein Konto XXX bei der XXX Volksbank ein. Das Geld verbrauchte er für eigene Zwecke bzw. zur Begleichung von Verbindlichkeiten.

Um XXX nicht misstrauisch zu machen, überwies er ihr in den folgenden Monaten jeweils 102,50 € an "Zinsen". Im Einzelnen handelt es sich um folgende Überweisungen:

am 15.03.2013

102,50 €

am 13.05.2013

102,50 €

am 15.07.2013

102,50 €

am 13.09.2013

102,50 €

am 16.10.2013

102,50 €

am 19.11.2013

102,50 €

am 18.12.2013

102,50 €

am 21.01.2014

102,50 €

Darüber hinaus übergab er ihr in zwei weiteren Fällen 102,50 € in bar.

Fälle 26 bis 28: Tatkomplex XXX

(Fälle 24 bis 26 der Anklageschrift vom 18.08.2014 der führenden Akte 4 Js 11791/13)

Der Angeklagte vertrat den Zeugen XXX in einem Rechtsstreit. Dem Zeugen erschien der Angeklagte als kompetenter und seriöser Rechtsanwalt. Im Verlauf des Mandats kam es 2013 zu einem Gespräch, in dem der Zeuge XXX dem Angeklagten seine persönliche Situation schilderte. Der Zeuge XXX war damals Betreuer seinen am XXX geborenen Bruder XXX. Dieser lag nach einem Unfall mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma im Wachkoma in einem Pflegeheim. Seine Pflege war kostenintensiv. Kurz vor dem Gespräch mit dem Angeklagten hatte eine Versicherung des Bruders 80.000 € ausgezahlt. Das Geld sollte dazu dienen, die kostenintensive Pflege des Bruders möglichst lange sicherzustellen. Leistungen der Pflegeversicherung reichten hierzu bei weitem nicht aus. Gegenüber dem Angeklagten äußerte der Zeuge sein Bedauern über die aktuelle Niedrigzinsphase. Der Angeklagte erkannte, dass sich ihm hier erneut eine günstige Gelegenheit bot, an einen erheblichen Geldbetrag heranzukommen. Er spiegelte dem Zeugen vor, er könne als Rechtsanwalt festverzinsliche Wertpapiere mit einer Verzinsung von 8,25 % erwerben. Neben dem Vertrauen, welches er als Anwalt genoss, kamen dem Angeklagten auch hier seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu Gute, wodurch er kreativ und scheinbar profund ein Anlagekonzept darzustellen vermochte. Der Zeuge XXX zeigte sich der vorgestellten Anlage interessiert. Er hoffte, mit den erwirtschafteten Zinsen auch notwendige Instandhaltungsarbeiten an dem ihm und seinem Bruder gemeinsam gehörenden Haus finanzieren zu können. In die Entscheidung zur Anlage wollte er seine Ehefrau mit einbinden. Die Bedenken seiner Ehefrau vermochte der Angeklagte in weiteren Gesprächen zu zerstreuen, so dass sich der Zeuge XXX letztlich im Einvernehmen seiner Ehefrau entschloss, die ihm vom Angeklagten offerierte Anlage zu tätigen und zunächst 80.000 € anzulegen. Am 06.06.2013 unterzeichneten der Angeklagte und der Zeuge einen entsprechenden Treuhandvertrag. Weil der Angeklagte ihm gegenüber vorgab, die Sache eile, es drohe ein Absinken des Zinssatzes, überwies der Zeuge XXX am 09.09.2013 mittels einer telegraphischen Überweisung die 80.000 € ( Fall 26 ) auf das Konto XXX des Angeklagten bei der XXX Volksbank. Das Geld gab der Angeklagte in der Folge - wie von Anfang an beabsichtigt - für eigene Zwecke aus.

Um den Zeugen XXX in Sicherheit zu wiegen und nicht misstrauisch zu machen, zahlte der Angeklagte in der Folge monatlich "Zinsen" an diesen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Überweisungen vom Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX auf ein Konto des Zeugen:

am 11.10.2013 550 €

am 11.11.2013 550 €

am 11.12.2013 550 €

am 13.01.2014 550 €

am 11.02.2014 550 €

Am 28.11.2013 wurden die Kanzlei und Privatwohnung des Angeklagten durchsucht. Der Angeklagte erhielt Kenntnis davon, dass gegen ihn ermittelt wurde. Gleichwohl versuchte er, sein "System" weiter aufrechtzuerhalten.

Am 3.12.2013 sprachen Polizeibeamten der Polizeidirektion XXX den Zeugen XXX auf die Überweisung von 80.000 Euro an, der guten Glaubens eine Kopie des Treuhandvertrages überreichte.

Dem Angeklagten gelang es, auch diese Vorsprache zu erklären und schlug dem Zeugen XXX Anfang 2014 vor, einen weiteren Geldbetrag anzulegen. Er spiegelte dem Zeugen XXX erneut vor, er werde das Geld - in gleicher Weise wie die 80.000 € - sicher und mit hoher Verzinsung für ihn anlegen. Der Zeuge XXX vertraute dem Angeklagten und übergab ihm am 27.02.2014 weitere 10.000 € in bar ( Fall 27 ).

In den Folgemonaten übergab der Angeklagte dem Zeugen XXX die 550 € "Zinsen" jeweils in bar, um diesen nicht misstrauisch zu machen.

Am 05.03.2014 verstarb XXX. Alleinerbe war der Zeuge XXX. Der Angeklagte schlug ihm vor, weitere 10.000 € bei ihm mit einer hohen Verzinsung anzulegen. Der Zeuge XXX war aufgrund seiner bislang positiven Erfahrungen damit einverstanden. Bevor es zur Übergabe des Geldes kam, wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom 24.3.2014 wegen Betrugs- und Untreuehandlungen zu Lasten der Geschädigten XXX und XXX am 3.4.2014 vorläufig festgenommen. Im Rahmen seiner Vorführung am selben Tag vor dem Haftrichter des Amtsgerichts XXX wurde der Haftbefehl aufrechterhalten, jedoch gegen eine Meldeauflage, dem Nachweis der Löschung der Kontovollmacht für XXX und der Einhaltung eines Kontaktverbotes außer Vollzug gesetzt.

Einen Tag später, am 04.04.2014, nahm der Angeklagte - wie zuvor vereinbart - weitere 10.000 € in bar ( Fall 28 ) von dem Zeugen XXX an und verbrauchte das Geld - wie von Anfang an beabsichtigt - für eigene Zwecke.

Der Zeuge XXX erhielt die monatlichen "Zinszahlungen" bis einschließlich Mai 2014. Am 02.05.2014 erschien er auf eine Vorladung hin bei der Polizei in XXX und wurde als Zeuge zum Untreuevorwurf gegen den Angeklagten vernommen. Der Zeuge XXX machte Angaben zu seiner "Anlage" von 80.000 €, teilte jedoch nicht mit, dass er dem Angeklagten in zwei weiteren Fällen jeweils 10.000 € zur gewinnbringenden "Anlage" übergeben hatte. Er zeigte sich vielmehr weiterhin zuversichtlich, dass er sein Geld bei Ablauf der "Anlage" erhalten werde.

Der Zeuge XXX hatte sich - im Bewusstsein, als Erbe seines Bruders nun über ein Vermögen von 100.000 € zu verfügen - ein neues Auto bestellt. Zur Bezahlung benötigte er teilweise das bei dem Angeklagten "angelegte" Geld. Der Angeklagte wich entsprechenden Forderungen auf Rückzahlung jedoch aus und hielt vereinbarte Termine nicht ein. In Mai und Juni 2014 entwickelte sich zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten ein reger Emailverkehr, in dem der Angeklagte versuchte, den Zeugen mit einer Vielzahl von Ausreden hinzuhalten. Der Tonfall dieses Emailverkehrs wurde schnell schärfer. Nach und nach musste sich der Zeuge XXX eingestehen, dass er von dem Angeklagten getäuscht worden und das Geld verloren war. Am 17.07.2014 erschien er erneut bei der Polizei in XXX und teilte mit, er habe dem Angeklagten am 27.02.2014 und am 04.04.2014 noch jeweils 10.000 € in bar übergeben.

Der Verlust des Geldes bedeutet für die Familie XXX einen spürbaren Verlust. Der Zeuge XXX ist entsetzt und tief enttäuscht. Er wirft sich zudem vor, Bedenken seiner Ehefrau nicht gefolgt zu sein.

Fall 29: Tatkomplex XXX

(Fälle 8 bis 10 der Anklageschrift vom 09.12.2014 der verbundenen Akte 4 Js 14265/14)

Die Zeugin XXX kannte den Angeklagten seit mehreren Jahren aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Ihr 8-jähriger Enkelsohn lebt bei ihr, sie hat das Sorgerecht. Für ihren Enkelsohn hatte sie verschiedene Geldgeschenke zu Weihnachten und Geburtstagen angespart und bei der Bank angelegt. Insgesamt handelte es sich um einen Betrag von 5.000 €. Bei einer Gelegenheit Ende 2013 oder Anfang 2014 sprach sie mit dem Angeklagten über dieses Geld. Dieser erkannte wiederum, dass sich ihm hier eine günstige Gelegenheit bot, an Geld zu gelangen. Er spiegelte ihr vor, er könne das Geld für sie mit 8 % Zinsen anlegen. Die Zinsen sollten monatlich ausgezahlt werden. Die Zeugin XXX, die dem Angeklagten vertraute, ging auf sein Angebot ein und vereinbarte die Anlage von insgesamt 5.000,- €. Weil das Geld angelegt und nicht sofort verfügbar war, konnte sie den Betrag nur in Teilbeträgen übergeben. Am 18.02.2014 übergab sie dem Angeklagten 2.500,- € in bar, am 21.02.2014 1.000,- € und im März nochmals 1.500,-€ in bar. Der Angeklagte verbrauchte die Gelder wie von Anfang an beabsichtigt für eigene Zwecke.

Die Zeugin XXX ist beschämt, dass sie dem Angeklagten vertraut und auf diese Weise das Geld ihres Enkelkindes verloren hat. Es belastet sie, dass es ihre finanziellen Verhältnisse nicht zulassen, ihrem Enkelkind den Schaden zu ersetzen.

Fälle 30 bis 34: Tatkomplex Veruntreuung von Mandantengeldern

Trotz der oben beschriebenen Taten und der dadurch erlangten erheblichen Geldbeträge befand sich das Geschäftsgirokonto des Angeklagten XXX bei der Kreissparkasse XXX seit August 2011 erheblich im Soll, meist mit mehr als 20.000 €. Das private Girokonto des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX wies jeweils zu Monatsbeginn Kontostände zwischen 200 € Haben und 30 € Soll aus. Der Angeklagte nutzte ab Anfang 2012 verstärkt das Konto XXX bei der XXX Volksbank sowohl für private wie berufliche Zwecke. In Abhängigkeit der einzelnen Taten bewegte sich dieses Konto häufig nur knapp im Guthabenbereich. Grund für diese finanzielle Situation war zum einen die desolate Buchführung des Angeklagten und der Umstand, dass seine Ausgaben die Einnahmen erheblich überstiegen. Auch im Übrigen hatte der Angeklagte die Übersicht verloren. Ein Fristenbuch führte er nicht mehr. Da er aufgrund seiner finanziellen Situation eine unverzügliche Weiterleitung ihm anvertrauter Fremdgelder gemäß § 43a Abs. 5 BRAO nicht sicherstellten könnte, wäre er zur Einrichtung von Anderkonten verpflichtet gewesen. Dieser berufsrechtlichen Grundpflicht kam er nicht nach, sondern ließ sich nach wie vor Mandantengelder auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX überweisen, wo er es dem drohenden Zugriff seiner Gläubiger aussetzte. Teilweise gelang es dem Angeklagten nur mit Glück und bei entsprechenden Geldeingängen durch seine Taten diese Gelder an seine Mandanten auszukehren. Ab dem Jahr 2013 brach dieses "System" des Angeklagten jedoch nach und nach zusammen. Außer im Fall des Zeugen XXX gelang es ihm nicht mehr, an ausreichend große Geldbeträge zu gelangen. Ab Anfang 2013 wurde die finanzielle Lage so desolat, dass ihm auch verspätete Weiterleitungen der Gelder nicht mehr gelangen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Fall 30:

(Fall 4 der Anklageschrift vom 09.12.2014 der verbundenen Akte 4 Js 14265/14)

Im November 2012 wurde das Fahrzeug der Zeugin XXX im Straßenverkehr beschädigt. Nachdem sie den Schaden der gegnerischen Haftpflichtversicherung gemeldet hatte, bestritt der Halter des gegnerischen Lastwagens die Verantwortung für den Schaden. Daraufhin beauftragte die Zeugin XXX den Angeklagten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche. Dieser war ihr zuvor als geeigneter Rechtsanwalt empfohlen worden. Nach Schriftwechseln und der Übersendung eines Gutachtens überwies die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Betrag von 2.852,24 € auf die Reparaturkosten auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX zur Weiterleitung an seine Mandantin. Das Geld ging am 30.01.2013 auf dem Konto ein ( Fall 30 ). Am 30.01.2013 wies es ein Soll in Höhe von 24.809,79 € auf.

Kurz darauf überwies die Haftpflichtversicherung weitere 990,72 € (359,50 € Rechtsanwaltskosten und 631,22 € Sachverständigenkosten) auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten. Das Geld ging am 14.02.2013 auf dem Konto ein.

Der Angeklagte leitete weder den Erstattungsbetrag für die fiktiven Reparaturkosten noch den Erstattungsbetrag für die Sachverständigenkosten an die Zeugin XXX weiter. Vielmehr spiegelte er ihr vor, ein gerichtliches Verfahren müsse angestrengt werden. In der Folgezeit hielt der Angeklagte seine Mandantin immer mit von ihm erfundenen Informationen zum angeblichen Stand des gerichtlichen Verfahrens hin. Im September 2014 erkundigte sich die Zeugin schließlich bei der Anwaltskammer in XXX, die sie an den von der Kammer inzwischen eingesetzten amtlichen Vertreter verwies. Von diesem erfuhr die Zeugin XXX erstmals, dass sich der Angeklagte inzwischen in Untersuchungshaft befand. Auf ihre Nachfrage bei der gegnerischen Versicherung wurde ihr mitgeteilt, dass diese den geforderten Geldbetrag bereits Anfang 2013 an den Angeklagten überwiesen hatte.

Fälle 31 und 32:

(Fälle 5 und 6 der Anklageschrift vom 09.12.2014 der verbundenen Akte 4 Js 14265/14)

Der Angeklagte vertrat darüber hinaus XXX bei der Durchsetzung einer vertraglichen Forderung. Im Mai 2013 wurden seiner Mandantin in erster Instanz die Zahlung von 7.000 € nebst Rechtsanwaltskosten und Zinsen zugesprochen. Das erstinstanzliche Urteil wurde nach Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtskräftig. Die Gegenseite überwies daraufhin 9.712,75 € Hauptforderung, Zinsen und Kosten auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX, wo es am 05.11.2013 einging ( Fall 31 ).

Die Rechtsschutzversicherung der XXX hatte für beide Instanzen Deckungsschutz gewährt und erhebliche Vorschussleistungen in Höhe von 3.577,60 € an den Angeklagten geleistet. Die festgesetzten Kosten für beide Instanzen einschließlich Zinsen in Höhe von 2.94495 € überwies die Gegenseite ebenfalls auf das Geschäftsgirokonto XXX des Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX, wo es am 19.12.2013 einging ( Fall 32 ).

Die Geldeingänge hätten der XXX bzw. der Rechtsschutzversicherung zugestanden. Der Angeklagte informierte jedoch weder XXX noch die Rechtsschutzversicherung über den Ausgang des Verfahrens und den Eingang der Gelder. Vielmehr verbrauchte er die Gelder für eigene Zwecke bzw. zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten.

Fall 33:

(Fall 3 der Anklageschrift vom 06.10.2014 der verbundenen Akte 4 Js 13010/14)

Am 12.10.2013 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des XXX beschädigt wurde. Mit der Regulierung des ihm entstandenen Schadens beauftragte XXX den Angeklagten. Dieser erreichte eine Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.690,02 €. Der Betrag setzte sich aus 1.850 € Reparaturkosten, 505,27 € Sachverständigenkosten und 334,75 € Rechtsanwaltskosten zusammen. Der Angeklagte ließ den Betrag auf sein Geschäftsgirokonto XXX bei der Kreissparkasse XXX überweisen, wo es am 06.12.2013 einging. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt ein Soll von über 20.000 € auf.

Fall 34:

(Fall 7 der Anklageschrift vom 09.12.2014 der verbundenen Akte 4 Js 14265/14)

Der Angeklagte vertrat außerdem den Zeugen XXXwegen eines Verkehrsunfalls am 17.04.2011. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18.11.2013 sprach das Landgericht XXXdem Zeugen XXXdie Zahlung von 4.507,67 € zuzüglich Zinsen zu. Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies daraufhin 4.736,67 € auf das Geschäftsgirokonto XXXdes Angeklagten bei der Kreissparkasse XXX, wo es am 21.01.2014 einging. Den Zeugen XXXinformierte der Angeklagte hierüber nicht, sondern spiegelte ihm vor, das Verfahren dauere noch an.

III.

...

IV.

Der Angeklagte hat sich damit in 11 Fällen (Fälle 1 bis 6 und 25 bis 29) des Betruges schuldig gemacht, indem der Angeklagte jeweils darüber getäuscht hat, die ihm anvertrauten Gelder gewinnbringend anlegen zu wollen.

In 16 Fällen (Fälle 7 bis 9 sowie 12 bis 24) hat sich der Angeklagte wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 1. Var. StGB schuldig gemacht.

Sowohl XXXals auch XXXhaben dem Angeklagten durch wirksame Vollmachtserteilungen im Außenverhältnis eine unbeschränkte Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen eingeräumt. Im Innenverhältnis sollte diese Befugnis im Rahmen einer Geschäftsbesorgung der Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen dienen, wenn diese aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit hierzu nicht selbst in der Lage sein sollten. Im Rahmen des Innenverhältnisses stellte sich die Vermögensbetreuungspflicht daher als wesentliche Pflicht dar, der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis mithin als Instrument der Vermögenssorge. Dadurch, dass der Angeklagte in allen Fällen die ihm eingeräumte rechtliche Befugnis dazu nutzte, Vermögensverfügungen zu tätigen, die ausschließlich seinen Interessen dienten, hat er gegen die sich aus dem Innenverhältnis ergebende Vermögensfürsorgepflicht verstoßen. Dies stellt einen Missbrauch im Sinne des § 266 I 1. Var. StGB dar. Durch diesen Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht ist sowohl der XXXals auch der XXXin jedem einzelnen Fall wie festgestellt ein Vermögensnachteil entstanden.

In 7 Fällen (Fälle 10 und 11 sowie 30 bis 34) hat sich der Angeklagte wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Var. StGB schuldig gemacht.

In den Fällen 11, 29 bis 34 hat sich der Angeklagte dadurch der Untreue im Treuebruchtatbestand schuldig gemacht, dass er sich die für seine Mandanten bestimmten Gelder auf sein ständig überzogenes Geschäftsgirokonto hat überweisen lassen und diese dann anderweitig verbrauchte. Ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, macht sich grundsätzlich der Untreue schuldig. Das Verhalten des Rechtsanwalts stellt nur dann keinen Verstoß gegen die Treupflicht dar und führt nur dann nicht zu einem Nachteil im Sinne des § 266 StGB, wenn er uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren (vergl. BGH wistra 1988, 191 f. ; BGHSt 15, 342, 344; RGSt 73, 284 f.). Dies war wie festgestellt aber nicht der Fall.

In Fall 10 hat sich der Angeklagte dadurch der Untreue im Treuebruchtatbestand schuldig gemacht, indem er ihm von einer Mandantin anvertrautes Geld entgegen getroffener Absprachen für eigene Zwecke verwahrt hat.

V.

Bei der Bemessung der Strafen gegen den Angeklagten hat die Kammer in jedem einzelnen Fall den für besonders schwere Fälle des Betruges und der Untreue nach § 266 II StGB anzuwendenden Strafrahmen des § 263 III StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht.

Der Angeklagte hat in jedem einzelnen Fall das Regelbeispiel des § 263 III Nr. 1 Var. 1 StGB (gewerbsmäßiges Handeln) verwirklicht, weil er sich durch wiederholte Begehung eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte. Die Gewerbsmäßigkeit ist bereits bei Begehung der ersten angeklagten Tat zum Nachteil der Geschädigten XXX (Zahlungseingang 19.10.2009) anzunehmen. Diese Tat setzt an vorausgegangene gleichgelagerte Taten (Zahlungseingänge am 6.4.2009, 18.5.2009, 26.5.2009 und 6.5.2009) an. Auch die Größenordnung der Beträge, die im rechtsverjährten Zeitraum 84.735,70 Euro beträgt, und im zeitlich ersten Fall der Anklage 35.000,- Euro umfasst, weist auf eine gewollte dauerhafte Einnahmequelle hin. Die zeitlich folgenden Taten stellen sich - auch wenn vereinzelt vergleichsweise geringere Beträge betroffen sind - als die dauerhafte Einnahmequelle dar.

Die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände lassen die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall in jedem einzelnen der 23 Fälle der Untreue und der 11 Fälle des Betruges nicht entfallen. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheidet sich danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Person des Täters vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung nicht des Normalstrafrahmens, sondern des vom Gesetz zur Verfügung gestellten Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Für die Beurteilung, ob eine derartige Abweichung gegeben ist, hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die Tat und Täter im Einzelnen charakterisieren, unabhängig davon, ob sie der Tat vorausgehen, ihr selbst innewohnen, sie begleiten oder ihr nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Merkmale gegeneinander abzuwägen.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer seine straffreie Lebensführung bedacht, die angesichts seines Alters von 49 Jahren bei Beginn der Taten ein gewisses Gewicht hat. Sein Lebenslauf war bis dahin gradlinig. Nach Abschluss von zwei Studiengängen hat er eigenverantwortlich gelebt. Seine Taten hat er umfassend gestanden. Das Geständnis hat Gewicht, auch wenn über die Aussagen der Geschädigten bzw. Betreuer und Vernehmungspersonen sowie den ermittelten Zahlungsflüssen ein Tatnachweis auch ohne Geständnis zu führen gewesen wäre. Der Angeklagte hat mit dem seinem Geständnis Verantwortung übernommen und sich - auch gegenüber den Geschädigten in seinem letzten Wort - zu seinen perfiden Täuschungen und tiefen Vertrauensbrüchen bekannt. Er hat Reue und Einsicht bekundet. Dass er keine Entschuldigungen im Sinne einer persönlichen Ansprache gegenüber den Geschädigten ausgesprochen hat, mindert die Qualität des Geständnisses nicht. Der Angeklagte hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass er auch insoweit anwaltlicher Beratung gefolgt ist. Eine Entschuldigung birgt - angesichts der Aussichtslosigkeit, den Schaden zu begleichen - die Gefahr in sich, als Hohn und verletzendes Lippenbekenntnis missverstanden zu werden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Taten als unentschuldbar bewertet. Die Zeit der Untersuchungshaft hat er für eine erste Aufarbeitung genutzt und mit seelsorgerischer Unterstützung damit begonnen, über die Folgen seiner Taten für die Geschädigten zu reflektieren. Die Taten kennzeichnen sich als ineinander aufbauend. Der Angeklagte finanzierte seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie, verwandte die Gelder aber nicht für besonderen Luxus. Als Folge seiner Taten trifft ihn das Berufsverbot empfindlich. Die Taten haben auch darüber hinaus nachhaltige Auswirkungen auf sein Leben. Er ist wirtschaftlich ruiniert. Im Weiteren ist er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Stellung erhöht haftempfindlich. Die Trennung von seinem 4 Jahre alten Sohn, dem er als Vater verbunden ist, kommt belastend hinzu, was aber hinsichtlich der Gewichtung mit der Einschränkung mildernd zu sehen war, dass ihm diese Umstände nicht von Begehung der Taten abgehalten haben.

Die strafschärfend zu berücksichtigen Umstände unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen Taten.

Bei den Taten zu Lasten der Geschädigten XXX sprach gegen den Angeklagten, dass er ein besonderes Näheverhältnis ausgenutzt hat. Die Geschädigte vertraute dem Angeklagten, ihrem Neffen, aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung, aber auch aufgrund seiner erreichten beruflichen Stellung als Rechtsanwalt. Die Geschädigte war aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes auf Hilfe angewiesen, hat keine eigenen Kinder und hatte sich dem Angeklagten "grenzenlosanvertraut. Im Fall 6 ist bei einem Schaden von 100.000,- Euro zudem ein weiteres Regelbeispiel, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 III 2 Var. 2 StGB), erfüllt. Im Fall 7 liegt der Schaden von 50.000,- Euro in der Nähe zu diesem Regelbeispiel. Im Fall 8 beträgt der Schaden 10.000,- Euro und im Fall 9 5.000,- Euro. Die festgestellten Hinhaltezahlungen mindern aber den Schaden. Die Geschädigte ist emotional tief betroffen. Folge der Taten war ein Umzug vom angemieteten Appartement in ein vom Sozialamt getragenes Zimmer, was die Geschädigte als Würdeverlust empfunden hat. Dies hat sie sehr belastet. Sie zog sich sozial zurück. Die Geschädigte ist in wirtschaftliche Not geraten. Gleichwohl hat die Kammer das entsprechende Regelbeispiel des § 263 III 2 Var. 3 StGB bei den Einzeltaten nicht als erfüllt angesehen, da nicht jede einzelne Tat, sondern erst deren zusammenfassende Betrachtung die wirtschaftliche Not begründet.

Hinsichtlich der Taten zu Lasten der Geschädigten XXXwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das als Rechtsanwalt in ihn gesetzte Vertrauen und das dadurch erlangte Wissen um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgenutzt hat. Mit vorgespielter Fürsorge hat er das Vertrauen der zudem einsamen älteren Dame vertieft. Auch die Geschädigte XXXwar aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes auf Hilfe angewiesen und hatte sich dem Angeklagten vollständig anvertraut. Angehörige, die ihr hätte zur Seite stehen können, hatte sie nicht mehr. Der jeweilige Schaden beträgt 7.500,- Euro (Fall 12, 13 und 14), 7.000,- Euro (Fall 15), 6.330,- (Fall 16), 3.500,- (Fall 17), 2.000,- Euro (Fall 18, 19), 850,- Euro (Fall 20), 1.100,- Euro (Fall 21), 250,- Euro (Fall 22), 550,- Euro (Fall 23) und 900,- Euro (Fall 24). Die festgestellten Hinhaltezahlungen mindern aber den Schaden. Auch bei der Geschädigten XXXhat die Kammer das Regelbeispiel des § 263 III 2 Var. 3 StGB bei den Einzeltaten nicht als erfüllt angesehen, da nicht jede einzelne Tat, sondern erst deren zusammenfassende Betrachtung die wirtschaftliche Not begründet.

Bei den Taten zum Nachteil des Geschädigten XXXwusste der Angeklagte, dass die erlangten 80.000 € zur Pflege eines Komapatienten verwendet werden sollten. Er täuschte dessen Betreuer, den Bruder des Patienten, und hat dabei das als Rechtsanwalt in ihn gesetzte Vertrauen und das dadurch erlangte Wissen um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgenutzt. Der getäuschte Bruder des Geschädigten ist emotional tief betroffen und wirft sich vor, geäußerte Bedenken seiner Ehefrau angesichts der als solide eingeschätzten Anlage nicht aufgegriffen zu haben. Dem Angeklagten ist es gelungen, dem eher unerfahrenen Zeugen XXXdas vermeintliche Anlagenkonzept in intensiven Gesprächen zu offerieren. Ohne den unerwartet frühen Tod des geschädigten Komapatienten hätte der Verlust der im Fall 26 erlangten 80.000,- Euro existentielle Auswirkungen auf den Bruder des Geschädigten und dessen Familie zur Folge gehabt, was dem Angeklagten gleichgültig war. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist in diesem Fall das weitere Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes erfüllt, auch wenn die "Zinszahlungen" den angerichteten Schaden mindern. Wirtschaftliche Not ist nicht eingetreten, auch wenn für den Bruder des Geschädigten, der dessen Erbe ist, der Verlust des Geldes eine spürbare Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutet. In den Fällen 27 und 28 beträgt der Schaden jeweils 10.000,- Euro. In beiden Fällen war dem Angeklagten bekannt, dass gegen ihn Ermittlungen geführt wurden. Im Fall 28 kommt erschwerend hinzu, dass der Angeklagte diese Tat einen Tag nach Vorführung vor dem Haftrichter des Amtsgerichts und seiner Haftverschonung beging, wobei hinsichtlich der Gewichtung dieses Umstandes einschränkend zu sehen war, dass die Täuschungshandlung bereits vor dem Vorführungstermin begangen worden war.

Auch bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten XXX, XXX, XXX und XXXhat der Angeklagte das als Rechtsanwalt in ihn gesetzte Vertrauen und das dadurch erlangte Wissen um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgenutzt. Von den Geschädigten XXX und XXX wusste er, dass diese von den Zinseinnahmen aus ihrem Vermögen ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Getäuschte XXXist in besonderer Weise emotional stark betroffen und empfindet als Großmutter tiefe Scham, diese "Anlage" für ihr minderjähriges Enkelkind getätigt zu haben. Hier kommt erschwerend hinzu, dass die geschäftlich unerfahrene Getäuschte XXXnicht in gleicher Weise kritikfähig hinsichtlich des vorgeschlagenen Anlagekonzepts war wie die Geschädigten XXX, XXX und XXX. Aufgrund deren Erfahrungen im Anlagebereich hätte sich angesichts der zum Tatzeitraum ungewöhnlich hohen Verzinsung Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit der Anlage einstellen können. Hinsichtlich der Geschädigten XXX - die Geschädigte der Nachtragsanklage, die nicht mehr vernommen worden ist - hat dies die Kammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen. Der Schaden von 5.000,- Euro (Fall 29) ist angesichts der eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie XXX ein spürbarer Verlust, auch wenn der Betrag deutlich unterhalb der übrigen Schäden liegt. Diese betragen bei der Geschädigten XXX 35.000,- (Fall 1), 20.000,- Euro (Fall 2), 46.250,- (Fall 3), der der Geschädigten XXX 40.000,- Euro (Fall 4), 20.000,- Euro (Fall 5) und bei der Geschädigten XXX 15.000,- Euro (Fall 25). Die festgestellten Hinhaltezahlungen mindern aber den Schaden.

Die Geschädigten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX vertrauten dem Angeklagten als Rechtsanwalt. Die einzelnen Schäden betragen 4.194,11 € (Fall 10), 3.521,88 € (Fall 11), 2.852,24 € (Fall 30), 9.712,75 € (Fall 31), 2.944,95 € (Fall 32), 2.690,02 € (Fall 33) und 4.736,67 € (Fall 34).

Trotz unterschiedlichen Gewichts der zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände in den Einzelfällen ist die Kammer im Rahmen der für alle Fälle jeweils getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen in jedem einzelnen Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgezeigten strafmildernden Umstände unter Berücksichtigung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen lassen.

Aus dem so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer unter erneuter Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen:

Komplex XXX:

Fall 1: 1 Jahr und 3 Monate

Fall 2: 1 Jahr

Fall 3 1 Jahr und 6 Monate

Komplex XXX:

Fall 4: 1 Jahr und 3 Monate

Fall 5: 1 Jahr

Komplex XXX:

Fall 6: 2 Jahre und 2 Monate

Fall 7: 1 Jahr und 4 Monate

Fall 8: 10 Monate

Fall 9: 10 Monate

Komplex XXX:

Fall 10: 9 Monate

Fall 11: 8 Monate

Komplex XXX:

Fall 12:

10 Monate

Fall 13:

10 Monate

Fall 14:

10 Monate

Fall 15:

10 Monate

Fall 16:

10 Monate

Fall 17:

8 Monate

Fall 18:

8 Monate

Fall 19:

8 Monate

Fall 20:

6 Monate

Fall 21:

10 Monate

Fall 22:

6 Monate

Fall 23:

6 Monate

Fall 24:

8 Monate

Komplex XXX:

Fall 25: 10 Monate

Komplex XXX:

Fall 26: 1 Jahr und 8 Monate

Fall 27: 10 Monate

Fall 28: 1 Jahr

Komplex XXX:

Fall 29: 10 Monate

Kompex Veruntreuung Mandantengelder:

Fall 30: 7 Monate

Fall 31: 8 Monate

Fall 32: 6 Monate

Fall 33: 6 Monate

Fall 34: 7 Monate

Es war auf eine Gesamtstrafe zu erkennen (§ 53 I StGB). Diese war durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe - hier von 2 Jahren und 2 Monaten - zu bilden, wobei die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen waren (§ 54 I StGB). Dabei hat sich die Kammer nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.

Über einen Zeitraum von 4 Jahren und 5 Monaten (Oktober 2009 bis April 2014) hat der Angeklagte 12 Personen um insgesamt 520.713,62 Euro geschädigt. Erschwerend kommt hinzu, dass den Taten 4 gleichgelagerte Taten im rechtsverjährten Zeitraum mit einem Gesamtschaden von 84.735,70 Euro vorausgehen. Bei der Gewichtung dieses Umstandes war sich die Kammer bewusst und hat bedacht, dass verjährte Taten nicht das gleiche Gewicht wie noch im vollen Umfang verwertbare Taten haben. Ihnen kommt aber vorliegend noch eine gewisse Bedeutung zu, da es sich um eine Tatserie handelt und die vorangegangenen Taten nahtlos in den nicht verjährten Zeitraum hineinreichen. Mildernd zu sehen ist, dass an Hinhalte- und Beruhigungszahlungen insgesamt ein Betrag in einer Größenordnung von 152.000,- Euro zurückgeflossen ist, was den verbleibenden Schaden mindert. Bei den Geschädigten XXX und XXX ist gleichwohl eine umfassende Schädigung bis zur Vermögenslosigkeit eingetreten. Insbesondere die Taten zum Nachteil der Geschädigten XXX, XXX und XXX sind aufgrund der Intensität des Vertrauensbruchs sowie den Lebensverhältnissen der Geschädigten nach allgemeiner sittlicher Anschauung besonders verachtenswert. Sie sind Ausdruck einer besonderen Rücksichtlosigkeit gegenüber den Opfern und ihrer persönlichen sowie wirtschaftlichen Lage. Demgegenüber waren die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erneut abzuwägen, insbesondere sein offenes Geständnis, dem der aufrichtige Wille einhergeht, mit der Phase strafrechtlichen Verhaltens abzuschließen. Die Taten sind als ineinander folgend zu sehen und kennzeichnen sich insoweit als Serie. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ist erhöht haftempfindlich. Die Nebenwirkungen der Verurteilung sind ebenfalls mildernd zu berücksichtigen. Seine Zulassung als Rechtsanwalt hat er verloren. Hinzu kommt das Berufsverbot. Bei Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer wiederum die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt und eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren

für geboten, aber auch als ausreichend erachtet.

VI.

Gegen den Angeklagten war als Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot von 3 Jahren zu verhängen.

In den Fällen 1 bis 9 sowie 12 bis 29 hat der Angeklagte seinen Beruf missbraucht. Ein Missbrauch des Berufs liegt vor, wenn der Täter die ihm dadurch gegebenen Möglichkeiten bewusst zur Begehung von Straftaten ausnutzt. Es ist nicht ausreichend, dass er nur allgemein für den Beruf erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten verwertet oder nur anlässlich der Berufsausübung sich ergebende äußere Gelegenheiten ausnutzt. Die strafbare Handlung muss vielmehr einen inneren Zusammenhang mit dem Beruf erkennen lassen, sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters erscheinen. Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat die Geschädigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt kennengelernt und berufsspezifisches Vertrauen in Anspruch genommen. Auf diese Weise erst hat er Kenntnis von ihren finanziellen Verhältnissen erhalten und diese Informationen sodann ausgenutzt.

In den Fällen 10 und 11 sowie 29 bis 34 hat der Angeklagte die Taten unter grober Verletzung der mit seinem Beruf verbundenen Pflichten begangen. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts beim Umgang mit fremden Vermögenswerten wurde in § 43a Abs. 5 BRAO als berufsrechtliche Grundpflicht ausgestaltet. Der Rechtsanwalt ist hinsichtlich aller anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, um diese zu sichern. Was erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen und der vertraglichen Zweckbestimmung. Fremde Gelder hat der Rechtsanwalt unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange oder sobald dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten. Dieser Grundpflicht hat der Angeklagte zuwider gehandelt, als er ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke verbrauchte (Fall 10) bzw. als er trotz seiner desolaten Finanzsituation auf die Einrichtung von Anderkonten verzichtete und sich Fremdgelder weiter auf sein erheblich im Soll befindliches Geschäftsgirokonto überweisen ließ (Fälle 11, 29 bis 34).

Die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat lässt die Gefahr erkennen, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufs auch nach Verbüßung der erkannten Freiheitsstrafe erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.

Die Kammer hat bedacht, dass an die Annahme der weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 StGB besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig wird. Dennoch ist hier konkret zu besorgen, dass der Angeklagte bei erneuter Ausübung seines Berufes nach Haftentlassung erneut Fremdgelder zur Begleichung einer Verbindlichkeiten verwendet bzw. das ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachte Vertrauen dazu missbraucht, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an Gelder von Mandanten zu gelangen. Die Kammer hat bedacht, dass das "System" des Angeklagten zusammengebrochen ist. Zudem ist der Angeklagte umfänglich geständig und hat Reue gezeigt. Demgegenüber ist zu sehen, dass es sich nicht um vereinzelte Taten handelt. Vielmehr sind eine Vielzahl von Taten über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren begangen worden. Das Verhalten des Angeklagten hat sich insofern "eingeschliffen". Auch durch polizeiliche Ermittlungshandlungen wie Durchsuchungsmaßnahmen und sogar durch seine vorläufige Festnahme hat sich der Angeklagte nicht von der Fortführung abhalten lassen. Dies belegt eine tiefgehende charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten im Umgang mit fremden Vermögenswerten, die auch in der groben Rücksichtslosigkeit ihren Ausdruck findet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei Entlassung aus dem Strafvollzug finanziell vor dem Nichts stehen wird. Bis zum Eintritt in ein Rentenalter werden ihm nur noch wenige Jahre bleiben, in denen er beruflich tätig sein kann. Seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin ist er emotional verbunden. Ihm ist daran gelegen, beiden angenehme Lebensumstände zu erwirtschaften. Hieraus ergibt sich eine konkrete Gefährdungslage für künftige Mandanten. Es besteht die dringende Gefahr, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung einer Haftstrafe seine Taten fortsetzen wird, sollte er sogleich nach Haftentlassung als Anwalt tätig sein.

Die Kammer erachtet es für erforderlich und angemessen, ein Berufsverbot von 3 Jahren auszusprechen und hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen: Bei einem unauffälligem, beanstandungsfreien Vollzugsverhalten des Angeklagten, wovon auszugehen ist, und angesichts der erstmaligen Inhaftierung ist eine bedingte Entlassung zu erwarten. Die bedingte Entlassung erfordert eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Das Erprobungswagnis setzt keine sichere Gewähr einer künftigen Straffreiheit voraus. Das Risiko des Scheiterns wird in gewissen Grenzen hingenommen. In der Zeit nach einer zu erwartenden bedingten Entlassung soll das Berufsverbot den noch gefährdeten Angeklagten darin unterstützen und bestärken, den Weg einer straffreien Lebensführung einzuschlagen und sich zu festigen. Tatgelegenheiten sollen ihm zu seiner Besserung, aber auch zum Schutz potentieller Mandanten nicht geboten werden. Eine erneute Tätigkeit als Rechtsanwalt würde den Angeklagten mit Fremdgeldern in Berührung bringen. Den hierdurch begründeten Tatanreizen würde er nach heutiger Prognose mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit erliegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen hat. In der Zeit bis zu einem möglichen Haftantritt bieten sich keine Tatgelegenheiten, weil eine Anwaltszulassung aktuell nicht besteht und angesichts des Insolvenzverfahrens auch nicht zu erwarten ist.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

VIII.

Der Anspruch der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten ergibt sich aus §§ 823 Abs.2 i. V. m. § 266 StGB.

Die zugesprochenen vermögensrechtlichen Ansprüche sind aus der Straftat i. S. d. § 403 StPO erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte die Adhäsionsklägerin materiell-rechtlich durch zwei selbständige Taten geschädigt, die Staatsanwaltschaft aber ausschließlich eine Tat (Fall 30) angeklagt hat.

Das eröffnete Insolvenzverfahren stand der Geltendmachung der Ansprüche im Adhäsionsverfahren nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Angeklagten nicht zur Insolvenzmasse gehöre und damit Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren verfolgt werden können.

Soweit die Kammer von einer Entscheidung abgesehen hat, beruht dies auf einem Additionsversehen im Antrag hinsichtlich der Hauptforderung und einem vom Antrag abweichenden Zinsbeginn. Die Nebenentscheidung bezüglich der Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt im Adhäsionsverfahren aus § 472 a StPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. 709 ZPO.