Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 27.04.2015 – 3 Js 11108/11 - 5 KLs
ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0427.3JS11108.11.5KLS.0A
Tenor
Die Anträge des Verurteilten, ihm gemäß § 456 Abs. 2 StPO einen Vollstreckungsaufschub zu bewähren und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Strafvollstreckungsbehörde hat zu Recht die Bewilligung eines Strafaufschubes abgelehnt. Die vom Verurteilten pauschal dargelegten Gründe, Hauterkrankung, Verkauf seiner beiden Fahrzeuge und Regelung der Übernahme seines tiefgekühlten Fischbestandes durch einen Mitbewerber, sind nicht ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm oder seiner Familie erhebliche , außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden.
Hinzu kommt, dass der Verurteilte bereits seit der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes vom 28.08.2014 damit rechnen musste, dass der von ihm eingelegten Revision der Erfolg versagt sein könnte. Spätestens seit Kenntnisnahme dieser Stellungnahme war der Verurteilte gehalten, sich auf eine Strafvollstreckung einzustellen.