Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 06.07.2015 – 2 Ks - 3 Js 14339/14

ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0706.2KS3JS14339.14.0A

Tenor

Der Angeklagte ist des zweifachen versuchten Totschlags in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

........

II.

1. Vorgeschichte:

Der Nebenkläger S.Y. reiste durch Vermittlung seines Bruders, des Nebenklägers M.Y., im Jahr 2011 über eine Schlepperorganisation nach Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Der Nebenkläger M.Y. lebt seit etwa 20 Jahren in Deutschland. Er betrieb mit seiner Familie zunächst zwei Schnellrestaurants in G., jetzt führt er ein Restaurant in F.. Inhaber ist zwar offiziell der Sohn des Nebenklägers M.Y., tatsächlich wird es jedoch durch den Nebenkläger und seine Ehefrau geführt.

Ein Neffe des Angeklagten arbeitete im Restaurant der Familie Y. in G.. Dessen Vater Ö.K., ein Bruder des Angeklagten, arrangierte im September 2011 ein Treffen zwischen dem Nebenkläger S.Y. und der Tochter des Angeklagten, der Zeugin G.Y.. Nach einigen Treffen und Telefonaten beschlossen der Nebenkläger S.Y. und die Zeugin G.Y. zu heiraten. Der Angeklagte war hiermit einverstanden, da sein Bruder den Nebenkläger S.Y. als künftigen Ehemann für seine Tochter empfohlen hatte. Die standesamtliche Eheschließung erfolgte Anfang 2012 im Generalkonsulat in F.. Danach zogen die Eheleute zu den Eltern der Zeugin G.Y. nach H.-O.. Das Zusammenleben in einem Haus gestaltete sich gut, der Nebenkläger S.Y. war freundlich und höflich. Allerdings bat er die Zeugin G.Y. nach der Eheschließung nunmehr ihre Haare mit einem Kopftuch zu bedecken. Diesem Wunsch kam sie nach, obwohl sie bislang kein Kopftuch getragen hatte. Nachdem der Nebenkläger S.Y. in G. eine Wohnung gefunden hatte, wurde im Dezember 2012 in der Hessenhalle in G. die traditionelle Hochzeitsfeier mit über 1.000 Gästen gefeiert, die durch den Nebenkläger M.Y. organisiert und bezahlt wurde.

Etwa eine Woche nach der Hochzeitsfeier und dem Umzug nach G. begann der Nebenkläger S.Y. für seinen Bruder, den Nebenkläger M.Y., in dem kleineren der beiden Restaurants in G. zu arbeiten. Er arbeitete von morgens früh bis Mitternacht, um seinem Bruder dessen hohe Ausgaben in Höhe von 50.000 Euro für seine Einreise in die Bundesrepublik und die Hochzeitsfeier zurückzahlen zu können. Von der Zeugin G.Y. verlangte der Nebenkläger, dass diese ihn hierbei bedingungslos unterstütze. Widerspruch duldete er nicht. Bald kam es auch zu körperlichen Übergriffen des Nebenklägers S.Y.. Das erste Mal schlug er die Zeugin nur wenige Wochen nach der Hochzeitsfeier. Das Ehepaar saß nach der Rückkehr des Nebenklägers von der Arbeit gegen Mitternacht zunächst im Wohnzimmer. Der Nebenkläger, der die Küche aufsuchte, rief der Zeugin etwas zu, das diese wegen des laufenden Fernsehers nicht verstand. Sie fragte mehrfach ohne Erfolg nach, um ihm dann durch eine Unmutsäußerung zu verstehen zu geben, er möge lauter reden. Der Nebenkläger, der dies als Missachtung seiner Person empfand, schlug der Zeugin mit der flachen Hand in ihr Gesicht. Am nächsten Abend machte der Nebenkläger seiner Frau mit lauter Stimme Vorwürfe wegen des Vorfalls. Als die Zeugin ängstlich aufschrie und um Hilfe rief, alarmierten die Nachbarn die Polizei. Der Nebenkläger S.Y. drohte seiner Frau, er werde sie wieder schlagen und sogar umbringen, wenn sie etwas sage. Daraufhin fertigte die Zeugin die Polizisten mit einer Lüge ab.

Die Zeugin G.Y. wandte sich um Hilfe und Unterstützung an den Nebenkläger M.Y. und dessen Ehefrau. Ihre Schwägerin antwortete ihr jedoch nur, dass sie selbst auch Schläge erhalten habe, dies sei doch normal. Auch der Nebenkläger M.Y. unternahm nichts, um das Verhältnis zwischen den Eheleuten zu verbessern, sondern bestärkte seinen Bruder darin, dass er viel arbeiten und seine Ehefrau dies hinnehmen müsse. Die Zeugin G.Y., die ohne körperliche Gewalt aufgewachsen war, war über die Veränderung ihres EheM.es entsetzt. Zudem stellte ihr dieser nur wenig Haushaltsgeld zur Verfügung; 20 bis 30 € sollten nach Auffassung des Nebenklägers pro Woche ausreichen.

Die Zeugin G.Y. fühlte sich in ihrer Ehe zunehmend isoliert. Ihr Ehemann wurde von seinem Bruder und dessen Schwägerin in seiner Haltung unterstützt, während die Zeugin keine Unterstützung hatte. Ihren Eltern wollte sie sich nicht anvertrauen, da sie noch hoffte, das Verhältnis zu ihrem Ehemann werde sich bessern. Das Gegenteil war der Fall. Der Nebenkläger S.Y. kontrollierte sie; die Zeugin musste ihm ständig mitteilen, was sie gerade machte und zu wem sie Kontakt hatte. Im Frühjahr 2013 befanden sich die Eheleute Y. an der Bushaltestelle am Markplatz in G.. Dort erhielt die Zeugin G.Y. einen Anruf ihrer Schwester N.. Da diese kein Guthaben auf ihrem Handy hatte, legte sie nach dem ersten Klingelton auf, um der Zeugin G.Y., wie vereinbart, zu verstehen zu geben, dass sie um Rückruf bitte. Der Nebenkläger S.Y. erkundigte sich sofort misstrauisch nach dem Anrufer. Als die Zeugin G. ihm erklärte, N. habe angeklingelt, glaubte er ihr nicht. Als die Zeugin G.Y. daraufhin provozierend behauptete "Das war mein Freund", boxte der Nebenkläger ihr in die Rippen.

Im August 2013 veräußerte der Nebenkläger M.Y. das größere der beiden Restaurants und verzog mit seiner Familie nach F.. Der Nebenkläger S.Y. betrieb das kleinere der beiden Restaurants in G. alleine weiter. Dort half auch die Zeugin G.Y. aus. Dieser Aushilfstätigkeit musste sie auch während ihrer Schwangerschaft trotz geschwollener Beine und Kreislaufproblemen nachkommen; der Nebenkläger nahm kaum Rücksicht auf die angeschlagene Gesundheit seiner Ehefrau.

Am 23. Dezember 2013 kam der gemeinsame Sohn A. zur Welt. Die Hoffnung der Zeugin G.Y., die Geburt des Sohnes werde die Probleme beheben, wurde nicht erfüllt. Ab dem 1. Januar 2014 arbeitete der Nebenkläger S.Y. 4 Tage in der Woche für seinen Bruder in einem Imbiss in F. und schlief in dieser Zeit bei seinem Bruder, so dass die Zeugin mit einem neugeborenen Säugling alleine war. Die diesbezüglichen Ängste der Zeugin nahm der Nebenkläger nicht ernst. Auch stellte er ihr kein Geld für die Erstausstattung des Kindes zur Verfügung. Den vom Arbeitsamt auf sein Konto überwiesenen Betrag hierfür nutzte der Nebenkläger, um sich ein Fahrzeug zu kaufen. Die Zeugin erhielt daraufhin von ihrem Vater, dem Angeklagten, eine Ausstattung für das Neugeborene. Vier Wochen nach der Geburt des Kindes kehrte die Zeugin kurzzeitig zu ihren Eltern zurück. Auf Vermittlung des Nebenklägers M.Y. entschloss sie sich dann jedoch aus Rücksicht auf das gemeinsame Kind, ihre Ehe fortzusetzen.

Im Mai 2014 zogen die Eheleute Y. nach O., ihr Verhältnis zueinander verschlechterte sich. In der Nacht des 29. Juni 2014 gerieten die Eheleute erneut in Streit. Der Nebenkläger S.Y. warf seiner Ehefrau vor, dass sie nichts tauge und nicht genug im Haushalt mache. Schließlich schlug er sie auf die rechte Seite des Gesichts, packte sie an den Haaren und riss ihr Haarbüschel aus. Als sie versuchte ihn wegzustoßen und ihn dabei am Hals packte, schlug er weiter auf sie ein. Dann hielt er ihr Mund und Nase zu und drohte ihr, still zu sein, sonst werde er sie umbringen. Am nächsten Morgen, dem 30. Juni 2014, rief die Zeugin ihre Mutter an und teilte ihr mit, dass sie es nicht mehr aushalte und mit dem Kind zu den Eltern komme. Dann rief sie ihren Ehemann an, um ihn zu bitten, sie zu ihren Eltern zu fahren. Der Nebenkläger S.Y. erschien gemeinsam mit seinem Bruder, dem Nebenkläger M.Y.. Letzterer fragte, was denn passiert sei. Als die Zeugin ihn auf die blauen Flecke in ihrem Gesicht hinwies, meinte er, es sei ja nichts weiter passiert, sie sei doch nicht aus Glas. Schließlich erklärte sich der Nebenkläger S.Y. bereit, seine Ehefrau mit dem Kind zu ihren Eltern zu fahren. Er fuhr jedoch nur bis zum Ortsrand vom H.-O.. Dort ließ er die Zeugin aus dem Auto steigen und stellte deren Gepäck und Kinderwagen an den Straßenrand. Die Zeugin hatte Mühe, mit dem Säugling den Nachhauseweg zu Fuß anzutreten.

Als die Zeugin G.Y. ihr Elternhaus erreichte, waren der Angeklagte und seine Ehefrau entsetzt über die blauen Flecke in ihrem Gesicht. Auch sie befürworteten nun eine Trennung der Eheleute. Sie begleiteten ihre Tochter zur Polizeistation in L. zur Anzeigeerstattung sowie zu einem Arzt, der die Verletzungen dokumentierte. Um sich über die Möglichkeit der Scheidung und des Sorgerechts für das Kind zu erkundigen, suchte die Zeugin G.Y. in Begleitung des Angeklagten Rechtsanwalt S. in L. auf. Dieser erklärte ihr, dass sie das Trennungsjahr abwarten müsse, bis sie die Scheidung einreichen könne. Zudem sprachen sie über das Sorgerecht für das Kind A.

In der Folgezeit kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen der Eheleute über die neuen Medien. Die Nebenkläger warfen der Zeugin G.Y. zudem vor, Schmuck sowie einen beträchtlichen Geldbetrag gestohlen zu haben.

Am 20.08.2014 stellte Rechtsanwalt S. für die Zeugin im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf die Mutter. Ein erster Termin wurde auf den 19.09.2014 anberaumt. Weil jedoch eine mögliche Einigung in Aussicht stand - der Nebenkläger S.Y. erklärte sich mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter und dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden -, hob die zuständige Familienrichterin, die Zeugin T.-M., diesen Termin wieder auf. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Parteien weiter uneins waren und die Zeugin G.Y. auf einem gerichtlichen Beschluss bestand. Daraufhin wurde Termin vor dem Amtsgericht W. auf den 10. Oktober 2014, 11.30 Uhr bestimmt.

Die Zeugin G.Y. war nach der Trennung davon überzeugt, dass ihr Ehemann und dessen Bruder die Eheschließung lediglich arrangiert hätten, um dem Nebenkläger S.Y. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu verschaffen. Sie fühlte sich enttäuscht und ausgenutzt. Sie sprach daher beim Ausländeramt der Stadt O. vor und zeigte dort die Trennung von ihrem Ehemann in der Hoffnung an, dieser werde zeitnah ausgewiesen. Das Ausländeramt wurde tätig und nahm Ermittlungen auf. Unter anderem schickte es mit Schreiben vom 30.09.2014 der Zeugin G.Y. einen Fragebogen zu.

Mit Schriftsatz vom 7.Oktober 2014 schrieb die Rechtsanwältin des Nebenklägers S.Y., die Zeugin M., einen Brief an die Zeugin G.Y.. In diesem Brief wurde sie aufgefordert, dem Kindesvater den Umgang mit dem Kind zu jedem zweiten und vierten Dienstag im Monat zu ermöglichen und zwar in Begleitung der Ehefrau des Nebenklägers M.Y.. Hintergrund für dieses Schreiben war, eine mögliche Abschiebung des Nebenklägers S.Y. durch Umgangskontakte zu seinem Kind zu verhindern, da bei der Prüfung der Abschiebung eines Ausländers das Kindeswohl eines in Deutschland lebenden Kindes angemessen zu berücksichtigen ist.

Die Zeugin G.Y. erhielt diesen Brief einen oder zwei Tage vor der angesetzten Verhandlung vor dem Amtsgericht W.. Über den Inhalt des Schreibens war sie entsetzt, da der Nebenkläger S.Y. sich seit der Trennung nie nach dem Wohl des Kindes erkundigt hatte. Zudem fasste sie es als persönlichen Affront auf, dass sie das Kind an die Schwägerin, die sie für mitverantwortlich für das Scheitern ihrer Ehe hielt, herausgeben sollte. Sie rief ihre Mutter, die sich für eine Woche in der Türkei befand, an und erzählte ihr von dem Schreiben. Da ihr Vater nicht zuhause war, erfuhr er zunächst nichts von dem Schreiben der Zeugin M..

2. Tatgeschehen

Am Vormittag des 10. Oktober 2014 holte der Angeklagte seine Tochter, die Zeugin G.Y., mit seinem Fahrzeug in H.-O. ab und fuhr mit ihr nach W. zum dortigen Amtsgericht. Der Angeklagte führte ein schwarz-orangefarbenes Taschenmesser, ein sogenanntes Einhandmesser, mit einer Klingenlänge von 9,5 cm mit sich.

Auf der Fahrt erzählte die Zeugin dem Angeklagten aufgebracht von dem Brief der Rechtsanwältin M.. Sie befürchtete, das Kind an die verhasste Schwägerin herausgeben zu müssen. Der Angeklagte versuchte sie zu beruhigen, indem er sie darauf hinwies, in Deutschland erhalte nur der Vater ein Besuchsrecht und nicht die Schwägerin. Dennoch bekümmerte den Angeklagten die offensichtliche Sorge seiner Tochter.

Das Amtsgericht W. wurde im Oktober 2014 umfänglich saniert. Am Tattag wurde der Außenputz des Gebäudes mit erheblichem Lärm abgetragen. Beim Betreten des Gebäudes gingen der Angeklagte und die Zeugin G.Y. durch den aufgestellten Detektorrahmen, der durch die Baumaßnahmen nicht an seinem üblichen Platz stand und deshalb Funktionsstörungen aufwies. Eine Kontrolle mit Handscanner fand nicht statt, das Messer des Angeklagten wurde nicht entdeckt. Danach begaben sich der Angeklagte und seine Tochter über das Treppenhaus in das 2. Geschoss vor das Zimmer der Zeugin T.-M.. Danach trafen die Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin W.-S., der Rechtsanwalt der Zeugin Y., der Zeuge S. und der Dolmetscher, der Zeuge Ö., ein. Der Angeklagte ging auf den Dolmetscher Ö. zu und begrüßte ihn. Da er diesen zu kennen glaubte, fragte er ihn nach seiner Herkunft, um ihn besser einordnen zu können. Der Zeuge Ö. ließ sich auf das Gespräch ein und versicherte ihm seinerseits, ihn ebenfalls schon einmal gesehen zu haben.

Zuletzt erschienen die beiden Nebenkläger sowie die Zeugin Rechtsanwältin M.. Der Nebenkläger M.Y. hatte seinen Bruder, den Nebenkläger S.Y. von O. nach W. gefahren, da dieser infolge einer Fahrerlaubnisentziehung und Verhängung einer Sperrfrist nicht über einen Führerschein verfügte. Im Eingangsbereich des Gerichts wurden sie von dem den Sicherheitsdienst wahrnehmenden Zeugen P. gefragt, ob sie metallische Gegenstände bei sich hätten. Die Nebenkläger S.Y. und M.Y. legten daraufhin Handy und Schlüsselanhänger auf den Tisch. Der Nebenkläger M.Y., der bereits häufiger bei Gerichtsverhandlungen anwesend war und wusste, dass man kein Messer mit in ein Gerichtsgebäude mitnehmen darf, legte sein Messer dazu. Beide passierten darauf den Detektorrahmen. Anschließend erhielten sie ihre Sachen mit Ausnahme des Messers wieder ausgehändigt. Die Nebenkläger begaben sich sodann beide in den zweiten Stock.

Da die vorhergehende Verhandlung einige Minuten länger dauerte, betraten die am Sorgerechtsstreit Beteiligten, die Zeugin G.Y. mit ihrem Rechtsanwalt, der Nebenkläger S.Y. mit seiner Rechtsanwältin sowie die Zeugen Ö. und W.-S. erst gegen 11.45 Uhr das Büro der Richterin T.-M.. Der Angeklagte und der Nebenkläger M.Y. verblieben im Flur vor dem Büro. Der Flur wird durch den Treppenaufgang erschlossen und durch offen stehende Brandschutztüren getrennt. Von dem vom Treppenaufgang gesehenen linken Flurabschnitt werden rechts und links drei Büroräume erschlossen, der mittlere rechte Büroraum wird von der Zeugin, der Richterin T.-M., als Büro und Sitzungssaal genutzt. Der Angeklagte saß auf einem Stuhl am Ende des ca. 160 cm breiten Flurabschnitts vor dem Fenster, während der Nebenkläger M. Y. unmittelbar rechts neben der Tür zum Büro der Richterin saß und dort Zeitung las.

Im Büro der Richterin wurden sich die Parteien schnell einig darüber, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern verbleiben solle. Dann wandte sich das Gespräch der Frage des Umgangsrechts zu. Die Zeugin G.Y. wandte gegen ein Umgangs- und Besuchsrecht des Kindsvaters ein, dass dieser sich bislang noch nie um das Kind gekümmert habe. Die Zeugin T.-M. machte der Zeugin G.Y. jedoch deutlich, dass nach ihrer Auffassung auch der Vater angesichts des sehr jungen Alters des Kindes ein Umgangsrecht habe, dieses wegen der Spannungen zwischen den Eltern jedoch nur begleitet stattfinden könne. Die Zeugin G.Y. sprach sich daraufhin sehr vehement gegen eine Begleitung des Umgangsrechts durch den Nebenkläger M.Y. und dessen Ehefrau aus. Schließlich einigten sich die Kindeseltern in einem Vergleich, dass der Nebenkläger S.Y. zweimal im Monat das Kind in Begleitung des Jugendamtes oder der Caritas sehen dürfe.

Gegen 12.10 Uhr verließen die Beteiligten das Büro der Richterin. Die Zeugin G.Y. sprach beim Herausgehen den Zeugen S. darauf an, dass das Erziehungs- und Kindergeld auf das Konto ihres Ehemannes überwiesen worden sei, obwohl es ihr zustehe. Daraufhin wandte sich der Zeuge S. wegen dieses Problems an die Zeugin M.. Diese versprach ihm, die Angelegenheit mit ihrem Mandanten sogleich zu erörtern.

Die Zeugin M. begab sich zu dem Nebenkläger S.Y., der sich etwas links versetzt gegenüber der Bürotür des Richterzimmers an die Wand gestellt hatte. Dessen Bruder, der Nebenkläger M.Y., gesellte sich hinzu. Die Zeugin M. bat den Zeugen Ö., dem Nebenkläger S.Y. noch einmal die Ergebnisse der Verhandlung zu übersetzen.

Der Zeuge S. ging nach der kurzen Unterredung mit der Zeugin M. gemeinsam mit der Zeugin G.Y. an das Ende des Flurs zu dem wartenden Angeklagten. Auf dem Weg zum Angeklagten wandte sich die Zeugin Y. zu dem Nebenkläger M.Y. und beleidigte ihn türkisch sprechend mit den Worten: "Du Zuhälter!" Der Nebenkläger S.Y. antwortete ihr daraufhin in türkischer Sprache sinngemäß: "Halts Maul".

Die Zeugin W.-S. verabschiedete sich zu diesem Zeitpunkt von den Anwesenden und ging zum Treppenhaus, um das Gebäude zu verlassen. Nach einem kurzen Gespräch schlug der Zeuge S. seiner Mandantin, der Zeugin G.Y. , und dem Angeklagten vor, draußen weiter über die Verhandlungsergebnisse zu sprechen. Er ging voran, dicht gefolgt von der Zeugin G.Y.. Der Angeklagte folgte ihr seitlich etwas versetzt in kurzem Abstand.

Als die beiden Nebenkläger sowie die Zeugen M. und Ö. die herannahende Gruppe bemerkten, traten sie im engen Gerichtsflur einen Schritt zurück, so dass sich zwischen dem Nebenkläger M.Y. und Zeugen Ö. auf der einen Seite sowie der Zeugin M. und dem Nebenkläger S.Y. auf der anderen Seite eine Gasse ergab. Durch diese Gasse ging als erster der Zeuge S., ihm folgend die Zeugin G.Y. und der Angeklagte. Die Zeugin G.Y. war über das Ergebnis der Verhandlung enttäuscht, hatte sie doch gehofft, ein Umgangsrecht des Kindsvaters verhindern zu können. Außerdem befürchtete sie, dass auch ihr Schwager und dessen Ehefrau Kontakt zu dem Kind bekommen würden. Um dem Nebenkläger S.Y. ihr Missfallen zu zeigen, beschloss sie, ihm auf dem Fuß zu treten. Sie ging deshalb mit starr auf den Boden gesenktem Kopf an der Gruppe vorbei und trat dem Nebenkläger S.Y. auf den Fuß. Dieser zog seinen Fuß zurück, so dass die Zeugin G.Y. ins Stolpern geriet und sich am Rücken des Zeugen S. abstützen musste.

Dieses Stolpern der Zeugin G.Y. nahm der Angeklagte wahr. Er vermutete, dass der Nebenkläger S.Y. hierfür verantwortlich sei. Seine Wut auf den Schwiegersohn, der seine erstgeborene Tochter misshandelt hatte, sie im Gerichtsgebäude mit "Halts Maul" beleidigt und zum Stolpern gebracht hatte, wuchs weiter an. Er stürzte sich auf den Nebenkläger S.Y., beschimpfte ihn in türkischer Sprache als Ehrlosen und versetzte ihm Faustschläge. Der Nebenkläger S.Y. wehrte sich und es kam zu einer heftig geführten Rangelei zwischen den beiden. Der Nebenkläger M.Y. versuchte die Auseinandersetzung zu beenden. Er stellte sich zwischen beide und versuchte sie mit beiden Händen auseinander zu bringen. Dies gelang ihm jedoch nicht, er wurde vielmehr mit in die tätliche Auseinandersetzung hineingezogen. Die nun aus den beiden Nebenklägern und dem Angeklagten bestehende Gruppe rotierte ineinander verkeilt in Richtung des Büros der Richterin, der Zeugin T.-M..

Die Zeugin T.-M. hatte die Geräusche einer beginnenden Schlägerei, Getrampel, Schreie und klatschende Geräusche, vor ihrer noch offenen Tür gehört und trat auf den Gang. Sie sah die ineinander verkeilte Gruppe, in der alle drei Männer aufeinander einschlugen und einwirkten, und rief laut "Hören Sie auf." Als die Gruppe unbeeindruckt weiter auf sie zukam, trat sie in ihr Büro zurück, schloss die Tür und versuchte, über ihr Festnetztelefon einen Notruf abzusetzen. Dies gelang ihr jedoch zunächst nicht, da niemand abhob.

Währenddessen mischte sich auch die Zeugin G.Y. ein. Sie schlug von hinten auf ihren Ehemann, den Nebenkläger S.Y., mit den Fäusten ein und schrie. Der Nebenkläger S.Y. löste sich daraufhin aus der sich prügelnden Gruppe.

Der Zeuge S. nutzte diesen Moment, und versuchte den erregten Angeklagten nach hinten in Richtung Flurende zu schieben. Der Angeklagte ließ sich von Rechtsanwalt S. nicht zurückhalten. Er drängte sich an diesem vorbei und wandte sich dem Nebenkläger M.Y. zu. Dem Zeugen S. erschien die Situation nun so gefährlich, dass er sich abwandte und in Richtung Treppenhaus lief.

Während die Zeugin G.Y. weiter auf ihren Ehemann mit den Fäusten eintrommelte und ihm dessen schwarze Jacke von hinten über den Kopf zog, standen sich der Angeklagte und der Nebenkläger M.Y. in einer gebückten Haltung, ähnlich der von Ringern, gegenüber und schlugen aufeinander ein.

Der Angeklagte erkannte, dass er sich gegen den jüngeren und ihm deshalb körperlich überlegenen Nebenkläger M.Y. nicht mit den Fäusten durchsetzen konnte. Er griff deshalb mit seiner rechten Hand in seine rechte Hosentasche, zog das Einhandmesser heraus und öffnete es mit der rechten Hand. Er stach kraftvoll von unten nach oben in Richtung des sich in gebückter Haltung befindlichen Nebenklägers M.Y.. Einer der Stiche eröffnete den Bauch von der Peniswurzel bis zum Bauchnabel, vier drangen in den linken Oberschenkel ein, wobei einer der Stiche 7 cm tief eindrang und den Muskel durchtrennte. Ein weiterer Stich traf unterhalb der linken Brustwarze 6 cm tief ein, der durch die Rippen abgewiesen wurde und daher den Thorax nicht eröffnete. Der Nebenkläger M.Y. bemerkte zunächst lediglich ein warmes Gefühl und dann Schmerzen im linken Oberschenkel sowie im Unterbauch. Er bemerkte, dass er stark blutete und versuchte, seinen Unterkörper mit den Armen schützend haltend, sich von dem Angeklagten zu entfernen.

In der Zwischenzeit war es dem Nebenkläger S.Y. gelungen, die Zeugin G.Y. zu Boden zu stoßen. Sie kam neben der Tür zum Zimmer der Richterin T.-M. auf dem Boden auf und verlor ihr Kopftuch. Dies nutzte die Zeugin M., die die ganze Situation bislang beobachtet und vergeblich "Aufhören" geschrien hatte, dazu, in das Zimmer der Zeugin T.-M. zu gehen, um Hilfe zu verständigen. Dort telefonierte die Zeugin T.- M. bereits mit der Polizei.

Auf dem Gerichtsflur wandte sich der Angeklagte nach den heftig gegen den Nebenkläger M.Y. geführten blutenden Stichen wieder unmittelbar dem Nebenkläger S.Y. zu, dem es noch nicht gelungen war, die über seinem Kopf gezogene Jacke herunter zu ziehen. Der Angeklagte zerrte an dessen blauem Hemd und stach mindestens einmal seitlich von hinten auf den sich wehrenden Nebenkläger ein. Dieser Stich durchstieß jedoch nur das Hemd auf der linken Rückseite zweimal und beschädigte das Innenfutter der weiterhin über den Kopf des Nebenklägers gezogenen Jacke. Dem Nebenkläger S.Y. gelang es mit Mühe, sich die Jacke vom Kopf zu ziehen. Diese Situation nutzte der Angeklagte um dem Nebenkläger einen Stich in Richtung Unterbauch zu versetzen. Dieser traf ihn an der Peniswurzel. Der Nebenkläger S.Y. wich zurück, der Angeklagte folgte ihm. In Höhe des Treppenhausaufganges, der die Flure des Stockwerks teilt, wurde er von dem Zeugen Rechtsanwalt S. aufgehalten, der ihn am Arm festhielt und auf ihn einsprach. Zugleich eilten die durch den Notruf der Zeugin T.-M. alarmierten Zeugen B. und R. die Treppe hinauf und sahen den Angeklagten, der neben dem Zeugen S. stand und ein Messer in seiner rechten Hand hielt. Der Zeuge B. näherte sich dem Angeklagten und ergriff mit beiden Händen den rechten Arm des Angeklagten und forderte ihn auf, das Messer fallen zu lassen. Dem kam der Angeklagte nach.

Währenddessen war der schwer verletzte Nebenkläger M.Y. einige Schritte in Richtung Flurende zurückgewichen. Die Zeugin M., die gerade das Richterzimmer verließ, sah das Blut, das durch die Bekleidung an Bauch und Oberschenkel drangund fragte ihn, ob er eine Stichverletzung habe. Als er das bejahte, kehrte sie in das Richterzimmer zurück und bat die Zeugin T.-M., sofort einen Notarzt zu verständigen, es habe eine Stichverletzung gegeben, ein Messer sei im Spiel.

Die Zeugin G.Y. ging auf den sichtbar schwer verletzten und blutenden Nebenkläger M.Y. zu, lachte ihn aus und schlug auf die Brust des zurückweichenden Nebenklägers ein. Die erneut aus dem Richterzimmer zurückgekehrte Zeugin M. forderte sie laut auf, sofort aufzuhören. Als die Zeugin Y. nicht reagierte, zerrte die Zeugin M. sie weg. Der Nebenkläger M.Y. ließ sich am Flurende auf einen Stuhl fallen, durch die geöffnete Bauchdecke war der Darm ausgetreten.

Währenddessen ließ sich der Angeklagte von dem Zeugen B. ohne Widerstand in ein Büro im 1. Stock verbringen. Die Zeugin G.Y. sammelte ihr Kopftuch und das Handy des Angeklagten vom Fußboden auf und folgte gemeinsam mit dem Zeugen S. dem Angeklagten. Während sie die Treppe hinunter ging, rief die Zeugin G.Y. in türkischer Sprache dem Nebenkläger S.Y., der sich noch auf dem Flur aufhielt, zu: "Du Hurensohn! Sieh was du angerichtet hast. Du wirst noch sehen, was passiert." Kurz darauf trafen Polizei und Krankenwagen ein. Das Messer, das von dem Zeugen R. aufgenommen und in einem Zimmer eingeschlossen worden war, wurde sichergestellt.

Die beiden Nebenkläger, der Angeklagte und die Zeugin G.Y. wurden im Krankenhaus in W. ärztlich versorgt. Dem lebensgefährlich verletzten Nebenkläger M.Y. wurde in einer Notoperation im Kreiskrankenhaus W. das Leben gerettet. Nach einer Woche wurde der Nebenkläger M.Y. in das Sana Klinikum O. verlegt. Dort verblieb er noch vier Tage. Anschließend war er noch mehr als einen Monat krankgeschrieben. Der Nebenkläger M.Y. leidet bis zum heutigen Tag unter einer lokalen Nervenschädigung, die Taubheitsgefühle im linken Oberschenkel auslöst, er kann deshalb seiner bisherigen Tätigkeit im Restaurant nur eingeschränkt nachkommen.

Die zunächst als oberflächliche Schnittwunde an der Peniswurzel eingeordnete Verletzung des Nebenklägers S.Y. wurde im Kreiskrankenhaus in W. desinfiziert und genäht. Am 12.10.2014 stellte sich der Nebenkläger S.Y. im Sana Klinikum O. wegen einer Penisschwellung vor. Ein MRT des Beckens am 14.10.2014 zeigte einen bis zu 2 cm breiten und 10 cm tiefen subkutanen Kanal an. Am 17.10.2014 wurde die Wunde operativ versorgt und der Nebenkläger am 21.10.2014 entlassen.

III.

...

IV.

Der Angeklagte hat sich des zweifachen versuchten Totschlags in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

Von dem unbeendeten Versuch des Totschlags bezüglich des Nebenklägers S.Y. ist der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten. Er hat die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben. Der Angeklagte folgte dem zurückweichenden Nebenkläger S.Y. bis er von dem Zeugen S. festgehalten und von den beiden Zeugen R. und B. entwaffnet wurde. Der Versuch, den Nebenkläger M.Y. zu töten, war aufgrund der lebensgefährlichen Verletzungen bereits beendet. Der Angeklagte erkannte aufgrund des starken Blutaustritts aus Oberschenkel und Unterbauch, dass der Nebenkläger M.Y. an den von ihm zugefügten Stichwunden versterben könnte. Bemühungen, die Vollendung der Tat in Form von Rettungsmaßnahmen zu verhindern hat der Angeklagte nicht unternommen. Er hat sich vielmehr dem Nebenkläger S.Y. zugewandt, um diesem weitere Stiche mit dem Messer beizubringen.

Tateinheitlich (§ 52 StGB) ist der Angeklagte schuldig der zweifachen gefährlichen Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, weil er die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat.

Die Tat war nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Der Angeklagte handelte nicht mit Verteidigungswillen, weder als er zunächst auf den Nebenkläger S.Y. mit Fäusten einschlug, noch, als er nach dem Eingreifen des Zeugen S. sich an diesem vorbeidrängte, um sich weiter mit beiden Nebenklägern tätlich auseinander zu setzen. Dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt den Willen zur Fortsetzung des Kampfes aufgegeben hat, schließt die Kammer unter diesen Umständen aus.

Wer bei einer von ihm selbst begonnen Prügelei den Kürzeren zieht und daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (BGH, NJW 1990, 2263 ).

V.

Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.

VI.

Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 213 Alt. 2 StGB). Die Gesamtabwägung der inneren und äußeren Tatumstände hat ergeben, dass in keinem Fall die Intensität des von dem Angeklagten begangenen Unrechts hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 212 Abs. 1 StGB in einem Maß zurückbleibt, das die Anwendung des regulären Strafrahmens unangemessen erscheinen lässt.

Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist und er sich bisher um seine Familie gekümmert hat. Die Situation war für ihn belastend, weil er der Eheschließung zugestimmt hatte. Die Nebenkläger hatten seine Tochter schlecht behandelt, der Nebenkläger S.Y. sie sogar geschlagen. Es handelte sich um eine Spontantat.

Gegen den Angeklagten sprachen jedoch die erheblichen, bei dem Nebenkläger M.Y. sogar lebensgefährlichen Verletzungen. Der Nebenkläger M.Y. ist bis zum heutigen Tag nicht in der Lage seiner Arbeit im Restaurant in vorherigem Umfang nachzukommen. Er hat das aus seiner Sicht schändliche Verhalten der Nebenkläger durch eigene Hand zu rächen versucht.

Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren vor. Dieser Strafrahmen war sodann wegen des Versuches gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Bei der Zumessung der Strafe waren die Umstände zu sehen, die bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles Berücksichtigung fanden. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, hielt die Kammer eine

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 StPO.