Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 25.08.2015 – 1 Qs 106/15
ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0825.1QS106.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Limburg, 8. Juni 2015, 55 Gs 6 Js 10464/14
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 08.06.2015 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.07.2015 wird aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn vom 23.05.2015 auf gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe der sichergestellten Kupferteile wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der frühere Beschuldigte war mit dem Neubau einer Heizungsanlage in dem Anwesen des Beschwerdeführers in der XXX in XXX gemäß Kostenvoranschlag vom 10.11.2013 beauftragt. Am 27.05.2014 erschien er im Anwesen des Beschwerdeführers. Zu diesem Zeitpunkt war die alte Heizungsanlage noch nicht demontiert. Daraufhin baute der frühere Beschuldigte die alte Heizungsanlage aus. Die Kupferteile der alten Heizungsanlage nahm er mit.
Am selben Tag erstattete der Beschwerdeführer gegen den früheren Beschuldigten Strafanzeige wegen Diebstahls. Er behauptete, der Vertrag habe auch die Demontage der alten Heizung beinhaltet. Die von der ausgebauten Heizungsanlage herrührenden Kupferrohre hätten vor Ort verbleiben sollen.
Der frühere Beschuldigte behauptet hingegen, er habe erst nach dem Ausbau der Heizungsanlage bemerkt, dass die Demontage - wie im Kostenvoranschlag vom 10.11.2013 ausdrücklich festgehalten - eigentlich bauseits habe erfolgen müssen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer auf eine Vergütung der Demontage angesprochen. Nach einer Auseinandersetzung habe man sich schließlich dahingehend geeinigt, dass er die Kupferteile mitnehme und diese auf die entstandenen Kosten für den Ausbau der Heizung verrechne. Der Beschwerdeführer sei hiermit einverstanden gewesen.
Die ausgebauten Kupferteile aus der Heizungsanlage wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 02.06.2014 durch die Polizeistation XXX im Einverständnis mit dem früheren Beschuldigten bei diesem sichergestellt.
Am 21.10.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Limburg das Verfahren gegen den früheren Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig ein mit der Begründung, ein Tatverdacht sei nicht gegeben. Der frühere Beschuldigte und auch dessen Stiefsohn, der am Ausbau beteiligte Zeuge XXX, seien davon ausgegangen, dass der Wert der Kupferteilt auf die Kosten der Demontage verrechnet werden sollte. Der Zeuge XXX, der Sohn des Beschwerdeführers, sei nicht durchgehend vor Ort gewesen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die vom Beschuldigten und vom Zeugen XXX erwähnte Absprache erst in dessen Abwesenheit getroffen worden sei.
Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Herausgabe der sichergestellten Kupferteile an den früheren Beschuldigten.
Ohne sich etwa fristgemäß im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gegen den Einstellungsbeschluss zu wenden, beantragte der Beschwerdeführer am 18.03.2015 die Herausgabe der Kupferteile an sich. Er sei Eigentümer der Kupferteile. Der frühere Beschuldigte habe diese entgegen der Absprache, diese vor Ort zu belassen, mitgenommen.
Am 23.05.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung wegen der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände.
Mit Beschluss vom 08.06.2015 ordnete das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn an, dass die sichergestellten Kupferteile aus der Demontage einer Heizungsanlage an den vormaligen Beschuldigten herausgegeben werden. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, nach § 111 k StPO sei eine bewegliche Sache, sofern sie für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werde, an den Verletzten herauszugeben, es sei denn, es bestünden Ansprüche Dritter. Auch der Beschuldigte könne Dritter sein. Die Rechtslage sei zweifelhaft. Dies genüge, so dass aufgrund der entgegenstehenden Ansprüche Dritter eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an den Beschwerdeführer nicht erfolgen könne. Vielmehr seien diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.06.2015 "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Beschluss vom 06.07.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das als Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1; 2 StPO auszulegende "Rechtsmittel" ist zulässig (vgl. zutr. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 111 k, Rz. 13).
In der Sache hat die Beschwerde formal Erfolg.
Der Beschluss des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 08.06.2015 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.07.2015 war aufzuheben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 k S. 3 StPO vom 23.05.2015 war zurückzuweisen. Das Amtsgericht - hier der Ermittlungsrichter - war für die Entscheidung über die Herausgabe der sichergestellten Kupferteile nicht zuständig. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft selbst eine Entscheidung über die Herausgabe treffen müssen, nachdem sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte.
Nach § 111 k StPO soll eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt oder sonst wie sichergestellt worden ist und für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft kann die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist.
Voraussetzung ist demnach entsprechend der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe, dass die Sache dem Verletzten durch die Straftat entzogen worden ist. Hierbei muss die Straftat erwiesen sein (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 111 k Rz. 6 m. w. N.). Eine Beweisaufnahme hierzu findet nicht statt. Vielmehr ist die Frage, ob eine Straftat vorliegt, nach dem Ermittlungsergebnis zu entscheiden (vgl. Spilleke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. § 111 k Rz. 4). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Beschuldigten wegen des Verdachts des Diebstahls gem. § 170 Abs. 2 StPO nach § 172 StPO "unanfechtbar" eingestellt mit der Begründung, es bestehe kein Tatverdacht. Dann ist aber für die Anwendung einer gerichtlichen Herausgabeentscheidung nach § 111 k StPO kein Raum mehr.
§ 111 k S. 3 StPO normiert ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann, wenn das Recht des Verletzten nicht offenkundig ist . Der hieraus zwanglos ableitbare unmittelbar normimmanente Rechtsgedanke besagt, dass bei (irgend-)einer offenkundigen Anspruchsberechtigung die sichergestellte/beschlagnahmte Sache stets demjenigen herauszugeben ist, der Anspruch auf sie hat - was eigentlich sonst? -, nur bei zweifelhafter Rechtslage kommt eine Herausgabe nicht in Betracht (vgl. zutr. Spilleke, a. a. O., Rz. 6). Eine zweifelhafte Rechtslage liegt freilich dann nicht vor, wenn es bereits nach eindeutiger und dann auch maßgeblicher Einschätzung der Ermittlungsbehörde an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 111 k StPO, dem Entzug der Sache durch eine Straftat, mangelt, mag dies in den prozessual anders gelagerten Fällen der Einstellung wegen des Vorliegens von Verfahrenshindernissen oder nach den §§ 153, 153a, 154, 154a StPO hiervon abweichend zu beurteilen sein (vgl. vgl. hierzu Johann in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 111 k, Rz. 9, 10; Spilleke, in Karlsruher Kommentar, a. a. O, Rz. 4, der allerdings durch Verweis auf eine Entscheidung des LG Berlin, der noch die gesetzliche Regelung in § 111 k bis zum 31.12.2006 zugrunde lag, unzutr. auch § 170 Abs. 2 StPO von § 111 k StPO erfasst sehen will, jew. m. w. N).
Im vorliegenden Falle kann daher eine gerichtliche Zuständigkeit nicht (mehr) gegeben sein. Aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies bedeutet gleichzeitig, dass ein Gericht nur über das entscheiden darf, was ihm durch Gesetz zu entscheiden übertragen ist, ansonsten entscheidet nicht mehr der gesetzliche Richter.
Es kann hier auf sich beruhen, ob von § 111 k StPO nur die Anlass/-Anknüpfungsstraftat oder gar irgendeine erfasst wird (vgl. hierzu Johann in Löwe - Rosenberg, a. a. O., Rz. 10; Spilleke, in Karlsruher Kommentar, a. a. O, jew. m. w. N.). Eine über den Verdacht des Diebstahls hinausgehende Straftat stand hier nicht im Raume.
Überdies besteht kein Erfordernis, gerade die Fälle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO einer gerichtlichen Entscheidung nach § 111 k S. 3 StPO zuzuführen. Durch den Verweis auf § 111 f Abs. 5 StPO in § 111 k S. 2 StPO wird klargestellt, dass gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe von Gegenständen an den Verletzten der strafprozessuale Rechtsweg auch im vorliegenden Falle eröffnet bleibt.
Die Herausgabe im Einzelnen ist - da die Voraussetzungen des § 111 k StPO nicht vorliegen - Sache der Staatsanwaltschaft (vgl. Spillecke, a. a. O, Rz. 1 m. w. N.). Dementsprechend waren die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 k StPO zurückzuweisen (§ 309 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 467 StPO zur Last.