Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 01.03.2016 – 5 KLs - 4 Js 12755/15

ECLI:DE:AGLIMBU:2016:0301.5KLS4JS12755.15.00

Tenor

Der Angeklagte ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel gemäß Asservaten-Nr. Nr. 1102/15 laut Sicherstellungsnachweis vom 17.08.2015 (Bl. IV d.A.; 7995 Gramm Kokain brutto; 6.500,6 Gramm Kokain netto) werden eingezogen.

Das sichergestellte Fahrzeug PKW VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, letztes amtliches Kennzeichen MTK-QN 521, wird eingezogen.

Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 5.571,13 Euro unterliegt dem erweiterten Verfall.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

II.

Am 07.04.2015 gab eine Vertrauensperson, der Vertraulichkeit zugesichert worden war, gegenüber der Polizei in F. an, dass eine marokkanische Gruppierung im F. Stadtteil P. in großem Stil mit Drogen handeln würde. Es handele sich mindestens um vier oder fünf Männer. Chef der Gruppierung sei ein "S.". Daraufhin wurde unter dem Aktenzeichen 5110 Js 213568/15 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ermittlungsführer waren die Zeugen KOK P. und ZBI R. von der Abteilung … der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums F.. In der Folge wurden - nach jeweiligem Erlass entsprechender richterlicher Beschlüsse - Telefonüberwachungen und Observationen durchgeführt, die schließlich zur Identifizierung des gesondert Verfolgten S. B. - des Schwagers des Angeklagten - als "S." und des Angeklagten als Mitglied der Gruppierung führten.

Am 25.07.2015 reiste der gesondert Verfolgte S. B. mit seiner Familie für einen mehrwöchigen Aufenthalt nach M.. Der gesondert Verfolgte B. beabsichtigte trotz seiner Abwesenheit, eine größere Menge Kokain aus den Niederlanden zu erwerben und dieses in Deutschland an verschiedene Abnehmer gewinnbringend zu veräußern. Während er selbst diesen Erwerb von M. aus organisierte, sollte der Angeklagte als seine "rechte Hand" bei Betäubungsmittelabnehmern ausstehende Geldbeträge aus früheren Lieferungen für den Erwerb des Kokains einsammeln und das Kokain entgegennehmen. Der gesondert Verfolgte B. und der Angeklagte hatten daher in der Folge regelmäßig telefonisch auf den überwachten Anschlüssen Kontakt, wobei sie über den Betäubungsmittelhandel nur verschlüsselt und in Andeutungen sprachen. Auch ergaben sich hieraus Hinweise, dass auch auf weiteren nichtüberwachten Anschlüssen Kontakt gehalten wurde. Eine zunächst für Mittwoch, den 12.08.2015 angekündigte Lieferung von Kokain wurde auf das folgende Wochenende verschoben.

Ab dem Abend des 14.08.2015 wurde - entsprechend einem vom Ermittlungsrichter in F. erlassenen Beschlusses - der Angeklagte von Beamten des Polizeipräsidiums F. - Direktion Spezialeinheiten / Spezialkräfte … - unter der Leitung des Zeugen KHK B. observiert. Außerdem war - ebenfalls aufgrund eines entsprechenden Beschlusses - ein dem Angeklagten gehörender und auf ihn zugelassener schwarzer VW Touran, amtliches Kennzeichen …, mit einem Peilsender versehen worden. Dem Zeugen KHK B. war zuvor von Seiten der sachbearbeitenden Dienststelle … mitgeteilt worden, dass man aufgrund der bisherigen Ermittlungen von der Hypothese ausgehe, dass der Angeklagte eine größere Betäubungsmittellieferung aus den Niederlanden erhalten werde.

Am 14.08.2015 wurde der Angeklagte ab den Abendstunden observiert. Der Angeklagte fuhr gegen 19.39 Uhr zunächst mit dem VW Touran zu einer Telefonzelle in der …, die er betrat. Danach fuhr er auf einen öffentlichen Parkplatz in E. und begab sich zu einem angrenzenden Rewe-Markt. Mit einer Rewe-Einkaufstüte in der Hand verließ der Angeklagte den Markt und verstaute die Tüte im Fahrzeug. Kurz darauf begrüßte er eine unbekannte weibliche Person, welche mit einem schwarzen VW Golf gekommen war. Mit dem schwarzen Golf fuhren der Angeklagte und die Frau nach B.S., wo das Fahrzeug in der K. Straße kurz anhielt. Der Angeklagte bestieg kurz darauf wieder den VW Golf. Beide fuhren sodann zu einem thailändischen Restaurant, in dem sie sich von 20.37 Uhr bis 21.29 Uhr aufhielten. Anschließend fuhren sie nach S., wo sie für die observierenden Beamten kurz außer Sicht gerieten. Gegen 22.32 Uhr befanden sich der Angeklagte und die Frau wieder auf dem ursprünglichen Parkplatz. Der Angeklagte begab sich zu seinem VW Touran, fuhr nach S. und parkte vor einem Bistro. Gegen 00.03 Uhr setzte sich der VW Touran wieder in Bewegung und hielt gegen 00.18 Uhr im Bereich … in F.. Gegen 00.50 Uhr setzte sich der VW Touran wieder in Bewegung und hielt kurz darauf im F. in F.. Anschließend parkte der Angeklagte mit dem Touran im Bereich L. in F. und begab sich um 01.27 Uhr zu einer Telefonzelle vor der Spielothek "…". Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung wurde zu diesem Zeitpunkt auf einem überwachten Anschluss des gesondert Verfolgten S. B. ein Telefonat aufgezeichnet. In diesem Gespräch fragte der Angeklagte den gesondert Verfolgten S. B., ob "der Herr ihm 6.500 leihen" könnte.

Der Angeklagte verließ die Telefonzelle und ging zu Fuß zu dem Lokal "…" in der L.. Vor dem Lokal begrüßte er einige Personen und betrat dann das Lokal. Gegen 2.20 Uhr setzte sich der VW Touran wieder in Bewegung. Der Angeklagte parkte ihn gegen 2.35 Uhr vor seiner Wohnanschrift in L..

Gegen 3.54 Uhr fuhr der Angeklagte wieder mit dem VW Touran los. Der Angeklagte fuhr über die …, die … und die … nach A.. Gegen 5.45 Uhr reiste er über den ehemaligen Autobahngrenzübergang A-V. in die Niederlande ein. Er setzte seine Fahrt fort und erreichte schließlich R.. Dort parkte er gegen 7.14 Uhr in der H. in Höhe der Hausnummer …. Mit einer blauen Sporttasche und einer Rewe-Plastiktüte verließ er den VW Touran und ging in die Straße ….

Die Beamten des Observationsteams unter der Leitung des Zeugen KHK B. brachen an dieser Stelle die Observation ab. Ein Versuch der sachbearbeitenden Dienststelle …, niederländische Kollegen für eine weitere Observation des Angeklagten in den Niederlanden zu gewinnen, scheiterte. Die Beamten des Observationsteams kehrten schließlich nach Deutschland zurück. Mit der sachbearbeitenden Dienststelle vereinbarte der Zeuge KHK B., dass sich sein Team für den Fall der zu erwartenden Rückfahrt in Bereitschaft halten werde, um sodann die erneute Observation in Deutschland übernehmen zu können.

Für die Zeugen KOK P. und ZBI R. stellte sich der Sachverhalt nun wie folgt dar: Es war zu erwarten, dass der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Rückfahrt nach Deutschland antreten würde. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestand zum einen die Möglichkeit, dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln im Fahrzeug aus den Niederlanden zurückkehren würde, um dieses in Absprache mit dem gesondert Verfolgen S. B. in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Aufgrund der Stellung des Angeklagten als "rechte Hand" des gesondert Verfolgten S. B., erschien es zudem als realistisch, dass der Angeklagte das Risiko, das Betäubungsmittel selbst zu transportieren, nicht eingehen würde, sondern ein von einem Dritten gesteuertes Transportfahrzeug lediglich begleiten würde. Schließlich bestand noch die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich lediglich in den Niederlanden aufgehalten hatte, um Absprachen zu treffen und / oder Bargeld zu übergeben. Aus Sicht der ermittelnden Beamten erschien es wünschenswert, zum einen zu verhindern, dass Betäubungsmittel in erheblichem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland in Umlauf gerät. Zum anderen waren die Beamten an einer Sicherung etwaiger Beweise interessiert. Vor diesem Hintergrund erschien den Zeugen KOK P. und ZBI R. eine Überprüfung und Kontrolle des Fahrzeuges des Angeklagten bzw. eines etwaigen Begleitfahrzeuges sowie eine Sicherstellung etwa mitgeführter Betäubungsmittel angezeigt. Den Zeugen KOK P. und ZBI R. war bei ihren Überlegungen jedoch gleichzeitig bewusst, dass sich der gesondert Verfolgte S. B. noch in M. aufhielt. Bei einem Bekanntwerden der Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt wäre der gesondert Verfolgte S. B. nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und der Erfolg des Verfahrens damit gefährdet gewesen. Sowohl dem Zeugen KOK P. als auch dem ZBI Zeugen R. war bekannt, dass die Polizei in vergleichbaren Situationen in einer Vielzahl von Fällen bereits sogenannte "legendierte Kontrollen" durchgeführt hatte. Hintergrund für diese Vorgehensweise ist, dass sich im Rahmen aufwändiger verdeckter Ermittlungen häufig gegen die organisierte Betäubungsmittelkriminalität Hinweise auf Beschaffungs- oder Transportfahrten von Betäubungsmittelkurieren ergeben. Um den Erfolg der andauernden Ermittlungsmaßnahmen gegen die Hintermänner nicht zu gefährden, werden dabei durch die ermittelnden Dienststellen Hinweise an Beamte des Zolls, an die Bundespolizei oder die Verkehrspolizei gegeben, um die Drogentransporte durch Zoll- und Verkehrskontrollen zu unterbinden und das Betäubungsmittel sicherzustellen. Durch die Legende einer Zollkontrolle oder allgemeinen Verkehrskontrolle soll verhindert werden, dass infolge des Zugriffs auf den Kurier bislang verdeckt geführte, meist technisch und personell aufwändige Ermittlungen aufgedeckt und die Hintermänner gewarnt werden. Richterliche Durchsuchungsbeschlüsse für das zu kontrollierende Fahrzeug bzw. dessen Fahrer wurden in der Vergangenheit bei diesen Sachverhalten nicht eingeholt. Bei diesen Überlegungen der Zeugen KOK P. und ZBI R. verblieb es zunächst.

Am Montag, den 17.08.2015 gegen 0.56 Uhr fuhr der Angeklagte wieder in R. los. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 7.14 Uhr am 15.08.2015 und 0.56 Uhr am 17.08.2015 hatte der Angeklagte 9 Päckchen, in denen sich insgesamt 6.500,6 g Kokain mit einem Kokainhydrochloridanteil von 77,2 % bzw. 5.019,6 g befanden, von unbekannten Personen erhalten. Dieses Kokain war während der Rückfahrt in einem über ein Ablagefach zu erreichenden, sich über die gesamte Breite des Pkws erstreckenden Hohlraum hinter dem Armaturenbrett versteckt. Dieser Hohlraum war mit nicht unerheblichem Aufwand dadurch geschaffen worden, dass der Beifahrerairbag und die dort befindliche Lüftung ausgebaut worden waren. Der Hohlraum war zudem mit zwei dünnen Stücken Dämmmaterial ausgelegt worden, die vollständig mit schwarzem Klebeband beklebt waren. Die Lüftungsgitter auf Fahrer- und Beifahrerseite waren durch kleine Platten zugeklebt worden. Aus einem Nachrüstsatz für eine Zentralverriegelung waren drei Stellmotoren und zwei Steuergeräte mit dem Ziel angebracht worden, das Ablagefach ferngesteuert zu verriegeln bzw. zu entriegeln, um so den Zugang zu dem Hohlraum zu verhindern oder zu ermöglichen. Die Verriegelung bzw. Entriegelung sollte mithilfe von Funkschlüsseln geschehen. Ob diese Funksteuerung zum Zeitpunkt der Rückfahrt funktionierte, ist offen.

Etwa zwischen 1.15 Uhr und 1.30 Uhr wurden die Zeugen KOK P. und ZBI R. darüber informiert, dass sich der mit einem Peilsender versehene VW Touran des Angeklagten wieder in Bewegung gesetzt hatte und mutmaßlich auf dem Rückweg nach Deutschland war. Beide begaben sich in der Folge zur Dienststelle, wo sie die weitere Vorgehensweise besprachen. Die beiden Zeugen begannen nun ernsthaft in Erwägung zu ziehen, das Fahrzeug des Angeklagten oder ein etwaiges Begleitfahrzeug einer legendierten Kontrolle zuzuführen. Hierzu erschien es im Sinne der Geheimhaltung der laufenden Ermittlungen zweckmäßig, eine solche Kontrolle nicht in F. durchführen zu lassen, sondern hierbei Beamte einzusetzen, bei denen kein offensichtlicher Zusammenhang mit dem Betäubungsmitteldezernat des Polizeipräsidiums F. bestand. Um abzuklären, ob für eine solche Kontrolle uniformierte Kräfte zur Verfügung standen, nahm der Zeuge KOK P. nach 1.30 Uhr Kontakt zum Polizeiführer vom Dienst des Polizeipräsidiums W., dem Zeugen PHK K. auf, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Autobahnpolizei W. gehörte. Er teilte dem Polizeiführer vom Dienst mit, dass - in Abhängigkeit von der Fahrstrecke - möglicherweise die Kontrolle eines Fahrzeuges auf der … erforderlich werde und bat um Unterstützung. Entweder der Zeuge K. oder der Zeuge P. informierte auch den Zeugen PHK H., Dienststellenleiter der Autobahnpolizei W., vorab darüber, dass in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung eine Kontrolle eines Fahrzeuges in der Nacht stattfinden könnte.

Zwischenzeitlich war auch der Leiter des Observationsteams, der Zeuge KHK B., darüber informiert worden, dass sich der VW Touran wieder in Bewegung gesetzt hatte und mit einer Rückfahrt ins …-Gebiet zu rechnen sei. In der Folge sammelte sich das Observationsteam, um dem Angeklagten sodann entgegen zu fahren.

Der Angeklagte reiste über Belgien gegen 3.57 Uhr über den ehemaligen Autobahngrenzübergang A-A-L in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen 4.39 Uhr befand er sich in südlicher Richtung fahrend auf der Bundesautobahn … im Bereich K..

Etwa zwischen 4.45 Uhr und 4.50 Uhr entschlossen sich die Zeugen KOK P. und ZBI R., das Fahrzeug des Angeklagten durch Kräfte der Autobahnpolizei kontrollieren zu lassen. Entsprechend der bisherigen Handhabung der Polizei in solchen Fällen hielten sie die Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses nicht für erforderlich. Einige Minuten vor 5.00 Uhr telefonierte der Zeuge P. sowohl mit dem Zeugen EPHK K. als auch mit dem Zeugen PHK H. und bat um Unterstützung bei der nun konkret bevorstehenden Kontrolle. Der Autobahnpolizei W. stand zu diesem Zeitpunkt jedoch lediglich eine Streife, besetzt mit der Zeugin POK`in B. und dem Zeugen PK-A A., zur Verfügung. Der Zeuge KOK P. setzte sich deshalb noch mit der Autobahnpolizei F. in Verbindung und bat dort um Unterstützung durch eine zweite Streife, welche ihm auch zugesagt wurde. Hierzu wurde die Streife besetzt mit den Zeugen G. und M. entsandt. Da die Zeugen KOK P. und ZBI R. es aufgrund von Beobachtungen eingesetzter Kräfte im Rahmen früherer Observationen für möglich hielten, dass das Betäubungsmittel im Fahrzeug verbaut war, wurde durch Vermittlung des Zeugen EPHK K., Polizeiführer vom Dienst des Polizeipräsidiums W., auch noch um Unterstützung durch einen Diensthundeführer angefragt. In dieser Nacht befand sich der Diensthundeführer der Polizeistation L., der Zeuge N., mit seinem Betäubungsmittelspürhund im Dienst, so dass dessen Unterstützung zugesagt wurde.

Während ein oder mehrere Beamte des Observationsteams auf den Angeklagten auf der Höhe des … an der … warteten, traf sich - etwa gegen 5.10 Uhr - der Zeuge B. mit einigen Kollegen mit der Zeugin POK`in B. und dem Zeugen PK-A A. auf dem Gelände des ICE-Bahnhofs in M.. Der Zeuge B. teilte der Zeugin POK`in B. mit, es gehe um einen VW Touran mit dem Kennzeichen …. In dem Fahrzeug befinde sich vermutlich Rauschgift, welches möglicherweise professionell verbaut sei. Sie sollten versuchen, das Fahrzeug anzuhalten. Falls sich für eine Kontrolle ein Vorwand finden würde, wäre das schön. Sofern der Fahrer des VW Touran flüchten würde, sollten sie ihn jedoch nicht verfolgen. Die Zeugin POK`in B. wurde sodann durch Beamte des Observationsteams an den von dem Angeklagten gesteuerten VW Touran herangeführt. Kurz nach dem Autobahnabschnitt "E. B." befand sich der VW Touran in Sichtweite der Zeugin POK`in B.. Diese konnte beobachten, wie der Angeklagte in die Baustelle kurz vor der Abfahrt L.N., in welcher die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt war, mit etwa 90 km/h hineinfuhr. Die Zeugin POK`in B. empfand dies als günstigen Zufall, weil ihr dies eine Erklärung für eine allgemeine Verkehrskontrolle bot. Nach der Baustelle überholte sie den Angeklagten und setzte das Zeichen "Bitte folgen". Der Angeklagte kam dem nach. Beide Fahrzeuge fuhren sodann an der Ausfahrt "L-S" ab und in Richtung ICE-Bahnhof. Die Streife der Autobahnpolizei F., besetzt mit den Zeugen G. und M., welche es aus zeitlichen Gründen nicht bis M. geschafft hatten, warteten im Bereich der Autobahnausfahrt und folgten beiden Fahrzeugen auf das Gelände einer Tankstelle im ICE-Gebiet.

Die Zeugin POK`in B. teilte dem Angeklagte mit, dass er zu schnell in die Baustelle gefahren sei. Auf Verlangen übergab der Angeklagte Fahrzeugschein, Personalausweis und Führerschein. Die Zeugin POK`in B. befragte den Angeklagten weiter, ob er verbotene Gegenstände wie Waffen, Drogen oder Anabolika mit sich führe, was der Angeklagte verneinte. Der Angeklagte wurde durch den Zeugen PK G. durchsucht. In einer Hosentasche wurde Bargeld in Höhe von 1.571,13 € aufgefunden. Auf Befragen gab der Angeklagte weiter an, dass er aus W. komme, wo er seinen Sohn besucht habe. Sein Sohn sei fast drei Jahre alt. Von der Mutter sei er geschieden. Kurz darauf erschien sodann der Zeuge N. mit seinem Betäubungsmittelspürhund an der Kontrollstelle. In der Folge wurde das Fahrzeug durch den Hund "beschnüffelt". Unmittelbar nach Beginn der inneren Absuche des Fahrzeuges schlug der Hund im Bereich des Autoradios und der darüber befindlichen Lüftungsdüsen an. Der Zeuge PK G. ließ daraufhin den Motor an und stellte fest, dass die Lüftungsdüsen nicht funktionierten. Nach Entfernen des Ablagefaches aus der Mittelkonsole fanden die Beamten die 9 Pakete Kokain, welche sichergestellt wurden. Der Angeklagte wurde daraufhin von dem Zeugen PK M. als Beschuldiger belehrt. Der Angeklagte wurde wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen und er wurde zur Dienststelle verbracht. Das Betäubungsmittel wurde dort verwogen und es wurde ein Gewicht von 7,998 kg brutto festgestellt.

Die Zeugin POK`in B. und der Zeuge POK N. fertigten auf der Dienststelle der Polizeistation L. jeweils einen Bericht, in dem sie jeglichen Hinweis auf die Ermittlungen in F. unterließen. Beide Berichte erwecken dadurch den Eindruck, als habe es sich um eine zufällige Verkehrskontrolle gehandelt.

Der Zeuge KOK Z., Kriminalbeamter bei der Polizeidirektion L., wurde nach Dienstantritt von seinem Kommissariatsleiter von der Sicherstellung einer größeren Menge Kokain informiert und mit den weiteren Ermittlungen betraut. Gegen 9.15 Uhr betrat er mit einem Kollegen die Zelle des Angeklagten. Ob der Zeuge KOK Z. zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Ermittlungsverfahren in F. Kenntnis hatte oder nicht, ist offen. Er belehrte den Angeklagten mündlich als Beschuldigter, ohne auf das Verfahren in F. und die bereits seit längerem laufenden Ermittlungen hinzuweisen. Dann fragte er den Angeklagten, wie viel Kokain im Fahrzeug sei. Der Angeklagte antwortete, es seien 6,5 Kilogramm. Daraufhin hielt der Zeuge KOK Z. ihm vor, dass bereits 8 Kilogramm brutto sichergestellt worden seien. Der Angeklagte zuckte daraufhin mit den Schultern und machte keine weiteren Angaben.

Bei seiner förmlichen Beschuldigtenvernehmung gegen 9.37 Uhr erklärte der Angeklagte, er wolle zunächst mit seinem Rechtsanwalt reden und werde bei der Polizei keine Angaben machen.

Am 18.08.2015 wurde der Angeklagte dem Haftrichter des Amtsgerichts L. vorgeführt. Ohne Kenntnis des Ermittlungsverfahrens in F. erließ der Haftrichter antragsgemäß Haftbefehl wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

In der Folge wurde der VW Touran beim LKA einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Hierbei wurde kein weiteres Betäubungsmittel, jedoch in einem Ablagefach unter dem Fahrersitz weitere 4.000 € in Scheinen aufgefunden und sichergestellt.

Der gesondert Verfolgte S. B. reiste am 04.09.2015 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.10.2015 wurde er aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 14.10.2015 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Mit Verfügung vom 20.10.2015 übersandte der Zeuge KOK P. einen 15-seitigen Vermerk nebst Anlagen datierend vom 01.10.2015 über das Verfahren … gegen den gesondert Verfolgten S. B. und den Angeklagten an den Zeugen Z. bei der Polizeidirektion L.. Aus diesem Vermerk ergab sich erstmals, dass die Kontrolle des VW Touran und Auffinden des Betäubungsmittels nicht zufällig erfolgt waren. In diesem Vermerk werden Aktenzeichen sowie Anlass und Verlauf der Ermittlungen des Betäubungsmitteldezernates des Polizeipräsidiums F. unter näherer Darstellung von Ergebnissen der durchgeführten Telefonüberwachungs- und Observationsmaßnahmen sowie die hieraus folgenden Schlussfolgerungen für die Stellung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten S. B. beschrieben. Dieser Vermerk ging am 23.10.2015 bei der Staatsanwaltschaft L. ein und wurde mit Verfügung der staatsanwaltlichen Dezernentin vom 26.10.2015 am selben Tag per Telefax an den Verteidiger des Angeklagten übersandt.

III.

1.

Die Feststellungen unter I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und den verlesenen Urteilen bzw. Strafbefehlen.

2.

Zur Sache hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.

3.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmeund aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist.

Die Feststellungen der Kammer zum Ausgangspunkt der Ermittlungen in F., zur Einholung richterlicher Beschlüsse zur Telekommunikationsüberwachung und zur Observation, zur Identifizierung des gesondert Verfolgten S. B. und des Angeklagten sowie deren Stellung in der Gruppierung, der Reise des gesondert Verfolgten B. nach M. und den Erkenntnissen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung beruhen auf den Angaben der Zeugen KOK P. und ZBI R., welche das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. Die Kammer hat an der Richtigkeit der Angaben der beiden Zeugen keine Zweifel. Deren Schlussfolgerungen waren anhand der von ihnen mitgeteilten Inhalte der Telefonüberwachung und Observationsmaßnahmen nachvollziehbar und schlüssig. Sie werden von der Kammer geteilt.

Der Zeuge KHK B. hat der Kammer den Verlauf der Observation vom Abend des 14.08.2015 bis zum Morgen des 15.08.2015 wie festgestellt berichtet. Übereinstimmend haben die Zeugen KHK B., KOK P. und ZBI R. angegeben, der Versuch niederländische Kollegen für eine weitere Observation in den Niederlanden zu gewinnen, sei gescheitert, so dass die Observation dann habe abgebrochen werden müssen.

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die beiden Zeugen KOK P. und ZBI R. bei Veranlassung der "legendierten Kontrolle" davon ausgingen, dass ein Durchsuchungsbeschluss nicht erforderlich sei. Diese Überzeugung beruht auf folgenden Erwägungen:

Die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten haben angegeben, dass ihnen entweder aufgrund eigener Beteiligung, jedenfalls aber aus dem Kollegenkreis sogenannte "legendierte Kontrollen" bekannt sind, bei denen trotz eines gezielten Hinweises oder sonstiger bestehender Verdachtsmomente die Kontrolle unter der Legende einer Zollkontrolle oder einer allgemeinen Verkehrskontrolle erfolgt. In diesen Fällen waren in der Vergangenheit - wie der Kammer auch aufgrund eigener Sachkunde beruhend auf Erkenntnissen aus anderen Verfahren bekannt ist - keine Durchsuchungsbeschlüsse eingeholt worden. Insofern stellt sich die hiesige Vorgehensweise der beiden Zeugen KOK P. und ZBI R. als Fortsetzung einer üblichen Praxis dar. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass beide Beamte im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung jeweils versucht haben, zu betonen, dass die Entscheidung zur Kontrolle erst mitten in der Nacht getroffen worden sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem in F. kein Bereitschaftsrichter erreicht werden könne. Beide Beamte haben insoweit lediglich versucht - nachdem sie im Rahmen des Verfahrens davon erfahren hatten, dass die Verteidigung die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses für erforderlich hält - hierdurch die von ihnen gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu "retten".

Die Zeugen EPHK K. und PHK H. haben übereinstimmend angegeben, sie seien in der Nacht vorab lediglich darüber informiert worden, dass es möglicherweise eine Kontrolle geben könne. Der Zeuge PHK H. zeigte sich hinsichtlich einer zeitlichen Einordnung unsicher, der Zeuge EPHK K. gab an, dies sei jedenfalls in der 2. Nachthälfte erfolgt. Für beide Zeugen war diese Anfrage noch so unverbindlich, dass keiner von beiden einen Einsatz im Einsatzprotokoll eröffnete. Im Hinblick auf die im Selbstleseverfahren eingeführten Ortungsdaten des Peilsenders und die sich daraus ergebende Abfahrt des Angeklagten in den Niederlanden um 0.56 Uhr geht die Kammer davon aus, dass diese Anrufe erst nach etwa 1.30 Uhr erfolgt sein können. Die Zeugen P. und R. mussten sich nach Information über den Fahrtantritt erst zur Dienststelle begeben. Nach Angabe des Zeugen R. erfolgte sogar diese Information erst gegen 1.30 Uhr.

Die Zeugen EPHK K. und PHK H. haben ferner glaubhaft und übereinstimmend berichtet, dass der Einsatz im internen Einsatzprotokoll um ca. 5.00 Uhr eröffnet worden sei. Die Eröffnung des Einsatzes im Protokoll sei erst erfolgt, nachdem sie informiert worden seien, dass die Kontrolle nun tatsächlich erfolgen werde. Zwischen dieser Information und entsprechender Eröffnung des Einsatzes im internen Protokoll könnten allenfalls wenige Minuten liegen.

Die Feststellungen der Kammer zur Beauftragung der mit den Zeugen POK`in B. und PK-A A. besetzten Streife der Autobahnpolizei W. beruhen auf den Angaben der beiden genannten Zeugen. Beide haben angegeben, sie seien morgens gegen Ende ihrer Schicht angerufen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie in Fahrtrichtung K. auf der A... unterwegs gewesen. Es sei in der Folge zu einem Treffen mit Beamten eines Observationsteams im Bereich des ICE-Bahnhofes M. gekommen. Die Zeugin POK`in B. hat erklärt, ihr sei dort mitgeteilt worden, dass vermutlich Betäubungsmittel im Fahrzeug sei, das professionell verbaut sei. Bei einer Flucht sollten sie abbrechen. Durch die Beamten des Observationsteams sei sie dann an das Fahrzeug herangeführt worden. Der Zeuge KOK B. hat das Treffen mit der Streife der Autobahnpolizei und die Heranführung an das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug bestätigt.

Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte - wie von den Zeugen POK`in B. und PK-A A. übereinstimmend beschrieben - mit leicht überhöhter Geschwindigkeit in die Baustelle eingefahren ist. Insbesondere die Angabe der Zeugen POK`in B., für sie sei es ein glücklicher Zufall gewesen, dass er etwas zu schnell gefahren sei, weil ihr dies den Anlass für eine allgemeine Verkehrskontrolle gegeben habe, ist glaubhaft und stimmig.

Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle und dem Auffinden der Betäubungsmittel beruht auf den Angaben der Zeugen POK´in B., PK-A A., PK M. und PK G. sowie POK N., welche diese übereinstimmend geschildert haben.

Der Zeuge KOK Z. hat der Kammer geschildert, dass er bei Dienstantritt am Morgen mit den Ermittlungen betraut worden sei. Wann genau er von dem Hintergrundverfahren in F. erfahren habe, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge hat das Aufsuchen des Angeklagten in seiner Zelle, die Belehrung, seine Fragen und die Antwort des Angeklagten, sowie den Ablauf der Beschuldigtenvernehmung wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zur Vorführung des Angeklagten vor dem Haftrichter beruhen auf den Angaben des Zeugen Richter am Amtsgericht B..

Dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, ergibt sich bereits aus der tatsächlichen Menge der Betäubungsmittel. Die Einzelheiten hinsichtlich Menge, Art und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich aus dem verlesenen Behördengutachten des Bundeskriminalamtes W. vom 28.09.2015.

Die Feststellungen zur Wiedereinreise des gesondert Verfolgten B., dessen vorläufige Festnahme und die anschließende Übersendung eines Vermerks zur hiesigen Akte, in dem das Verfahren in F. beschrieben wird, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KOK P. und ZBI R..

Die Zeugin KTA`in W., welche das Fahrzeug des Angeklagten untersucht hat, hat Lage und Beschaffenheit des im Fahrzeug geschaffenen Hohlraums wie festgestellt beschrieben. Die Kammer hat zudem die bei der Untersuchung des Fahrzeuges gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen, welche die Beschaffenheit bestätigt haben.

4.

Die Kammer hält die herangezogenen Beweismittel für verwertbar. Dem steht weder entgegen, dass es sich vorliegend um eine sogenannte legendierte Kontrolle handelte, noch dass unter zunächst erfolgter Aufrechterhaltung der Legende einer Verkehrskontrolle die vorherigen Ermittlungen nicht in der Akte dokumentiert wurden.

Die Strafprozessordnung kennt durchaus Regelungen, nach denen dem Angeklagten und seinem Verteidiger Informationen zum Ermittlungsstand vorenthalten werden können, bzw. in denen sogar eine Täuschung zulässig ist. So ermöglicht es § 147 StPO, dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten oder in einzelne Aktenteile zu versagen, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. § 136 a StPO verbietet zwar die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung durch Täuschung, hiervon abzugrenzen ist jedoch die kriminalistische List. Beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern erlaubt § 110 a StPO sogar das Handeln unter einer Legende und damit eine aktive Täuschung. § 101 StPO erlaubt schließlich eine Zurückstellung der Benachrichtigung von bestimmten, in Grundrechte eingreifende Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.

Die Ermittlungsbehörden haben vorliegend bis zur Festnahme des gesondert Verfolgten S. B. jeglichen Hinweis auf das Ermittlungsverfahren in F. in den Akten unterlassen und dadurch den Anschein erweckt, dass es sich um eine zufällige Kontrolle handele. Damit haben sie weitere Beweismittel, welche den Angeklagten stärker belastet hätten - wie die Ergebnisse der dortigen Observationen und Telefonüberwachung, welche eine Mittäterschaft am Betäubungsmittelhandel anstelle einer Beihilfe in Form einer reinen Kurierfahrt belegten - zurückgehalten. Gegenstand der Akte und Gegenstand der Haftentscheidung waren lediglich die Beweise, welche auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt waren, nämlich Vermerke über den Hergang der Kontrolle, die Angaben des Angeklagten nach seiner Festnahme sowie das sichergestellte Betäubungsmittel. Der Angeklagte und sein Verteidiger wurden zudem noch vor Anklageerhebung über den gesamten Sachverhalt unterrichtet. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten in der Hauptverhandlung sind daher durch die Zurückhaltung der Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren in F. in keiner Weise berührt worden.

Die Kammer ist der Auffassung, dass § 36 Abs. 5 StVO eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine sogenannte legendierte Kontrolle darstellt. Die Vorschrift erlaubt grundsätzlich auch anlasslose Kontrollen. Die Kontrolle der Zeugin POK`in B. diente jedenfalls auch der Verkehrsüberwachung, denn die Fahrzeugpapiere wurden von dem Angeklagten verlangt und überprüft. So hatte der Angeklagte durch seine - wenn auch geringfügige - Geschwindigkeitsüberschreitung der Zeugin einen Anlass für eine Verkehrskontrolle gegeben. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass er - auch - eine Straftat beging, hinsichtlich derer bereits Verdachtsmomente vorhanden waren.

Selbst wenn man hier anderer Auffassung wäre, würde dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Ein Beweisverwertungsverbot ist nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden. Dies ist hier nicht der Fall.

Zum einen handelt es sich nicht um eine bewusste Umgehung strafprozessualer Vorschriften. Die Beamten gingen gerade nicht davon aus, dass ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich sei. Vielmehr handelten sie entsprechend einer langjährigen Praxis, die sie nicht in Frage stellten.

Darüber hinaus ist gerade die dahinter stehende Frage, ob polizeirechtliche Rechtsgrundlagen neben den strafprozessualen Rechtsgrundlagen bei Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts bestehen bleiben, in Rechtsprechung und Literatur umstritten (im Ergebnis bejahend: Nowrousian in Kriminalistik 2011, 370 ff., in Kriminalistik 2012, 174 ff. und in Kriminalistik 2013, 105 ff., verneinend: Müller und Römer in NStZ 2012, 543 ff.). Eine gefestigte Rechtsprechung hat sich hierzu jedoch noch nicht entwickelt. Die Rechtsauffassung der ermittelnden Polizeibehörden, eine solche legendierte Kontrolle ohne einen Durchsuchungsbeschluss durchführen zu dürfen, stellt sich daher als jedenfalls vertretbar dar. Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls kein schwerwiegender oder willkürlicher Verstoß vor.

Gegen einen jedenfalls schwerwiegenden Verfahrensverstoß - nähme man einen Verstoß an - spricht auch, dass ein Durchsuchungsbeschluss unzweifelhaft erlassen worden wäre. Betrachtet man den Fall unter dem Aspekt eines möglichen hypothetisch rechtmäßigen Ermittlungsverlaufes - weiter unter der Annahme, § 36 Abs. 5 StVO sei keine geeignete Rechtsgrundlage - so ergäbe sich folgendes: der zuständige Ermittlungsrichter hätte im Falle seiner Einbindung auf der Grundlage der Ergebnisse der Observationen und der Telekommunikationsüberwachung ohne jeden Zweifel einen Durchsuchungsbeschluss für das Fahrzeug des Angeklagten erlassen. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen bestand Tatverdacht hinsichtlich einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Für den Angeklagten ergäbe sich damit keine Änderung zu seiner heutigen Position. Einen Unterschied hätte dies lediglich für den gesondert Verfolgten S. B. bedeutet. Bei Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses und letztlich einer Offenlegung des Verfahrens in F. im Rahmen der Kontrolle wäre dieser nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und befände sich damit heute nicht in Untersuchungshaft.

Zusammengefasst geht die Kammer - selbst unter der Annahme, § 36 Abs. 5 StVO stelle keine Rechtsgrundlage dar - im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht von einem Beweisverwertungsverbot aus. Die Nichteinholung eines Durchsuchungsbeschlusses - unter der Annahme, eine solche sei erforderlich gewesen - betrachtet die Kammer unter den vorliegenden Umständen nicht als schwerwiegenden Verstoß. Auf der anderen Seite geht es hier um eine Betäubungsmittelstraftat, welche eine Katalogstraftat nach § 100 a Abs. 2 Nr. 7 StPO darstellt und im Hinblick auf Art, Qualität und Menge des Betäubungsmittels von erheblichem Gewicht ist.

IV.

Der Angeklagte hat sich damit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig gemacht, indem er zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Kokain unter Überschreiten des Grenzwertes zur nicht geringen Menge von 5 g Kokainhydrochlorid aus den Niederlande kommend in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte. Tateinheitlich hat sich der Angeklagte gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG StGB des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.

V.

Der Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen gegen den Angeklagten ist der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, als derjenigen Strafvorschrift, welche vorliegend die höchste Strafe androht, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren.

Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Transport des Betäubungsmittels von der Polizei überwacht wurde. Darüber hinaus wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und ist in Deutschland nicht in den Handel gelangt. Die Kammer hat zudem bedacht, dass er zum ersten Mal zu einer zu vollziehenden Haftstrafe verurteilt wird und jedenfalls nicht einschlägig vorbestraft ist. Weiter hat die Kammer gesehen, dass ihm mit der Einziehung des VW Touran ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen wird.

Zu seinen Lasten waren dagegen die Art, die Qualität und die erhebliche Menge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen. So ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 1000-fache überschritten. Der Angeklagte ist zudem bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, auch wenn sich hierbei keine Verurteilungen wegen einschlägiger Taten befinden.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der bereits bei der Strafrahmenermittlung in Betracht gezogenen Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die sichergestellten Betäubungsmittel unterliegen gemäß §§ 33 Abs. 2 BtMG, 74 a Nr. 1 StGB der Einziehung.

Die Einziehung des sichergestellten VW Touran beruht auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Der VW Touran ist ein Gegenstand, welcher dem Angeklagten gehört und der zur Begehung der vorliegenden Straftat gebraucht worden ist. Durch den Umbau im Bereich des Armaturenbrettes weist er auch eine besondere Eignung zur Durchführung von gerade auch Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten auf. Die Einziehung dieses werthaltigen Gegenstandes steht für den Angeklagten nicht außer Verhältnis zum Unrechtsgehalt seiner Tat und den ihn treffenden Schuldvorwurf.

Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 5.571,13 Euro unterliegt dem erweiterten Verfall gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2BtMG, 73 d StPO. Die Umstände rechtfertigen die Annahme, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine "ganz hohe Wahrscheinlichkeit" deliktischer Herkunft für die Anordnung des erweiterten Verfalls nicht ausreichen, vielmehr komme die Anordnung nur in Betracht, wenn der Tatrichter nach erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der deliktischen Herkunft der betreffenden Gegenstände gewonnen hat. An die Überzeugung dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden, eine Wahrscheinlichkeit deliktischer Herkunft, die sich einem objektiven Betrachter aufdrängt, reicht für die Verfallsanordnung aus (vgl. Fischer, StGB, § 73 d, Rdnr. 5). Vorliegend drängt sich dem objektiven Betrachter auf, dass das sichergestellte Geld entweder für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden ist. Der Angeklagte verfügte über keinerlei regelmäßiges Einkommen legaler Art. Sozialleistungen bezog er seit einiger Zeit nicht mehr. Nach eigenen Angaben kaufte und verkaufte er gelegentlich Fahrzeuge oder half bei Freunden, woraus sich jedoch nur geringfügige Einnahmen ergaben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen legalen Quellen der Angeklagte einen Geldbetrag in dieser erheblichen Höhe hätte haben können. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte vor der Fahrt in die Niederlande als "rechte Hand" des gesondert Verfolgten S. B. Gelder für den Erwerb des Kokains eingesammelt. Die Kammer ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überzeugt, dass das sichergestellte Geld aus diesen für den Erwerb von Kokain eingesammelten Geldern stammt.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO bzw. aus § 467 Abs. 1 StPO.