Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 19.07.2017 – 1 Qs 93/17

ECLI:DE:LGLIMBU:2017:0719.1qs93.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.

Gründe

I. Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Polizeibeamten XXX und XXX waren Zeugen des verfahrensgegenständlichen Unfalls, dessen Hergang POK XXX wie folgt vermerkte:

Am 04.11.2016 gegen 12.45 Uhr herrschte auf der XXX in XXX stockender Verkehr. Ein schwarzer PKW hielt verkehrsbedingt an in Höhe des Streifenwagens der Beamten XXX und XXX, welche die XXX in der Gegenrichtung befuhren. Hinter dem schwarzen PKW fuhr ein Roller. Der Rollerfahrer erkannte zu spät, dass der vor ihm fahrende schwarze PKW angehalten hatte, und fuhr auf das Heck des stehenden PKW auf. Durch den Aufprall hob das Hinterrad des Rollers kurzzeitig ab und der Rollerfahrer fiel zu Boden. Die Beamten verließen den Streifenwagen, um erste Hilfe zu leisten. Der Rückstau auf der Gegenspur löste sich auf und der angefahrene PKW entfernte sich mit hoher Geschwindigkeit von der Unfallstelle. POK XXX las das Kennzeichen XXX ab. Er stieg in den Streifenwagen und nahm die Verfolgung des Fahrzeugs auf. POK XXX fuhr Richtung zunächst Richtung XXX. Sodann dreht er und fuhr zurück zur Unfallstelle auf dem Weg dorthin kam ihm das flüchtige Fahrzeug entgegen. POK XXX erkannte, dass es sich dabei um einen schwarzen Seat Leon handelte. Er sah beim Passieren des Fahrzeugs den Fahrer, der sich allein im Fahrzeug befand. Er war männlich, zwischen 25 und 30 Jahre alt, hatte kurze Haare und ein kräftiges Gesicht. Der Fahrer trug eine Daunenjacke.

Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXX ist der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Ausweislich des Vermerks des POK XXX suchten die Polizeibeamtin XXX und er die Wohnanschrift des Beschuldigten - ein Mehrfamilienhaus - auf. Auf das Klingeln fragte eine Frau über die Gegensprechanlage, wer da sei, Dann sagte diese, dass sie die Tür öffnen werde. Aus der Gegensprechanlage kam ein Rauschen und POK XXX hörte, wie die Frau äußerte, sie werde sagen, dass sie gefahren sei. Dann wurde der Türöffner betätigt. Der Beschuldigte war nicht anwesend. Die anwesende XXX, die Mutter der Lebensgefährtin des Beschuldigten, gab an, dass sie gefahren sei und den Unfall nicht bemerkt habe. Auf den Vorhalt des POK XXX, er habe den Fahrer gesehen und könne ausschließen, dass sie es gewesen sie, blieb sie bei ihren Angaben.

Bei der Meldebehörde liegt ein Passbild des Beschuldigten aus dem Jahr 2011 vor. POK XXX gab an, der Fahrer weise große Ähnlichkeit mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person auf. Allerdings habe der von ihm wahrgenommene Unfallbeteiligte ein kräftigeres, rundes Gesicht und keine Brille getragen.

Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte polizeilich vorgeladen, um Lichtbilder von ihm aufzunehmen. Über seinen Verteidiger teilte der Beschuldigte mit, er sehe für die Anordnung keine rechtliche Grundlage und werde nicht erscheinen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2017 ordnete das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten in XXX und der ihm sonst gehörenden Sachen (Kraftfahrzeuge) an, um eine Anfertigung von Lichtbildern des Beschuldigten zu ermöglichen. Der Beschuldigte sei verdächtig, am 04.11.2016 in XXX ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt zu haben und dabei an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein und sich direkt entfernt zu haben. Diese Handlungen seien mit Strafe bedroht gemäß §§ 3, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 142, 53 StGB. Der Tatverdacht beruhe auf den polizeilichen Ermittlungen und Zeugenaussagen.

Am 23.06.23017 suchten Polizeibeamte die Wohnung des Beschuldigten auf. Er öffnete den Beamten die Wohnungstür. Sie händigten ihm eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses aus und sistierten ihn auf die Dienststelle. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt.

Am 28.06.2017 hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.07.2017 erhoben. Er rügt, die Voraussetzungen einer Durchsuchung seien nicht gegeben gewesen, da diese lediglich der Anfertigung von Lichtbildern gedient habe. Es handele sich um einen Umgehungsbeschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gegen den Beschluss vom 23.05.2017 gerichtet und als solche auch gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Durchsuchung bereits vollzogen ist. Insbesondere bei Durchsuchungen von Wohn-, Geschäfts- oder Redaktionsräumen ist schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG sowie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten für eine auch nachträgliche Beschwerdeentscheidung grundsätzlich zu bejahen (vgl. nur BVerfGE 96, 27 = NJW 1997,2163 ; BVerfG NStZ 1998, 583 ).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten gemäß § 102 StPO mit Recht bejaht.

Für die Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO ist zu verlangen, dass die Anordnung den Rahmen, die Grenzen und das Ziel der Durchsuchung definiert (BVerfG, NJW 1997, 2165 ). Dazu gehören Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume. Hinsichtlich des Tatvorwurfs sind die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, zu berücksichtigen. Es müssen ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die - wenn sie erwiesen sein sollten - diese zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen (BVerfG NJW 2007, 1443 ; Bruns in: KK-StPO, 7. Aufl., § 105 Rn. 4). Dem genügt die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss ohne weiteres.

Gegenüber dem Beschuldigten bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Anfangsverdacht des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass Frau XXX sich zu Unrecht selbst belastet hat, und tatsächlich der Beschuldigte der Fahrer gewesen ist.

Die angeordnete Durchsuchung verfolgte einen zulässigen Zweck. Eine Durchsuchung beim Beschuldigten ist gemäß § 102 Abs. 1 StPO ausdrücklich zum Zweck seiner Ergreifung zulässig. Der Begriff des Ergreifens erfasst jede Festnahme zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen Zwangsmaßnahme; hierzu gehört die erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 81b Alt. 1 StPO (BeckOK StPO/Hegmann, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 102 Rn. 4). Deren Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung vor. Es war notwendig, aktuelle Lichtbilder des Beschuldigten anzufertigen, um diese POK XXX im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage vorzuhalten. Für die Anordnung der und die Zuführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung war die Staatsanwaltschaft zuständig. Ein Richtervorbehalt besteht insoweit nicht.

Der nach dem Stand der Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatverdacht rechtfertigt den Eingriff zum Nachteil des Beschuldigten. Denn die Durchsuchungsanordnung war geeignet, zur weiteren Klärung des Tatverdachts beizutragen und im Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts zudem verhältnismäßig. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, nachdem der Beschuldigte der Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung keine Folge geleistet hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.