Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 18.12.2017 – 1 Qs 166/17
ECLI:DE:LGLIMBU:2017:1218.1QS166.17.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Wetzlar, 17. November 2017, 47 Gs - 2 Js 59691/17
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der angefochtene Beschluss wird klarstellend dahin gefasst, dass die vorläufige Sicherstellung des in dem Beschluss genannten Mobiltelefons zum Zwecke der Durchsicht der darauf befindlichen Daten richterlich bestätigt wird.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 09.11.2017 ordnete das Amtsgericht Wetzlar auf gleichlautenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten, sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen an, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich dem bei dem versuchten Einbruchsdiebstahl verwendeten Werkzeug führen wird. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschuldigte sei verdächtig, versucht zu haben, am 05.05.2017 in ein Wohnhaus in ... einzubrechen, um dort stehlenswertes Gut zu entwenden. Diese Handlung sei gem. §§ 242, 244, 22, 23 StGB mit Strafe bedroht. Der Tatverdacht beruhe auf polizeilichen Ermittlungen und den Angaben des gesondert verfolgten .... Nachdem im Bereich .../... vermehrt Einbrüche bzw. Einbruchsversuche unternommen worden waren, konnte letztlich der gesondert verfolgte ... von Zeugen als Tatverdächtiger identifiziert werden. Im Rahmen seiner Vernehmung gab er an, zusammen mit dem Beschuldigten mehrere Taten verübt zu haben, u.a. den versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in der ... am 05.05.2017. Man habe versucht die Wohnungstür mit einem Schraubendreher aufzuhebeln, sei dann aber vom Eigentümer überrascht worden und habe deshalb die Flucht ergriffen.
Im Rahmen der daraufhin am 15.11.2017 durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten konnte ein Mobiltelefon (I-Phone 7) sichergestellt werden.
Die Staatanwaltschaft Limburg a. d. Lahn hat daraufhin am 17.11.2017 beantragt, die Beschlagnahme des sichergestellten Mobiltelefons zwecks Auswertung anzuordnen, da dieses als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein (§ 94 StPO) und der Einziehung unterliegen (§ 111b ff. StPO) könnte. Nach den bisherigen Ermittlungen sei es geeignet, Kontakte zwischen den Mittätern zwecks Verabredung von Straftaten aufzudecken sowie durch Auswertung der Geodaten die Anwesenheit am Tatort zu verifizieren.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.11.2017 die Beschlagnahme des bei der Durchsuchung aufgefundenen Mobiltelefons angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschlagnahme gem. §§ 94, 98 StPO erfolge, da die Gegenstände als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung seien.
Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz vom 22.11.2017 gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 17.11.2017 Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben und, sollte bereits damit begonnen worden sein, ein weiteres Auswerten und Auslesen der auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten auszusetzen. Er hält sowohl die Beschlagnahmeanordnung sowie die zugrunde liegende Sicherstellung des Mobiltelefons für rechtswidrig, weil der Durchsuchungsbeschluss ausschließlich das Auffinden möglicher Einbruchswerkzeuge abdecke. Die Beschlagnahme könne auch nicht als Zufallsfund auf § 108 Abs. 1 StPO gestützt werden, weil nichts auf die Verübung einer anderen Straftat hindeute.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde gegen die "Beschlagnahmeanordnung" vom 17.11.2017 ist zulässig.
Der angefochtene Beschluss bedarf vorliegend der Auslegung und Klarstellung.
Entgegen des Wortlautes in der Entscheidungsformel handelt es sich nicht um die Anordnung einer (originären) Beschlagnahme im Sinne des § 94 StPO, da die Durchsicht des vorläufig sichergestellten Handys noch andauert.
Diese Durchsicht im Sinne des § 110 StPO dient gerade der Klärung und Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob das Handy zurückgegeben werden kann oder aber eine richterliche Beschlagnahme erwirkt werden soll. Genauso wenig wie zum Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Durchsuchung kommt vor Beendigung der Durchsicht daher eine Beschlagnahme schon rechtssystematisch nicht in Betracht. Allenfalls kann eine vorläufige Sicherstellung erfolgen (BGH vom 05.08.2003, Az. StB 7/03).
Bei sachgerechter Einordnung der Verfahrens- und Rechtslage ist bis dato lediglich eine vorläufige Sicherstellung erfolgt. Der hier angefochtene Beschluss des Amtsgerichts ist daher nicht als originäre Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 StPO, sondern vielmehr als richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht zu werten, §§ 110, 98 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung und das Verfahren daher nach Maßgabe der §§ 102 ff, 110 StPO zu beurteilen.
Dass die Wohnräume des Beschuldigten auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses bereits am 15.11.2017 durchsucht worden ist, steht einer Beschwerde nicht entgegen, weil die Durchsuchung noch nicht beendet ist. Die (noch nicht abgeschlossene) Durchsicht des bei dieser Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefons ist vielmehr der Durchsuchung und damit deren Vollzug im weiteren Sinne noch zuzuordnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 105, Rn. 15 m. w. N.). Die Bestätigung der Sicherstellung zur Durchsicht unterliegt der Beschwerde.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht lagen im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme vor und sind nach wie vor gegeben, denn gegen den Beschuldigten besteht der hierfür ausreichende Verdacht des versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls am 5. Mai 2017. Die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons als Zufallsfund war gem. § 108 Abs. 1 StPO gerechtfertigt.
Ob der Durchsuchungsbeschluss vom 09.11.2017, wie vom Verteidiger des Beschuldigten vermutet, lediglich auf das Aufgreifen von Einbruchswerkzeugen konzentriert war und die Beschlagnahme allein darauf zu begrenzen war, um einer Aushöhlung des Durchsuchungsbeschlusses entgegenzuwirken, oder aber, wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 06.12.2017 meint, auch andere Beweismittel erfasst, die den versuchten Einbruchsdiebstahl belegen, kann vorliegend dahinstehen, weil es sich bei dem aufgefundenen Mobiltelefon jedenfalls um einen Zufallsfund handelt, der nach § 108 Abs. 1 StPO vorläufig sichergestellt und sodann der Durchsicht zugeführt werden und damit auch Gegenstand einer Bestätigung der Sicherstellung zur Durchsicht sein kann. Vorliegend steht die Verübung mehrerer versuchter Einbruchsdiebstähle durch den gesondert verfolgten ... und den Beschuldigten im Raum, wobei sich ... an ca. vier Taten erinnern kann. Hierbei handelt es sich wegen der hier auf die Verfolgung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls am 5. Mai 2017 konzentrierten Ermittlung um "andere Taten" im Sinne des § 108 Abs. 1 StPO. Das aufgefundene Mobiltelefon und die hierauf vorhandenen Daten sind geeignet, um zu deren Aufklärung beizutragen. Es ist mittels Durchsicht zu klären, ob Nachrichten zwecks Verabredung zu weiteren Straftaten vorhanden sind und Geodaten auf die Anwesenheit des Beschuldigten an Tatorten hindeuten. Eine sofortige Durchsicht an Ort und Stelle war nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die gesetzeskonforme Fassung des Beschlusses führt vorliegend nicht zu einem (Teil-)erfolg des Rechtsmittels.