Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 29.01.2018 – 1 Qs 7/18
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0129.1QS7.18.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Betroffene hat Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot eingelegt.
Das Amtsgericht bestimmte am 27.06.2017 Hauptverhandlungstermin auf den 10.08.2017. Die Ladung wurde dem Betroffenen am 29.06.2017 zugestellt. Am 01.08.2017 beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger die Verlegung des Termins, da er sich am Terminstag im Ausland in Urlaub befinde. Dies lehnte das Amtsgericht mit Verfügung vom 02.08.2017 ab. Daraufhin beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen. Der Betroffene räume ein, das Fahrzeug geführt zu haben, und werde keine weiteren Angaben zur Sache machen. Der Verteidiger sei auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert. Antragsgemäß wurde der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.
In der Hauptverhandlung am 10.08.2017 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht verhängte wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 600 Euro und ordnete ein Fahrverbot von drei Monaten an. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 23.08.2017 zugestellt.
Am 24.08.2017 beantragte der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage gewesen, am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen. Dies habe er allerdings aufgrund der Konsequenzen eines dreimonatigen Fahrverbots jedoch beabsichtigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.12.2017 verwarf das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag. Der Betroffene könne keine Wiedereinsetzung beanspruchen, da er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden sei. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 08.12.2017 zugestellt.
Der Beschuldigte hat am 11.12.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen sei für die Frage der Wiedereinsetzung irrelevant. Entscheidend sei allein, dass er nicht habe erscheinen können.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO).
In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen zu Recht verworfen.
Nach § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG kann der Betroffene binnen einer Woche nach Zustellung des Abwesenheitsurteils nach § 74 Abs. 1 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist verlangen. Mit der Erstreckung der Regelung über die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand auf Abwesenheitsurteile soll der Betroffene in Fällen geschützt werden, in denen er, obwohl er von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden ist, zur Hauptverhandlung erscheinen möchte, aber durch von ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert wird (vgl. nur KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, OWiG § 74 Rn. 43). Danach kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen nicht auf solche Umstände gestützt werden, die ihm bereits bei der Stellung des Entbindungsantrags bekannt waren.
Der Betroffene hat mit dem Entbindungsantrag gerade auf die Ablehnung der Terminsverlegung reagiert. Er hat dadurch gezeigt, dass er der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung die Durchführung seiner Urlaubsreise vorzieht. Diese ist von daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten des Betroffenen dar, im Hinblick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit durch seinen Entbindungsantrag das Abwesenheitsurteil erst zu ermöglichen, und anschließend aus diesem Grund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen dieses Urteil zu begehren. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene den Verteidiger nach Maßgabe der Begründung des Entbindungsantrages (auch) als Vertreter (§ 73 Abs. 3 OWiG) mandatiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG., 473 Abs. 1 StPO.