Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 14.08.2018 – 5 O 18/17
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0814.5O18.17.00
Tenor
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.01.2018 in Verbindung mit dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2018 und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.07.2018
von der Antragsgegnerin
an den Streithelfer der Antragstellerin
zu erstattenden Kosten werden auf 2.203,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.04.2018 festgesetzt.
Gründe
Die zu erstattenden Kosten wurden antragsgemäß auf 2.203,87 EUR festgesetzt.
Die Berechnung ist bereits zur Stellungnahme übersandt worden.
Eine Stellungnahme ist eingegangen.
Die Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt nur ein, soweit das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet wurde, trifft dies auf das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen dem Streithelfer der Antragstellerin und dem Antragsgegner nicht zu, so dass der Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden konnte.