Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 09.10.2018 – 1 Qs 117/18
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:1009.1QS117.18.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist die ehemalige Lebensgefährtin des Verurteilten. Am 25.06.2017 erstattete sie gegen diesen Anzeige wegen u.a. Bedrohung mittels einer Schusswaffe, gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29.06.2017 erklärte sie erstmals, sich der zu erhebenden Anklage anzuschließen, und beantragte die Zulassung als Nebenklägerin; mit Schreiben vom 07.11.2017 wiederholte sie dies.
Das Amtsgericht Dillenburg verhängte mit Strafbefehl vom 23.11.2017 wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung gegen den Verurteilten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hatte der Verurteilte zu tragen. Den rechtzeitig eingelegten Einspruch gegen den Strafbefehl nahm der Verurteilte mit bei Gericht am 15.02.2018 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers zurück, ohne dass zuvor Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden war.
Mit Beschluss vom 19.02.2018 ließ das Amtsgericht Dillenburg die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin zu. Auf ihren Antrag, die ihr von dem Verurteilten zu erstattenden Gebühren festzusetzen, erging am 06.06.2018 der Hinweis, dass der Strafbefehl keine diesbezügliche Kostenentscheidung enthalte und daher eine entsprechende Festsetzung gegen den Verurteilten nicht in Betracht komme. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 09.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin, die Kostenentscheidung des Strafbefehls vom 23.11.2017 dahingehend "zu berichtigen", dass dem Verurteilten auch die Kosten der Nebenklage auferlegt werden.
Der Verurteilte hat beantragt, den Berichtigungsantrag der Geschädigten zurückzuweisen, da die Kostenentscheidung des Strafbefehls durch die Einspruchsrücknahme in Rechtskraft erwachsen sei. Die Staatsanwaltschaft Limburg hat in ihren Stellungnahmen vom 27.08.2018 und 06.09.2018 ausgeführt, die unterbliebene Kostenentscheidung sei mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen und die Eingabe der Geschädigten sei entsprechend auszulegen; ferner hat sie beantragt, dem Verurteilten die Kosten der Nebenklage aufzulegen. Hierauf hat das Amtsgericht, unter Hinweis auf § 311 Abs. 3 StPO, die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.09.2018 hat der Bevollmächtigte der Geschädigten klargestellt, der Berichtigungsantrag sei als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Strafbefehls zu verstehen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage nicht statthaft ist, § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 StPO.
Nach § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 1 StPO ist gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde zulässig; nach § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 StPO ist sie jedoch ausgeschlossen, wenn die Anfechtung der das Verfahren abschließenden Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall der Unterlassung einer Kosten- und Auslagenentscheidung. Nicht statthaft ist die Anfechtung dann, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig oder wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.1995 - 3 Ss 284/95 = NStZ-RR 1996, 128; OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00 = NStZ-RR 2001, 63 jeweils m.w.N.).
Ein solcher Fall des § 464 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 StPO liegt hier vor, weil die Geschädigte als Nebenklageberechtigte den Erlass des Strafbefehls nicht anfechten kann. Gegen den Strafbefehl stand lediglich dem Verurteilten der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 410 StPO zu; ein Rechtsbehelf für die Geschädigte war indes auch in den Grenzen des § 400 StPO nicht eröffnet. Nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.1995 - 3 S 284/95; Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00) hat dies zur Konsequenz, dass der Geschädigten auch eine sofortige Beschwerde gegen die im Strafbefehl unterbliebene Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen versagt bleibt.
Soweit teilweise vertreten wird, dass in den Fällen einer unstatthaften sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO der unterbliebene Kostenausspruch durch das den Strafbefehl erlassende Gericht gemäß § 33a StPO nachzuholen sei (KG Berlin, JR 1989, 392; OLG Düsseldorf VRS 84, 446; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 464 Rn. 12 m.w.N.), ist dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Denn zum einen wäre auch das Unterlassen einer solchen Nachholung nicht im Wege der Beschwerde angreifbar; andernfalls würde nämlich die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. StPO unzulässig unterlaufen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00). Zum anderen ist gerade im vorliegenden Fall zu beachten, dass eine Auslagenerstattung nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO ohnehin an der Voraussetzung des wirksamen Anschlusses der Geschädigten als Nebenklägerin scheitern würde. Nach § 396 Abs. 1 Satz 3 StPO wird im Verfahren bei Strafbefehlen der Anschluss erst wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt worden ist; beides fand vorliegend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 15.02.2018, bewirkt durch die Rücknahme des Einspruchs des Verurteilten gegen den Strafbefehl, nicht statt. Die spätere Zulassung der Nebenklage durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.02.2018 ist unbeachtlich, da der Zulassungsentscheidung nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO, mit Ausnahme in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO, lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (Meyer-Goßner/Schmitt/Meyer-Goßner, a.a.O. § 396 Rn. 13). Insoweit steht die hier zu entscheidende Situation derjenigen gleich, wenn gegen den Strafbefehl überhaupt kein Einspruch eingelegt wird und der Strafbefehl ohne weitere Zwischenhandlungen seitens des Gerichts in Rechtskraft erwächst; unter diesen Umständen besteht für die Anschlusserklärung keine Chance des Wirksamwerdens (BeckOK/Weiner, StPO, Stand: 01.06.2018, § 396 Rn. 4) und der Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.