Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 19.09.2019 – 3 T 62/19

ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0919.3T62.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Limburg, 16. August 2019, 4 C 873/19, Beschluss

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Ein Verfügungsgrund oder Verfügungsanspruch für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte „sofortige Rückbuchung“ von Rechtsanwaltshonorar ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.