Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 19.09.2019 – 3 T 62/19
ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0919.3T62.19.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Limburg, 16. August 2019, 4 C 873/19, Beschluss
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Verfügungsgrund oder Verfügungsanspruch für die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte „sofortige Rückbuchung“ von Rechtsanwaltshonorar ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.