Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 12.06.2020 – 7 T 78/19
ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0612.7T78.19.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Wetzlar, 15. Januar 2019, 91 L 7/17, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 15.01.2019 wird wie folgt abgeändert:
Die Vergütung der Zwangsverwalterin Rechtsanwältin wird auf Antrag vom 19.10.2018 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 19.10.2018 auf 1.295,91 EUR festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 534,39 EUR
Gründe
I.
Auf Betreiben der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.05.2017 aufgrund eines dinglichen Anspruchs aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes angeordnet (vgl. Bl. 2 d.A.). Die Beteiligte zu 2. wurde als Zwangsverwalterin bestellt.
Unter dem 19.10.2018 übersandte die Zwangsverwalterin zusammen mit dem Schlussbericht (Bl. 148 ff. d.A.) ihre Schlussrechnung, mit der sie beantragt, ihre Vergütung auf 1.830,30 EUR festzusetzen (Bl. 152 ff. d.A.). Darin enthalten waren 340 Minuten Bearbeitungszeit für das Erteilen einer Auskunft nach der DSGVO an den Schuldner nebst Auslagen und MwSt. Es wurde ein Stundensatz i.H.v. 72,00 EUR gemäß § 19 ZwVwV in Ansatz gebracht. Der Schuldner hatte sich im August 2018 mit einem dreiseitigen Schreiben an die/den Datenschutzbeauftragte/n der Kanzlei der Beteiligten zu 2. gewandt und diese gemäß Art. 15 DSGVO „in der Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte/Datenschutzverantwortliche Ihres Unternehmens“ um Beantwortung von diversen Fragepunkten gebeten. Wegen dieser Anfrage des Schuldners wird Bezug genommen auf Bl. 183 ff. d.A. Die Beteiligte zu 2. macht insofern geltend, sie habe zunächst den Rechtsgrund sowie die Reichweite eines möglichen Auskunftsanspruchs klären müssen. Dazu seien umfangreiche Recherchen in den Gesetzesmaterialien und der Kommentarliteratur notwendig gewesen. Sämtliche Unterlagen seien auf Relevanz geprüft und kopiert worden. Schließlich seien die Informationen entsprechend dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zusammengestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Vergütung der Zwangsverwalterin mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.01.2019 antragsgemäß auf 1.830,30 EUR festgesetzt (vgl. Bl. 164 d.A.).
Dagegen wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde vom 31.01.2019 (Bl. 169 ff. d.A.). Er ist der Auffassung, die Vergütung der Zwangsverwalterin sei um 340 Minuten hinsichtlich der erteilten Auskunft nach der DSGVO zu kürzen. Denn die ihm nach Art. 15, 13 DSGVO zustehende Auskunft sei nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO kostenfrei zu erteilen.
Die Zwangsverwalterin vertritt demgegenüber die Auffassung, ihr stehe eine Vergütung für die Datenverarbeitung zu, da sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Stellung tätig gewesen sei, also nur aufgrund der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens als Partei kraft Amtes. Die Auskunft sei für den Antragsteller selbst kostenfrei; es sei jedoch ein Vergütungsanspruch entstanden, der aus der Zwangsverwaltungsmasse zu befriedigen sei.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, vgl. Beschluss vom 30.04.2019, Bl. 189 f. d.A.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RPflG, 793, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Zwangsverwalterin steht kein Vergütungsanspruch für die Beantwortung des Auskunftsersuchens des Schuldners nach der DSGVO zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 153 Abs. 1, 152a ZVG, §§ 17 ff. ZwVwV.
Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Verwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21 ZwVwV. Gemäß § 21 ZwVwV sind mit der Vergütung die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.
Bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO handelt es sich nicht um eine nach § 17 Abs. 1 ZwVwV zu vergütende Geschäftsführung der Zwangsverwalterin. Die im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung anfallenden Aufwendungen sind vielmehr allgemeine Geschäftskosten der Verwalterin, die mit den nach § 21 ZwVwV zu erstattenden Auslagen abgegolten sind. Denn bei der Auskunftserteilung handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, zu welcher die Zwangsverwalterin gerade aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung verpflichtet ist. Vielmehr ist jeder, der „Verantwortlicher“ i.S.v. § 4 Ziff. 7 DSGVO ist, zur Auskunftserteilung gegenüber dem Berechtigten gemäß Art. 15 DSGVO verpflichtet, und zwar gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich. Die Vorschrift betrifft tatsächlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Auskunftspflichtigen und dem die Auskunft verlangenden Berechtigten. Soweit der Zwangsverwalterin tatsächlich Kosten dadurch entstanden sind, dass sie die gewünschte Auskunft zu erteilen hatte, wurde ihre Informationspflicht jedoch nicht durch ihre Bestellung als Zwangsverwalterin in diesem konkreten Verfahren begründet, sondern dadurch, dass sie allgemein ihre Dienste als Verwalterin zur Verfügung stellt. Der allgemeine Geschäftsbetrieb, der benötigt wird, um die Pflichten aus § 152 ZVG überhaupt erfüllen zu können, bringt einen gewissen Büroaufwand mit sich. Ein Zwangsverwalter wird im Regelfall auch nicht ohne Angestellte und Einrichtungen zur Datenverarbeitung auskommen. Damit ist verbunden, dass sich jeder Zwangsverwalter unabhängig vom Einzelfall mit seinen sich aus der DSGVO ergebenden Verpflichtungen und insbesondere seinen Auskunftspflichten vertraut machen muss. Der Aufwand, der dadurch entsteht, dass sich ein Zwangsverwalter die für den gesetzmäßigen Betrieb seiner Datenverwaltung erforderlichen Rechtskenntnisse aneignet, zählt zu diesem allgemeinen Geschäftsbetrieb. Der finanzielle Aufwand des benötigten allgemeinen Geschäftsbetriebes ist im Zwangsverwaltungsverfahren jedoch mit den Auslagen nach § 21 ZwVwV abgegolten. Soweit die Zwangsverwalterin hier besondere Recherchearbeiten vornehmen musste, bevor sie ihrer Auskunftspflicht nachkam, ist dies nicht dem Schuldner anzulasten. Denn die dem Berechtigten nach der DSGVO zu erteilenden Informationen sind jederzeit vorzuhalten.
Die Vergütung war dementsprechend um den für die Erteilung der Auskunft nach der DSGVO abgerechneten Betrag zu kürzen. Gegen eine Abrechnung der verbliebenen 13,75 Stunden nach Zeitaufwand gemäß § 19 ZwVwV sowie den in Ansatz gebrachten Stundensatz von 72,00 EUR bestehen keine Bedenken. Daneben ist nach § 21 Abs. 2 ZwVwV die Auslagenpauschale sowie gemäß § 17 Abs. 2 ZwVwV die Umsatzsteuer zu erstatten. Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Vergütung:
990,00 EUR
Auslagen:
99,00 EUR
Nettobetrag:
1.089,00 EUR
Umsatzsteuer:206,91 EUR
1.295,91 EUR
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO vorliegen.