Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 24.07.2020 – 5 KLs - 2 Js 54453/18

ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0724.5KLS2JS54453.18.00

Tenor

Der Angeklagte zu 3. ist schuldig der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung.

Der Angeklagte zu 3. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte zu 2. ist schuldig der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung. Im Übrigen wird der Angeklagte zu 2. freigesprochen.

Der Angeklagte zu 2. wird unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 11.01.2019 – Az.: 6 Cs 660 Js 26837/18 – verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Monaten und 1 Woche

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte zu 1. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Die Angeklagten zu 3. und zu 2. haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen; der Angeklagte zu 2. allerdings nur insoweit als er verurteilt wurde; soweit der Angeklagte zu 2. freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten zu 3.:

§§ 240 Abs. 1 und 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 253 Abs. 1 und 2, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

bzgl. des Angeklagten zu 2.:

§§ 240 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1 und 2, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe

(hinsichtlich der Angeklagten zu 1 und zu 3. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2 StPO)

I.

II.

Vorgeschichte:

Die Angeklagte zu 1. ist in … als Immobilienmaklerin tätig und vermietet außerdem Wohnmietobjekte, die in ihrem Eigentum stehen. Eines der von ihr vermieteten Objekte befindet sich in der Straße ...

In dem Haus gibt es vier Wohneinheiten. In der Wohnung im Erdgeschoss rechts lebten … und … mit ihren Kindern. Die Wohnung in ersten Stock links hatte sich die Angeklagte zu 1. für sich selbst eingerichtet. Sie hatte die Vorstellung, sich dort aufzuhalten, wenn sie Ruhe brauche. Tatsächlich suchte sie ihre Wohnung ca. drei- bis viermal in der Woche auf und wurde zeitweise von ihrem Lebenspartner, dem Angeklagten zu 3., begleitet.

Die in diesem Haus im Erdgeschoss links gelegene Wohnung mit ca. 90 qm vermietete die Angeklagte zu 1. mit unbefristetem Mietvertrag vom 02.08.2016 ab dem 08.08.2016 an die Eheleute … und …, die dort zusammen mit ihrer jüngsten Tochter, der zum damaligen Zeitpunkt 20 Jahre alten …, einzogen. Den im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietzins in Höhe von 650,- € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 170,- €, insgesamt einen Betrag in Höhe von 820,- €, überwiesen die Eheleute … auf das im Mietvertrag angegebene Konto, wobei es hinsichtlich der Zahlung für August zu einer zeitlichen Verzögerung kam. Die außerdem vereinbarte Kaution von drei Monatsmieten (1.950,- €) zahlten die Eheleute … an die Angeklagte zu 1. in bar. Eine Quittung erhielten sie dafür nicht.

Die Eheleute … haben außer der jüngsten Tochter … noch vier weitere Kinder, nämlich die älteste Tochter …, die 1989 geborene … und die 1991 geborenen Zwillingsbrüder … und …, die alle in eigenen Wohnungen lebten. Alle Kinder hielten engen Kontakt zu den Eltern, besuchten diese regelmäßig und blieben auch über Nacht. Bei den Besuchen brachten sie oft ihre Partner, den Enkel der Eheleute … oder Freunde mit.

Das zunächst gute Verhältnis zwischen der Angeklagten zu 1. einerseits und der Familie … andererseits bzw. zwischen den Eheleuten … und der Familie … verschlechterte sich bereits im Laufe der ersten Monate. Es gab Anfeindungen, Beleidigungen und Streitigkeiten, die im einzelnen nicht konkret aufgeklärt werden konnten.

Mit Schreiben vom 14.12.2016 kündigte die Angeklagte zu 1. den Mietvertrag und gab in dem Kündigungsschreiben als Grund für die Kündigung anstehende Sanierungsarbeiten an, obwohl solche tatsächlich nicht geplant waren. In dem Schreiben setzte sie den Eheleuten … eine Frist zum Auszug bis zum 30.06.2017. Außerdem wies die Angeklagte zu 1. in dem Schreiben darauf hin, dass die Miete auf ein falsches Konto gezahlt werde und gab eine Kontonummer an, auf die die Miete zu zahlen sei.

Mit von ihren Söhnen aufgesetztem Schreiben vom 18.12.2016 widersprachen die Eheleute … unter Hinweis auf § 573 BGB der Kündigung und rügten die fehlende Darlegung eines zur Kündigung berechtigenden Grundes.

In der Folgezeit waren weder die Kündigung noch ein möglicher Auszug Gegenstand von Gesprächen zwischen der Familie … und der Angeklagten zu 1.

Abweichend von der Aufforderung in dem Kündigungsschreiben vom 14.12.2016 kam es in der Folgezeit nicht zur Überweisung der Miete und der Nebenkostenpauschale durch die Eheleute … an die Angeklagte zu 1. Ob die Eheleute … der Angeklagten zu 1. für die Monate Januar bis April 2017 jeweils monatlich 820,- € in bar und ohne Erhalt einer Quittung an ihrer Wohnungstür aushändigten, konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht jedoch, dass die Eheleute … jedenfalls ab Mai 2017 keine Zahlungen mehr an die Angeklagte zu 1. leisteten.

Der Angeklagte zu 3. wusste aus Erzählungen der Angeklagten zu 1. von Streitigkeiten mit der Familie ... Dabei war ihm von ihr erzählt worden, dass man sie wiederholt beleidigt und bespuckt habe und es immer wieder zu Eskalationen der Familie …, auch gegenüber der Familie …, gekommen sei. Dem Angeklagten zu 3. war darüber hinaus von der Angeklagten zu 1. über die Kündigung des Mietverhältnisses und – ohne Nennung konkreter Beträge – über bestehende Mietrückstände berichtet worden. Einzelheiten kannte er nicht; er nahm aber billigend in Kauf, dass ein Anspruch der Angeklagten zu 1. gegen die Eheleute … auf Räumung der Wohnung (noch) nicht bestehen könnte. Die Angeklagte zu 1. berichtete ihm auch über einen von ihr am 23.04.2016 initiierten Polizeieinsatz, weil an diesem Tag anlässlich der Geburtstagsfeier des … dessen Gäste den zu der Wohnung der Angeklagten zu 1. gehörenden Parkplatz zugeparkt hatten. Der Angeklagte zu 3. hatte von der Angeklagten zu 1. auch erfahren, dass aus der Wohnung der Familie … oft großer Lärm zu hören sei.

A. Tatgeschehen am 18.06.2017

Am Sonntag, den 18.06.2017 hatten die Eheleute … und ihre Tochter … erneut Besuch von Familienmitgliedern und Freunden. Die Zeugin … hatte eine Freundin, die Zeugin …, mitgebracht. Der Zeuge … war mit seiner Freundin, der Zeugin …, da. Außerdem war die älteste Tochter, die Zeugin …, mit ihrem Sohn … anwesend. Am Vormittag und am Nachmittag des 18.06.2017 kam es auf der Terrasse und im Bereich des Treppenhauses zu nicht näher feststellbaren verbalen Auseinandersetzungen zwischen … bzw. der Angeklagten zu 1. einerseits und den Mitgliedern der Familie … andererseits. Dabei wurden auch wechselseitig nicht näher feststellbare Beleidigungen geäußert.

Im Laufe des 18.06.2017 führte die Angeklagte zu 1. ein Telefonat mit dem Angeklagten zu 3. Darin schilderte sie dem Angeklagten zu 3 verzweifelt, dass es einen erneuten Vorfall gegeben habe, in dessen Verlauf sie von Mitgliedern der Familie … beleidigt worden sei. Mitglieder der Familie … hätten ihr und der Familie … zudem mit der Faust gedroht. Die Familie … habe außerdem wieder lautstarke Gespräche geführt. Die Angeklagte zu 1. beklagte, dass sie nicht mehr könne und Angst habe. Der Angeklagte zu 3. überlegte daraufhin, wie er der Angeklagten zu 1. helfen könne. Schließlich beschloss er, noch an dem Abend zu der Wohnung der Familie … zu fahren und dort eine „Ansprache“ zu halten. Er beabsichtigte, die Familie … durch bedrohliches Auftreten massiv einzuschüchtern, um sie auf diese Weise zur kurzfristigen Räumung ihrer Wohnung zu bewegen. Er wollte dergestalt auftreten, dass die Familie …davon ausgehen musste, dass sie für den Fall des Nichtauszuges aus der Wohnung körperliche Gewalt gegen sich befürchten mussten. Da er wusste, dass sich an diesem Tag mehrere Mitglieder der Familie … in der Wohnung aufhielten, beschloss er darüber hinaus, sich nicht allein dort hinzubegeben, sondern zur Verstärkung der beabsichtigten Drohung weitere Personen mitzunehmen. Er besprach die Angelegenheit mit einem Bekannten, der zusagte, sich um die Organisation von Unterstützungskräften zu kümmern. In der Folgezeit kontaktierte sodann der gesondert verfolgte … telefonisch den gesondert verfolgten Zeugen …, um diesen dazu zu gewinnen, den Angeklagten zu 3. bei seinem Vorhaben zu unterstützen. Der Zeuge … befand sich zum Zeitpunkt des Telefonats in Begleitung des Angeklagten zu 2. Sowohl der Angeklagte zu 2. als auch der Zeuge … waren Mitglieder im …, … hatte hier die Stellung des „Präsidenten“ des Chapters … inne. Beide sind groß gewachsen, muskulös und kräftig gebaut und haben ausgesprochen breite Schultern. Der Zeuge … ist zudem auf seinen äußerst muskulösen, kräftigen Armen großflächig und deutlich sichtbar tätowiert. Die beiden wurden von ihrem Kontaktmann - dem gesondert verfolgten …, der Gründungsmitglied und „Weltpräsident“ der … war - darüber informiert, dass es darum gehe, albanische Mieter, die mit ihrer Miete im Zahlungsrückstand seien, zum sofortigen Auszug aufzufordern und dass dem vorhandenen albanischen Clan lediglich eine männliche Person gegenüberstehe. Hierbei sollten sie diese dergestalt unterstützen, dass sie ihn begleiten und durch ihre Anwesenheit und äußere Erscheinung Angst vor körperlichen Übergriffen hervorrufen, wodurch die Mieter zum Auszug bewegt werden sollten. Ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf nahmen, dass ein begründeter Anspruch auf Räumung nicht bestehen könnte, bleibt offen. Jedenfalls erklärten sich beide zur Mitwirkung gegen eine Belohnung von 200,- € bereit.

Kurz darauf erhielt der Angeklagte zu 3. die Nachricht, dass zwei Personen gegen die in Aussicht gestellte Zahlung von je 200,- € bereit seien, ihn bei der geplanten Aktion zu unterstützen. Daraufhin fuhr der Angeklagte zu 3. nach …, parkte seinen Wagen abseits der Straße „…“ und ging zu Fuß zum Wohnhaus der Familie …. Dort traf er kurz vor 21:00 Uhr den ihm bisher nicht bekannten Angeklagten zu 2. und den ihm ebenfalls nicht bekannten Zeugen …, die gemeinsam mit dem Pkw des … angereist waren und den Angeklagten zu 3. bereits vor dem Objekt erwarteten.

Der Angeklagte zu 3. instruierte den Angeklagten zu 2. und den Zeugen … und man besprach die gemeinsame Vorgehensweise. Der Angeklagte zu 3. wollte die verbale „Ansage“ machen und der Angeklagte zu 2. und der … sollten allein durch ihre Anwesenheit und den optischen Einsatz ihrer breit gebauten und trainierten Körper eine Drohkulisse aufbauen, um die anwesenden Mitglieder der Familie … aus Angst um ihre Gesundheit zum kurzfristigen Auszug zu bewegen.

Entsprechend ihrem Tatplan gingen sie zu dritt über die Wiese an der Terrasse der Familie … vorbei zur Terrasse der Familie ... Dort saßen …, … und …, … und … am Terrassentisch und rauchten Shisha. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde dem Angeklagten zu 2. ebenso wie dem gesondert verfolgten … bewusst, dass es nicht darum ging, den Angeklagten zu 3. dabei zu unterstützen, sich gegen die zahlreichen Mitglieder eines albanischen Clans zu behaupten, sondern dass es sich lediglich um eine durchschnittliche Familie handelte, die zum Auszug bewegt werden sollte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ging der Angeklagte zu 2. - ebenso wie der gesondert verfolgte … - von der Möglichkeit aus, dass auch ein Anspruch der Vermieterin auf die Räumung der Wohnung nicht besteht, was er aber billigte. Seine Mitwirkung an der Tat beendete er nicht, sondern entschloss sich dennoch, den Tatplan weiter auszuführen, indem er den Angeklagten zu 3. auf die Terrasse begleitete und durch seine körperliche Präsenz die beabsichtigte Drohkulisse unterstützte.

Als die drei Männer an der Terrasse ankamen, trat auch … aus dem Wohnzimmer nach draußen. Die drei Männer bauten sich entsprechend des Tatplanes bedrohlich nebeneinander im Terrassenbereich auf. Dabei stand der Angeklagte zu 3. in der Mitte, der Angeklagte zu 2. und der Zeuge … standen rechts und links von dem Angeklagten zu 3., jeweils etwas weiter hinter ihm. Der Angeklagte zu 3. begann absprachegemäß lautstark zu reden und wie wild zu schreien. Dabei schrie er lautstark Sätze wie: „Warum seid Ihr noch hier?“, „Warum zieht Ihr nicht aus?“, Weshalb macht Ihr immer nur Stress?“, „Du ärgerst die Schwester.“, „Wir wollen Dich hier nicht mehr sehen.“ und „Wenn Ihr bis zum 30.06. nicht ausgezogen seid, kommen wir wieder.“ Während er schrie, ergriff er jedenfalls einen der herumstehenden Gartenstühle, auf denen gerade niemand saß, und warf diesen zu Boden. Er hob auch den Terrassentisch mit so viel Schwung an, dass die dort stehende Shisha umfiel.

Die Zeugin … flüchtete aus Angst vor körperlichen Übergriffen in die Wohnung und rief von ihrem Zimmer aus mit dem Handy die Polizei an.

Nach einigen Minuten kam aus der benachbarten Erdgeschosswohnung der Zeuge …, welcher durch das lautstarke Auftreten des Angeklagten zu 3. auf das Geschehen aufmerksam geworden war, hinzu und erklärte, dass es jetzt genug sei. Der Angeklagte zu 2., der bisher kein Wort gesagt hatte, ging – ebenso wie zu 3. und … - nunmehr davon aus, dass das bisherige Auftreten die Familie … hinreichend verängstigt habe, um diese zum Auszug zu bewegen. Er erfasste den Angeklagten zu 3. am Arm und sagte zu ihm: „Es reicht!“, um diesen zum Gehen zu bewegen. Daraufhin gingen die Angeklagten zu 3. und zu 2. und der Zeuge … über die Wiese zurück zum Auto des ... Alle drei steigen ein und fuhren den kurzen Weg zu dem in der Nähe geparkten Auto des Angeklagten zu 3. Der Angeklagte zu 3. übergab dem Angeklagten zu 2. und dem Zeugen … jeweils die versprochenen 200,- € und bedankte sich für ihre Unterstützung. Noch während der Verabschiedung erschien die Angeklagte zu 1., die sich an dem Abend nicht in ihrer Wohnung aufgehalten hatte, mit ihrem Auto am Auto des Angeklagten zu 3. Als sie von dem Angeklagten zu 3. von dem Geschehenen erfuhr, war sie erstaunt.

Nachtatgeschehen

Die Familie … und ihre Gäste waren von dem Überfall nachhaltig beeindruckt und brachten dies auch den kurz darauf erschienenen Polizeibeamten gegenüber zum Ausdruck. …, … und … waren geschockt. Aus Angst, die Männer könnten erneut auftauchen, verließen sie an dem Abend die Wohnung und fuhren zu ihrer Tochter … nach .... Dort hielten sie sich etwa zwei Wochen auf. Eine Räumung der Wohnung bzw. ein Auszug erfolgten nicht.

In der Folgezeit wurde die Angeklagte zu 1. vom die Ermittlungen zunächst leitenden Zeugen POK … darauf angesprochen, dass Anhaltspunkte bestünden, dass die Täter aus ihrem Umfeld stammten. Er forderte die Angeklagte auf, darauf hinzuwirken, dass zukünftig keine Aktionen gleichgelagerter Art zum Nachteil der Familie … mehr erfolgen. Dies teilte der Zeuge POK … in der Folgezeit den Eheleuten … mit und erklärte, er gehe davon aus, dass von der Vermieterin keine vergleichbaren Ereignisse mehr initiiert würden. Daraufhin kehrten die Zeugen …, … und … Anfang Juli 2017 wieder in die Wohnung zurück.

Zeitnah zu dem Vorfall vom 18.06.2017 suchte die Angeklagte zu 1. in der Mietangelegenheit mit den Eheleuten … einen Rechtsanwalt, den Zeugen …, auf. Dieser kündigte mit Schreiben vom 05.07.2017 im Namen der Angeklagten zu 1. das Mietverhältnis mit den Eheleuten … wegen den seit Januar 2017 aufgelaufenen Zahlungsrückständen unter Hinweis auf § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos und setzte ihnen eine Frist zur vollständigen Räumung der Wohnung bis zum 19.07.2017. Dieses Schreiben warf der Zeuge … am 06.07.2017 persönlich in der Straße … in … in den Briefkasten der Eheleute …, wo diese es auffanden und den Inhalt zur Kenntnis nahmen.

B. Tatgeschehen am 09.07.2017

Kurz vor oder am 09.07.2017, der genaue Tag ließ sich nicht feststellen, kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Angeklagten zu 1. und dem Angeklagten zu 3. In diesem Gespräch teilte die Angeklagte zu 1. – welche die Rückkehr der Eheleute … in die Wohnung bemerkt hatte und hierüber verärgert war - dem Angeklagten zu 3. mit den Worten „Die scheißen auf uns, es passiert nichts!“ mit, dass die Familie … bisher nicht ausgezogen sei. Daraufhin beschloss der Angeklagte zu 3., der sich gerade in … aufhielt und für den 09.07.2017 eine Fahrt nach … geplant hatte, einen Umweg über … zu machen und in der Straße … nochmals bei der Familie … vorzusprechen, um sie erneut zu bedrohen. Damit wollte er erreichen, dass die Familie … die Wohnung endgültig verlässt und nahm erneut billigend in Kauf, dass ein Anspruch auf Räumung (immer noch) nicht bestehen könne. Um seiner Drohung auch diesmal Nachdruck verleihen zu können, nahm er zwei mit ihm bekannte Männer, die sich gerade bei ihm in … aufhielten und deren Identität bisher nicht geklärt ist, mit auf die Fahrt. Am 09.07.2017 trafen sie gegen 16:55 Uhr vor dem Haus der Familie … ein. Der Angeklagte zu 3. und seine beiden Begleiter maskierten sich und der Angeklagte zu 3. ergriff einen im Auto mitgeführten großen Schraubenzieher mit Holzgriff. So gingen sie zu dritt über die Wiese um das Haus herum in Richtung der Terrasse der Familie …, wo sich … und … aufhielten. Der Angeklagte zu 3. baute sich auch dieses Mal wieder bedrohlich auf und schrie lautstark, sie seien ja immer noch hier, sie seien ja immer noch nicht weg, sie sollten sich verpissen. Dabei spielte mit dem Schraubenzieher in der Hand herum, um den anwesenden Mitgliedern der Familie … in Aussicht zu stellen, dass er diesen als Schlagwerkzeug gegen sie einsetzen werde, wenn sie seinem Ansinnen nicht nachkommen würden. Als sie die drei Männer wahrnahm, flüchtete die Zeugin … aus Angst vor körperlichen Übergriffen in das Wohnzimmer und verschloss die Terrassentür von innen. … – welcher die rechtzeitige Flucht in die Wohnung nicht mehr gelungen war - blieb allein mit den drei Männern vor der verschlossenen Terrassentür zurück. Anschließend schlug der Angeklagte zu 3. mit dem Schraubenzieher auf die Terrassentür und das Wohnzimmerfenster mit solcher Gewalt ein, dass das Glas zu Bruch ging. … urinierte sich vor Angst in die Hose. …, der sich im Wohnzimmer aufgehalten hatte, flüchtete vor Angst durch einen Sprung aus dem Fenster aus der Wohnung.

Schließlich entfernte sich der Angeklagte zu 3. mit seinen beiden Begleitern.

Nachtatgeschehen

Noch an dem Abend verließen …, … und … die Wohnung und begaben sich zu ihrer Tochter … nach …, die dort ein Ein-Zimmer-Appartement bewohnte. In der Folgezeit hielten sie sich trotz der räumlichen Enge abwechselnd bei den Töchtern in … und … auf. Obwohl sich in der Wohnung … noch ihre Möbel und viele persönliche Gegenstände befanden, kehrten sie nicht wieder dorthin zurück. In der Folgezeit erhob die Angeklagte zu 1. – vertreten durch den Zeugen … – beim Amtsgericht … Räumungsklage gegen die …, welche auf die Kündigung vom 05.07.2017 und die Zahlungsrückstände gestützt wurde. Mit einer in diesem Zusammenhang getroffenen vergleichsweisen Vereinbarung einigten sich die Angeklagte zu 1. und die Eheleute … auf eine Räumung der Wohnung zum 31.01.2018. Erst im Februar 2018 bezog die Familie … eine neue Wohnung und räumte die Wohnung im Haus … in ...

Der Angeklagte zu 3. hat in der Hauptverhandlung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten dem Grunde nach anerkannt.

III.

1.

Die Feststellungen zum Lebensweg der Angeklagten beruhen auf deren entsprechenden Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Die Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten zu 2. beruhen auf dem Inhalt des mit ihm erörterten und als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszugs vom 09.06.2020 und dem in Auszügen verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 11.01.2019.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf der Würdigung der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweise sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung.

2.1

Der Angeklagte zu 2. hat sich dahingehend eingelassen, dass er am 18.06.2017 gemeinsam mit dem Zeugen … in dessen Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Sie seien gerade in … in einem Eiscafé gewesen, als … einen Anruf von …, dem Weltpräsidenten des …, erhalten habe. Ihm sei dann von … der Inhalt des Telefonats dahingehend wiedergegeben worden, dass ihre Hilfe benötigt werde. Ein albanischer Clan bedrohe eine arme, hilflose Frau, die einem Teils des Clans eine Wohnung vermietet habe. In der Sache gehe es darum, dass die Leute trotz vorhandener Mietrückstände nicht aus der Wohnung auszögen. Alle Versuche, dem Clan Herr zu werden, seien gescheitert und der Lebensgefährte der Frau wolle dort eine „Ansage“ machen, sehe sich aber als einziger männlicher Vertreter auf der Seite der Vermieterin gegenüber dem Clan im Nachteil.

Wegen der erwarteten Übermacht des albanischen Clans hätten er und … sich bereit erklärt mitzumachen. … sei gefahren und man habe vor dem Objekt geparkt. Der Lebensgefährte, der Angeklagte zu 3., sei vor Ort aufgetaucht. Er, der Angeklagte zu 2., habe den … nicht gekannt; er habe ihn weder vor dem 18.06.2017 gesehen gehabt noch danach je wiedergesehen. Er und … sollten als „Backup“ dabei sein, um … vor möglichen Angriffen durch den Clan zu schützen. Als sie bei der Terrasse angekommen seien, habe er eine Überraschung erlebt: Anstelle des von ihm erwarteten großen albanischen Clans mit 20 - 30 Personen habe sich nur eine Familie mit etwa fünf bis sieben Mädchen und Frauen auf der Terrasse aufgehalten. Da diese Familie in keiner Weise gefährlich ausgesehen habe, habe er sich gewundert, dass er und … dabei sein sollten. Der Angeklagte zu 3. habe dann seine „Ansage“ gemacht und wiederholt lautstark schreiend und auch beleidigend verlangt, dass die Leute wegen der Mietschulden aus der Wohnung ausziehen. Hierbei hat der Angeklagte die Wortwahl so wie die Kammer sie letztlich festgestellt hat wiedergegeben. Ihm, dem Angeklagten zu 2., habe weder die Wortwahl noch die Heftigkeit, mit der die Worte vorgebracht wurden, gefallen. Zum Glück sei nichts passiert. Der Angeklagte zu 3. habe nur laut gesprochen und auch einen leeren Stuhl umgeworfen. Es sei auch noch ein anderer Mann, den er ebenfalls nicht gekannt habe, von der Nachbarterrasse hinzugekommen, der in der türkischen Sprache gesagt habe, dass es jetzt genug sei. Schließlich habe er, der Angeklagte zu 2., den Angeklagten zu 3. am Arm gefasst und gesagt: „Komm, es reicht“.

Sie seien dann gegangen. Unterwegs habe man noch die Angeklagte zu 1. getroffen und mit ihr Smalltalk gehalten. Sowohl er als auch … hätten die versprochenen 200,- € von dem Angeklagten zu 3. bar auf die Hand erhalten.

Bei dem Vorfall am 09.07.2017 sei er nicht dabei gewesen. Er habe an diesem Tag an einem …treffen in … teilgenommen und sei anschließend mit zwei Kollegen mit einem Mietwagen nach … weitergefahren.

2.2

Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten zu 2. hinsichtlich des objektiven Geschehens gefolgt und hat sie den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Diese deckt sich mit den Schilderungen des Angeklagten zu 3., der das Geschehen aus seiner Perspektive und mit anderen Worten - in der Sache aber inhaltsgleich - so wie festgestellt geschildert hat. Hierbei haben beide Angeklagte sich unumwunden selbst belastet. Der Angeklagte zu 3. hat hierbei auch das Geschehen vom 09.07.2017 ohne Umschweife wie festgestellt beschrieben.

Die Schilderungen decken sich hinsichtlich des objektiven Geschehens mit den Angaben des Zeugen … und erfahren hierdurch eine weitere Bestätigung.

2.3

Die Feststellungen zur Motivlage und subjektiven Tatseite des Angeklagten zu 2. beruhen auf folgenden Erwägungen:

2.3.1

Seiner Einlassung, er habe nur zur Sicherheit - für den Fall eines möglichen Angriffs - bei der „Ansage“ durch den Angeklagten zu 3. dabeigestanden, ist die Kammer allerdings nicht gefolgt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass er seinen Körper mit der großen und kräftigen Statur bewusst eingesetzt hat, um eine Drohkulisse aufzubauen. Dass es dem Angeklagten zu 2. gerade auf den Einsatz seines Körpers als Drohmittel ankam, schließt die Kammer daraus, dass er - entsprechend seiner Information durch … und den Angeklagten zu 3. - davon ausging, auf der Terrasse einen albanischen Clan mit 20 bis 30 Personen vorzufinden. Bei einem solchen Szenario erscheint es nachvollziehbar, einer befürchteten Übermacht gleich von vornherein durch körperbetontes Auftreten entgegenzutreten.

Dies wird bestätigt durch die Auswahl der vom Angeklagten zu 3. hinzugezogenen Personen bzw. deren Körperbau, von dem die Kammer sich im Rahmen der Hauptverhandlung einen Eindruck verschafft hat. Beide weisen die festgestellten Körpereigenschaften auf und wirken dadurch bereits durch ihr äußeres Erscheinungsbild bedrohlich. Da der Angeklagte zu 3. – wie er eingeräumt hat – weitere Personen benötigte, gerade um die Mieter entgegen ihrem erkennbaren Willen zum Auszug zu bewegen, waren die beiden herangezogenen Personen hierfür bestens geeignet. Ein anderer Grund, welcher den Angeklagten zu 2. und den Zeugen … zur Unterstützung des Angeklagten zu 3. befähigt hätte, ist nicht ersichtlich. Beide waren ihm nach den Schilderungen aller drei Beteiligten zuvor gänzlich unbekannt, so dass er also keinen Freundschaftsdienst begehrte. Auch hat keiner der Beteiligten behauptet, dass der Angeklagte zu 2. und … wegen ihres besonderen Verhandlungsgeschickes hinzugezogen worden seien. Ein solches haben sie auch nicht an den Tag gelegt.

2.3.2

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte zu 2. spätestens ab dem Zeitpunkt der Annäherung an die Terrasse von der Möglichkeit ausging, dass auch ein Anspruch der Vermieterin auf die Räumung der Wohnung nicht besteht und dies billigte.

Hierfür spricht bereits das vom Angeklagten selbst geschilderte objektive Geschehen. Soweit die Verteidigung unter Berufung auf die vom Angeklagten geschilderte Information durch den … vorgebracht hat, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Räumungsanspruch bestehe, kann dahinstehen, ob der Angeklagte aus diesen Mitteilungen tatsächlich ein solches Vorstellungsbild gewann. Denn spätestens zum Zeitpunkt der Annäherung an die Terrasse erkannte er nach seiner eigenen Einlassung, dass ihm zuvor erteilte Informationen unzutreffend waren, indem er bemerkte, dass es sich gerade nicht um einen gefährlichen 20 - 30 Personen starken albanischen Clan handelte, sondern um eine ungefährliche Familie. Hierdurch drängte sich bereits bei objektiver Betrachtung die äußerst naheliegende Annahme auf, dass auch andere erteilte Informationen unzutreffend sein können, damit auch insbesondere die Frage einer Verpflichtung zum Auszug. Die Kammer ist überzeugt, dass der nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck jedenfalls durchschnittlich intelligente Angeklagte diese äußerst naheliegenden Gedanken auch unmittelbar gewonnen hat. Hierfür spricht auch die eigene Einlassung, er habe sich gewundert, warum er und … dabei sein sollten. Richtig ist nämlich, dass die Heranziehung zweier durch ihr Äußeres gefährlich erscheinender Personen bei einem ungefährlichen Verhandlungspartner und redlichem Verhandlungsziel überflüssig erscheint. Gerade die Heranziehung von … und dem Angeklagten zu 2. legte damit – vom Angeklagten erkannt – das Verfolgen eines unredlichen Verhandlungszieles äußerst nahe. Dass er am Tatplan dennoch festhielt und ohne Nachfrage oder sonstige Intervention weiter mitwirkte, belegt seine Billigung dieses unredlichen Verhandlungszieles.

Der für den Fall, dass die Kammer davon ausgeht, der Angeklagte zu 2. habe am 18.06.2017 zumindest billigend in Kauf genommen, es werde hier ein rechtswidriger Vermögensvorteil erstrebt, gestellte Hilfsbeweisantrag des Angeklagten zu 2. war zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt ist die Vernehmung des inzwischen in der Türkei lebenden …, eines Auslandszeugen. Nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ist die Vernehmung gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2, 1 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig, wobei die Entscheidung davon abhängig gemacht werden kann, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 78a). Nach dem mitgeteilten Beweisthema ist von der Vernehmung des Zeugen … die Aussage zu erwarten, dass der Angeklagte zu 2. nur zur Absicherung des „…“ und zum Schutz vor einer albanischen Großfamilie nach … mitkommen sollte. Selbst wenn der benannte Zeuge … dies mitteilen würde, führte dies weder zu einer anderen Überzeugung der Kammer noch würde es Zweifel an der oben hergeleiteten Überzeugung begründen. Die Angaben des Zeugen … können sich schon nach der Einlassung des Angeklagten lediglich auf die Informationen beziehen, die dieser aufgrund des vom benannten Zeugen mit dem Zeugen … geführten Telefonats erhielt. Die Angaben des benannten Zeugen könnten damit bestenfalls Auswirkungen auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt haben. Die Umstände aus denen sich das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Tatzeit ergibt, ereigneten sich indes später, nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem der benannte Zeuge keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten hatte. Er kann also zum Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem – maßgeblichen – Zeitpunkt keine Angaben machen.

2.3.3

Die Feststellung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt, in dem er den Angeklagten zu 3. am Arm fasste und ihm sagte, es reiche jetzt, davon ausging, dass das bisherige Auftreten die Familie … hinreichend verängstigt haben werde, um diese zum Auszug zu bewegen, gründet auf folgende Erwägungen:

Hierfür spricht bereits die Wortwahl als solche. Die Aussage, es reiche, legt bereits nach ihrem Wortsinn die Annahme nahe, dass das mit der Tat verfolgte Ziel erreicht wurde, nicht aber, dass man die Tat vorzeitig abzubrechen gedenke. Für diese Annahme spricht auch das weitere Geschehen. Nach den übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten zu 3. und zu 2. wurden der Angeklagte zu 2. und … nach dem Geschehen von dem Angeklagten zu 3. wie verabredet entlohnt. Dass hierbei darüber gestritten worden wäre, dass die abgesprochene Tat nicht zu Ende geführt worden sei – was bei einem vorzeitigen Abbruch zu erwarten gewesen wäre – hat keiner der Beteiligten berichtet.

Dies wird auch bestätigt durch das Einschreiten des Zeugen …. Der Zeuge …fühlte sich durch das von ihm bemerkte Geschehen zum Eingreifen veranlasst, was die Intensität des Vorgehens des Angeklagten zu 3. zeigt. Die Intensität wird bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten zu 2., wonach ihm die Heftigkeit und die Wortwahl nicht gefallen hätten. Dies belegt eine – von den Anwesenden erkannte – effektive Ausführung des Tatplanes, welche dafür spricht, dass das Vorgehen ausreichte, um die Familie … ausreichend zu verängstigen.

2.4

Die sonstigen Feststellungen zum Ablauf des Mietverhältnisses einschließlich des Vertragsschlusses und der Kündigungen sowie des Verlassens der Wohnung bis zum Auszug beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten zu 1. sowie des Zeugen ... Diese haben die vertraglichen Grundlagen und den Schriftverkehr einschließlich der ergangenen Kündigungen wie festgestellt geschildert. Bestätigt werden die Angaben durch die Verlesung der entsprechenden Schriftstücke. Die Angeklagte zu 1. hat das zeitweise Verlassen der Wohnung sowie den letztlich erfolgten Auszug wie festgestellt beschrieben.

Soweit die Zeugen … und … angegeben haben, die Kündigung vom 05.07.2017 nicht erhalten zu haben, sind diese Aussagen zur Überzeugung der Kammer unzutreffend. Der Zeuge … hat nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer zutreffend geschildert, die an die beiden Zeugen gerichteten inhaltsgleichen Kündigungsschreiben am 06.07.2017 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt zu haben. Bestätigt wird dies durch den verlesenen Bericht des POK … vom 10.07.2017. Aus diesem ergibt sich, dass POK … am 09.07.2017 aus Anlass der Tat vom 09.07.2017 die Eheleute … aufsuchte und diese ihm berichteten, sie seien mit ihrer Vermieterin, der Angeklagten zu 1. wegen ausstehender Mietzahlungen im Streit, eine fristlose Kündigung zum 19.07.2017 sei ausgesprochen. Dies belegt, dass den beiden Zeugen entgegen ihrer Aussage bereits am 09.07.2017 den Inhalt des Kündigungsschreibens kannten.

Soweit die Zeugen … und … – von der Angeklagten zu 1. bestritten – angegeben haben, von Januar bis April 2017 die Miete in bar an die Angeklagte zu 1. übergeben zu haben, ohne sich dies quittieren zu lassen, hat die Kammer nicht feststellen können, welche Schilderung zutreffend ist. Gegen die Richtigkeit der Schilderung der Zeugen spricht jedenfalls, dass sie auch auf Nachfrage keine nachvollziehbare und überzeugende Erklärung für dieses behauptete Vorgehen haben geben können. Zu diesem Zeitpunkt war auch nach ihren Schilderungen das Mietverhältnis durch die im Dezember 2016 erklärte Kündigung belastet. Die Zeugen hatten damit keinerlei Anlass mehr, der Angeklagten zu 1. zu vertrauen.

IV.

Der Angeklagte zu 3. hat sich - mittäterschaftlich begangen - der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht, §§ 240, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Der Angeklagte zu 2. hat sich - mittäterschaftlich begangen - der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1 und 2, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, indem er am 18.06.2017 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten zu 3. und dem Zeugen … auf der Terrasse der Eheleute … erschien und dort durch sein Auftreten und das Zurschaustellen seines kräftigen, trainierten Körpers der Familie …mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben drohte, um sie zum Auszug aus der Wohnung zu bewegen.

Die Erpressungsdelikte als solche sind in keinem der Fälle vollendet. Der erstrebte wirtschaftliche Erfolg war der Auszug der Familie … einschließlich einer vollständigen Räumung der Wohnung. Dies wurde weder durch die Tat vom 18.06.2017 noch diejenige vom 09.07.2017 erreicht. Da die Familie … am Abend des 18.06.2017 zwar die Wohnung verließ, jedoch nach etwa zwei Wochen wieder zurückkehrte, ist die räuberische Erpressung im Versuchsstadium strecken geblieben. Auch die durch den Angeklagten zu 3. am 09.07.2017 begangene besonders schwere räuberische Erpressung ist nicht vollendet. Die Familie … verließ zwar am 09.07.2017 die Wohnung, ließ aber ihr gesamtes Hab und Gut zurück. Damit war der erstrebte Vermögensvorteil - nämlich die endgültige Räumung mit der anschließenden Möglichkeit zur Weitervermietung oder zum Verkauf – nicht eingetreten. Der letztlich im Februar 2018 erfolgte Auszug beruhte nicht mehr auf den Drohungen, sondern auf der zwischenzeitlich getroffenen vergleichsweisen Einigung. Auch stellte sich der Auszug und die Räumung der Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht als rechtlich missbilligt dar. Während die Kündigung vom 14.12.2016 mangels eines dargelegten berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 BGB) nicht wirksam war, wurde durch die fristlose Kündigung vom 05.07.2017 das Mietverhältnis wegen des zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bestehenden Mietrückstandes wirksam gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3.a) BGB gekündigt. Dieser Anspruch war auch mit Ablauf der Räumungsfrist am 19.07.2017 fällig. Da vor diesem Zeitpunkt indes noch kein fälliger Anspruch bestand, war das am 18.06.2017 und 09.07.2017 geäußerte Begehren auf Räumung zu diesen Tatzeitpunkten rechtswidrig.

Dass der Angeklagte zu 2. den Angeklagten zu 3. am Arm fasste und mit den Worten „Es reicht!“ zum Aufhören aufforderte, stellt keinen Rücktritt i.S.d. § 24 StGB dar. Der Versuch war zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits beendet, weil die Angeklagten bereits alles aus ihrer Sicht Erforderliche zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs getan hatten. Bemühungen, die Vollendung zu verhindern, haben die Angeklagten indes nicht entfaltet.

Demgegenüber war der jedenfalls auch erstrebte Erfolg der Vertreibung der Familie … – wenn auch nur vorübergehend – erreicht, diese wurde damit jeweils zu einer Handlung i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB genötigt.

Der Angeklagte zu 2. war Täter und nicht lediglich Teilnehmer an der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung. Aufgrund seines eigenen Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang seiner Tatbeteiligung, seiner objektiv bestehenden Tatherrschaft und seines Willens zur Tatherrschaft hat er als (Mit-)Täter gehandelt. Ein eigenes - wenn auch geringes - Interesse des Angeklagten zu 2. ging dahin, den zugesagten Betrag von 200.- € zu erhalten. Der Angeklagte zu 2. hätte die Möglichkeit gehabt - insbesondere als er wahrnahm, dass auf der Terrasse nicht der erwartete albanische Clan, sondern nur eine „normale“ Familie sitzt -, die Ausführung der Tat abzubrechen und damit den gesamten Tatplan zu Fall zu bringen, indem er sich sofort und noch vor Beginn der „Ansprache“ des Angeklagten zu 3. von der Örtlichkeit entfernt. Hierdurch hätte er die Bedrohungssituation jedenfalls merklich abgeschwächt, so dass sein Tatbeitrag ein erheblicher war.

V.

Soweit dem Angeklagten zu 2. mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn – Zweigstelle Wetzlar - vom 03.07.2019 eine besonders schwere räuberische Erpressung, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB vorgeworfen worden ist, indem er zusammen mit dem Angeklagten zu 3. am 09.07.2017 auf der Terrasse der Familie … erschienen sei, um dort erneut die Eheleute … durch angsteinflößendes Auftreten zum Auszug aus der Wohnung zu bewegen, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat die unter II. getroffenen Feststellungen getroffen. Dass auch der Angeklagte zu 2. am 09.07.2017 bei dem Vorfall auf der Terrasse der Eheleute … anwesend war, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte hat dies bestritten. Der Angeklagte zu 3. hat bestätigt, dass der Angeklagte zu 2. keiner der von ihm hinzugezogenen Mittäter war. Auch die Zeugen … und … haben sich unsicher gezeigt, ob der Angeklagte bei dieser Tat mitgewirkt habe. Zwar hat die Zeugin … auf wiederholte Nachfrage des Verteidigers letztlich angegeben, sicher zu sein, dass der Angeklagte zu 2. an dieser Tat mitgewirkt habe. Indes hatte sie bei der Befragung zuvor insoweit Unsicherheiten gezeigt, so dass jedenfalls erhebliche Zweifel an der Mitwirkung des Angeklagten an dieser Tat verbleiben.

VI.

Die Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn – Zweigstelle Wetzlar - hat der Angeklagten zu 1. mit zugelassener Anklageschrift vom 03.07.2019 vorgeworfen,

1. sie habe die Angeklagten zu 3. und zu 2. sowie den Zeugen … über Mittelsmänner beauftragt, am 18.06.2017 auf der Terrasse der Eheleute … zu erscheinen und ihrer Forderung nach dem Auszug der Eheleute … notfalls auch mittels Gewalt bzw. Drohung Nachdruck zu verleihen und

2. das bedrohliche Erscheinen des Angeklagten zu 3. und der beiden anderen maskierten Männer am 09.07.2017 auf der Terrasse der Eheleute … sei auf Geheiß und Anweisung der Angeklagten zu 1. erfolgt.

Die Angeklagte zu 1. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kammer hat die Feststellungen so getroffen, wie oben unter II. dargestellt. Eine zur Verurteilung ausreichende Überzeugung hinsichtlich eines Tatbeitrags der Angeklagten zu 1. konnte die Kammer nicht gewinnen. Die Angeklagte hat bestritten, die beiden Taten initiiert zu haben. Der Angeklagte zu 3. hat dies bestätigt, indem er angegeben hat, er habe sich eigeninitiativ zu den Taten entschlossen und diese ausgeführt. Zwar sieht die Kammer ein erhebliches Motiv der Angeklagten zu 1., die – letztlich in ihrem Interesse begangenen – Taten zu initiieren. Dies alleine ist allerdings nicht ausreichend, um eine Überzeugung zum Nachteil der Angeklagten zu gewinnen. Weitere hierfür hinreichende Umstände hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

VII.

1. Angeklagter zu 2.

Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen wegen der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung ist § 249 Abs. 1 StGB, der über §§ 253, 255 StGB Anwendung findet und die Vorschrift darstellt, die die höchste Strafe androht, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. § 249 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vor.

Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob die Annahme eines minderschweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vorsieht.

Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre.

Dies hat die Kammer hier im Ergebnis bejaht.

Im Rahmen der insoweit durchgeführten Gesamtabwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu 2. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

In Relation zum Tatbeitrag des Angeklagten zu 3. war der Tatbeitrag des Angeklagten zu 2. – der selbst keine verbalen Drohungen ausstieß, sondern die des Angeklagten zu 3. lediglich durch seine Anwesenheit und Präsenz bekräftigte – weniger gewichtig. Auch war er nicht der Initiator der Tat und sagte seine Mitwirkung ursprünglich infolge unzutreffender Angaben seiner Kontaktpersonen hinsichtlich des Aggressionspotentials der sich am Tatort befindenden Personen zu. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass er nach Erreichen eines tatplangemäß ausreichenden Maßes der Einschüchterung den Angeklagten zu 3. schließlich hierauf angesprochen und damit eine mögliche weitere Eskalation der Situation durch den … verhindert hat. Auch seine teilgeständige Einlassung ist zu seinen Gunsten ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die Tat bereits erhebliche Zeit zurückliegt. Weiterhin war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, wobei auch die zwischenzeitliche Verurteilung des Angeklagten nicht einschlägig und nur geringfügig ist. Auch wurde berücksichtigt, dass zum Tatzeitpunkt gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3.a) BGB bereits ein Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses bestand und damit der erstrebte Vermögensvorteil im Falle der Kündigung nicht mehr rechtswidrig gewesen wäre.

Demgegenüber fiel zu seinen Lasten ins Gewicht, dass sich die Bedrohungssituation gegen mehrere Personen richtete.

In einem zweiten Schritt hat die Kammer geprüft, ob eine Milderung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, und dies bejaht, weil die Tat nicht vollendet wurde. Damit verschiebt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe vom gesetzlichen Mindestmaß von einem Monat - § 38 Abs. 2 StGB – bis zu drei Jahren neun Monaten oder Geldstrafe, Art. 12 Abs. 1 S. 1 EGStGB.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hält die Kammer unter erneuter Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten zu 2. sprechenden Umstände, eine Freiheitsstrafe von

6 Monaten

für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe erschien vorliegend nicht ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangen Tat gebührend vor Augen zu führen. Hierbei fiel in Abwägung mit den weiteren strafzumessungsrelevanten Umständen insbesondere die erhöhte kriminelle Energie ins Gewicht, welche sich aus dem Schaffen einer erheblichen Bedrohungssituation für mehrere Personen ergibt.

Die Kammer hat außerdem mit der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 11.01.2019 (Az.: 6 Cs 660 Js 26837/18), die noch nicht vollständig vollstreckt ist, in die Verurteilung im Wege der Gesamtstrafenbildung durch Erhöhung der höchsten und schwersten Strafe miteinbezogen (§ 54 StGB) und unter erneuter Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtstrafe von

6 Monaten und 1 Woche

für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei wurde erheblich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die verhängte Geldstrafe durch diesen bereits nahezu gezahlt und diese damit fast vollständig vollstreckt ist; die Kammer hat deshalb eine sehr geringe Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzten. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zu 2. schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für den Angeklagten zu 2. ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Er geht einer geregelten Arbeit nach, lebt in geordneten sozialen Verhältnissen bei Schwester und Mutter und die beabsichtigte Eheschließung musste er aufgrund äußerer Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, verschieben.

2. Angeklagter zu 3.

Ausgangspunkt der Strafzumessung wegen der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung (Tatgeschehen vom 09.07.2017) ist § 250 Abs. 2 StGB, der über §§ 253 Abs. 1, 255, 249 StGB Anwendung findet und Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft und im Ergebnis bejaht, weil die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Der Angeklagte zu 3. hat sich teilgeständig eingelassen und ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Der verwendete Schraubenzieher wurde nicht gegen Menschen eingesetzt.

Den so gefundenen Strafrahmen eines minderschweren Falls, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, hat die Kammer in einem zweiten Schritt über §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs.1 StGB gemildert, weil die Tat letztlich im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Damit ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu drei Jahren sieben Monaten zu finden. Positiv zu berücksichtigen ist dabei sein Teilgeständnis. Darüber hinaus liegt der Vorfall schon über drei Jahre zurück. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Zu seinen Gunsten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Vermögensnachteil für die Familie … relativ gering war: Er hat am 09.07.2017 nur das durchgesetzt, wozu die Familie … nach 10 Tagen, am 19.07.2017, ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Positiv wirkt sich auch aus, dass er sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Zu seinen Lasten spricht die erhebliche kriminelle Energie, die sich darin zeigt, dass er kurz nach dem Scheitern des Versuchs, die Familie … aus der Wohnung zu setzen, einen weiteren Versuch startet und dabei nicht nur verbal aggressiv wird, sondern zusätzlich Gewalt gegen Sachen einsetzt. Negativ wirkt sich auch die tateinheitliche Begehung zweier Delikte. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr

für tat- und schuldangemessen.

Als Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung (Tatgeschehen vom 18.06.2017) ist ebenfalls der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe zwischen mindestens einem Jahr und höchstens 15 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB geprüft, aber letztlich die Annahme des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen erachtet. In einem weiteren Schritt hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geprüft und wegen der nicht vollendeten räuberischen Erpressung bejaht. Damit ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und elf Jahren drei Monaten, innerhalb dessen die Strafe zu finden ist. Unter Abwägung sämtlicher bereits oben dargelegten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr

für tat- und schuldangemessen.

Im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten zu 3. sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 6 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzten. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte zu 3. die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für den Angeklagten zu 3. ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Er lebt in geordneten sozialen und finanziellen Verhältnissen und hat sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 und 467 StPO. Von einer Auferlegung der Nebenklagekosten hat die Kammer gem. § 472 Abs. 1 S. 3 StPO abgesehen.