Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 02.12.2020 – 5 KLs - 2 Js 52210/20
ECLI:DE:LGLIMBU:2020:1202.5KLS2JS52210.20.00
Tenor
Die Angeklagten K. und Z. sind jeweils schuldig der besonders schweren räuberischen Erpressung.
Der Angeklagte K. wird zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Z. wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird gesamtschuldnerisch gegen die Angeklagten K. und Z. angeordnet in Höhe von 815,00 €.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt, 25 Abs. 2, 73c S. 1 StGB
Gründe
I.
…
II.
1. Vortatgeschehen
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 14.03.2020 kamen die beiden Angeklagten K. und Z. im Rahmen eines gemeinsamen Treffens überein, sich zur Verbesserung der jeweils angespannten finanziellen Lage Bargeld durch die gemeinsame Begehung eines Raubüberfalles zu verschaffen.
Die Angeklagten K. und Z. einigten sich, einen Überfall auf den Getränkemarkt … in der… Straße. in ... zu begehen, in welchem der Angeklagte K bereits seit einiger Zeit Stammkunde war, den Markt nahezu täglich aufsuchte und sich auch hinsichtlich der räumlichen Begebenheiten gut auskannte. So wusste er, dass sich im Markt eine von den Mitarbeitern genutzte Seiteneingangstür befand, welche sich von außen nur mittels eines Schlüssels öffnen ließ, wohingegen diese jedoch vom Marktinneren aus auch ohne einen solchen geöffnet werden konnte. Zudem wusste der Angeklagte K., dass sich in dem Büro des Marktes ein mit Geld befüllter Tresor befand. Diese Kenntnisse hatte der Angeklagte K. zuvor aus seinem privaten Kontakt zu dem ehemaligen Marktmitarbeiter S. erlangt.
Die beiden Angeklagten einigten sich auf ein arbeitsteiliges Vorgehen dergestalt, dass der Angeklagte Z. unter Verwendung eines ihm vom Angeklagten K. vorab hierzu zur Verfügung gestellten Messers mit einer Länge von circa 50 Zentimetern die unmittelbare Tat - den Überfall auf den zu diesem Zeitpunkt diensthabenden Mitarbeiter des Getränkemarktes - begeht. Der Angeklagte K. hingegen sollte dem Angeklagten Z. neben dem zur Verfügung stellen des Messers zudem auch den zur Begehung der Tat erforderlichen Zugang zum Markt verschaffen. Die beiden Angeklagten planten insofern, dass der Angeklagte K. dem Angeklagten Z. von dem diensthabenden Marktmitarbeiter unbemerkt die Seiteneingangstür aus dem Inneren des Marktes heraus öffnet und der Angeklagte Z. durch diese den Markt betritt und hierbei das ihm vorab zur Begehung der Tat seitens des Angeklagten K. zur Verfügung gestellte Messer bei sich führt. Dem Angeklagten Z. kam gemäß dem gemeinsamen Tatplan sodann die Aufgabe zu, in einem Versteck in den hinteren Räumlichkeiten des Marktes auf ein Eintreffen des diensthabenden Marktmitarbeiters zu warten. Der Tatplan sah weiter vor, dass der Angeklagte Z. sodann den den Lagerraum betretenden Marktmitarbeiter überfällt und diesen unter Vorhalt des von ihm mitgeführten Messers zur Aushändigung des im Tresor befindlichen Bargeldes zwingt. Das auf diese Weise erlangte Geld sollte im Anschluss an die Tat unter den beiden Angeklagten aufgeteilt werden.
Am Morgen des 14.03.2020 hielt sich der Angeklagte K. vor dem Getränkemarkt … in ... auf und rauchte mit zwei Mitarbeitern des Marktes im nicht videoüberwachten Bereich der Laderampe. Einer der Marktmitarbeiter trank zudem ein Bier, welches der Angeklagte K. für diesen zuvor aus dem Markt besorgte, damit nicht auffiel, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit heimlich Alkohol trank. In dem Gespräch mit den beiden Mitarbeitern erfuhr der Angeklagte K., dass der für die Frühschicht eingeteilte Mitarbeiter an diesem Tag verschlafen hatte und dessen Kollege, welcher ursprünglich gemeinsam mit der Zeugin S. - einer weiteren Marktmitarbeiterin - für die Spätschicht eingeteilt war, deshalb bereits morgens den Getränkemarkt aufgeschlossen hatte und daraufhin mit seinem zu spät gekommenen Kollegen die Frühschicht gemeinsam übernahm. Der Angeklagte K. bekam in diesem Zusammenhang ebenfalls mit, dass diese beiden Mitarbeiter aus diesem Grund beabsichtigten, nach der um 14:00 Uhr endenden Frühschicht den Getränkemarkt zu verlassen. Hieraus schlussfolgerte der Angeklagte K. zutreffend, dass die Zeugin S. an diesem Tag alleine die Spätschicht übernehmen werde. Dies sah der Angeklagte K. als günstige Gelegenheit zur Durchführung des mit dem Angeklagten Z. geplanten Raubüberfalles auf den Getränkemarkt an. Er schlug diesem dementsprechend eine Begehung des Überfalles auf den Getränkemarkt … in ... während der Spätschicht der Zeugin S. am späten Nachmittag des 14.03.2020 vor. Der Angeklagte Z. willigte hierin ein.
2. Zur Tat
In Ausführung ihres gemeinsamen Tatplanes begab sich der zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte K. am Nachmittag des 14.03.2020 zum Getränkemarkt … in .... Vor Betreten des Marktes wählte er mit seinem Handy die Handynummer des Angeklagten Z. an, um durch ein Gespräch mit diesem das weitere Vorgehen koordinieren zu können. Der Angeklagte Z. nahm das Telefonat um 17:35:00 Uhr an.
Wenige Sekunden später - um 17:35:24 Uhr - betrat der mit dem Angeklagten Z. telefonierende Angeklagte K. den Getränkemarkt … durch den Haupteingang. Der Angeklagte K. passierte den hinter dem Haupteingang befindlichen Kassenbereich, an welchem sich die Zeugin S. gerade aufhielt und über ihr Mobiltelefon mit ihrem in der Schweiz lebenden Freund F. telefonierte. Der Angeklagte K. ging in den aus Sicht des Kassenbereichs auf der linken Seite befindlichen Seitengang, den Korridor 1. Hier ging er – weiterhin mit dem Angeklagten Z. telefonierend – circa elf Meter geradeaus den Korridor entlang. Auf Höhe der auf der linken Seite befindlichen Seiteneingangstür bog er sodann nach rechts in einen – vom Kassenbereich aus nicht einsehbaren - Seitengang in Richtung des dort befindlichen Kühlhauses. Wenige Sekunden später begab er sich jedoch erneut - weiterhin sein Handy an sein Ohr haltend – in den vom Kassenbereich aus einsehbaren Korridor 1. Hier stellte er sich links neben das dort befindliche Saftregal und damit zugleich vor die dort in circa 12 Meter Entfernung vom Kassenbereich befindliche Seiteneingangstür. Der Angeklagte K. betrat sodann die Nische zur Seiteneingangstür und öffnete gemäß dem mit dem Angeklagten Z. zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan die Seiteneingangstür durch ein Drücken auf den Türgriff. Hierdurch ertönte das beim Öffnen der Tür üblicherweise entstehende Geräusch der massiven Metalltür.
Der während des gesamten Tatzeitraumes uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte Z., welcher sich bereits entsprechend des gemeinsamen Tatplanes und der telefonischen Koordinierung außerhalb des Marktes hinter der verschlossenen Seiteneingangstür positioniert hatte, betrat sodann durch die geöffnete Seiteneingangstür den Getränkemarkt. Der Angeklagte Z. war zu diesem Zeitpunkt dunkel gekleidet, trug eine Ski-Maske und führte eine Sporttasche bei sich, in der er das ihm seitens des Angeklagten K. zur Begehung der Tat zur Verfügung gestellte Messer verstaut hatte. Er blieb zunächst einige Sekunden in der vom Kassenbereich aus nicht einsehbaren Nische der Seiteneingangstür stehen. Die Zeugin S., welche das ihr bekannte Geräusch der sich öffnenden Seiteneingangstür gehört hatte, blickte zum Angeklagten K., welcher zwischenzeitlich wieder vor dem Saftregal stand. Dieser ergriff sodann aus dem neben der Seiteneingangstür befindlichen Regal eine Flasche Saft und zwei Dosen „Captain Morgan“-Rum-Mischgetränk und machte sich mit diesen über den Korridor 1 auf den Weg zur Kasse. Währenddessen telefonierte er weiterhin mit dem Angeklagten Z.. Während der Angeklagte K. noch den Korridor 1 in Richtung der Kasse entlangging, begab sich der Angeklagte Z. um 17:36:15 Uhr von der Nische der Seiteneingangstür über den Korridor 1 in Richtung des Kühlhauses. Dies bemerkte die sich weiterhin im Kassenbereich aufhaltende Zeugin S. flüchtig im Augenwinkel. Sie wunderte sich hierüber, erklärte sich ihre flüchtige Beobachtung jedoch zunächst damit, dass es sich bei der von ihr beobachteten Person wohl um einen anderen Marktmitarbeiter gehandelt haben müsse, welcher über den Seiteneingang den Markt betreten habe, um gegebenenfalls das neben dem Lagerraum befindliche WC zu nutzen.
Als der Angeklagte K. vorne im Kassenbereich bei der Zeugin S. eintraf, telefonierte er noch immer mit dem Angeklagten Z. Der Angeklagte K. bezahlte ohne irgendeine Verzögerung daraufhin seine zur Kasse gebrachten Getränke und verließ mit diesen - weiterhin telefonierend – um 17:36:42 Uhr den Getränkemarkt durch den Haupteingang.
Der Angeklagte Z. begab sich über den gegenüber dem Korridor 1 liegenden Flur, den Korridor 2, zu dem Lagerraum des Getränkemarktes, in welchem dort deponierte Getränkepaletten standen. Den Lagerraum betrat er wenige Sekunden nachdem der Angeklagte K. den Markt verlassen hatte und telefonierte hierbei weiterhin mit diesem. Er lief daraufhin schnellen Schrittes durch den Lagerraum auf das im hinteren Bereich angrenzende Spirituosenlager zu. Die weiteren angrenzenden Räume ließ er linker Hand liegen. Bei den angrenzenden Räumen handelte es sich aus Sicht des Eingangsbereichs von links nach rechts betrachtet um das Büro, zwei WC-Räume und den weiteren Getränkeraum bzw. das Spirituosenlager. Vor Letzterem befanden sich aufeinander gestapelte Getränkepaletten. Der Angeklagte versteckte sich ohne Umweg und zielgerichtet hinter diesen bzw. dem Eingangsbereich zum Spirituosenlager und wartete hier auf ein Eintreffen der Zeugin S.
Die weiterhin das Telefonat mit ihrem Freund fortsetzende Zeugin S. wunderte sich auch nach Verlassen des Marktes durch den Angeklagten K. noch über ihre soeben gemachte Beobachtung und schaute aus diesem Grund mehrfach in Richtung der Seiteneingangstür. Sie entschloss sich schließlich dazu, im Lagerraum nachzuschauen, wer sich dort aufhielt. Die Zeugin S. setzte das in der Kasse befindliche Rollengeld auf das Zählbrett und verstaute es im Schrank unterhalb der Kasse. Sodann sperrte sie die Kasse, vergewisserte sich, dass die bei Eintreten eines Kunden durch den Haupteingang ertönende Türglocke eingeschaltet war und begab sich – weiterhin mit ihrem Freund telefonierend – über den Korridor 1 zu den hinteren Räumlichkeiten des Marktes.
Als die Zeugin S. den Lagerraum betrat, hielt sie weiterhin ihr Handy in der Hand, auf dem das Gespräch mit ihrem Freund weiterlief. Sie schaltete das Licht im Lagerraum an. Die Zeugin S. begab sich in Richtung des Büros, um nachzuschauen, wer sich dort aufhielt, als sie plötzlich ein ihr bereits bekanntes Geräusch aus dem Spirituosenlager hörte. Es handelte sich um das Geräusch, welches ertönt, wenn eine Person über die in dem Raum befindliche Putzmaschine bzw. das dazugehörige Kabel stolpert. Für die Zeugin plötzlich – um 17:39:00 Uhr - trat der maskierte Angeklagte Z. aus seinem Versteck hervor und ging auf die Zeugin S. zu. Die Zeugin S. erschreckte sich und schrie sinngemäß: „Hey was willst du hier?! Wer bist du?!“ Hierauf antwortete der Angeklagte Z. etwas für die Zeugin Unverständliches. Sie bemerkte jedoch hierbei dessen russischen Akzent. Der Angeklagte Z. forderte die Zeugin S. dazu auf, in das Büro des Marktes zu gehen und schob sie mit beiden Händen in die Richtung dieses Raumes.
Im Büro angekommen, forderte der Angeklagte Z. die Zeugin S. entsprechend des mit dem Angeklagten K. vorgefassten Tatplanes dazu auf, den auf dem Boden stehenden Tresor zu öffnen. Die über die Situation erschrockene Zeugin S. kniete sich hierzu auf den Boden und öffnete den Tresor, indem sie die hierzu erforderliche Drehkombination eingab. Mit der anderen Hand hielt sie weiterhin ihr Handy (nunmehr auf Höhe ihres Beines) fest. Das Telefonat mit ihrem Freund lief weiter, sodass dieser das Geschehen mitanhörte. In dem geöffneten Tresor befanden sich 815,00 Euro Rollengeld, eine Tasche für Wechselgeld und ein weiteres Tresorfach (sogenannter „Einwurftresor“). Bei Letzterem handelte es sich um ein gesondertes Fach, in welches die Marktmitarbeiter jeweils ihre Einnahmen einwerfen. Für diesen besaßen die Mitarbeiter selbst jedoch keinen Schlüssel. Die Leerung des Einwurftresors erfolgte zwei Mal in der Woche – so auch am Vormittag des 14.03.2020 - durch die hierzu beauftragte externe Firma ….
Der Angeklagte Z. stand neben der Zeugin S. und forderte sie dazu auf, nunmehr auch den Einwurftresor zu öffnen. Die verängstigte Zeugin S. antwortete ihm hierauf, dass sie für diesen Tresor keinen Schlüssel besitze und dieser ohnehin leer sei. Den Angeklagten Z. verärgerte diese Aussage. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zog er das in der Sporttasche hierzu mitgeführte circa 50 Zentimeter lange Messer hervor. Dieses wies eine vorne abgerundete Klinge sowie mehrere längliche Einkerbungen in der Klinge auf. Der Angeklagte Z. hielt das Messer mit der Klinge in Richtung des Gesichtes und Halses der Zeugin S. und forderte sie erneut dazu auf, den Einwurftresor zu öffnen. Die Zeugin S. bekam Todesangst. Verängstigt wiederholte sie gegenüber dem Angeklagten Z., dass sie keinen Schlüssel für den Einwurftresor besitze. Daraufhin hielt der Angeklagte Z. ihr nunmehr die geöffnete Sporttasche vor und forderte die Zeugin S. dazu auf, das übrige im Tresor befindliche Bargeld in die Sporttasche zu legen. Dieser Aufforderung leistete die verängstigte Zeugin S. Folge und legte das Rollengeld in Höhe von 815,00 Euro in die Tasche des Angeklagten Z. Daraufhin ertönte die Türglocke im Eingangsbereich des Getränkemarktes. Die Zeugin S. hörte dies und erklärte dem Angeklagten Z., dies bedeute, dass Kundschaft den Markt betreten habe und sie wieder zum Kassenbereich gehen müsse. Der Angeklagte Z. zögerte zunächst, forderte sodann die Zeugin S. dazu auf, ihr Handy bei ihm zu lassen, zum Kassenbereich zu gehen und mit dem in der Kasse befindlichen Geld wieder zu ihm in das Büro zurückzukommen. Der Zeugin S. gelang es jedoch, mit ihrem Handy das Büro des Marktes und sodann den Lagerraum zu verlassen. Zügigen Schrittes begab sie sich über den Korridor 1 in Richtung des Kassenbereichs.
Ausgelöst wurde der Türgong durch den nunmehr nicht mehr telefonierenden Angeklagten K., welcher um 17:40:35 Uhr erneut den Getränkemarkt durch den Haupteingang betreten hatte. Während die Zeugin S. sich noch im Lagerraum bei dem Angeklagten Z. aufhielt, stellte sich der Angeklagte K. mit zwei mitgebrachten Dosen hinter den Tresen der Kasse und wartete hier zunächst einige Sekunden. Daraufhin ging er einige Schritte in Richtung des Korridors 1. Bevor die Zeugin S. den Kassenbereich erreichte, hatte der nach wenigen Schritten wieder Richtung Kassenbereich umkehrende Angeklagte K. den Getränkemarkt bereits erneut durch den Haupteingang verlassen.
Der Angeklagte Z. verließ um 17:41:25 das Büro des Marktes. Während er sodann ebenfalls den Lagerraum des Marktes mit der Sporttasche in der linken Hand Richtung Ausgang des Raumes durchquerte, traf die aufgeregte und noch immer verängstigte Zeugin S. im Kassenbereich ein und schaute, ob sich dort ein Kunde aufhielt. Als sie niemanden erblickte, ging sie in das aus vom Haupteingang aus gesehen auf der rechten Seite befindliche Leergutlager, wo sich auch ihre Handtasche befand.
Von dem Leergutlager aus verließ die Zeugin S. den Getränkemarkt und wollte gerade um Hilfe rufen, als sie außerhalb des Marktes den Angeklagten K. erblickte. Dieser stellte sich hinsichtlich des zuvor im Markt stattgefundenen Geschehens ahnungslos und fragte die Zeugin S., was los sei. Die Zeugin S. fing an zu weinen und berichtete ihm sodann von den Geschehnissen.
Um 17:42:05 Uhr flüchtete der Angeklagte Z. mit der Sporttasche in der Hand durch die Seiteneingangstür des Marktes in Richtung ... Dies beobachtete die außerhalb des Marktes beim Angeklagten K. stehende Zeugin S.. Sie schrie den Angeklagten K. an: „Tu doch nicht so scheinheilig. Du hast ihm doch die Tür aufgemacht.“ Der Angeklagte K. bestritt dies jedoch und riet der Zeugin S. dazu, die Polizei zu verständigen. Die Zeugin S. beendete sodann ihr noch immer fortdauerndes Telefonat mit ihrem Freund und rief um 17:43:04 Uhr die Polizei. Die Zeugin S. begab sich daraufhin um 17:46:23 Uhr erneut durch den Haupteingang des Marktes zum Kassenbereich. Sie telefonierte mit der Bezirksleitung des Marktes und informierte diese über die Geschehnisse.
Die Zeugin S. verließ daraufhin – immer noch telefonierend - wieder den Markt und schob sodann mehrere Einkaufswagen von außen durch den Haupteingang in Richtung des Kassenbereichs. Der Angeklagte K. hielt sich weiterhin vor dem Markt auf. Um 17:47:50 Uhr erhielt er einen Anruf vom Mobilfunkanschluss des Angeklagten Z.. Die beiden telefonierten jedoch nur 14 Sekunden miteinander. Die Zeugin S. ging wieder nach außen zum Angeklagten K. und wartete mit diesem auf die Polizei. Um 17:49:34 Uhr rief der Angeklagte Z. den Angeklagten K. erneut an. Auf dem Handydisplay des Angeklagten K. erschien der Name „Z.“. Diesen sah die neben dem Angeklagten K. zu diesem Zeitpunkt stehende Zeugin S.. Der Angeklagte K. telefonierte daraufhin in russischer Sprache mit dem Angeklagte Z. Nach 5 Minuten 25 Sekunden beendete der Angeklagte K. das Telefonat.
3. Nachtatgeschehen
a. Polizeieinsatz vom 14.03.2020
Kurze Zeit später traf die von der Zeugin S. herbeigerufene Polizeistreife ein. Der Zeuge POK D. nahm den von der Zeugin S. geschilderten Tathergang auf. Er hinterfragte diesen nicht hinsichtlich des chronologischen Ablaufes. Ihm gegenüber gab die Zeugin S. an, ein maskierter Täter habe ihr im Bereich der Lagerräume aufgelauert und sie anschließend dazu veranlasst, in das Büro des Marktes zu gehen und den dortigen Tresor zu öffnen. Als sie dies getan habe und die Haupttür des Tresors geöffnet gewesen sei, habe der Täter sie dazu aufgefordert, das „gerollte“ Münzgeld in Höhe von ca. 800 bis 900 Euro (unbekannte Stückelung) in einer schwarzen, vor Ort befindlichen Geldtasche der Sparkasse oder Volksbank in seine Tasche zu legen. Anschließend habe er sie aufgefordert, das innere, ebenfalls verschlossene Fach des Tresors zu öffnen. Die Zeugin S. habe ihm gegenüber geäußert, dass sie dies nicht könne. Daraufhin habe der Täter ein etwa 50 cm langes Messer aus einer mitgeführten, kleinen schwarzen Sporttasche hervorgeholt. Zu diesem Zeitpunkt war es der Zeugin S. nicht möglich, das Messer näher zu beschreiben. Sie gab jedoch weiter an, dass der Täter damit in einem Abstand von etwa 30 Zentimetern mit der Klingenspitze zu ihrem Gesicht zeigend vor ihr gestanden und nochmals laut geäußert habe, dass sie den weiteren Tresor öffnen solle. Nachdem die Zeugin S. daraufhin nochmals gesagt habe, dass sie dies nicht könne, habe der Täter das Messer wieder in die Tasche gesteckt und sei in normaler Geschwindigkeit aus dem Getränkemarkt hinaus und in Richtung ... gegangen.
Nach dieser ersten Beschreibung des Tathergangs gab die Zeugin S. gegenüber dem Zeugen D. ergänzend an, sich vor der Tat im Kassenbereich aufgehalten zu haben, als der Angeklagte K. an einem Saftregal gestanden habe. Der Täter habe den Markt durch die Seiteneingangstür nahe dieses Saftregals betreten. Da diese Tür nur mittels eines Schlüssels von außen zu öffnen sei, habe sie zunächst vermutet, die eintretende Person sei ein Mitarbeiter gewesen. Diese Tür werde üblicherweise von Mitarbeitern zum Betreten des Marktes genutzt. Der Angeklagte K. sei mit einem Saft und zwei Getränkedosen zur Kasse gekommen. Nachdem die Zeugin S. den Angeklagten K. abkassiert habe, sei sie nach hinten ins Lager gegangen, um zu sehen, was der vermeintliche Mitarbeiter dort mache. Hier habe sie im Bereich eines kleinen Lagerraumes den mit einer Ski-Maske markierten Täter angetroffen. Bei diesem habe es sich um eine männliche, circa 1,75 Meter große Person mit russischem Akzent gehandelt. Diese habe einen dunklen Kapuzenpulli sowie eine dunkle Jacke mit hellem Schriftzug auf der Schulter getragen und eine schwarze Sporttasche bei sich geführt. Der Stimme nach zu urteilen, habe es sich bei dem Täter um eine „jüngere“ Person gehandelt. Auf die Frage, wie der Täter ohne Schlüssel durch die Seiteneingangstür den Markt habe betreten können, wusste die Zeugin S. keine Antwort. Dass der Täter sich bereits zuvor im Markt befand, schloss sie aus.
Der ebenfalls vor Ort anwesende B. vernahm den Angeklagten K. – zu diesem Zeitpunkt jedoch noch als Zeugen. Diesem gegenüber gab der Angeklagte K.an, er habe im Markt eine Flasche Saft gekauft und diesen nach dem Bezahlvorgang wieder verlassen. Nachdem er den Markt verlassen habe, sei ihm eingefallen, dass sein Sohn Apfel- statt Orangensaft haben wolle. Deshalb sei er zurückgekehrt, um den „richtigen“ Saft zu kaufen. In dem Getränkemarkt habe er keine andere Person außer der Zeugin S. gesehen.
Seitens des Zeugen D. kam in Anbetracht der Schilderungen der Zeugin S. und den Angaben des zu diesem Zeitpunkt noch als Zeugen vernommenen Angeklagten K. die Vermutung auf, der Angeklagte K. könne dem maskierten Täter die Tür geöffnet haben. Die Zeugin S. gab hierzu befragt sodann an, dass das Ganze nur so gewesen sein könne. Als sie gemeinsam mit dem Angeklagten K. auf die Polizei gewartet habe, habe dessen Mobiltelefon geklingelt. Auf dem Display habe sie den Namen „H. Z.“ ablesen können. Der Angeklagte K. habe sodann in russischer Sprache telefoniert.
Die erheblich unter dem Eindruck des zuvor Erlebten stehende Zeugin S. befand sich im Zeitpunkt der Aufnahme des Tathergangs durch die Polizeibeamten in einem solch verängstigten Zustand, dass diese sie im Anschluss an den Polizeieinsatz nach Hause fuhren.
b. Beuteteilung
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Tat trafen sich die Angeklagten K. und Z. und teilten gemeinsam die vom Angeklagten Z. aufgrund des gemeinsam mit dem Angeklagten K. geschlossenen Tatplanes und der vereinbarungsgemäß durchgeführten Tat erlangte Beute in Höhe von 815,00 Euro auf.
c. Telefonate der Angeklagten K. und Z.
Eine im Zuge des Ermittlungsverfahrens erfolgte Überprüfung der Verbindungsdaten des Mobilfunkanschlusses des Angeklagten K. +… ergab, dass dieser mit der auf die Ehefrau des Angeklagten Z., Frau Z., zugelassenen Mobilfunknummer +…, welche jedoch ausschließlich von dem Angeklagten Z. genutzt wird, am Nachmittag des 14.03.2020 drei Mal telefonierte. Hiernach rief der Angeklagte K. die letztgenannte Nummer an diesem Tag um 17:35:00 Uhr an, woraufhin ein 144 Sekunden langes Telefonat geführt wurde. Von dieser Nummer wurde er um 17:47:50 Uhr erneut angerufen. Es erfolgte ein 14-sekündiges Telefonat. Um 17:49:34 Uhr wurde der Angeklagte K. erneut vom Angeklagten Z. über diese Nummer angerufen. Das Gespräch dauerte 325 Sekunden. Während dieser Gespräche war der vom Angeklagten Z. genutzte Mobilfunkanschluss im Funkzellenbereich A. eingeloggt, in der sich auch der Getränkemarkt … befindet.
Am 29.04.2020 telefonierte der Angeklagte K. über seinen bereits während der Tat vom 14.03.2020 genutzten Mobilfunkanschluss im Zeitraum von 20:04 Uhr bis 22:04 Uhr mit einer Person namens G.. Mit diesem sprach er über Kleinkaliberwaffen und fragte seinen Gesprächspartner, ob diese geeignet seien, einen Menschen zu töten oder ernsthaft zu verletzen. Zudem teilte er mit, ihm sei ein Kleinkaliberrevolver zum Tausch gegen seine Luftpistole angeboten worden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs gab der Angeklagte K. mehrfach an, eine scharfe Schusswaffe zu benötigen. Mit dieser wolle er einer Person in die Stirn schießen und diese töten. Den Namen dieser Person teilte er seinem Gesprächspartner nicht mit.
Am 04.05.2020 führte der Angeklagte Z. um 12:37 Uhr über den von ihm bei Begehung der Tat vom 14.03.2020 genutzten Mobilfunkanschluss ein Telefonat mit seiner Freundin bzw. Geliebten V.. Im Zuge dieses Gesprächs fragte er V., was man mit der Kalaschnikow machen solle. Diese antwortete ihm, dafür werde man schon ein Versteck finden. In diesem Gespräch teilte der Angeklagte Z. seiner Gesprächspartnerin zudem mit, dass er sich gerade mit dem Angeklagten K. im Auto befinde. Während des Gesprächs wendete er sich im Hintergrund einmal an den Angeklagten K. und bat diesen, den PKW zu bremsen.
Am 08.05.2020 ab 17:42 Uhr telefonierten die beiden Angeklagten K. und Z. wiederum miteinander über die bereits während der Tat vom 14.03.2020 genutzten Mobilfunkanschlüsse. Sie teilten sich im Rahmen dieses 44-minütigen Gesprächs gegenseitig mit, dass sie dringend Geld benötigten. Der Angeklagte K. erzählte dem Angeklagten Z. sodann von einem ehemaligen Arbeitgeber, welcher Millionär sein und immer viel Bargeld bei sich trage. Er habe schon länger überlegt, dass man diesen einmal überfallen könnte. Der Angeklagte K. führte hierzu weiter aus, man könnte zu seinem Wohnort fahren und ihm dort auflauern. Der Angeklagte Z. unterbrach den Angeklagten K. und sagte ihm, dass sie dies nicht weiter am Telefon besprechen, sondern sich hierzu lieber persönlich treffen sollten. Der Angeklagte K. führte seine Erwägungen dennoch zunächst weiter aus und gab an, man könnte dem ehemaligen Arbeitgeber auch an seinem Auto auflauern. Erneut wies der Angeklagte Z. ihn daraufhin, dass man dies nicht am Telefon besprechen sollte. Die beiden vereinbarten daraufhin, sich in den nächsten Tagen zu treffen, um dann weiter über die Thematik zu sprechen.
d. Polizeiliche Durchsuchungen
Im Zuge einer in Folge der Tat vom 14.03.2020 am 25.05.2020 durchgeführten polizeilichen Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten K. fanden die Polizeibeamten – darunter der Zeuge M. – neben zwei im Wohnzimmer befindlichen Mobiltelefonen der Marke Samsung und einem Mobiltelefon der Marke Huawei (Lfd. Nr. 2 bis 4 des Sicherstellungsnachweises) unter anderem im Schlafzimmer eine Tragetasche der Marke „Ruixingda Sports“ (Lfd. Nr. 08 des Sicherstellungsnachweises). Im Kellerraum des Angeklagten K. fanden die Polizeibeamten ein von ihnen als „Machete“ bezeichnetes Messer (Lfd. Nr. 09 des Sicherstellungsnachweises), bei dem es sich um das hiesige Tatmesser handelte. Die vorgenannten Gegenstände stellten die Polizeibeamten sicher. Der während der Durchsuchung anwesende Angeklagte K. verhielt sich kooperativ. Er wurde vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 20.05.2020 seit dem 25.05.2020 in Untersuchungshaft in der JVA ….
In etwa zeitgleich erfolgten am 25.05.2020 zudem polizeiliche Durchsuchungen der Wohnanschrift des Angeklagten Z. sowie der Wohnanschrift der V., welche ausweislich vorangegangener polizeilicher TKÜ-Maßnahmen jedenfalls zeitweise in einer partnerschaftlichen Beziehung zum Angeklagten Z. stand. An beiden Wohnanschriften wurde der Angeklagte Z. seitens der Polizeibeamten nicht angetroffen und kein mit hiesiger Sache in Verbindung zu bringendes beweiserhebliches Material sichergestellt. Der Angeklagte Z. wurde jedoch im Zuge einer in einem anderen Verfahren des Amtsgerichts ... durchgeführten polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung des im dortigen Strafverfahren als Beschuldigten geführten G. am 25.05.2020 in F. angetroffen, sodann in hiesiger Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 20.05.2020 in Untersuchungshaft.
e. Polizeiliche Vernehmung der Zeugin S.
Die Zeugin S. wurde am 21.07.2020 in hiesiger Sache als Zeugin vernommen. Im Zuge ihrer seitens des Zeugen S. durchgeführten Vernehmung schilderte sie erneut das Geschehen vom 14.03.2020. Hierbei gab sie hinsichtlich des Geschehensablaufes im Büro des Getränkemarktes an, der Täter habe auf ihre Mitteilung hin, sie sei nicht in der Lage, den Einwurftresor zu öffnen, aus der mitgeführten Sporttasche ein riesiges Messer gezogen und habe immer bedrohlicher gewirkt. Der Täter habe sie weiter mit dem Messer bedrängt und dazu aufgefordert, das im Tresor befindliche Rollgeld in seine Tasche zu werfen. Dies habe sie sodann auch getan. Daraufhin begann die Zeugin S. zu weinen. Der Zeuge S. unterbrach die Vernehmung.
Nach zwei Minuten setzte er die Vernehmung der Zeugin S. fort. Diese gab weiter an, es habe sich bei dem ihrerseits dem Täter ausgehändigten Rollengeld um 815,00 Euro gehandelt. Den Betrag könne sie so genau beziffern, da sie am 14.03.2020 vor der Tat neues Rollgeld in Höhe von 585,00 Euro bestellt und in diesem Zusammenhang den aktuellen Bestand geprüft habe. Während sie sich noch mit dem maskierten Täter im Büro befunden habe, sei plötzlich der Türgong ertönt. Sie habe zu dem Täter daraufhin gesagt, sie müsse zurück in den Laden, da dort Kundschaft sei. Nach anfänglichem Zögern habe der Täter ihr sodann gesagt, sie solle ihr Handy bei ihm lasse und mit dem Geld von vorne direkt wieder zu ihm kommen. Entgegen dieser Aufforderung habe sie jedoch ihr Handy mitgenommen und sei zurück in den Laden gegangen. Dort habe sie sich nach Kundschaft umgeschaut. Im Anschluss sei sie ins Leergutlager gegangen, wo sich auch ihre Handtasche befunden habe und sei sodann aus dem Markt herausgegangen. Als sie gerade um Hilfe habe rufen wollen, sei ihr der Angeklagte K. begegnet und habe sich unwissend hinsichtlich des soeben erfolgten Raubüberfalls gestellt. Sie habe angefangen zu weinen. Die Zeugin S. führte weiter aus, sie habe beobachtet, wie der Täter durch die Seiteneingangstür in Richtung ... geflüchtet sei. Der Angeklagte K. habe weiterhin neben ihr gestanden. Die Zeugin S. habe ihn zwischenzeitlich angeschrien, er solle nicht so scheinheilig tun, schließlich habe er dem Täter die Tür aufgemacht. Der Angeklagte K. habe ihr gegenüber dies jedoch abgestritten und ihr vorgeschlagen, die Polizei zu rufen, was sie auch daraufhin getan habe. Nachdem sie in der Folge die Bezirksleitung des Marktes telefonisch über das Geschehen informiert habe, habe der Angeklagte K. – neben ihr stehend – mit seinem Handy in russischer Sprache telefoniert. Auf seinem Display habe sie hierbei den Namen „H. Z.“ ablesen können. Mit dem Vornamen sei sie sich nicht ganz sicher, jedoch mit dem Nachnamen.
Befragt zu einer Täterbeschreibung gab die Zeugin S. gegenüber dem Zeugen S. Folgendes an: Der Täter habe mit russischem Dialekt gesprochen und sei vielleicht ein paar Zentimeter größer als sie – die Zeugin S. – gewesen. Sie schätze ihn auf eine Körpergröße von circa 1,75 bis 1,80 Metern. Der Täter habe eine schwarze kleinere bzw. dunkle Sporttasche einer Breite von circa 50 bis 60 Zentimetern bei sich geführt, aus dieser habe er das Messer gezogen, das ausgesehen habe, wie eine Machete. Das Messer sei unten ein bisschen schmaler und nach oben hin breiter gewesen. Zudem habe es Einkerbungen aufgewiesen. Es könne sein, dass die Klinge silber und der Griff schwarz gewesen sei. Dies könne sie aber nicht mehr genau sagen. Ihrer Aussage fügte die Zeugin eine Skizze bei, in der sie aus ihrer Erinnerung heraus das Messer in der Vernehmung gezeichnet hatte. Auf das ihr sodann vorgelegte Lichtbild des unter lfd. Nr. 9 sichergestellten Messers in der zugehörigen Scheide gab die Zeugin S. an, dass ihr das Messer bekannt vorkomme. Es könne sich hierbei durchaus um den Griff des verwendeten Tatmessers handeln. Auf das ihr sodann seitens des Zeugen S. vorgezeigte Bild des Messers außerhalb der Scheide gab die Zeugin S. an, dass es das Messer sei, welches der Täter benutzt habe. Sie sei sich hierbei zu 100 Prozent sicher und könne sich genau an diese Form erinnern. Zwar habe sie das Messer in ihrer Skizze etwas anders gezeichnet, das ihr vorgelegt Messer sei aber zu 100 Prozent das Tatmesser. Auf ein der Zeugin S. vorgelegtes Bild der Seitenansicht der unter lfd. Nr. 8 sichergestellten Sporttasche gab diese an, dass diese von der Größe her „hinkomme“, sie könne es aber nicht genau sagen. Auf ein ihr vorgelegtes Bild einer „Draufsicht“ auf die Tasche gab die Zeugin S. an, das die Tasche so ausgesehen habe. Sie habe diese ja auch nur aus diesem Winkel gesehen.
f. Folgen der Tat für die Zeugin S.
Infolge der Tat nahm die Zeugin S. zur Verarbeitung des Erlebten an einer ihr seitens der Berufsgenossenschaft angebotenen telefonischen Akutintervention eines Psychologen teil. Auch ihren Hausarzt, Dr. … aus ..., konsultierte sie zwecks Erhalts ärztlicher Hilfe zur Verarbeitung des Geschehens vom 14.03.2020. Das Erlebte stellte für sie eine solche psychische Belastung dar, dass sie an Angstzuständen litt. Sie war in Folge der Tat zehn Wochen arbeitsunfähig. Der Zeugin S. gelang es in der Folgezeit jedoch, im Getränkemarkt ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Seit August 2020 ist sie Leiterin des Getränkemarktes in ...
Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zeigen sich bei der Zeugin S. noch immer Nachwirkungen der Tat. So erschreckt sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit immer noch gelegentlich, wenn Kunden pandemiebedingt mit Mund-Nasen-Schutz-Maske den Getränkemarkt betreten. Auch ist sie seit dem Geschehen vom 14.03.2020 vorsichtiger und wachsamer geworden: So schaut sie sich Personen nunmehr genauer und länger an, um eine etwaige von ihnen ausgehende Gefahr abschätzen zu können. Zudem ist sie schreckhafter geworden: Sie wird unruhig bei plötzlich auftretenden unerwarteten Geräuschen. In diesen Momenten steigt in ihr wiederum ein Gefühl der Angst auf.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung.
1.
a.
Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten K. beruhen auf dessen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte K. hat insofern lediglich zur Frage nach etwaigen bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Schulden keine Angaben gemacht. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen jedoch auf seinen entsprechenden Angaben im Rahmen der gegen Ende der Beweisaufnahme seitens seiner Verteidigerin für ihn abgegebenen Erklärung, welche er sich zu Eigen gemacht hat. Überdies beruhen die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation auf den entsprechenden glaubhaften und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben des Zeugen P.. Dieser hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung detailliert berichtet, der Angeklagte K. habe selbst im Rahmen polizeilich überwachter Telefonate aus dem Jahr 2020 gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern geäußert habe, dass er verschuldet sei und dringend Geld benötige. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen P..
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des Angeklagten K. beruhen auf dem Inhalt des mit ihm erörterten Bundeszentralregisterauszugs vom 17.03.2020, welchen er als richtig anerkannt hat, sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen zur Sache aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 27.03.2014 (Az. 2 Js 57755/13-48 Ls).
b.
Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten Z. bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme in dem gegen ihn vor dem Landgericht Limburg a. d. Lahn geführten Verfahren 5 KLs – 3 Js 7862/09 beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung aus dem Urteil in vorgenanntem Verfahren verlesenen persönlichen Verhältnissen, welche entsprechend den ebenfalls im Rahmen hiesiger Hauptverhandlung verlesenen Ausführungen zur Beweiswürdigung in den schriftlichen Urteilsgründen des Urteils des Landgerichts Landgericht a. d. Lahn vom 02.11.2009 auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten Z. im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung beruhen. Die hierauf beruhenden Feststellungen stehen überdies im Einklang mit den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Z. aus dem Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 08.10.2008 (40 Ds – 3 Js 7333/08).
Die Feststellungen zu dem sich hieran anschließenden weiteren Lebensweg des Angeklagten Z. beruhen auf den entsprechenden glaubhaften und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben der Zeugin D.. Diese hat in ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar die ihr im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit als Bewährungshelferin für den Angeklagten Z. sowie von Seiten ihrer ebenfalls in dieser Funktion für den Angeklagten Z. tätigen Kollegen bekannt gewordenen Informationen zu dessen weiterem Lebensweg dargelegt und in diesem Zusammenhang schlüssig den Verlauf der Bewährungszeit und ihren hieraus gewonnenen Eindruck vom weiteren Werdegang des Angeklagten Z. wie festgestellt geschildert. Des Weiteren beruhen diese Feststellungen auf den entsprechenden glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie …, welcher die entsprechenden aus dem Studium der Justizakten erlangten Informationen in der Hauptverhandlung berichtet hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorbelastungen des Angeklagten Z. beruhen auf seinem in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 03.04.2020 sowie den in diesem Zusammenhang verlesenen Feststellungen zur Sache aus den Urteilen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 02.11.2009 (Az.: 5 KLs – 3 Js 7862/09), des Amtsgerichts Weilburg vom 08.10.2008 (Az.: 3 Js 7333/08-40 Ds) und des Landgerichts Gießen vom 12.09.2005 (Az.: 301 Js 16596/04-7 KLs).
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tat so ereignet hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist.
a.
Der Angeklagte K. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Laufe der Hauptverhandlung hat er gegen Ende der Beweisaufnahme über seine Verteidiger folgende Erklärung abgeben lassen:
„Ich habe mich in der Zeit vor dem 14.03.2020 mit einem Bekannten getroffen. Wir haben über unsere jeweilige persönliche Situation gesprochen. Dabei ging es auch um Schulden. Zu dem Zeitpunkt hatte ich bereits ein Gespräch mit einem Schuldenberater vereinbart. Ich habe mir früher schon mal Gedanken gemacht, ob ich vielleicht in Insolvenz gehen kann. Ich hatte sogar schon einen Termin mit dem Schuldnerberater ausgemacht. Wegen Corona und den damit einhergehenden Beschränkungen war es aber noch nicht zu einem Termin gekommen. Irgendwann hat mir dann mein Bekannter gesagt, dass man doch auch auf andere Weise als durch Arbeit an Geld kommen könnte. Man müsste es stehlen. Wir haben rumgesponnen und sind dann im Gespräch auf den Getränkemarkt ... gekommen, den ich kenne. Ich wusste, dass im Tresor immer eine Menge Geld liegt. Das habe ich auch gesagt. Wir haben rumgesponnen, dass man dieses Geld nur klauen müsste. Meine Vorstellung war dabei, und nur hierüber haben wir auch gesprochen, dass einer von uns das Geld an sich nimmt, indem er es aus dem Tresor nimmt, während der andere den Mitarbeiter, der sich im Laden aufhält, ablenkt.
Ich wusste, dass die Mitarbeiterin am Nachmittag des Tattages allein sein würde. Am Morgen des Tattages habe ich mit den Mitarbeitern des Marktes gesprochen. Wir haben zusammen im Bereich der Laderampe geraucht und einer hat Bier getrunken. Das Bier sollte ich rausnehmen, damit nicht auffällt, dass der Mitarbeiter Bier bei der Arbeit trinkt. An der Rampe könne man ohne Probleme trinken, weil es dort die Kamera nicht aufzeichnen würde. Im Gespräch habe ich mitbekommen, dass einer verschlafen hatte und der andere für ihn eingesprungen ist. Beide wollten nach der Schicht nach Hause.
Ein Diebstahl war auch das, was aufgrund der Örtlichkeiten möglich war: Ich wusste, dass man die Seitentür im Laden von innen öffnen kann. Durch das Öffnen dieser Tür im geeigneten Moment und das weitere Ablenken des Mitarbeiters wäre es also dem zweiten von uns möglich gewesen, das Geld aus dem Tresor zu entwenden. Aus diesem Rumspinnen wurde dann irgendwie Ernst: Ich habe daher mit ihm abgesprochen, dass ich in den Laden gehe, ein Getränk aus dem Regal nehme und dabei die Seitentür öffne. Während ich dann an die Kasse gehe und die Kassiererin bei mir ist, wollte er unbemerkt durch die Seitentür in den Laden kommen und sich nach hinten begeben, um das Geld aus dem Tresor zu nehmen und damit abzuhauen. Ich wusste, dass der Tresor immer offensteht und das Geld direkt aus dem Tresor genommen werden könnte. Ich war schon dort im Büro und habe es gesehen. Selbst wenn der Tresor zu gewesen wäre, wäre er durch eine Drehung des Schlosses an der Öffnung leicht zu öffnen gewesen. Eine Zahlenkombination wurde in meinem Beisein nicht verwendet. Uns war klar, dass derjenige, der das Geld an sich nimmt, dann auch wieder unbemerkt aus dem Laden bzw. den hinteren Räumen entweichen kann, ohne dass der Mitarbeiter des Ladens dies merkt: Von dem Büroraum aus hätte man direkt über den Lagerraum, wo ein Ausgang ist, unbemerkt das Gebäude verlassen können. So war es abgesprochen.
Um das Geld zu transportieren, hat mein Bekannter seine Tasche mitgenommen. Eine Absprache darüber, dass er ein Messer mitnimmt, gab es nicht. Woher er das Messer hatte, weiß ich nicht, auch nicht, dass das in der Tasche mitgeführt wurde. Das Messer, das die Polizei bei mir im Keller sichergestellt hat, liegt dort unberührt seit ca. 2 Jahren. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich die Absicht oder Vorstellung darüber, dass es einen Kontakt von ihm mit einem Mitarbeiter geben könnte. Wenn der Mitarbeiter bemerkt hätte, dass jemand im Lager bzw. hinten beim Tresor ist, hätte er fliehen sollen. Niemals hatte ich erwartet, dass es dann einen Kontakt zum Mitarbeiter gibt, geschweige denn, dass eine Waffe zum Einsatz kommt. Ich bin davon ausgegangen, dass er dann im Falle der Entdeckung fliehen würde.
Ich bin also in den Laden und habe mich im Bereich des Saftregals aufgehalten. Dabei habe ich dann die Ladentür von innen geöffnet, um so dem anderen den Zugang zu ermöglichen, während ich zur Kasse ging.
Ich stand dann im Kassenbereich zusammen mit der Mitarbeiterin, die kassierte. Währenddessen ist der andere in das Ladengeschäft hereingekommen, ohne dass die Kassiererin dies für mich ersichtlich bemerkt hat. Ich habe dann weiter mit ihr an der Kasse gestanden. Ich bin davon ausgegangen, dass sie auch nach meinem Bezahlen weiterhin vorne im Ladenbereich bleibt. Wie ich erst jetzt aus der Akte weiß, hat sie aber anscheinend gehört, dass jemand durch die Seitentür in das Geschäft kam, sodass sie aus diesem Grund nach hinten gegangen und damit aus dem Kassenbereich weg ist. Ich hatte mich zu diesem Zeitpunkt, d. h. nach dem Bezahlen der Ware zunächst aus dem Laden herausbegeben. Ich bin aber wieder zurückgekommen, weil ich ein ungutes Gefühl hatte oder das Gefühl hatte, dass die Mitarbeiterin ihn entdecken könnte. Das war von uns nicht beabsichtigt und geplant, jedenfalls von mir nicht. Aus diesem Grund bin ich nochmal in das Geschäft hineingegangen, habe sie aber nicht angetroffen. Ich bin dann wieder herausgegangen. Als ich kurz draußen war, kam dann die Kassiererin, Frau S., schon wieder raus und hat geschrien. Ich bin dann zu ihr und auch bei ihr geblieben und habe ihr selbst sogar den Tipp gegeben, die Polizei zu rufen.
Zu keinem Zeitpunkt war von mir ins Auge gefasst worden, dass es einen direkten Kontakt zwischen dem anderen und Frau S. geben könnte, geschweige denn, dass er eine Waffe einsetzt und sie damit bedroht oder sie sogar zur Herausgabe von Geld auffordert. Mir war auch nicht bekannt, dass in dem Tresor, den ich nur als offen kannte, ein weiteres „Geldversteck“ vorhanden ist. Dies war überhaupt nicht in meinen Gedanken und (ein solches) sollte auch nicht geöffnet werden. Es wäre auch nicht meine Absicht gewesen, über den geöffneten Tresor hinaus etwas zu erlangen, geschweige denn, die Mitarbeiterin unter Druck zu setzen, damit sie (etwaige weitere) Fächer im Tresor öffnet. Von einem solchen Fach wusste ich auch nichts. Ich bin davon ausgegangen, dass Geld quasi griffbereit im Tresor liegt und nur an sich genommen werden muss. Durch den nach meiner Kenntnis während der Öffnungszeit offenstehenden Tresor bzw. der Möglichkeit dieses ohne einen Code oder einen Schlüssel öffnen zu können, dachte ich, dass wir nur die Abwesenheit der Mitarbeiterin vorne im Laden zum Stehlen ausnutzen müssen.
Das alles tut mir sehr leid. Ich habe mich zu einer Dummheit hinreißen lassen, die ich sehr bereue. Ich wollte nicht, dass dabei jemand in diese Sache hineingezogen wird. Ich bin davon ausgegangen, dass der andere Täter maximal 2 – 3 Minuten unentdeckt im Getränkemarkt wäre und diesen dann unerkannt verlassen würde.“
Der Angeklagte K. hat die Angaben als richtig bestätigt und sich diese Erklärung seiner Verteidigung zu Eigen gemacht. Nachfragen zu der Erklärung hat er nicht beantwortet.
Im Rahmen seines letzten Wortes hat der Angeklagte K. angegeben, dass ihm das, was er getan habe, leidtue.
b.
Auch der Angeklagte Z. hat im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Im Laufe der Hauptverhandlung hat die Verteidigerin des Angeklagten Z. gegen Ende der Beweisaufnahme für diesen eine Erklärung abgegeben, welche sich der Angeklagte Z. zu Eigen gemacht hat:
Hiernach habe der Angeklagte Z. die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen und von dieser auch keine Kenntnis gehabt. Insbesondere habe er weder jemals den Getränkemarkt betreten, noch verfüge er über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Markt. Die Zeugin S. habe in ihrer Aussage bekundet, der unbekannte Täter sei zielsicher gegangen, sie habe deshalb einen Arbeitskollegen vermutet, der auf die Toilette müsse.
Am 14.03.2020 habe der Angeklagte Z. mehrfach, wie dies auch sonst in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, mit dem Angeklagten K. telefoniert. Diese Telefonate hätten ihren Grund jedoch nicht in einer irgendwie gearteten Tatbeteiligung des Angeklagten Z. gehabt. Vielmehr habe sich dieser mit dem Angeklagten K., der im Übrigen in der Nähe des Getränkemarktes gewohnt habe, vage verabredet. Auch dies sei sowohl in der Vergangenheit als auch in der Folgezeit des Öfteren der Fall gewesen, wie immer, wenn der Angeklagte Z. im Rahmen von Familienbesuchen in der Gegend gewesen sei.
Der Angeklagte Z. habe den Angeklagten K. zunächst angerufen, um diesem mitzuteilen, dass er bald kommen werde, wenn das in Ordnung sei, er wolle nur noch schnell etwas in der Nähe besorgen. Etwa eine halbe Stunde später habe der Angeklagte K. dem Angeklagten Z. mitgeteilt, dass er jetzt ebenfalls noch etwas erledigen müsse und sich gleich melden werde. Der Angeklagte Z. habe sich erkundigt, wie lange es dauere und ob es sich zu warten lohne, da er gleich da sei.
Etwa 10 Minuten später habe der Angeklagte Z. wiederum den Angeklagten K. angerufen, um sich zu erkundigen, wo er bleibe, dieser habe ihm kurz und knapp mitgeteilt, dass er gleich da sei und das Gespräch beendet. Wenige Minuten später habe der Angeklagte Z. den Angeklagten K. erneut angerufen, woraufhin dieser ihm mitgeteilt habe, der Getränkemarkt sei überfallen worden, er werde nunmehr als Zeuge benötigt und dass es nun etwas dauern könne, er werde so bald wie möglich kommen, der Angeklagte Z. möge einfach vor der Tür oder in der Gaststätte waren, was der Angeklagte Z. sodann auch getan habe.
Der Angeklagte Z. hat die Erklärung seiner Verteidigerin als zutreffend bestätigt und sich diese zu Eigen gemacht. Nachfragen hierzu hat er nicht beantwortet.
c.
Die unter II. getroffenen Feststelllungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten K. und Z., soweit diesen gefolgt werden konnte, den herangezogenen Beweismitteln sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung.
aa.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vortatgeschehens mit Ausnahme des Umstands, dass die geplante Tat als Raubüberfall unter Verwendung des Messers ausgeführt werden sollte, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten K. im Rahmen der seitens seiner Verteidigung für ihn abgegebenen Erklärung. Diese korrelieren mit den entsprechenden glaubhaften und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben der Zeugin S.. Die Zeugin S. hat detailliert und schlüssig die für den 14.03.2020 vorgesehene Schichtverteilung unter den Mitarbeitern des Getränkemarktes dargelegt und widerspruchsfrei die zur kurzfristigen Umverteilung führenden Umstände geschildert. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin S..
bb.
Die Feststellungen hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten des Getränkemarktes beruhen auf den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen S. und S.. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage hat die Zeugin S. die örtlichen Begebenheiten des Getränkemarktes … in ... anhand der seitens der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildmappe Bl. 42 – 55 d. A. sowie einer Skizze (Bl. 56 d. A.) schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die Bilder der Lichtbildmappe zeigen den Getränkemarkt … von außen und innen. Auf diesen ist zudem die Seiteneingangstür zu sehen sowie der Lagerraum und das Büro des Marktes. Die auf Bl. 56 d. A. zu sehende Skizze wurde von dem Zeugen S. zur Veranschaulichung der örtlichen Begebenheiten im Inneren des Getränkemarktes erstellt. Dieser hat entsprechend seiner in der Hauptverhandlung mitgeteilten detaillierten Schilderung Vermessungen zur Bestimmung der Größenverhältnisse des Marktes vorgenommen und unter Zugrundelegung der ihm bekannten Schilderungen des Tatablaufes der Zeugin S. den vom maskierten Täter im Markt zurückgelegten Weg rekonstruiert. Die detaillierten Bekundungen der Zeugin S. zu den örtlichen Gegebenheiten korrelieren mit dem Inhalt der seitens der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizze und stehen ebenfalls im Einklang mit den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen S. und S..
cc.
Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufes des unter II. 2. beschriebenen äußeren Tatgeschehens beruhen auf den im Rahmen ihrer Verteidigererklärung erfolgten Einlassungen der Angeklagten K. und Z., soweit diese im Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen. Darüber hinaus beruhen diese nach untenstehender Maßgabe auf der glaubhaften Aussage der Zeugin S. – soweit das Geschehen ihrer eigenen Beobachtung unterlegen ist - sowie dem Inhalt der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoüberwachung des Getränkemarktes vom 14.03.2020 im Zeitraum von – laut der Videoaufzeichnung - 17:18:29 Uhr bis 17:32:00 Uhr.
(1)
Die Zeugin S. hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung das Geschehen vom 14.03.2020 im Getränkemarkt … wie folgt geschildert:
Sie hat angegeben, sie arbeite seit dem Jahr 2014 in dem Getränkemarkt … in .... Am Tattag – dem 14.03.2020 – sei sie für die Spätschicht eingeteilt gewesen. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass sie diese mit einem weiteren Kollegen gemeinsam durchführe. Es sei an diesem Tag jedoch zu einer Verschiebung der Dienstzeit dieses Kollegen gekommen, da ihr für die Frühschicht eingeteilter Kollege verschlafen habe. Daraufhin habe der ursprünglich mit ihr für die Spätschicht eingeteilte Kollege die Frühschicht übernommen, sodass sie am Nachmittag des 14.03.2020 als einzige Mitarbeiterin im Markt in der Spätschicht ihren Dienst versehen habe.
Circa um 17:30 Uhr oder etwas später sei dann der Angeklagte K. – von ihr als „der …“ bezeichnet - durch den Haupteingang des Getränkemarktes gekommen, als sie sich gerade im Kassenbereich aufgehalten habe. Der Angeklagte K. sei ihr bereits zuvor bekannt gewesen. Diesen kenne sie über einen früheren Arbeitskollegen, S., welcher in der Vergangenheit als Aushilfe im Markt gearbeitet habe. Zudem sei der Angeklagte K. Stammkunde des Marktes und besuche diesen nahezu täglich. Als der Angeklagte K. den Markt betreten habe, habe die Zeugin S. mit ihrem Mobiltelefon bereits mit ihrem in der Schweiz lebenden Freund, F., telefoniert.
Die Zeugin S. hat weiter ausgesagt, dass sie vom Kassenbereich aus beobachtet habe, wie der Angeklagte K. den aus Sicht des Kassenbereiches auf der linken Seite befindlichen Flur entlanggegangen und sodann nach rechts in den zum Kühlhaus führenden Flur abgebogen sei. Nachdem er wenige Sekunden in dem von ihrer Position aus nicht einsehbaren Flur zum Kühlhaus verschwunden sei, habe er sich daraufhin wiederum in den aus Sicht des Kassenbereiches auf der linken Seite befindlichen Flur in die Nähe des dortigen Saftregals begeben. Dies sei ihr gut in Erinnerung, da sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt über das Verhalten des Angeklagten K. gewundert habe. So habe dieser sich nicht vor das Saftregal, sondern daneben gestellt. In dieser Position habe er circa eine Armlänge von der Seiteneingangstür entfernt gestanden.
Die Zeugin S. hat weiter ausgeführt, dass sie es selbst nicht beobachtet habe, jedoch rückblickend davon ausgehe, dass der Angeklagte K. daraufhin dem maskierten Täter die Seiteneingangstür von innen geöffnet haben müsse. Auf andere Weise könne dieser nicht in den Markt gelangt sein. Der Angeklagte K. sei die einzige Person gewesen, die sich kurz vor der Tat in der Nähe der Seiteneingangstür aufgehalten habe. Zudem habe er Kenntnisse hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten des Marktes durch seine Bekanntschaft mit dem ehemaligen Marktmitarbeiter. Die Seiteneingangstür könne von außen nur mit einem Schlüssel bzw. einem Magnetchip geöffnet werden. Einen solchen besitze jede der vier im Markt beschäftigten Vollzeitkräfte. Von innen hingegen benötige man keinen Schlüssel/Magnetchip zur Öffnung der Tür. Diese könne von innen von jedermann händisch durch Drücken des Türgriffes geöffnet werden. Sie selbst habe nicht sehen können, wie der Angeklagte K. die Tür geöffnet habe. Dieser sei im Bereich der Nische zur Seiteneingangstür aus Sicht des Kassenbereichs zum Teil von einem Werbeaufsteller und im Übrigen durch ein Regal verdeckt worden. Sie – die Zeugin S. – habe jedoch sodann das ihr bekannte Geräusch gehört, welches üblicherweise beim Öffnen der massiven Metalltür entstehe. Es handele sich hierbei um ein schleifendes Geräusch.
Auch habe sie sich über das weitere, von ihr in diesem Zusammenhang beobachtete Verhalten des Angeklagten K. gewundert: Dieser habe sodann nicht den im Regal vorne stehenden, sondern den in der dritten Reihe stehenden Saft entnommen. Dies entspreche nicht dem üblicherweise von Kunden des Getränkemarktes gezeigten Verhalten und sei ihr merkwürdig vorgekommen.
Daraufhin sei der Angeklagte K. mit den von ihm aus dem Regal entnommenen Getränken (einer Flasche Saft und zwei Dosen „Captain Morgan“) zum Kassenbereich gegangen. Während der Angeklagte K. hier noch den aus Sicht des Kassenbereichs auf der linken Seite befindlichen Flur entlanggegangen sei, habe die Zeugin S. flüchtig aus dem Augenwinkel beobachtet, wie eine Person aus der Nische der Seiteneingangstür über den Flur in Richtung des Kühlhauses gelaufen sei. Dies sei ihr direkt merkwürdig vorgekommen. Sie habe sich dies jedoch zunächst damit erklärt, dass es sich wohl um einen ihrer Kollegen gehandelt haben müsse, der gegebenenfalls das neben dem Lagerraum befindliche WC habe nutzen wollen. Sie – die Zeugin S. – habe den Angeklagten K. abkassiert. Dieser habe daraufhin den Markt durch den Haupteingang verlassen.
Die Zeugin S. hat in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung weiter geschildert, dass sie sich auch nach Verlassen des Marktes durch den Angeklagten K. noch immer über ihre zuvor gemachte flüchtige Beobachtung einer aus dem Bereich der Seiteneingangstür den Markt betretenden Person gewundert habe. Daher habe sie sich dazu entschlossen, sich selbst zu vergewissern, wer den Markt soeben betreten habe. Sie habe in der Folge das in der Kasse befindliche Rollengeld auf das Zählbrett gesetzt und es im Schrank unterhalb der Kasse verstaut. Sodann habe sie die Kasse gesperrt und sich vergewissert, dass die bei Eintreten eines Kunden durch den Haupteingang ertönende Türglocke eingeschaltet ist. Daraufhin habe sie sich über den aus Sicht des Kassenbereichs auf der linken Seite befindlichen Flur auf den Weg in Richtung des Lagerraumes gemacht. Ihr Mobiltelefon habe sie bei sich geführt und weiterhin mit ihrem Freund telefoniert.
Im Lagerraum angekommen habe sie sodann das Licht angeschaltet. Sie sei daraufhin in Richtung des Büros gegangen, um nachzuschauen, wer sich dort aufhält. Daraufhin habe sie jedoch aus dem Spirituosenlager gehört, dass jemand über die dort befindliche Putzmaschine bzw. das dazugehörige Kabel gestolpert sei. Dieses Geräusch habe sie eindeutig erkannt, da sie selbst in der Vergangenheit bereits mehrfach hierüber gestolpert sei und dabei das hierdurch ertönende Geräusch selbst ausgelöst habe. Plötzlich sei eine maskierte Person auf sie zugegangen. Hierbei habe es sich um eine circa 1,75 Meter große Person gehandelt. Diese sei dunkel gekleidet gewesen und habe eine Ski-Maske getragen. Die Zeugin S. habe sich hierüber sehr erschrocken und habe geschrien: „Hey was willst du hier?! Wer bist du?!“ Die maskierte Person habe daraufhin etwas für sie Unverständliches geantwortet. Hierbei habe die Zeugin S. jedoch bereits dessen russischen Akzent vernommen und bemerkt, dass es sich von der Stimme her um eine „jüngere“ männliche Person gehandelt habe. Die maskierte Person habe die Zeugin S. dann dazu aufgefordert und gedrängt, in das Büro zu gehen. Ein Messer habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen.
Im Büro angekommen habe die maskierte Person die Zeugin S. aufgefordert, den auf dem Boden stehenden Tresor zu öffnen. Die Zeugin S. sei in dieser Situation sehr verängstigt gewesen und habe sich auf den Boden gekniet und mit der hierzu erforderlichen Drehkombination den Tresor geöffnet. Sie hat hierzu weiter ausgeführt, dass diese Drehkombination lediglich Mitarbeitern des Marktes bekannt sei. Zudem komme es nie vor, dass der Tresor offenstehe. Während sie den Tresor geöffnet habe, habe sie noch immer mit der anderen Hand ihr Mobiltelefon an ihrem Bein festgehalten. Das Telefonat mit ihrem Freund sei weitergelaufen, sodass dieser das Überfallgeschehen akustisch habe wahrnehmen können. In dem geöffneten Tresor hätten sich 815,00 Euro Rollengeld, eine Tasche für Wechselgeld und ein weiteres Tresorfach, der sogenannte „Einwurftresor“, befunden. Bei Letzterem handele es sich um ein gesondertes Tresorfach, in welches die Marktmitarbeiter jeweils ihre Einnahmen einwerfen würden. Für diesen besäßen die Mitarbeiter selbst jedoch keinen Schlüssel. Die Leerung des Einwurftresors erfolge zwei Mal in der Woche – so auch am Vormittag des Tattages - durch die hierzu beauftragte externe Firma ...
Der maskierte Täter habe neben der Zeugin S. gestanden und sie dazu aufgefordert, auch den Einwurftresor zu öffnen. Die ängstliche Zeugin S. habe ihm hierauf geantwortet, dass sie für diesen Tresor keinen Schlüssel besitze und dieser ohnehin leer sei. Daraufhin habe der maskierte Täter ihr ein circa 50 Zentimeter langes Messer mit einer vorne abgerundeten Klinge in Richtung des Gesichtes und Halses der Zeugin S. vorgehalten und sie erneut dazu aufgefordert, den Einwurftresor zu öffnen. Die Zeugin S. habe Todesangst bekommen. Verängstigt habe sie gegenüber dem Täter wiederholt, dass sie keinen Schlüssel für den Einwurftresor besitze. Auf Vorhalt ihrer Angabe im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14.03.2020 und im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020, wonach der maskierte Täter das Messer aus einer Sporttasche gezogen habe, hat die Zeugin S. in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie sich bezüglich dieses Aspektes heute – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – nicht mehr sicher sei.
Die Zeugin S. hat weiter geschildert, dass sie sich jedoch noch sicher sei, dass der Täter ihr eine geöffnete Sporttasche vorgehalten und sie dazu aufgefordert habe, das übrige im Tresor befindliche Bargeld in die Sporttasche zu legen. Dieser Aufforderung habe die verängstigte Zeugin S. Folge geleistet und das Rollengeld in Höhe von 815,00 Euro in die Tasche des maskierten Täters gelegt. Die Zeugin S. hat hierzu erläutert, dass sie die Höhe des dem Täter ausgehändigten Rollengeldes exakt bestimmen könne, da sie zuvor am Tattag eine neue Rollengeldbestellung in Höhe von 585,00 Euro aufgegeben hätte und aus diesem Anlass den aktuellen Bestand - in Höhe von 815,00 Euro – festgestellt habe.
Befragt zu der chronologischen Tatabfolge hinsichtlich der seitens des maskierten Täters an sie gerichteten Aufforderung zur Öffnung des Einwurftresors unter Vorhalten des Messers und des Aushändigens des Rollengeldes an den maskierten Täter hat die Zeugin S. im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, sich diesbezüglich heute - im Zeitpunkt der Hauptverhandlung – nicht mehr sicher zu sein. Sie könne im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr sicher sagen, ob sie auf Aufforderung des Täters diesem zunächst das Rollengeld ausgehändigt habe und er sie sodann unter Vorhalten des Messers zur Öffnung des Einwurftresors aufgefordert habe oder ob dies in umgekehrter Reihenfolge der Fall gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer insofern voneinander abweichend getätigten Angaben im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14.03.2020 und ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020, hat sie angegeben, sie könne heute jedenfalls sicher sagen, dass sich diese Aspekte des Geschehensablaufes in der Reihenfolge ereignet hätten, wie sie es damals - am 21.07.2020 – im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert habe. Somit habe der maskierte Täter sie bereits vor Aushändigung des Rollengeldes mit dem Messer bedroht. Im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 habe sie sich noch gut an die einzelnen Geschehensabläufe erinnern können. Im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes vom 14.03.2020 sei sie durch die Tat hingegen noch sehr aufgeregt gewesen.
Die Zeugin S. hat das weitere äußere Tatgeschehen im Rahmen der Hauptverhandlung wie folgt berichtet:
Während sie sich mit dem maskierten Täter noch im Büro befunden habe, sei die Türglocke im Eingangsbereich des Getränkemarktes ertönt. Die Zeugin S. habe diese gehört und dem maskierten Täter erklärt, dies bedeute, dass Kundschaft den Markt betreten habe und sie wieder zum Kassenbereich gehen müsse. Der Täter habe zunächst gezögert, sodann habe er sie - die Zeugin S. - dazu aufgefordert, ihr Handy bei ihm zu lassen, zum Kassenbereich zu gehen und mit dem in der Kasse befindlichen Geld wieder zu ihm in das Büro zurückzukommen. Der Zeugin S. sei es jedoch gelungen, mit ihrem Handy das Büro des Marktes und sodann den Lagerraum zu verlassen und zum Kassenbereich zu gehen. Dort angekommen habe sie nachgeschaut, ob sich ein Kunde im Eingangsbereich des Marktes aufhalte. Als sie dort niemanden erblickt habe, sei sie in das vom Haupteingang aus gesehen auf der rechten Seite befindliche Leergutlager gegangen, wo sich auch ihre Handtasche befunden habe. Von dem Leergutlager aus habe die Zeugin S. den Getränkemarkt verlassen und gerade um Hilfe rufen wollen, als sie außerhalb des Marktes den Angeklagten K. erblickt habe. Dieser habe sich hinsichtlich des zuvor im Markt stattgefundenen Geschehens ahnungslos gestellt und die Zeugin S. gefragt, was los sei. Sie - die Zeugin S. – habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer solch aufgeregten und verängstigten Lage befunden, dass sie angefangen habe zu weinen. Sie habe sodann dem Angeklagten K. von den Geschehnissen berichtet. Kurze Zeit später habe sie von außerhalb des Marktes beobachtet, wie der maskierte Täter durch die Seiteneingangstür des Marktes in Richtung H. geflüchtet sei. Den Angeklagten K. habe sie angeschrien: „Tu doch nicht so scheinheilig. Du hast ihm doch die Tür aufgemacht.“ Der Angeklagte K. habe dies ihr gegenüber jedoch bestritten und ihr dazu geraten, die Polizei zu verständigen. Die Zeugin S. habe sodann das immer noch weiterlaufende Telefonat mit ihrem Freund beendet und die Polizei gerufen. Daraufhin sei sie durch den Haupteingang des Marktes erneut zum Kassenbereich gegangen und habe mit der Bezirksleitung des Marktes telefoniert und diese über die Geschehnisse informiert. Währenddessen sei sie nervlich so angespannt und aufgelöst gewesen, dass ihr Gesprächspartner am Telefon versucht habe, beruhigend auf sie einzureden. Vor Eintreffen der Polizei sei die Zeugin S. erneut nach außen vor den Getränkemarkt zu dem sich dort noch immer aufhaltenden Angeklagten K. gegangen und habe mit diesem auf die Polizei gewartet. In diesem Zusammenhang habe sie mitbekommen, dass der Angeklagte K. einen Anruf auf seinem Mobiltelefon erhalten habe. Auf seinem Handydisplay habe sie den Namen „Z.“ ablesen können. Mit dem Anrufer habe der Angeklagte K. daraufhin in russischer Sprache telefoniert.
Die Kammer folgt den überzeugenden und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden vorbeschriebenen Angaben der Zeugin S. in der Hauptverhandlung zu dem am 14.03.2020 im Getränkemarkt ... stattgefundenen Geschehensablauf. Hinsichtlich der beiden Geschehensaspekte bezüglich derer die Zeugin S. sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr sicher gewesen ist – das Hervorziehen des Messers aus der Sporttasche und die chronologische Geschehensabfolge des Aushändigens des Rollengeldes nach bereits zuvor erfolgtem Vorhalten des Messers -, folgt die Kammer ihren glaubhaften und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Schilderungen in der polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020.
Die Zeugin S. hat die vorbeschriebenen im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung getätigten Angaben detailliert, frei von inneren Widersprüchen und glaubhaft wie festgestellt geschildert. Hierbei hat sie ein differenziertes Aussageverhalten ohne erkennbare Belastungstendenz zu Lasten der Angeklagten K. und Z. gezeigt. So hat sie explizit zwischen den ihrerseits getätigten Beobachtungen und der lediglich aus ihren Beobachtungen gezogenen Schlussfolgerung - der Angeklagte K. müsse dem maskierten Täter die Seiteneingangstür geöffnet haben - differenziert. Dieses differenzierte Aussageverhalten zeigt, dass die Zeugin S. ihre Angaben zwecks Aufklärung des am Tattag stattgefundenen Geschehensablaufes ohne erkennbaren Belastungseifer getätigt hat. Die Darstellung des von ihr Erlebten war in sich logisch aufgebaut und stringent. Überdies war ihre Aussage sowohl von zahlreichen Details zum Kerngeschehen als auch nebensächlichen Details - wie dem Ergreifen der in der dritten Reihe des Regals befindlichen Saftflasche durch den Angeklagten K. – geprägt. Auch der von der Zeugin S. angegebene Grund für ihre Erinnerung an ein solch nebensächliches Detail – die Verwunderung über dieses von ihr als ungewöhnlich empfundene Verhalten des Angeklagten K. – war für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig. Auch ihr Aufeinandertreffen mit dem maskierten Täter und das sich hieran anschließende Geschehen im Büro des Marktes hat die Zeugin S. detailliert, schlüssig und glaubhaft geschildert. Hierbei hat sie wiederum keinen Belastungseifer gezeigt und ihre damaligen Emotionen - das Gefühl einer Todesangst – zurückhaltend und anschaulich zum Ausdruck gebracht und hierbei aus Sicht der Kammer noch immer unter dem Eindruck des Erlebten gestanden.
Die Zeugin S. hat hinsichtlich der Schilderung des Ablaufes des Tatgeschehens ein überwiegend konstantes Aussageverhalten gezeigt. Lediglich hinsichtlich der chronologischen Tatabfolge bezüglich der seitens des maskierten Täters ihr gegenüber ausgesprochenen Aufforderung zur Öffnung des Einwurftresors unter Vorhalten eines Messers und der ihrerseits ihm gegenüber erfolgten Aushändigung des im Tresor befindlichen Rollengeldes in Höhe von 815,00 Euro hat sie voneinander abweichende Angaben im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14.03.2020 und ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 getätigt. Dies führt bei der Kammer jedoch nicht zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
Hier stellt die Kammer die vorangegangenen Angaben auf folgender Grundlage fest:
Die zu ihren vorangegangenen Angaben im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14.03.2020 unter II. 3. a. getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben des Zeugen D.. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, dass er im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14.03.2020 die Aufgabe der Ersterfassung des Sachverhalts des Tatgeschehens übernommen habe. Hierzu habe er die Angaben der Zeugin S. zum Tathergang aufgenommen, während sein Kollege B. die Angaben des - damals noch als Zeugen befragten - Angeklagten K. aufgenommen habe. Der Zeuge D. hat hierbei in sich stimmig die seitens der Zeugin S. ihm gegenüber und die seitens des Angeklagten K. gegenüber seinem Kollegen geäußerten Angaben wie festgestellt dargelegt. Hierzu hat der Zeuge D. auf Nachfrage bekundet, dass es sich hierbei um keine detaillierte, unter Hinterfragung des chronologischen Geschehensablaufs, durchgeführte Befragung der Zeugin S. gehandelt habe. Diese habe sich im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes in einer verängstigten Verfassung befunden. Es sei ihm – dem Zeugen D. – zu diesem Zeitpunkt zunächst lediglich darum gegangen, einen Sachverhalt zu erfassen, diesen vorab rechtlich einzuordnen zwecks späterer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Zeugin S. habe für ihn erkennbar in einem solchen Maße unter dem Eindruck des zuvor erlebten gestanden, dass sein Kollege und er sie nach Durchführung des Polizeieinsatzes nach Hause gebracht hätten. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden nachvollziehbaren Angaben des Zeugen D..
Die unter II. 3. d. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Angaben der Zeugin S. im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21.07.2020 beruhen auf den detaillierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen S.. Dieser hat die seitens der Zeugin S. wie festgestellt getätigten Angaben im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung geschildert. Die Zeugin S. habe zwar ihm gegenüber von seit der Tat bestehenden Ängsten berichtet, sie habe dennoch auf ihn – den Zeugen S. – am Vernehmungstag einen gefassten Eindruck gemacht. Den Tatablauf habe sie hierbei strukturiert geschildert, aus ihrer Erinnerung heraus eine Zeichnung von dem bei der Tat verwendeten Messer erstellt und auf die ihr im Zuge der Vernehmung gezeigten Lichterbilder von im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungen aufgefundenen Gegenständen wie festgestellt reagiert. Ihre Reaktionen auf die Lichtbilder habe er jeweils wörtlich im Vernehmungsprotokoll festgehalten. Lediglich einmal habe die Vernehmung unterbrochen werden müssen. Die Zeugin S. habe begonnen zu weinen, als sie von dem Kerntatgeschehen berichtet habe. Nach zwei Minuten habe die Vernehmung jedoch fortgesetzt werden können. Im Anschluss an die Vernehmung habe die Zeugin S. das hierzu angefertigte Vernehmungsprotokoll überprüft und die Seiten jeweils paraphiert. Die Kammer ist von der Richtigkeit der in sich stimmigen Angaben des Zeugen S. überzeugt.
Die Kammer hat mithin keine Zweifel an der Richtigkeit der glaubhaften Angaben der Zeugin S. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und – soweit sie hinsichtlich vorbeschriebener Aspekte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Erinnerung mehr gehabt hat – im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020. Die Kammer ist von der Richtigkeit der entsprechenden im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben der Zeugin S. überzeugt und folgt den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Zeugen D. und S., wonach auf eine Hinterfragung des chronologischen Geschehensablaufs aufgrund des verängstigten Zustandes der Zeugin am 14.03.2020 verzichtet, diese jedoch im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 nachgeholt worden sei. Die Zeugin hat sich im Rahmen dieser Vernehmung auch insoweit sicher und diese Umstände schlüssig, detailliert und nachvollziehbar geschildert.
Dass die Zeugin S. im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hinsichtlich des vorbeschriebenen Teilaspektes des Geschehens (Reihenfolge des Vorhaltens des Messers und Herausgabe des Rollengeldes) unumwunden nunmehr bestehende Erinnerungslücken eingeräumt hat, zeigt, dass sie bei ihrer Aussage eine selbst- und erinnerungskritische Haltung eingenommen hat und bringt wiederum ihr differenziertes Aussageverhalten zu Ausdruck. Im Gegensatz zu einem falsch aussagenden Zeugen, der eher bestrebt ist, sich keine „Blöße“ in Form spontan eingestandener Erinnerungslücken zu geben, brachte sie es jeweils zum Ausdruck, wenn sie etwas nicht mehr wusste.
(2)
Die vorbeschriebenen Angaben der Zeugin S. in der Hauptverhandlung zu dem äußeren Tatgeschehen – soweit dies ihrer Beobachtung zugänglich gewesen ist - korrelieren zudem mit dem Inhalt der im Beisein des Zeugen P. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoüberwachung des Getränkemarktes vom 14.03.2020 im Zeitraum von 17:18:29 Uhr bis 17:32:00 Uhr; die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung bestätigen damit die Richtigkeit der Angaben der Zeugin S..
Der Zeuge P. hat hierzu detailliert und für die Kammer plausibel dargelegt, dass sich die Aufnahmen der Überwachungskamera aus drei verschiedenen Kameraeinstellungen zusammensetzen. Die auf der Videoaufnahme als Camera01 bezeichnete Kameraeinstellung zeige den Kassenbereich des Marktes. Die Einstellung Camera02 zeige den aus Sicht des Kassenbereichs auf der linken Seite befindlichen Flur, auf welchem sich auch die Seiteneingangstür befinde. Diese Seiteneingangstür sei auf der Videoaufnahme jedoch nicht zu sehen. Die Nische zu der Seiteneingangstür befinde sich jedoch auf dem aus Sicht des Kassenbereichs linken Flur hinter dem auf der Videoaufnahme zu sehenden Werbeaufsteller auf der linken Seite. Die dritte und letzte Kameraeinstellung sei Camera03. Diese zeige den Lagerraum aus Sicht der in diesen führenden Eingangstür. In dem Lagerraum seien hinten links vier Türen zu angrenzenden Räumen zu sehen. Hierbei handele es sich ganz links um das Büro des Getränkemarktes, in welchem sich auch der Tresor befinde. Die beiden Türen in der Mitte führten zu den WC-Räumen. Die Tür auf der rechten Seite führe zu einem weiteren Getränkezimmer bzw. Spirituosenlager. Das Büro des Getränkemarktes selbst sei nicht videoüberwacht.
Auf den drei Kameraeinstellungen der Überwachungskamera des Getränkemarktes ist - wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat - in vorbeschriebenem Zeitraum der Videoaufnahme Folgendes zu sehen:
17:19:24 Uhr: Der Angeklagte K. betritt den Getränkemarkt und hält sich hierbei mit der
linken Hand ein Handy an sein Ohr.
17:19:54 Uhr: Der Angeklagte K. betritt die Nische zur Seiteneingangstür und hält dabei
weiterhin ein Handy an sein Ohr. In der Folge geht er Richtung
Kassenbereich und bezahlt in einem Zeitraum von 31 Sekunden.
17:20:15 Uhr: Eine maskierte Person betritt aus dem Bereich der Nische zur
Seiteneingangstür den Markt und hält hierbei in der rechten Hand eine Tasche.
17:20:42 Uhr: Der Angeklagte K. verlässt den Getränkemarkt durch den Haupteingang und
hält hierbei weiterhin ein Handy an sein Ohr.
17:20:44 Uhr: Die maskierte Person betritt den Lagerraum. In der rechten Hand hält sie eine
Tasche, ihre linke Hand hält sie während der gesamten Zeit, in der sie zu sehen
ist (4 Sekunden), an ihr Ohr. Sie begibt sich direkt und zielstrebig in Richtung des Spirituosenraumes und versteckt sich im dortigen Eingangsbereich hinter
Getränkepaletten.
17:23:00 Uhr: Die maskierte Person greift im Lagerraum die dort eingetroffene Zeugin
S. an und schiebt diese mit beiden Händen in Richtung des Büros
des Getränkemarktes.
17:24:35 Uhr: Der Angeklagte K. betritt erneut den Getränkemarkt durch den
Haupteingang. Er hält hierbei zwei Dosen in seinen Händen und geht in
Richtung des aus Sicht des Kassenbereichs auf der linken Seite befindlichen
Flures in Richtung des Lagerraumes. Nach wenigen Schritten dreht er sich
wieder um und geht in Richtung des Ausganges.
17:24:56 Uhr: Die Zeugin S. verlässt zügigen Schrittes das Büro und begibt sich in
Richtung des Ausganges aus dem Lagerraum.
17:25:10 Uhr: Der Angeklagte K. verlässt den Markt wieder durch den Haupteingang bzw.
-ausgang.
17:25:20 Uhr: Der maskierte Täter kommt mit der Tasche in der linken Hand aus dem Büro
heraus und geht in Richtung des Ausganges des Lagerraumes.
17:25:41 Uhr: Die wieder im Kassenbereich angekommene Zeugin S. schaut sich im
Bereich des Haupteingangs des Marktes um und geht von dort nach hinten
rechts in einen aus der dortigen Kameraperspektive Camera01 nicht mehr
einsichtigen Bereich des Marktes.
17:25:50 Uhr: Der maskierte Täter rennt mit der Tasche in der Hand den Korridor 1 entlang.
17:26:02 Uhr: Der maskierte Täter begibt sich in Richtung der Nische der Seiteneingangstür
und verschwindet aus dem Aufnahmebereich.
17:30:23 Uhr: Die Zeugin S. betritt von außen durch den Haupteingang den Getränke-
markt und hält währenddessen ein Handy an ihr Ohr. Telefonierend geht sie
mehrfach aus dem Getränkemarkt heraus und wieder herein und schiebt
Einkaufswagen in das Ladeninnere.
17:32:00 Uhr: Die Videoaufnahme endet. Zu diesem Zeitpunkt steht die Zeugin S.
gerade im Kassenbereich und hält ein Handy an ihr Ohr.
Die Feststellungen hinsichtlich der Abweichung der tatsächlichen Uhrzeiten des am 14.03.2020 stattgefundenen Tatgeschehens zu der auf der Videoüberwachung angezeigten Uhrzeit von circa 16 Minuten beruhen auf den Angaben der Zeugen S., dem in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1, 5 StPO verlesenen Ermittlungsbericht des Zeugen P. vom 03.11.2020 sowie den vom Zeugen P. berichteten Verbindungsdaten der Mobilfunkanschlüsse der Angeklagten K. und Z..
Die Zeugin S. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie schätze, dass der Angeklagte K. circa um 17:30 Uhr, gegebenenfalls ein wenig später den Getränkemarkt durch den Haupteingang betreten habe. Unmittelbar nach der Tat habe sie, nachdem ihr außerhalb des Marktes der Angeklagte K. begegnet sei, auf dessen Anraten hin die Polizei verständigt. Hierzu ist dem Ermittlungsbericht des Zeugen P. zu entnehmen, dass der seitens der Zeugin S. abgesetzte Notruf ausweislich des Zeitpunktes der Eröffnung des Einsatzprotokolles bei Eingang des Notrufes in der Einsatzzentrale der Polizei um 17:43:04 Uhr eingegangen sei. Nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der zentralen Innenrevision der Getränkemarktkette … seien die Uhrzeitanzeigen der Raumüberwachungsanlagen in den Getränkemärkten der Firma … regelmäßig unzuverlässig. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Anlagenuhrzeiten jeweils nur bei erstmaliger Einrichtung der Anlagen oder nach Instandsetzungsarbeiten eingestellt würden. Eine Ermittlung der aktuell (im Zeitpunkt der Erstellung des Ermittlungsberichtes) im Markt in ... ausgegebenen Uhrzeit könne nicht erfolgen mangels der Möglichkeit zu einer Fernabfrage. Den Marktmitarbeitern sei ein Zugriff auf die Daten der Videoanlage nicht möglich. Der Zeuge P. hat in seinem Bericht weiter ausgeführt, dass seine im Rahmen eines vorangegangenen Vermerks vom 29.03.2020 aufgeführte Tatzeitangabe auf 17:20 Uhr bis 17:26 Uhr lediglich auf der Zeitangabe in der Videoaufzeichnung des Getränkemarktes beruhte. Somit sei lediglich der Tatzeitraum von sechs Minuten, jedoch nicht die angegebene Uhrzeit valide. Seine ursprüngliche in der Akte dokumentierte Tatzeitangabe von 17:43 Uhr habe auf dem Zeitpunkt des Einganges des Notrufes der Zeugin S. beruht.
Da der auf der Videoaufnahme zu sehende Angeklagte K. bei dem ersten Betreten des Getränkemarktes bis zu seinem Verlassen durchweg ein Handy an sein Ohr gehalten habe, seien die Verbindungsdaten seines Mobilfunkanschlusses +… überprüft worden. Der Zeuge P. hat weiter ausgeführt, die Überprüfung habe ergeben, dass der Angeklagte K. am 14.03.2020 um 17:35:00 Uhr den Mobilfunkanschluss +… angerufen und mit diesem ein Telefonat einer Dauer von 144 Sekunden geführt habe. Bei dem Mobilfunkanschluss +… handele es sich um eine auf die Ehefrau des Angeklagten Z., Frau Z., zugelassene Mobilfunknummer. Diese werde ausweislich der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen jedoch ausschließlich von einer männlichen, mit einem russischen Akzent sprechenden Person genutzt, was dafürspreche, dass es sich hierbei um den Angeklagten Z. handele. Um 17:47:50 Uhr sei der Angeklagte K. erneut von dieser Handynummer angerufen worden. Das Telefonat habe jedoch nur 14 Sekunden gedauert. Daraufhin sei der Angeklagte K. erneut von der auf die Ehefrau des Angeklagten Z. zugelassenen Mobilfunknummer um 17:49:34 Uhr angerufen worden. Dieses Gespräch habe 325 Sekunden gedauert.
Der Zeuge P. hat weiter ausgeführt, dass ein Abgleich der seitens des Angeklagten K. geführten Telefonate mit seinem auf der Videoaufnahme gezeigten Verhalten sowie dem Zeitpunkt des Absetzens des Notrufes seitens der Zeugin S. zeitlich übereinstimme. Hieraus ergebe sich, dass die Zeit auf der Videoaufnahme eine Verzögerung zur Echtzeit von circa 16 Minuten aufweise. Hieraus ergebe sich, dass der Angeklagte K. um 17:35:24 Uhr den Getränkemarkt am Nachmittag des 14.03.2020 erstmals betreten habe und sich das gesamte weitere Geschehen in den darauffolgenden Minuten abgespielt habe.
Die Kammer folgt den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen hinsichtlich der Tatzeitermittlung des P. und den damit korrelierenden Verkehrsdaten der Mobilfunkanschlüsse der Angeklagten K. und Z.. Auch sie ist aufgrund der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme des Inhaltes der Videoüberwachung davon überzeugt, dass der Angeklagte K. während seines auf dem Video zu sehenden ersten Betretens des Getränkemarktes ausweislich der hiermit korrelierenden Mobilfunkdaten gerade mit dem Angeklagten Z. telefoniert hat, was insbesondere Letztgenannter auch zuletzt eingeräumt hat. Zudem hat sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Videos selbst davon überzeugt, dass der Zeitablauf im Rahmen der Videoüberwachungsaufnahme in Echtzeit erfolgt ist, sodass die hieraus folgenden nachvollziehbaren Erwägungen des Zeugen P. zu dem Tatzeitraum ebenfalls zur Überzeugung der Kammer zutreffend sind.
dd.
Dass es sich bei dem bei der Tat seitens des maskierten Täters verwendeten Messers um das bei dem Angeklagten K. im Rahmen der Durchsuchung vom 25.05.2020 aufgefundene Messer handelt, folgt ebenfalls aus den glaubhaften und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben der Zeugin S. sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Messers (Bl. 181 f. d. A.) sowie des sichergestellten Messers (lfd Nr. 9) selbst.
Die zu den polizeilichen Angaben der Zeugin S. zu dem Tatmesser unter II. 3. d. getroffenen Feststellungen beruhen auf den detaillierten und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben des Zeugen S.. Dieser hat in der Hauptverhandlung detailliert und schlüssig von den am 21.07.2020 seitens der Zeugin S. hierzu wie festgestellt getätigten Äußerungen berichtet. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Angaben des Zeugen S..
Die Zeugin S. hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass das bei der Tat verwendete Messer für sie wie eine Machete ausgesehen habe. Auf Nachfrage, was die Zeugin unter eine Machete verstehe, hat sie ausgeführt, dass es für sie ein besonders großes Messer sei. Das vom maskierten Täter verwendete Messer sei auf einer Seite „krumm“ gewesen. Die Zeugin S. hat hierzu angegeben, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 eine Skizze des Tatmessers aus ihrer Erinnerung heraus gezeichnet habe. Die Kammer hat diese Skizze (Bl. 316 d. A.) im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Diese weist ein Verhältnis von Griff- zu Klingenlänge von circa 1/4 zu 3/4 auf. Die gezeichnete Klinge verläuft zur Spitze hin etwas breiter und ist vorne nach innen hin abgerundet.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer die Lichtbildmappe Bl. 180 – 185 d. A. in Augenschein genommen. Auf dem Lichtbild auf Bl. 181 d. A. ist ein in einer Scheide eingepacktes Messer mit einem orangefarbenen Griff mit optisch dominierender schwarzer Wicklung zu sehen bzw. lässt sich der Griff gleichermaßen als schwarzer Griff mit orangefarbenen Punkten beschreiben. Das auf Bl. 182 d. A. zu sehende Lichtbild zeigt das Messer des vorangegangenen Lichtbildes ohne Scheide. Dieses weist in der Klinge insgesamt fünf Einkerbungen bzw. Aussparungen auf. An der Klingenspitze ist das Messer nach außen abgerundet.
Die Zeugin S. hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, dass es sich bei den Lichtbildern Bl. 181 f. d. A. um das bei der Tat verwendete Messer handele. Auf Vorhalt ihrer insofern in der Vernehmung vom 21.07.2020 zunächst getätigten Angabe, dass es sich um einen schwarzen Griff gehandelt haben könne, hat die Zeugin S. angegeben, dass sie sich das Ganze nach der Vernehmung vom 21.07.2020 noch einmal „durch den Kopf habe gehen lassen“. Sie halte trotz ihrer Angabe das ihr auf den Lichtbildern gezeigte Messer für das Tatmesser. Auf Nachfrage hinsichtlich ihrer Angabe in der polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020, wonach das Messer Einkerbungen aufgewiesen habe, hat die Zeugin S. eingeräumt, sich an diese heute nicht mehr erinnern zu können. Sie habe damals jedoch aus ihrer Erinnerung heraus ihre Angaben getätigt. Sie habe trotz der damals von ihr beschriebenen Einkerbungen des Messers diese bewusst nicht in ihre Skizze eingezeichnet, da sie sich nicht sicher gewesen sei, an welcher Stelle des Messers sich diese befunden haben. Zur Vermeidung einer falschen bildlichen Darstellung habe sie diese daher in der Zeichnung weggelassen. Dennoch sei sie sich zum damaligen Zeitpunkt sicher gewesen, dass das bei der Tat verwendete Messer Einkerbungen aufgewiesen habe.
Die Zeugin S. hat im Rahmen ihrer Ausführungen zu dem Tatmesser in der Hauptverhandlung eine selbst- und erinnerungskritische Haltung eingenommen. Wie bereits im Rahmen ihrer Vernehmung vom 21.07.2020 hat sie auch in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie das Tatmesser auf den ihr vorgezeigten Lichtbildern wiedererkenne. Dieses weise jedoch – nicht wie von ihr in der Skizze gezeichnet - an der Klinge vorne eine Abrundung nach innen, sondern eine solche nach außen auf. Insofern sei ihr bei ihrer Skizze ein Fehler unterlaufen.
Zu den weiter im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche auf Bl. 183 d. A. ein paar Sportschuhe und auf Bl. 184 f. d. A. eine schwarze Sporttasche mit grauen Applikationen zeigen, hat die Zeugin S. ausgesagt, dass sie die Sportschuhe nicht zuordnen könne. Bei den die Sporttasche zeigende Lichtbildern handele es sich ebenfalls um die ihr bereits in der Vernehmung vom 21.07.2020 gezeigten Bilder. Damals habe sie bereits angegeben, dass der maskierte Täter eine schwarze oder zumindest dunkle Sporttasche bei der Tat verwendet habe. Auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gehe sie davon aus, dass es sich bei der auf den Lichtbildern zu sehenden Sporttasche um die bei der Tat verwendete Tasche handeln könne. Hierbei sei sie sich jedoch nicht sicher.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem beim Angeklagten K. aufgefundenen Messer um das Tatmesser gehandelt hat. Wenn auch die Zeugin S. aufgrund ihrer - für ihre Glaubwürdigkeit sprechende - äußerst selbstkritischen Haltung ihre Skizze in Anbetracht der in Augenschein genommenen Lichtbilder als fehlerhaft bzw. nicht gut gelungen bezeichnet hat, so zeigt diese zur Überzeugung der Kammer eindeutig das beim Angeklagten K. sichergestellte Messer.
Die Kammer hat neben einer Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Messers, auch das sichergestellte Messer (lfd. Nr. 9) im Beisein des Zeugen P. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hierbei hat sie festgestellt, dass die Skizze der Zeugin S. ebenfalls wie das Originalmesser ein Größenverhältnis von Griff und Klinge von circa 1/4 zu 3/4 aufweist. Auch die markante Klingenform hat die Zeugin S. in wesentlichen Punkten zutreffend gezeichnet. So zeigt ihre Skizze – wie auch das sichergestellte Messer - eine nach vorne zur Messerspitze hin abgerundete Klinge. Von den als äußerst markant zu beschreibenden Einkerbungen/Aussparungen an der Klinge des Messers hat die Kammer sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme einen Eindruck verschafft. Die hierzu seitens der Zeugin getätigte Angabe - sie habe diese nicht in die Skizze eingezeichnet, da sie sich nicht mehr hinsichtlich der Position sicher gewesen sei – erachtet die Kammer als nachvollziehbar und glaubhaft. Hier gilt es überdies zu berücksichtigen, dass die Zeugin S. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 21.07.2020 die Einkerbungen am Messer beschrieben hat, noch bevor ihr die Lichtbilder des sichergestellten Messers seitens des Vernehmungsbeamten, des Zeugen S., vorgelegt worden sind. Von diesem auffälligen Erkennungsmerkmal des Messers hat sie somit zur Überzeugung der Kammer frei aus ihrer Erinnerung heraus berichtet.
Dass die Skizze entgegen dem sichergestellten Messer eine Klingenrundung nach außen statt nach innen aufweist, vermag hierbei die Überzeugung der Kammer davon, dass es sich bei dem skizzierten Tatmesser um das sichergestellte Messer handelt nicht in Frage zu stellen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tatsituation im Büro des Getränkemarktes sowohl von einer schnellen zeitlichen Handlungsabfolge als auch einer psychischen Ausnahmesituation für die Zeugin S. geprägt war. Insofern ist es nachvollziehbar, dass diese sich in einem Zustand von erheblicher Angst um ihr Leben nicht an jedes Detail des ihr vorgehaltenen Messers hat erinnern können.
Gleiches gilt für ihre Angabe im Rahmen der polizeilichen Vernehmung dahingehend, dass es sich um einen schwarzen Griff gehandelt haben könnte, dieser jedoch ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und des sichergestellten Messers als orangefarben mit einer schwarzen Wicklung zu beschreiben ist. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass die Zeugin S. hinsichtlich des Griffes bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 angegeben hat, dass sie sich hinsichtlich dessen Farbe nicht sicher sei. Zudem hat die Kammer hier berücksichtigt, dass eine Zeugin, welche sich gerade in einer Bedrohungssituation unter Verwendung eines Messers der vorbeschriebenen Größenordnung befindet, nicht primär auf den Griff eines solchen achtet. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass hierbei durch das Halten des Griffes in der Hand des Täters ein Großteil des Griffes verdeckt gewesen ist, was ebenfalls das eindeutige Erkennen von dessen Farbe für die Zeugin S. erschwert haben dürfte. Die im Übrigen auch wesentliche Teile des Griffes ausmachende schwarze Farbe hat die Zeugin S. zutreffend geschildert.
Hierbei kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob es sich bei dem sichergestellten Messer um eine „Machete“ im technischen Sinn handelt. Zwar hat die Zeugin das Tatmesser als solche bezeichnet. Aus ihrer auf Nachfrage erfolgten Angabe, unter einer Machete verstehe sie ein großes Messer, ist ersichtlich, dass sie nähere technische Kenntnisse über die Frage, was eine Machete ist, nicht besitzt.
Während die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich bei dem sichergestellten Messer (lfd. Nr. 9) um das Tatmesser gehandelt ist, so steht gleichermaßen zu ihrer Überzeugung fest, dass es sich bei der sichergestellten Sporttasche (lfd. Nr. 8) nicht um die vom Angeklagten Z. bei der Tat verwendete Tasche gehandelt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben der Zeugin S.. Während sie sich bereits im Zusammenhang mit den ihr im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 vorgelegten Lichtbildern des Messers sicher gewesen ist, dass es sich hierbei um das bei der Tat verwendete Messer gehandelt hat, hat sie sich hinsichtlich der ihr vorgelegten Lichtbilder der sichergestellten Sporttasche (lfd. Nr. 8) - entsprechend den unter II. 3. e. getroffenen Feststellungen - in einigem Maße unsicherer gezeigt.
Die Kammer hat im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der Tasche festgestellt, dass es sich hierbei um eine solche mit einem großen Mittelfach und zwei schmalen Seitenfächern handelt. Hierbei hat sie sich auch von den Größenverhältnissen der beiden sichergestellten Gegenstände überzeugt und hierbei festgestellt, dass sich das sichergestellte Messer aufgrund seiner Größe von circa 50 Zentimetern in keinem der drei Fächer der sichergestellten Tasche verstauen lässt.
Die Kammer hat sich durch die Inaugenscheinnahme mithin einen ausreichenden Eindruck von der Größe der beiden sichergestellten Gegenstände verschafft. Aus diesem Grund war der erst nach der Inaugenscheinnahme seitens der Verteidigung des Angeklagten K. gestellte Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens – dem die Verteidigung des Angeklagten Z. beigetreten ist - zum Beweis der Tatsache, dass das bei dem Angeklagten K. sichergestellte Messer von seiner Abmessung her größer ist, als der im Innenfach der ebenfalls sichergestellten Sporttasche zur Verfügung stehende Raum, ungeachtet der Frage nach einer zutreffenden Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen bereits gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zurückzuweisen.
Dass es sich bei der sichergestellten Sporttasche nicht um die vom Angeklagten Z. verwendete Tasche gehandelt hat, ergibt sich überdies aus den überzeugenden und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben des Sachverständigen H.. Dieser hat die Videoaufnahmen der Überwachungsanlage des Getränkemarktes und die ihm als Vergleichsmaterial vorliegenden Lichtbilder der sichergestellten Tasche und des sichergestellten Messers dahingehend untersucht, ob es sich bei der auf dem Video ersichtlichen Tasche um die sichergestellte Tasche handeln könne, ob bei der vom Täter mitgeführten Tasche ein Gegenstand herausragt und dieser das sichergestellte Messer sein könne und ob sich die Größe der sichergestellten Tasche von der im Video gezeigten Tasche unterscheidet und diese gegebenenfalls kleiner ist.
Hierzu hat der Sachverständige H. plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Untersuchung der Größe der Tasche aufgrund einer fehlenden Videoeinstellung, in der die Tasche entsprechend ausgerichtet sei, bereits nicht habe vorgenommen werden können. Hier sei überdies zu beachten, dass die sichergestellte Tasche eine Raumaufteilung in drei Fächern aufweise. Ob die auf dem Video ersichtliche Sporttasche eine ebensolche Aufteilung aufweise, lasse sich bereits nicht bestimmen. Im Rahmen der Untersuchung des Videomaterials habe er Szenen herausgefiltert, in denen die Tasche zu sehen sei und hierbei die Bildpunkte analysiert. Hierbei seien blaue Applikationen zu erkennen gewesen, bei denen es sich nicht um Reflektionen oder Schatten gehandelt haben könne. Solche Applikationen seien an der sichergestellten Tasche jedoch nicht vorhanden. Im Falle einer Verwendung der sichergestellten Tasche während der Tat hätte die hiervon erstellte Aufnahme der Videoüberwachung helle Applikationen der sichergestellten Tasche aufweisen müssen. Diese seien auf dem Video jedoch nicht zu finden, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es sich bei der im Video zu sehenden Tasche nicht um die auf den Lichtbildern zu sehende sichergestellte Tasche handele. Jedoch könne er – der Sachverständige H. - aufgrund der schlechten Qualität des Bildmaterials auch keine sichere Aussage zu der Frage treffen, ob aus der auf der Videoaufnahme zu sehenden Tasche ein Gegenstand bzw. gegebenenfalls das sichergestellte Messer, welches als Katana-Messer zu bezeichnen sei, herausgeragt habe. Dies könne er weder mit Bestimmtheit bejahen noch verneinen. Die auf der Videoaufnahme zu sehenden blauen Applikationen könnten gegebenenfalls auch mit einer zweiten Tasche oder gar einer Tüte erklärt werden.
Seine Ausführungen hat der Sachverständige H. anhand der in diesem Zusammenhang in Augenschein genommenen Lichtbilder seines Untersuchungsberichts vom 30.11.2020, Bl. 4 – 6 und des Anlageteils veranschaulicht. Diese zeigen vergrößerte Standbilder der auf dem Video zu sehenden, in der Hand des maskierten Täters befindlichen Tasche sowie im Anlagenteil Lichtbilder der sichergestellten Tasche und des Messers, an die ein Maßband angelegt ist.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen H. überzeugt. Dieser ist in seiner sachverständigen Funktion von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die einzelnen Schritte seiner Untersuchung für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Durch die Veranschaulichung seiner Ausführungen anhand der hierbei in Augenschein genommenen Lichtbilder waren seine Ausführungen in vollem Umfang plausibel. Auch die Kammer hat auf den vergrößerten Standbildern die von ihm beschriebenen blauen Applikationen erkannt, welche sie der sichergestellten Tasche nicht zuzuordnen vermocht hat. Die Kammer folgt den in sich stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Sachverständigen H. und geht wie dieser davon aus, dass es sich bei der sichergestellten Tasche nicht um die vom Angeklagten Z. bei der Tat verwendete Tasche handelt.
ee.
Die Feststellungen hinsichtlich der nach der Tat erfolgten Aufteilung der Beute zwischen den Angeklagten K. und Z. beruht auf der vereinbarungsgemäßen Tatplandurchführung der beiden Angeklagten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es nach der absprachegemäß durchgeführten Tat zu der im Vorfeld ebenfalls vereinbarten Aufteilung der Beute zwischen den beiden Angeklagten gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche nicht stattgefunden hat, hat die im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführt Beweisaufnahme nicht ergeben. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten K.. Vielmehr zeigt das festgestellte Telefonverhalten der Angeklagten auch unmittelbar nach der Tat, dass diese sich für ein Treffen verabredeten. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum dieses dann nicht stattgefunden haben sollte, so dass die Beute auch im Rahmen eines solchen absprachegemäß aufgeteilt worden ist.
ff.
Die unter II. 3. c. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der zwischen den Angeklagten K. und Z. geführten Telefonate beruhen auf den stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen P. Neben den obigen detaillierten Ausführungen des P. zu den zwischen den beiden am 14.03.2020 geführten Telefonaten hat dieser auch dargelegt, dass sich der vom Angeklagten Z. genutzte Mobilfunkanschluss in dieser Zeit in der Funkzelle ... befunden habe. Hierzu hat der Zeuge P. auf Nachfrage angegeben, dass er zwar nicht die genaue Reichweite dieser Funkzelle bestimmen könne, jedoch sicher sagen könne, dass es sich hierbei um den Funkzellenbereich gehandelt habe, in welchem sich auch der Getränkemarkt … befinde.
Des Weiteren hat der Zeuge P. von dem Telefonat des Angeklagten K. vom 29.04.2020, dem Telefonat des Angeklagten Z. vom 04.05.2020 sowie dem am 08.05.2020 zwischen den beiden Angeklagten geführten Telefonat und dessen Inhalt berichtet. Er hat dargelegt, dass aufgrund hiesiger Sache durch richterlichen Beschluss die telefonische Überwachung des Mobilfunkanschlusses des Angeklagten K. (…) sowie die Überwachung des vorbeschriebenen, dem Angeklagten Z. zuzuordnenden, Anschluss (…) erfolgt seien. Zudem sei der Mobilfunkanschluss der V. – der Geliebten des Angeklagten Z. – überwacht worden (…). Der Zeuge P. hat die hieraus gewonnenen Erkenntnisse, wie unter II. 3. b. festgestellt, detailliert und schlüssig berichtet. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.
gg.
Die Feststellungen hinsichtlich der unter II. 3. d. beschriebenen polizeilichen Durchsuchungen in hiesiger Sache sowie die in diesem Zusammenhang aufgefundenen Gegenstände beruhen auf den überzeugenden und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angaben des Zeugen M.. Dieser hat angegeben, bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten K. selbst zugegen gewesen zu sein. Der Angeklagte K. habe sich kooperativ verhalten und ihm gegenüber angegeben, dass das bei ihm sichergestellte Messer (lfd. Nr. 9) ihm gehöre. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden plausiblen und in sich stimmigen Angaben des Zeugen M..
Die Feststellungen hinsichtlich der weiteren polizeilichen Durchsuchungen sowie den erfolgten vorläufigen Festnahmen der Angeklagten K. und Z. beruhen auf den detaillierten und schlüssigen Angaben des Zeugen S.. Dieser hat berichtet, nicht selbst bei den Durchsuchungen vor Ort gewesen zu sein. Er habe jedoch überwiegend die Ermittlungen in hiesiger Sache geleitet, sodass ihm sämtliche Informationen hinsichtlich dieser Ermittlungsschritte, an denen er nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei, über seine Kollegen zugetragen worden seien. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen S..
hh.
Die Feststellungen hinsichtlich der unter II. 3. f. beschriebenen Folgen der Tat für die Zeugin S. beruhen auf ihren entsprechenden glaubhaften Angaben. Die Zeugin S. hat insofern ihre vorangegangenen Angaben aus ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.07.2020 in der Hauptverhandlung wiederholt und hiermit Aussagekonstanz gezeigt.
Dass die Zeugin S. unmittelbar nach dem Tatgeschehen erheblich unter dem Eindruck des Erlebten gestanden hat, ergibt sich auch aus den Schilderungen des Zeugen D., welcher die Zeugin aufgrund ihrer verängstigten Verfassung gemeinsam mit seinem Kollegen nach Hause gefahren hat. Die anhaltende Belastung aus dem am 14.03.2020 erlebten Geschehen hat sich auch in der Vernehmungssituation vom 21.07.2020 gezeigt, welche entsprechend den glaubhaften Angaben des Zeugen S. zwischenzeitlich kurz unterbrochen werden musste, weil die Zeugin angefangen hatte zu weinen.
Auf die Kammer hat die Zeugin S. in der Hauptverhandlung zwar einen gefassten Eindruck gemacht. Zur Überzeugung der Kammer ist die Zeugin S. im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung erkennbar darum bemüht gewesen, einen solchen Eindruck zu vermitteln und im Rahmen ihrer Schilderungen ihre Emotionen unter Kontrolle zu halten, um zum Zwecke der Aufklärung des Tatgeschehens vom 14.03.2020 möglichst sachlich ihre in diesem Zusammenhang gemachten Beobachtungen zu schildern.
Dass die Zeugin S. dennoch weiterhin nachhaltig von dem Erlebten beeindruckt ist, ist in ihren Schilderungen zu den Folgen der Tat in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gekommen. Die Zeugin S. hat für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass und wie sie noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in ihrem alltäglichen Leben von der Tat vom 14.03.2020 betroffen ist. Hierzu hat sie für die Kammer anschaulich, anhand verschiedener aufgeführter Beispiele - wie festgestellt -, aufgezeigt, wie die Tat eine Änderung ihres Verhaltens bewirkt hat und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sich in gewissen Situationen erneut die seit dem Geschehen vom 14.03.2020 bestehende Angst in ihrem alltäglichen Leben zeigt. Die Kammer hat keine Zweifel an den in sich stimmigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin S..
ii.
Die Feststellungen hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten Z. beruhen auf einer Gesamtschau einer Vielzahl hierauf deutender Indizien.
Für eine Täterschaft des Angeklagten Z. spricht insbesondere, dass die beiden Angeklagten ausweislich der Verbindungdaten sowohl unmittelbar vor dem Tatgeschehen, als auch währenddessen und nach der Tat telefoniert haben.
Die hierzu seitens des Angeklagten Z. abgegebene Einlassung ist bereits in sich nicht stimmig und wenig plausibel. So erscheint es kaum nachvollziehbar, dass der Angeklagte K. zur Vereinbarung einer „vagen Verabredung“ mit dem Angeklagten Z. mit diesem drei Mal in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Straftat telefoniert hat. Insbesondere hinsichtlich des von den beiden Angeklagten miteinander geführten Telefonates um 17:35:00 Uhr ist dies nicht schlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte K. von sich aus den Angeklagten Z. unmittelbar vor und während der Begehung einer von ihm geplanten Straftat – eine solche plante er auch nach seiner eigenen Einlassung - anruft, um ihm mitzuteilen, dass er nunmehr noch etwas zu erledigen habe und sich dieses Telefonat sodann über den gesamten Zeitraum seines Tatbeitrages erstreckt.
Hinzu kommt, dass auf dem in Augenschein genommenen Video eindeutig zu sehen ist, dass der maskierte Täter im Zeitpunkt des Betretens und sodann Durchqueren des Lagerraumes eine Hand an sein Ohr gehalten hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der maskierte Täter zu diesem Zeitpunkt mit einem Mobiltelefon ein Telefonat geführt und aus diesem Grund über einen Zeitraum von vier Sekunden mit seiner Hand sein Mobiltelefon an sein Ohr geführt hat. Wenn auch aufgrund der Qualität – der verhältnismäßig geringen Bildauflösung der Videoaufnahme - ein Mobiltelefon in der Hand des maskierten Täters nicht eindeutig zu erkennen ist, so hat die Kammer dennoch keine Zweifel daran, dass er ein solches im vorgenannten Zeitraum in der Hand hält und dieses an sein Ohr hält, um damit zu telefonieren. Aus Sicht der Kammer lässt sich diese Geste des maskierten Täters nicht anderweitig in plausibler Weise erklären. Entsprechende Anhaltspunkte haben sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ergeben. Demzufolge hat sowohl der Angeklagte K. während der Begehung der Tat telefoniert als auch der maskierte Täter im vorbeschriebenen Tatzeitraum.
Die zeitlichen Abstände der drei zwischen den Angeklagten vor, während und unmittelbar nach der Tat geführten Telefonate korrelieren überdies mit den dem Video und der Zeugin S. zu entnehmenden zeitlichen Geschehensabläufen. So hat der maskierte Täter bei Verlassen des Lagerraumes nicht mehr die Hand an sein Ohr gehalten und mithin zur Überzeugung der Kammer nicht mehr telefoniert. Zu diesem Zeitpunkt hat auch der sich wiederum in unmittelbarer Nähe des Getränkemarktes aufhaltende Angeklagte K. nicht mehr telefoniert.
Auch war der von dem Angeklagten Z. unstreitig genutzte Mobilfunkanschluss im Tatzeitraum in A. und damit in der Tatortfunkzelle eingewählt. Wenn auch weiterhin sein gemeldeter Wohnsitz in ... in ... gelegen hat, hat der Angeklagte Z. sich im Tatzeitraum im März 2020 entsprechend den glaubhaften Angaben seiner Bewährungshelferin, der Zeugin D., überwiegend in ... aufgehalten, was die Möglichkeit zur Planung und Durchführung der Begehung eines Überfalles auf einen Getränkemarkt in … im Hinblick auf die räumliche Nähe jedenfalls begünstigt hat.
Es erscheint hier außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Angeklagte K., welcher entsprechend eigener Einlassung mit dem Betreten des Getränkemarktes gerade mit der Durchführung einer mit einer anderen Person gemeinsam vereinbarten Straftat beginnt, während seines gesamten Tatbeitrages mit einer mit der Tat völlig unbeteiligten Person telefoniert. Unterstellt, es habe sich bei dem maskierten Täter nicht um den Angeklagten Z. gehandelt, würde dies bedeuten, dass auch der maskierte Täter während der Begehung der mit dem Angeklagten K. gemeinsam geplanten Tat mit einer hieran völlig unbeteiligten Person telefoniert hat. Dies würde bedeuten, dass hier zwei Täter, die miteinander die Begehung einer Straftat vereinbart haben, während der Ausführung ihrer jeweiligen Tatbeiträge zeitgleich mit jeweils einer anderen an der Tat unbeteiligten Person telefoniert haben. Dies liegt zur Überzeugung der Kammer außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und entspricht nicht dem tatsächlich am 14.03.2020 erfolgten Geschehensablauf.
Des Weiteren passt die seitens der Zeugin S. bereits im Rahmen ihrer Vernehmung vom 21.07.2020 abgegebene und in der Hauptverhandlung wiederholte Beschreibung des maskierten Täters auf den Angeklagten Z.. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Beschreibung der Größe, als auch der Beschreibung, dass es sich bei dem maskierten Täter ausweislich seiner Stimme um eine „jüngere“ Person gehandelt habe. Besondere Bedeutung kommt hier ihrer Angabe zu, dass der maskierte Täter einen russischen Dialekt besessen habe. Dass der Angeklagte Z. einen solchen aufweist, hat die Kammer im Rahmen seiner Gesprächsanteile in der Hauptverhandlung festgestellt.
Neben der aus der geänderten tatsächlichen Wohnsituation des Angeklagten Z. resultierenden Gelegenheit zur Begehung der Tat, den mit dem Tatablauf korrelierenden Verbindungsnachweise der Mobilfunkdaten und der auf ihn passenden Täterbeschreibung, hat der Angeklagte Z. überdies ein Motiv zur Begehung der Tat besessen. So hat er im Zuge eines weiteren mit dem Angeklagten K. am 08.05.2020 geführten Telefonates – wie auch der Angeklagte K. – ausführlich geschildert, dass er finanzielle Sorgen habe. Überdies kommt hinzu, dass beide Angeklagten im Zuge dieses Telefonates zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation gemeinsam die Begehung eines mit hiesiger Tat vergleichbaren Verbrechens geplant haben.
Insgesamt mag jedes einzelne Indiz noch ohne die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten Z. erklärbar sein, in ihrer Gesamtheit lassen sie sich zur Überzeugung der Kammer aber lediglich mit einer Begehung der Tat durch den Angeklagten Z. erklären. Von einer solchen ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt.
jj.
Die Feststellungen hinsichtlich der Motivlage und subjektiven Tatseite der Angeklagten K. und Z. beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Einlassung des Angeklagten K. dahingehend, dass er mit seinem Bekannten lediglich das Stehlen der im stets offenen Tresor befindlichen Bargeldsumme geplant und jegliches darüberhinausgehende Handeln seines Bekannten selbst nicht gewollt und zugleich auch nicht billigend in Kauf genommen habe, ist bereits in sich nicht stimmig und nicht nachvollziehbar.
Die insofern seitens des Angeklagten K. im Rahmen der Verteidigererklärung getätigten Angaben sind bereits aus sich heraus nicht plausibel und widersprüchlich. Dies gilt zunächst für die Angabe, dass dem Angeklagte K. bekannt gewesen sei, dass sich in dem Tresor im Büro des Getränkemarktes immer eine Menge Geld befinde und dieser stets offenstehe. Ungeachtet der insofern seitens der Zeugin S. getätigten glaubhaften und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Angabe, wonach der Tresor stets verschlossen und nur über eine ausschließlich den Marktmitarbeitern mitgeteilte Drehkombination zu öffnen sei, ist diese Angabe für sich bereits nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Ein Tresor dient per Definition der besonders gesicherten Aufbewahrung von Geld, Wertsachen oder sonstigen Gegenständen, um sie vor Diebstahl und Feuer zu schützen. Der Einsatz eines permanent offenstehenden Tresors in einem Getränkemarkt, in welchem täglich höhere Geldbeträge durch den Verkauf von Getränken eingenommen werden, widerspricht bereits jeglicher Lebenserfahrung und entsprechend den insofern schlüssigen und glaubhaften Angaben der Zeugin S. auch der tatsächlichen, im Markt praktizierten Vorgehensweise.
Aber selbst unterstellt, der Tresor habe in der Vergangenheit in Anwesenheit des Angeklagten K. – wie von ihm angegeben – tatsächlich einmal offen gestanden, so erklärt sich hierdurch zudem nicht, was ihn dazu veranlasst haben sollte, auch am 14.03.2020 zur Tatzeit während des Dienstes der Zeugin S. darauf zu vertrauen, dass der Tresor erneut offenstehe und das darin befindliche Bargeld wiederum frei zugänglich sei. Selbst falls in Anwesenheit des Angeklagten K. ein Mitarbeiter des Marktes den Tresor hätte offenstehen lassen, erklärt dies nicht, warum der Angeklagte mit einem entsprechend unsorgfältigen Verhalten bei der Zeugin S. hätte rechnen können.
Auch widerspricht der seitens des Angeklagten K. in diesem Zusammenhang vorgetragene angeblich geplante eigene Tatbeitrag als auch der angegebene angeblich vereinbarte Tatbeitrag seines „Bekannten“ dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich gezeigten Verhalten der beiden Täter in der Tatsituation. So hat der Angeklagte K. ausweislich seines auf der Videoüberwachung zu sehenden Verhaltens keinen Versuch unternommen, die Zeugin S. abzulenken. Er hat stattdessen unmittelbar nach dem nur wenige Sekunden andauernden Bezahlvorgang an der Kasse den Markt verlassen. Ein Ablenken der Zeugin S., um „dem Bekannten“ die Durchführung eines Diebstahls zu ermöglichen, führte der Angeklagte K. gerade nicht durch und versuchte es nicht einmal.
Auch hat sich der Angeklagte Z. ausweislich der Aufnahmen der Videoüberwachung nach Betreten des Lagerraumes nicht in den Büroraum begeben, um das in dem vermeintlich offenstehenden Tresor befindliche Geld zu stehlen. Stattdessen hat er sich direkt hinter den Getränkepaletten im Bereich des Spirituosenlagers versteckt, dort auf die Zeugin S. gewartet und ist erst bei Eintreffen der Zeugin S. im Lagerraum aus seinem Versteck hervorgekommen und hat diese in das Büro des Marktes gedrängt.
Überdies hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte Z. bei der Tatausführung das im Rahmen der Durchsuchung im Kellerraum des Angeklagten K. aufgefundene und sodann sichergestellte Messer verwendet hat. Es ist völlig abwegig, dass der Angeklagte Z. in den Besitz dieses Messers ohne Kenntnis und Willen des Angeklagten K. vor Begehung der Tat gelangt sein soll.
Des Weiteren hat der Angeklagte K. im Nachgang zur Tat gemeinsam mit dem Angeklagten Z. im Rahmen eines Telefonates vom 08.05.2020 zur Verbesserung seiner angespannten finanziellen Situation Pläne für die Begehung eines der hiesigen Tat vergleichbaren Verbrechens geschmiedet. Dies zeigt, dass die gemeinsame Begehung einer entsprechenden Tat beiden Angeklagten zuzutrauen ist und weitergehend auch von ihnen erwogen wird. Dies indiziert Tatbereitschaft und –motivation auch für das hiesige Geschehen.
Aus vorgenannten Gründen und Erwägungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beiden Angeklagten K. und Z. die Tat – wie vorab gemeinsam geplant – am 14.03.2020 arbeitsteilig durchgeführt, beide Angeklagten mithin vorsätzlich gehandelt und Vorsatz hinsichtlich des vereinbarungsgemäß durchgeführten Tatbeitrages des jeweils anderen gehabt haben.
3.
Dass bei dem Angeklagten K. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Diagnose einer im Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum stehenden Erkrankung zu stellen sowie bei Begehung der Tat seine Schuldfähigkeit voll erhalten war, mithin weder Einsichts- noch Steuerungsfähigkeit eingeschränkt waren, beruht auf den überzeugenden und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen S..
Der Sachverständige hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Kenntnis der Justizakten, der Ermittlungsakte in hiesigem Verfahren, dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie seinem in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten K. gewonnenen Eindruck. Dieser habe die Teilnahme an einem Explorationsgespräch verweigert. Von Seiten der Verteidigung des Angeklagten K. habe er – der Sachverständige – jedoch die Mitteilung erhalten, der Angeklagte K. habe zuletzt keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol mehr konsumiert.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten K. im Zeitpunkt der Tatbegehung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkohol-/Betäubungsmittelabhängigkeit vorgelegen hätten:
Die sichere Diagnose einer Abhängigkeit setze voraus, dass irgendwann während des letzten Jahres mindestens drei der folgenden sechs Kriterien vorgelegen haben:
1. Ein starker Wunsch oder Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums.
4. Der Nachweis einer Toleranz.
5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen.
6. Anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen.
Sämtliche der vorgenannten Kriterien seien bei dem Angeklagten K. im Tatzeitpunkt nicht festzustellen. Daher sei weder die Diagnose einer Alkohol- noch einer Betäubungsmittelabhängigkeit bei dem Angeklagten K. zu stellen.
Selbst wenn man eine solche zugunsten des Angeklagten unterstelle, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB indes nicht vor.
Hiernach sei § 21 StGB in einem solchen Fall nur dann anzuwenden, wenn der an einer Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit Erkrankte die Tat im Zustand akuter Intoxikation, die Beschaffungstat unter starken Entzugserscheinungen oder aus Angst vor solchen begangen habe oder besondere Umstände bei Begehung der Tat dergestalt vorgelegen hätten, dass auf Grund des langjährigen Konsums schwerste Persönlichkeitsveränderungen eingetreten seien.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte K. bei Begehung der Tat erheblich oder überhaupt alkoholisiert gewesen sei, seien bereits nicht ersichtlich. Die in Augenschein genommenen Aufnahmen der Überwachungskamera des Getränkemarktes ließen entsprechende Anzeichen für eine Alkoholisierung, wie zum Bespiel ein unsicheres Gangbild oder ein Schwanken, nicht erkennen. Auch habe die Zeugin S. im Rahmen ihrer Vernehmung von keinen Anzeichen einer Alkoholisierung bei dem Angeklagten K. während des gesamten Tatgeschehens berichtet. Auch für das Vorliegen etwaiger Entzugserscheinungen oder einer hiervor bestehenden Angst bestünden keinerlei Anhaltspunkte aus den vorhandenen Beweismitteln.
Lediglich seine Vorverurteilung aus dem Jahr 2014 gebe einen Hinweis auf einen jedenfalls in der Vergangenheit erfolgten erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten K.. Die der damaligen Verurteilung zugrundeliegende Tat habe er im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen. Die damalige - vor sechs Jahren - bestandene Alkoholisierung besitze jedoch in Anbetracht der zur hiesigen Tat vorhandenen Zeitspanne keine Aussagekraft über eine im Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten K. vorhandene Alkoholisierung.
Für die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der dritten Fallgruppe - einer konsumbedingt erheblichen Depravation bzw. einer erheblichen Veränderung seiner Persönlichkeit – sei unter anderem zu berücksichtigen, ob sich Veränderungen innerhalb des gesamten Wohnfeldes oder der Arbeitssituation ergeben hätten. Auch hier bestünden keine entsprechenden Hinweise. Der Angeklagte K. habe entsprechend eigener Angabe durchgehend in einem beruflichen Beschäftigungsverhältnis gestanden und einen festen Wohnsitz besessen. Auch in der Trennung seiner Ehefrau und dem nunmehr anhängigen Scheidungsverfahren seien keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen S., welcher von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, vollumfänglich an. Auch sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen der drei von der Rechtsprechung zur Annahme des § 21 StGB im Zusammenhang mit einem Alkohol-/Betäubungsmittelkonsum gebildeten und vom Sachverständigen zutreffenden dargelegten Fallgruppen geprüft. Wie der Sachverständige, hat die Kammer weder in der Einlassung des Angeklagten K., noch in den Angaben der Zeugin S., der in Augenschein genommenen Videoaufnahme oder aus sonstigen Beweismitteln Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer der drei Fallgruppen gesehen, sodass deren Vorliegen durch die Kammer ausgeschlossen wird. Der Angeklagte K. hat auf der Videoaufnahme ein sicheres Gangbild gezeigt. Auch hat der Angeklagte K. im Zuge der mit dem Angeklagten Z. gemeinsam durchgeführten Tat ein koordiniertes und strukturiertes Vorgehen während der Tatbegehung gezeigt, welches ebenfalls gegen die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gesprochen hat. Überdies hat die Kammer in dem von dem Angeklagten K. geschilderten Lebenslauf und ihrem von dem Angeklagten K. in der Hauptverhandlung gewonnen Eindruck keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Persönlichkeitsveränderung erblickt. Die Kammer ist aus vorgenannte Gründen davon überzeugt, dass der Angeklagte K. die hiesige Tat im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat.
4.
Die Feststellungen dahingehend, dass bei dem Angeklagten Z. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Diagnose einer im Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum stehenden Erkrankung zu stellen war sowie die Feststellungen hinsichtlich der bei ihm bei Begehung der Tat voll erhaltenen Schuldfähigkeit, mithin seiner zum Tatzeitpunkt bestehenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, beruhen ebenfalls auf den überzeugenden und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen S..
Der Sachverständige hat ausgeführt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Kenntnis der Justizakten, der Ermittlungsakte in hiesigem Verfahren, dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie seinem in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten Z. gewonnenen Eindruck. Dieser habe keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Exploration gezeigt. Zudem existierten keine laborchemischen Nachweise bezüglich eines Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten Z..
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage die Vorgeschichte des Angeklagten Z. hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsum entnehmen lassen:
Hieraus ergebe sich, dass im Zuge des gegen ihn vor dem Landgericht Limburg a. d. Lahn (5 KLs – 3 Js 7862/09) wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung geführten Verfahrens, welches am 02.11.2009 zu einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Haftstrafe geführt habe, eine Polytoxikomanie schwerer Ausprägung bei dem Angeklagten Z. diagnostiziert worden sei. Der Angeklagte Z. habe zu dieser Zeit Heroin und Kokain in einem Cocktail sowie regelmäßig Haschisch konsumiert. Neben der verhängten Freiheitsstrafe sei eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden. Im Zuge der sich hieran anschließenden Unterbringung in der Entziehungsanstalt in ... sei der Angeklagte direkt negativ aufgefallen. Er habe sich provokant und trotzig verhalten und zunächst keine Lernbereitschaft gezeigt. Sein Verhalten habe sich mit der Zeit etwas verbessert. Er sei jedoch weiterhin nicht lernbereit gewesen. Im August 2010 sei er sodann erstmals rückfällig im Hinblick auf den Konsum von Heroin geworden. Daraufhin sei es zu zwei weiteren Rückfällen gekommen. In der Folge sei die Therapie mit dem Angeklagten Z. abgebrochen, dieser wieder in die JVA verlegt und am 18.07.2011 die Erledigung seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt ausgesprochen worden.
Im Jahr 2015 sei die weitere Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogenentwöhnungstherapiemaßnahme nach § 35 BtMG zurückgestellt worden. Der Angeklagte habe sich hierzu im Zeitraum vom 22.01.2015 bis 26.01.2015 in einer Therapiemaßnahme im Therapiezentrum W. befunden. Daraufhin sei es jedoch zu einem Rückfall mit Alkohol und Kokain gekommen. Eine ab November des gleichen Jahres durchgeführte Therapie nach § 35 BtMG habe der Angeklagte Z. jedoch erfolgreich absolviert und diese nach einem halben Jahr ambulant fortgesetzt. Auch habe er die medizinisch-psychologische Untersuchung zur Ermittlung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechend eigener Angabe gegenüber seiner Bewährungshelferin, der Zeugin D., bestanden. Sodann sei es jedoch zu einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr gekommen, für die er vom Amtsgericht C. im Jahr 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Zeugin D. habe im Rahmen ihrer in der Hauptverhandlung getätigten Angaben von Eheproblemen des Angeklagten Z. berichtet.
Zwar gebe die Vorgeschichte des Angeklagten Z. insbesondere im Hinblick auf den stattgefundenen Betäubungsmittelkonsum und die damals diagnostizierte Polytoxikomanie Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Konsum. Ein solcher müsse sich jedoch für die Annahme des § 21 StGB zur Tatzeit in Form einer akuten Intoxikation, dem Vorliegen von oder der Angst vor erheblichen Entzugserscheinungen oder in einer auf den Konsum zurückgehenden schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderung geäußert haben.
Sämtliche der zur Bestimmung einer Abhängigkeitserkrankung vorbeschriebenen Diagnosekriterien seien bei dem Angeklagten Z. im Tatzeitpunkt nicht nachweisbar. Daher sei auch bei ihm weder die Diagnose einer Alkohol- noch einer Betäubungsmittelabhängigkeit zu stellen. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass sich die auf Grundlage der Aktenkenntnisse im Rahmen seines vorläufigen Gutachtens bei dem Angeklagten Z. gestellte Verdachtsdiagnose einer Politoxykomanie (ICD-10: F19.2) damit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat.
Selbst wenn man eine solche zugunsten des Angeklagten unterstelle, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB indes nicht vor.
Hiernach sei § 21 StGB in einem solchen Fall nur dann anzuwenden, wenn der an einer Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit Erkrankte die Tat im Zustand akuter Intoxikation, die Beschaffungstat unter starken Entzugserscheinungen oder aus Angst vor solchen begangen habe oder besondere Umstände bei Begehung der Tat dergestalt vorgelegen hätten, dass auf Grund des langjährigen Konsums schwerste Persönlichkeitsveränderungen eingetreten seien.
Es seien keine Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation des Angeklagten Z. im Zeitpunkt der Begehung der Tat durch einen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmittel ersichtlich. Sowohl den Angaben der Zeugin S. als auch der in Augenschein genommenen Videoaufnahme des Getränkemarktes seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine im Tatzeitpunkt vorhandene Alkoholisierung oder Intoxikation des Angeklagten Z. durch Betäubungsmittel hindeuteten. So hat weder die Zeugin S. eine verwaschene Sprache des Angeklagten Z. bemerkt, als dieser mit ihr während der Tat gesprochen hat, noch habe sie den Geruch von Alkohol bemerkt. Gleiches gilt hinsichtlich eines ebenfalls für eine Intoxikation sprechendes unsicheres Gangbild. Hier sei auf der Videoaufnahme ersichtlich, dass der Angeklagte Z. sich sicheren Ganges und schnellen, zielgerichteten Schrittes sowohl zu dem Lagerraum begeben als auch von diesem entfernt habe. Auch habe die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Entzugserscheinungen oder der Angst vor diesen bei dem Angeklagten Z. ergeben.
Auch sei in dem Lebenslauf des Angeklagte Z. trotz der im Zusammenhang mit seinem in der Vergangenheit erfolgten Betäubungsmittelkonsum vorhandenen Vorgeschichte und der derzeit bestehenden Eheprobleme kein Bruch in seinem Lebensweg zu sehen, welcher auf eine schwerwiegende, auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückführende, Persönlichkeitsdepravation zurückgehe.
Die Voraussetzungen der drei Fallgruppen der Rechtsprechung zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittel- oder Drogenkonsum seien demnach nicht gegeben. Der Sachverständige empfehle der Kammer daher, bei dem Angeklagten Z. ebenfalls von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat auszugehen.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen S., welcher von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Auch sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen der drei Fallgruppen der Rechtsprechung zur Annahme des § 21 StGB im Zusammenhang mit einem Alkohol-/Betäubungsmittelkonsum geprüft und hierbei, wie auch der Sachverständige, mangels entsprechender sich aus den vorhandenen Beweismitteln ergebender Anhaltspunkte abgelehnt; deren Vorliegen schließt die Kammer aus. Insbesondere der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Z. ein sicheres Gangbild gezeigt und sich zielsicher und schnellen Schrittes sowohl zum Tatort hin bewegt als auch von diesem entfernt hat. Auch haben sich in der Hauptverhandlung keine sonstigen Hinweise auf eine zur Tatzeit bestandene Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, eine im Tatzeitpunkt bestandene akute Intoxikation oder vorhandene Entzugserscheinungen oder die Angst vor solchen ergeben.
Auch hat die Kammer nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Depravation bzw. einer erheblichen Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten Z. als gegeben erachtet. Auch hier ist die Kammer unter Berücksichtigung ihres Eindruckes von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie einer Gesamtbetrachtung seines Lebensweges davon ausgegangen, dass ein zur Annahme einer erheblichen Persönlichkeitsveränderung erforderlicher Bruch in seinem Lebensweg nicht erkennbar ist. Der Angeklagte Z. ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begonnen. Sein bisheriger Lebensweg weist wiederholte Phasen der Betäubungsmittelabstinenz und erneuter Betäubungsmittelrückfälle auf. Dennoch ist es dem Angeklagten Z. ausweislich der entsprechenden Angaben der Zeugin D. zwischenzeitlich gelungen, ein geordnetes Familien- und Berufsleben zu führen. Seine zuletzt vorhandenen Eheprobleme weisen in Anbetracht der durchweg unsteten Lebensweise des Angeklagten Z. keine Anhaltspunkte auf einen Bruch in seinem Lebensweg hin, welche auf eine konsumbedingte erhebliche Persönlichkeitsveränderung hindeutet. Demzufolge sieht die Kammer auch die Voraussetzungen dieser dritten Fallgruppe als vorliegend nicht gegeben an. Die Kammer ist aus vorgenannten Gründen davon überzeugt, dass der Angeklagte Z. die hiesige Tat sicher im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat.
IV.
Die uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten K. und Z. haben sich durch ihr unter II. 2. beschriebenes Verhalten jeweils der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB schuldig gemacht.
Vorliegend ist auch der Angeklagte K. als Täter im Sinne einer Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB anzusehen, indem die beiden Angeklagten entsprechend ihres zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes und ihres Vorstellungsbildes hinsichtlich des Raubüberfalles auf den Getränkemarkt … am 14.03.2020 absprachegemäß arbeitsteilig zusammengewirkt haben.
Dieses absprachegemäße arbeitsteilige Zusammenwirken ist dergestalt erfolgt, dass der Angeklagte K. dem Angeklagten Z. zur unmittelbaren Tatausführung sein Messer zur Verfügung gestellt hat, diesem zur Begehung der Tat vom Marktinneren aus die Seiteneingangstür des Getränkemarktes geöffnet und Letztgenannter die Zeugin S. unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben durch Vorhalten des später sichergestellten Messers zur Herausgabe des im Tresor befindlichen Bargeldes genötigt hat, um sich und den Angeklagten K. hierdurch zu Unrecht zu bereichern, und der Angeklagte Z. letztlich mit einer ihm von der Zeugin S. übergebenen Beute von 815,00 Euro vom Tatort geflüchtet ist.
Das in diesem Zusammenhang seitens des Angeklagten K. getätigte Handeln stellt hierbei einen wesentlichen Tatbeitrag dar, ohne den die konkrete Tatausführung nicht möglich gewesen wäre. So ist er derjenige gewesen, der durch das Öffnen der Tür dem Angeklagten Z. überhaupt den von der Zeugin S. zunächst unbemerkten Zugang in die hinteren Räumlichkeiten des Marktes ermöglicht hat. Auch der Angeklagte K. war derjenige, der Kenntnisse über die örtlichen Begebenheiten des Marktes sowie den im Büro des Marktes befindlichen Tresor hatte und während der Tatbegehung mit dem Angeklagten Z. zwecks Koordination des Tatgeschehens telefoniert hat.
Überdies hat er wesentlich zur Verwirklichung der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB beigetragen, indem er dem Angeklagten Z. das bei der Nötigungshandlung verwendete Messer im Vorfeld zur Tat zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus war der gemeinschaftliche Tatplan auch hinsichtlich einer vorzunehmenden Beuteteilung im Sinne einer gemeinschaftlichen Tat ausgebildet und gerade nicht lediglich dergestalt, dass der Angeklagte K. eine fremde Tat des Angeklagten Z. unterstützen wollte. Es ist dem Angeklagten K. darum gegangen, an einer eigenen Tat mitzuwirken, um hierdurch seine bestehenden erheblichen Geldprobleme zu lösen. Hierbei hat sein Vorsatz auch die Verwendung des Messers durch den unmittelbar tatausführenden Angeklagten Z. bei Begehung der Tat umfasst.
V.
Ausgangspunkt der Strafzumessungserwägungen betreffend die Angeklagten K. und Z. ist der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Der Strafrahmen reicht von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren.
Die Kammer hat sodann in einem ersten Schritt geprüft, ob unter Zugrundelegung sämtlicher allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte ein minderschwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB angenommen werden konnte. Dieser sieht einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minderschwerer Fall liegt dann vor, wenn das Tatbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre.
1. Angeklagter K.
Einen minderschweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten K. verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Persönlichkeit des Angeklagten weichen nicht in einem Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 250 Abs. 2 StGB ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Zugunsten des Angeklagten K. fiel dessen gegen Ende der Beweisaufnahme abgegebenes Teilgeständnis sowie seine im Zusammenhang hiermit im Rahmen des letzten Wortes ausgesprochene Entschuldigung ins Gewicht.
Für den Angeklagten K. sprach weiter, dass er hinsichtlich der Tatbegehung der im Vergleich zum Angeklagten Z. tatfernere Mittäter gewesen ist. Zugunsten des Angeklagten K. hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte K. nicht einschlägig vorbestraft ist und es sich bei der Tatbeute von 815,00 Euro um eine vergleichsweise niedrige Beute. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte K. sich in einer finanziell angespannten Lage befunden hat.
Zu seinen Lasten waren dagegen die bei der Zeugin S. durch die Tat eingetretenen Folgen zu berücksichtigen. Diese hat sich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zwar wieder relativ gefasst gezeigt, sie litt jedoch sowohl während der Tat, als auch insbesondere in den ersten zehn Wochen danach erheblich unter dem Erlebten und hat zur Verarbeitung des Geschehens psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Zudem hat die Zeugin S. die Tat auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollends verarbeitet. Zulasten des Angeklagten K. hat die Kammer zudem die Art und die konkrete Beschaffenheit des bei der Tat verwendeten Messers berücksichtigt. Dieses stellt bereits in Anbetracht seiner erheblichen Größe ein im Vergleich zu anderen Messersorten erhöhtes Maß an Gefährlichkeit dar.
Trotz des Umfangs der für den Angeklagten K. sprechenden Umstände liegt noch kein minderschwerer Fall vor. Insbesondere die Folgen der Tat für die Zeugin S. und die konkrete Beschaffenheit des bei der Tat verwendeten Messers führen in Abwägung mit allen weiteren strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkten dazu, dass das gesamte Tatbild und Persönlichkeit des Angeklagten K. nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 250 Abs. 2 StGB zurückbleibt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände hat die Kammer daher keinen minder schweren Fall angenommen.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der erneut durchgeführten Gesamtabwägung wiederum insbesondere die bereits oben genannten Umstände berücksichtigt, welchen auch bei der Frage der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 3 StGB erhebliche Bedeutung zukam. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Umstände, hielt die Kammer hiernach die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von
5 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
2. Angeklagter Z.
Einen minderschweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten Z. verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Persönlichkeit des Angeklagten Z. weichen nicht in einem solchen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 250 Abs. 2 StGB ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Zugunsten des Angeklagten Z. hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Tatbeute von 815,00 Euro um eine vergleichsweise niedrige Beute im Hinblick auf den relativ hohen Strafrahmen der besonders schweren räuberischen Erpressung gehandelt und sich der Angeklagte Z. in einer angespannten finanziellen Lage befunden hat.
Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Angeklagten Z. um die unmittelbar den Raubüberfall ausführende Person, mithin den tatnäheren Mittäter, gehandelt hat. Auch zulasten des Angeklagten Z. hat die Kammer die bei der Zeugin S. eingetretenen Folgen der Tat berücksichtigt. Gegen den Angeklagten Z. hat des Weiteren die Anzahl seiner Vorstrafen (14 Eintragungen im Bundezentralregister) gesprochen, unter denen sich auch eine einschlägige Vorstrafe findet: Ein Eintrag aus dem Jahr 2009 betrifft die Begehung einer schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen sowie eine versuchte schwere räuberische Erpressung und einen Diebstahl. Der Angeklagte Z. hat sich von der Verbüßung langer Strafhaft in der Vergangenheit nicht von der Begehung einer weiteren den schweren räuberischen Erpressungen vergleichbaren Straftat abhalten lassen. Im Zeitpunkt der Begehung der vorliegenden Tat hat der Angeklagte Z. überdies wegen der einschlägigen Vorverurteilung aus dem Jahr 2009 zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe unter laufender Bewährung gestanden. Die hiesige Tat hat er mithin vier Monate vor Ablauf der festgelegten Bewährungszeit begangen.
Trotz des Umfangs der für den Angeklagten Z. sprechenden Umstände liegt noch kein minderschwerer Fall vor. Insbesondere die Anzahl seiner teils auch einschlägigen Vorstrafen und die konkrete Beschaffenheit des bei der Tat verwendeten Messers führen in Abwägung mit allen weiteren strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkten dazu, dass das gesamte Tatbild und die Persönlichkeit des Angeklagten Z. nicht hinter den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des § 250 Abs. 2 StGB zurückbleiben. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände hat die Kammer daher keinen minder schweren Fall angenommen.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der erneut durchgeführten Gesamtabwägung wiederum insbesondere die bereits oben genannten Umstände berücksichtigt, welchen auch bei der Frage der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 3 StGB erhebliche Bedeutung zukam. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten Z. sprechenden Umstände hielt die Kammer hiernach die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von
7 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Sowohl hinsichtlich des Angeklagten K. als auch des Angeklagten Z. war nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.
Gemäß § 64 StGB soll das Gericht die Unterbringung einer Person in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn sie den Hang besitzt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, ein für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB der Tat zugrundeliegender Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Substanzen zu konsumieren, sei sowohl beim Angeklagten K. als auch beim Angeklagten Z. mangels entsprechender Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellbar gewesen.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen, welcher von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, vollumfänglich an. Vorliegend hat die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen im Tatzeitpunkt bei den Angeklagten bestehenden, der hier festgestellten Tat zugrundeliegenden, Hang zum Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ergeben. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass die hiesige Tat auf die jeweilige angespannte finanzielle Situation der beiden Angeklagten zurückgeht.
Aus diesem Grund war in Übereinstimmung zur Einschätzung des Sachverständigen weder hinsichtlich des Angeklagten K. noch hinsichtlich des Angeklagten Z. gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
VII.
Die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 815,00 Euro beruht auf § 73c S. 1 StGB.
Hinsichtlich der durch die vereinbarungsgemäß durchgeführte Tat erlangte Beute in Höhe von 815,00 Euro war vorliegend gegen die beiden Angeklagten K. und Z. eine gesamtschuldnerische Einziehung des Tatertrages anzuordnen.
Bei mehreren Beteiligten kann gegen jeden einzelnen von ihnen grundsätzlich nur eingezogen werden, was der jeweilige Beteiligte tatsächlich selbst erlangt hat, etwa dadurch, dass Mittäter die Beute unter sich aufteilen. Ein Tatbeteiligter muss also zumindest faktische (wirtschaftliche) Mitverfügungsmacht erlangt haben. Aus Mittäterschaft folgt nicht schon, dass alle Mittäter etwas im Sinne von § 73 StGB erlangt haben. Wenn mehrere Beteiligte Mitverfügungsgewalt erlangt haben, ist die Einziehung gegen sie als Gesamtschuldner im Tenor auszusprechen. Eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt mehrerer Beteiligter reicht aus, wenn sich die Beteiligten über ihr Bestehen einig sind und die Mitverfügungsmacht tatsächlich besteht. Sie kann sich bei einem vor Ort anwesenden, Teile der Tatbeute faktisch in Händen haltenden Mittäter in einer Abrede über die Gesamtbeute widerspiegeln. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang ein Beteiligter eine zunächst gewonnene (Mit-) Verfügungsmacht später durch Mittelabflüsse bei der Beuteteilung verliert (insges. vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 73 Rn. 29, 29a m. w. N.).
Die Angeklagten K. und Z. haben vorliegend entsprechend den getroffenen Feststellungen an der Tatbeute in Höhe von 815,00 Euro eine Mitverfügungsgewalt erlangt. Die beiden sind sich wie festgestellt darüber einig gewesen, dass die aus der vereinbarungsgemäß durchgeführten Tat erlangte Beute ihnen beiden zunächst gemeinsam zusteht und sie gemeinsam hierüber verfügen. Dies haben sie – ebenfalls wie festgestellt - im Rahmen ihres Treffens zu einem späteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt getan und die Beute sodann aufgeteilt. Ein aus der späteren Beuteteilung resultierender etwaiger Verlust der zunächst bestandenen Mitverfügungsgewalt ist insofern unerheblich.
VIII.
Der Angeklagten haben gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens sowie ihrer Auslagen zu tragen, da sie verurteilt worden sind.