Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 22.06.2021 – 2 OH 15/18

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0622.2OH15.18.00

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens hat das Gericht auf Antrag des Antragsgegners am 07.11.2019 angeordnet, dass die Antragstellerin bis zum 15.01.2020 Klage in der Hauptsache zu erheben habe. Die Antragstellerin hat in dem Hauptsacheverfahren, das der Antragsgegner herbeigeführt hat, Widerklage erhoben. Die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ist nicht zulässig. Wird Hauptsacheklage zwar nicht in der Frist des Abs. 1, jedoch noch vor einer Kostenentscheidung erhoben, ist die Entscheidung gem. Abs. 2 abzulehnen (BGH MDR 2007, 1089). Die Widerklage steht der Klage gleich (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 494a ZPO, Rn. 2).

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.06.2021 Bezug genommen.