Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 28.06.2021 – 2 O 216/20

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0628.2O216.20.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.8.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden in Höhe von 80 % zu ersetzen, der auf die Intoxikation der Klägerin bei dem Shisha-Rauchen am 4.5.2019 in dem Lokal, in, zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 910,82 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Die Beklagte ist Betreiberin des in. Die Mitarbeiter des Lokals haben strikte Anweisung, bei Zweifeln über die Volljährigkeit von Gästen einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

Die 2002 geborene Klägerin erlitt am 4.5.2019 eine Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung.

Die Klägerin wurde am 4.5.2019 gegen 21 Uhr von dem Zeugen ….vor dem Lokal der Beklagten abgeholt, da sie an Atemnot und Schwindel litt. Als sich die Situation nicht besserte, wurde sie zur Erstversorgung in das Klinikum ….gebracht. Dort wurde eine Kohlenstoffmonoxid-Intoxikation festgestellt. Nach einer Verweisung an das Klinikum ….und von dort an das Uniklinikum ……..unterzog sich die Klägerin vom 5.5.2019 bis 6.5.2019 einer stationären hyperbaren Sauerstofftherapie, wo sie u.a. in einer Druckkammer behandelt wurde. Aufgrund eines negativen Druckausgleichs wurde das linke Trommelfell perforiert. Vom 23.5. bis zum 27.5.2019 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in einer pneumologischen Klinik in ….. Im Anschluss an ihre Entlassung nahm die Klägerin mindestens elf Behandlungstermine bei einem Kardiologen sowie weitere Termine bei Hausarzt und Neurologen war. Bezüglich der Befunde wird im Übrigen auf den Entlassungsbrief des Uniklinikums ….(Bl. 10 bis 11 d. A.), den Entlassungsbrief der pneumologischen Klinik in ….(Bl. 12-15 d. A.) und die Arztbriefe des Kardiologen vom 19.7.2019 (Bl. 17 bis 20 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin war mehrere Monate zu keinerlei körperlicher Aktivität in der Lage. Die Lage verbesserte sich graduell nur geringfügig. Noch ein Jahr nach dem Vorfall konnte sie keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge durchführen und die schulische Leistungsfähigkeit war eingeschränkt. Ob eine vollständige Leistungsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt werden kann, ist unklar.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.7.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schmerzensgeld von 8.000 € zu zahlen.

Die Klägerin macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 910,32 € geltend. Diese berechnet sie anhand einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 13.000 €.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 4.5.2019 gemeinsam mit den Zeuginnen ….und …..die Shisha-Bar der Beklagten besucht. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten auf Bestellung eine Shisha fertig angerichtet gebracht. Eine Altersanfrage oder eine Einweisung in die sachgemäße Benutzung seien nicht erfolgt. Die Angestellten hätten die Shisha nicht ordnungsgemäß präpariert. Die Shisha sei mit nicht hinreichend glühenden Kohlen serviert worden. Die Klägerin habe einige starke Züge genommen, um die Kohlen vollständig zum Glühen zu bringen, was die Kohlenstoffmonoxid-Intoxikation begünstigt habe. Beim anschließenden gemeinsamen Rauchen sei der Zeugin …..aufgefallen, dass die Shisha besonders stark sei und der Zeugin …….sei leicht übel geworden. Nach ca. einer halben Stunde sei der Klägerin plötzlich schwindelig geworden und sie sei bewusstlos umgekippt. Anschließend habe sie große Atemnot gehabt. Die Angestellten hätten den Vorfall mitbekommen und keine Reaktion darauf gezeigt.

Gegen die Beklagte wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ermittelt. Die Er-mittlungsakte der Staatsanwaltschaft (Az: 2 Js 54170/19) war zu Beweiszwecken beigezogen. In dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 29.5.2019 wird darauf hingewiesen, dass bei einer Kontrolle am 4.5.2019 keine Richtwertüberschreitung von Kohlenstoffmonoxid in den relevanten Räumen des Lokals festgestellt wurde (Bl. 13 der Ermittlungsakte). Im Nachgang könne nicht mehr beweiskräftig ermittelt werden, ob die genutzte Shisha fehlerhaft war oder ein Fehler bei der Benutzung der Zubereitung der Shisha erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 8.000 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die von ihr verursachte Intoxikation der Klägerin bei dem Shisha-Rauchen am 4.5.2019 in dem Lokal….., ….in ……zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden,

die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 910,82 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe erst durch die Übermittlung der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit gegen sie von dem Vorfall erfahren.

Die Klage wurde der Beklagten am 3.8.2020 zugestellt. Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ….und …. sowie der Zeuginnen …und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2021 (Bl. 254 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet und abzuweisen (II.).

I.

Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Zahlungsanträge sind grundsätzlich zu beziffern. Eine Ausnahme gilt jedoch für Schmerzensgeldforderungen. Da deren Höhe von einem für die Klägerin nur schwer zu prognostizierenden gerichtlichen Ermessen abhängt (§ 253 BGB, § 287 ZPO), ist die Angabe einer Betragsvorstellung in der Form eines ungefähren oder eines Mindestbetrags ausreichend. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Klägerin hat einen Mindestbetrag von 8.000 € benannt.

Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Im Falle eines Schadenseintritts genügt hierfür die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit weiterer Folgeschäden. Das Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Die Klägerin leidet hier weiterhin an den Folgen der erlittenen Kohlenstoffmonoxid-Intoxikation. Es steht konkret zu befürchten, dass ihr durch weitere Behandlungen materielle Schäden entstehen werden.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.400 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Minderjährigkeit der Klägerin einem wirksamen Vertragsschluss über das Bereitstellen der Shisha entgegensteht. Denn durch das Betreten des Lokals liegt zumindest ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Soweit der geschäftliche Kontakt Ansprüche des Minderjährigen begründet, handelt es sich um ein für ihn lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft nach § 107 Var. 1 BGB, sodass der Anspruch auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam entstanden ist.

Die Klägerin hat bewiesen, dass sie am 4.5.2019 in dem Lokal der Beklagten zusammen mit Freundinnen Shisha geraucht hat, ohne dass zuvor eine Alterskontrolle durchgeführt worden wäre und dass sie sich bei diesem Shisha-Rauchen die Kohlenmonoxidvergiftung zugezogen hat (§ 286 Absatz 1 ZPO).

Die Klägerin hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass sie sich an diesem Tag mit Freundinnen in das o.g. Lokal begeben hat, um Shisha zu rauchen. Sie hat vorgetragen, das Lokal sei quasi ein Geheimtipp unter Jugendlichen, weil dort keine Eingangskontrollen stattfänden. Letzteres hat die Zeugin ………..bestätigt. Ferner hat die Klägerin glaubhaft geschildert, dass sie an der Shisha ein paar Mal kräftig gezogen habe, „damit das überhaupt anglimmt“. Dann sei sie auch schon umgekippt.

Dass es sich um das Lokal der Beklagten handelte, in dem es zu der Kohlenmonoxidvergiftung der Klägerin durch das Rauchen einer Shisha gekommen ist, hat die Zeugin … eindrucksvoll bestätigt. Die Zeugin ….konnte wie die Klägerin Details der Einrichtung in dem Lokal schildern und ein Irrtum in Bezug auf die Lokalität ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sich die Zeugin ….noch genau daran erinnern konnte, dass das von der Klägerin und ihren Begleiterinnen aufgesuchte Lokal schlicht ….. genannt werde. Die Zeugin …. hat anschaulich geschildert, dass die Klägerin bei dem Rauchen in dem Lokal quasi einen epileptischen Anfall hatte und ganz schnell nach vorne umgekippt sei. Die Zeugin hat lebensnah den streitgegenständlichen Vorfall geschildert und dabei eingeräumt, dass sie die Tragweite des Zusammenbruchs der Klägerin zunächst unterschätzt habe und von einem Scherz ausgegangen sei. Sie hat ferner konzediert, es sei ihr peinlich gewesen und auch deshalb habe sie keinen Krankenwagen, sondern den Zeugen ……herbeigerufen.

Auch der Zeuge …. konnte bestätigen, dass sich die Klägerin mit ihren Freundinnen an dem 4.5.2019 in dem Lokal der Beklagten aufgehalten hat. Allerdings war der Zeuge ….nicht mit den Freundinnen in dem Lokal. Der Zeuge …..hat aber nachvollziehbar vorgetragen, woher er weiß, dass die Klägerin mit ihren Freundinnen in dem o.g. Lokal gewesen ist. Er konnte dies damit erklären, dass er von der Zeugin …. „aus dem Pub“ angerufen worden sei. Ferner hat der Zeuge unwidersprochen bekundet, er habe die Klägerin vor dem Pub, der ihm bekannt sei und den er selbst auch schon öfter aufgesucht habe, direkt an der Eingangstür „in Empfang genommen“. Bei der gesundheitlichen Situation, in der sich die Klägerin befand, hätte sie sich sicher nicht von einer anderen Bar zu dem „Pub“ bewegen können. Nach alledem ist ein Irrtum in Bezug auf die Örtlichkeit ausgeschlossen.

Dem stehen die Angaben der Zeugen …. und ….nicht entgegen.

Die Angaben der Zeugin ….. waren unergiebig. Die Zeugin …..hatte keine konkreten Erinnerungen an den 4.5.2019. Hinzu kommt, dass weder die Klägerin noch die Zeugin …..an eine weibliche Bedienstete an dem streitgegenständlichen Abend eine Erinnerung haben.

Allerdings hat der Zeuge …… vorgetragen, er habe an dem besagten Abend in dem Lokal Dienst gehabt und ein Vorfall, wie ihn die Klägerin und die Zeugin ….n geschildert haben, sei ihm nicht in Erinnerung. Er habe bei Personen, die sich hinsetzen, immer Ausweiskontrollen durchgeführt. Er habe grundsätzlich deshalb Kontrollen durchgeführt, weil es Ärger mit seinem Chef gegeben hätte, wenn sich herausgestellt hätte, dass eine Kontrolle unterblieben war. Schließlich sei es so, dass in dem Lokal auch Monitore vorhanden gewesen seien, sodass es möglich gewesen sei, auf einer Kamera zu beobachten, was insgesamt in dem Lokal an den einzelnen Tischen passiere. Ob der Zeuge ….. tatsächlich am 4.5.2019 abends in dem Lokal gewesen ist, begegnet Zweifeln. Denn weder die Klägerin noch die Zeugin ….haben den Zeugen ….. als Bediensteten der Beklagten an dem 4. 5.2019 erkannt, sondern sich an einen jüngeren Mitarbeiter der Beklagten erinnert. Möglicherweise hat der Zeuge …-eine Anwesenheit vor Ort als gegeben unterstellt- das Umkippen der Klägerin auch lediglich nicht bemerkt. Nachdem die Klägerin umgekippt war, haben sich die Klägerin und die Zeugin …..nämlich nicht mehr lange in dem Lokal aufgehalten und die Klägerin hat die Örtlichkeit -gestützt von der Zeugin ….- auf eigenen Füßen gehend verlassen, war deshalb auch nicht ohne weiteres auffällig. Den Vortrag der Klägerin, das Personal sei auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden, hat die Zeugin ….nicht bestätigt. Sie hat im Gegenteil glaubhaft bekundet, keine der Freundinnen habe um Hilfe gerufen. Dies passt zu dem weiteren Vortrag, das Ganze sei ihr - der Zeugin …. - peinlich gewesen. Schließlich mag die Sicht auf die einzelnen Tische und in dem Lokal insgesamt durch Rauch „vernebelt“ gewesen sein, sodass der Vorfall dem Personal durchaus, auch wenn Kameras vorhanden waren, verborgen geblieben sein kann. Der Tisch, an den sich die Klägerin mit ihren Freundinnen hingesetzt hatte, könnte -wiederum eine Anwesenheit des Zeugen ….vor Ort als gegeben unterstellt- auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Zeugen ….gewesen sein mit der Folge, dass die Klägerin nicht von dem Zeugen ….. zu kontrollieren war.

Die Angestellten der Beklagten haben gegenüber der Klägerin ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, die Gesundheit ihrer Kunden vor Gefahren zu schützen, die von der Einrichtung ihres Geschäftes ausgehen. Nach § 28 Abs. 1 JSchG handelt ordnungswidrig, wer Jugendlichen als Gewerbetreibender den Konsum von tabakhaltigen Erzeugnissen gestattet. Eine Pflichtverletzung liegt folglich bereits in dem Bereitstellen der Shisha und der Gestattung des Rauchens. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mitarbeiter der Klägerin die Shisha zum Rauchen zur Verfügung gestellt haben, ohne eine Altersabfrage durchzuführen (s.o.). Hätten sie eine Altersabfrage durchgeführt, hätte die Klägerin vor Ort keine Shisha konsumieren können.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Eine diesbezügliche Entlastung gelingt ihr nicht, da die Angestellten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB). Sobald Zweifel an der Volljährigkeit bestehen, müssen die Angestellten einen Altersnachweis verlangen und haben Minderjährige anschließend aus dem Raucherbereich zu verweisen. Dies hat der Zeuge bestätigt. Dieser Verpflichtung sind die Angestellten der Beklagten nicht nachgekommen. Das Handeln ihrer Angestellten ist der Beklagten nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen.

Die Schutzpflichtverletzung war für die Gesundheitsschädigung der Klägerin ursächlich. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). Hätten die Angestellten der Klägerin das Rauchen der Shisha untersagt, wäre es nicht zu der Intoxikation gekommen. Ob die Shisha auch fehlerhaft präpariert wurde, ist insoweit unerheblich da bereits die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens einen entscheidenden kausalen Beitrag zu der Intoxikation geleistet hat.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Geldentschädigung für die erlittenen immateriellen Schäden. Vorliegend erscheint unter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach den von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen, die unstreitig sind, grundsätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000 € als angemessen, aber auch ausreichend. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere die Schwere der Verletzung der Klägerin und ihre Folgen, das Ausmaß der Beeinträchtigung für die Lebensführung der Klägerin, den Umfang und Dauer der Schmerzen sowie der ambulanten und stationären Behandlungen (s.o.). Andererseits sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie der Verschuldensgrad der Beklagten in die Beurteilung mit einzubeziehen. Letzterer ist aufgrund des Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 JSchG hoch anzusetzen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen auch ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Auch das Lebensalter der verletzten Klägerin ist zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2019, 1165, 1166).

Die Klägerin erlitt eine Kohlenstoffmonoxid-Intoxikation und litt an dem Abend des 4.5.2019 unter erheblicher Atemnot mit Schwindel. Ihre körperliche Belastungsfähigkeit hat sich durch den Vorfall enorm verschlechtert. Die Klägerin war zunächst mehrere Monate zu keinerlei körperlicher Aktivität in der Lage. Nach einem Jahr ist die Klägerin noch weit von ihrer ursprünglichen körperlichen Leistungsfähigkeit entfernt und kann keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge machen. Sie ist in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ihre zukünftige gesundheitliche Leistungsfähigkeit ist ungewiss. Zu berücksichtigen ist auch das jugendliche Alter der Klägerin. Das hier zugesprochene Schmerzensgeld entspricht auch den von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen.

Der Anspruch der Klägerin ist aber um einen Mitverschuldensanteil in Höhe von 20 % nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.

Voraussetzung für das Mitverschulden einer Minderjährigen ist ihre Zurechnungsfähigkeit. Hier gilt § 828 Abs. 3 BGB entsprechend (BGHZ 9, 316 (317) = NJW 1953, 977; 24, 325 (327) = NJW 1957, 1187). Mit 17 Jahren und als Abiturientin musste die Klägerin wissen, dass der Konsum von Shisha in einer Shisha-Bar als Minderjährige gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Dass es bei Tabakkonsum in Gestalt von Shisha-Rauchen auch zu erheblichen Nebenwirkungen kommen kann, ist ihr bekannt gewesen. Sie hat sich über das Verbot in vollem Bewusstsein hinweggesetzt.

Dies stellt das ganz überwiegende Verschulden der Beklagten jedoch nicht in Frage. Die fehlende Alterskontrolle des Gewerbetreibenden in einer Shisha-Bar wirkt wesentlich schwerer als das schlichte Verbot des Konsums von Tabakwaren für Minderjährige. Es ist gerade der Sinn des Jugendschutzgesetzes, ähnliche Situationen durch von Gewerbetreibenden durchgeführte Kontrollen zu vermeiden und zu ahnden, um einen hinreichenden Minderjährigenschutz zu gewährleisten.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 20 % zu, soweit diese nicht auf dritte Personen übergehen, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diesbezüglich genügt es, dass die nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass künftig weitere bisher noch nicht voraussehbare Schäden eintreten werden. Dies ist der Fall, da die Klägerin nachvollziehbar darlegt, dass weitere Beeinträchtigungen ernsthaft zu befürchten sind.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 BGB €. Bei der Verfolgung der Schadenersatzansprüche sind die Rechtsanwaltskosten als adäquater und der Beklagten zurechenbarer Folgeschaden entstanden. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens kann zwar nur aufgrund eines Streitwerts von 10.400 € (6.400 € Schmerzensgeld und 4.000 € Feststellungsantrag) abgerechnet werden, was nach Anlage 2 RVG jedoch ebenfalls noch Gebühren zu einem Gegenstandswert bis 13.000 € auslöst.

Die Klageforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Zustellung der Klage gemäß §§ 253, 261 ZPO in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.