Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 14.09.2021 – 4 O 307/20
ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0914.4O307.20.00
Tenor
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 % und die Beklagten 34 % zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Teilklagerücknahme und übereinstimmender Erledigung im Übrigen um die Kosten.
Der Kläger machte zunächst folgende Hauptforderung geltend:
Reparaturkosten netto fiktiv
6.797,07 €
Kosten des Privatgutachtens
971,64 €
Unfallkostenpauschale
25,00 €
Summe
7.793,71 €
Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 dann:
Reparaturkosten konkret
1.609,61 €
Kosten des Privatgutachtens
971,64 €
Unfallkostenpauschale
25,00 €
Mietwagen
301,60 €
Nutzungsausfall
390,00 €
Antrag Ziffer 2 Zahlung an Versicherung
6.512,32 €
9.810,17 €
Sodann erklärte er die Rücknahme der Klage im Hinblick auf Antrag Ziffer 2 (Zahlung an Versicherung, 6.512,32 €).
Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, nachdem die übrigen Forderungen reguliert worden. Die Beklagten haben insoweit die Kostenübernahme erklärt.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des Antrag Ziffer 2 hat der Kläger die Kosten zu tragen, § 269 ZPO.
Hinsichtlich des Rest die Beklagten aufgrund der Kostenübernahmeerklärung.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.