Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 07.04.2022 – 1 O 418/21
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0207.1O418.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb am 11.12.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Tachostand von 51.700 km zu einem Kaufpreis von 34.949 EUR (K1, Bl. 20 d. A.). Die Beklagte ist Herstellerin des Motors des Fahrzeugs, Typ 3.0 Liter TDI EU5. Ein verpflichtender Rückrufbescheid für das streitgegenständliche Fahrzeug von Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) existiert nicht. Der Motor ist mit einem sog. Thermofenster ausgestattet, dessen Zulässigkeit zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin behauptet, im Fahrzeug seien weitere unzulässige sog. Abschalteinrichtung verbaut, nämlich in Gestalt einer sog. Aufwärmstrategie. Im Ergebnis würden gezielt weniger Emissionen ausgestoßen. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig über das Vorhandensein dieser Einrichtungen getäuscht.
Die Klägerin behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA897 verbaut. Er meint aber, dass es nicht streitentscheidend sei, wie die genaue Bezeichnung des Motors laute.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 33.155,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe von 10.457,96 EUR zu zahlen und diese von Forderungen der Bank in Höhe von 6.860,16 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Audi mit der Fahrgestellnummer und Übertragung des Anwartschaftsrechts in Bezug auf das vorbezeichnete Fahrzeug;
2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.324,60 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 896 Gen2 verbaut. Sie behauptet, ein NOx-Speicherkatalysator sei nicht vorhanden. Die Beklagte trägt vor, bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommenden Thermofenster handele es sich um keine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Maßnahme diene dem Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems.
Hinsichtlich des grundsätzlich unstreitigen freiwilligen Rückrufs von bestimmten Fahrzeugen mit V6- und V8-TDI-Motor behauptet die Beklagte, es habe sich um eine im Rahmen des sog. Diesel-Gipfels freiwillig zugesagte Maßnahme als Beitrag zur Verbesserung der Emissionen im innerstädtischen Straßenverkehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu, insb. nicht gem. §§ 826, 31 analog BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihrer Substantiierungslast genügt die Klägerin dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, einen Anspruch zu begründen. Dies ist nicht der Fall. Weder das unstreitig vorhandene Thermofenster noch die vorgetragene Aufwärmfunktion begründen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wie das erkennende Gericht und auch der BGH nun bereits mehrfach entschieden haben, kann hinsichtlich des Thermofensters nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht ausgegangen werden, weil dessen Zulässigkeit auch in Fachkreisen bis zur Entscheidung des EuGH im Jahr 2020 umstritten war. Es fehlt an Vortrag zu einem erkennbaren Bewusstsein der handelnden Personen dahingehend, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (vgl. bspw. BGH vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). Die bloße Möglichkeit einer Europarechtswidrigkeit genügt insb. angesichts der Offenlegung des Thermofensters gegenüber dem KBA nicht.
Hinsichtlich der übrigen Programmierungen, insb. der Aufwärmfunktion, ist nicht ersichtlich, worauf die Klägerin ihre Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung stützt.
Schlüssiger Vortrag zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Verwendung einer angeblich „unzulässigen Abschalteinrichtung“ setzt grundsätzlich voraus, dass vom Anspruchsteller konkret dargelegt wird, dass
1. ein „Konstruktionsteil“ im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorhanden ist,
2. das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO die Abgasreinigung abschaltet,
3. dass dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten
4. sowie Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen auf Beklagtenseite als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Trotz der Formulierung von Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 trägt dabei der Anspruchsteller jedenfalls im Rahmen einer unerlaubten Handlung grundsätzlich auch für das Nichteingreifen der Ausnahme in Ziff. 3. als weiterer Anspruchsvoraussetzung die volle Darlegungs- und Beweislast.
Die bloße Behauptung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“, ohne die erforderlichen Behauptungen von Tatsachen, die sich unter die EG-VO subsumieren lassen, stellt im Ergebnis eine reine Rechtsbehauptung dar (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 Rn. 13 ff.; OLG München, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 8 U 1449/19, NJW-RR 2019, 1497 Rn. 27 ff.).
Vorliegend hat der Kläger weder greifbare Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könnte oder nach denen wenigstens nachvollziehbar begründet im Raum stünde, dass auch der Motor des Fahrzeugs der Klägerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein könnte. Soweit der Kläger andere Abschalteinrichtungen wie eine Fahrkurven-/Fahrzykluserkennung behauptet, erschöpft sich sein Vortrag in nicht nachvollziehbaren Spekulationen. Im Übrigen ist die Beklagtenpartei dem Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2021 substantiiert entgegengetreten.
Im Ergebnis stellen sich die Behauptungen der Klägerin vielmehr als reine Spekulationen dar, ohne dass sich greifbare und einem Beweis zugängliche Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, auch im Motor des streitgegenständlichen Typs seien unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut, ergäben. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor des Typs EA897 oder ein Motor des Typs EA896 Gen2 verbaut worden ist.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht kein Freistellungsanspruch und kein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Antrag gemäß Ziffer 2 war folglich auch abzuweisen.