Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 12.04.2022 – 7 T 14/22

ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0412.7T14.22.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Limburg - Zweigstelle Hadamar, 28. Dezember 2021, 7 XVII 575/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000,-EUR

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1., bei der es sich um eine Tochter der Betroffenen handelt, zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Widerruf bestsehender Vollmachten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen bestellt (vgl. Bl. 104 f. d.A.). Die Überprüfungsfrist wurde auf sieben Jahr festgesetzt. Der Entscheidung vorausgegangen war eine Begutachtung der Betroffenen durch den Sachverständigen … . Insofern wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 26.10.2021 (Bl. 24 ff. d.A.) und 10.12.2021 (Bl. 85 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat die Betroffene zudem am 28.12.2021 persönlich angehört, vgl. Vermerk Bl. 100 d.A.

Gegen den Beschluss vom 28.12.2021 wendet sich die Betroffene, anwaltlich vertreten, mit der Beschwerde vom 10.01.2022, eingegangen am gleichen Tag. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vom Sachverständigen gestellte Diagnose erscheine fraglich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, vgl. Beschluss vom 26.01.2022, Bl. 116 d.A.

Im Beschwerdeverfahren macht die Betroffene weiter geltend, die Bestellung einer Betreuerin sei nicht erforderlich. Beide Gutachten seien fehlerhaft. Dies gelte für das Gutachten vom 27.10.2021 schon deshalb, weil sich der Sachverständige nicht damit auseinandersetze, ob ihre damalige geistige Verfassung mit den Nachwirkungen ihrer Corona-Infektion und ihres Krankenhausaufenthalts zusammenhänge. Schließlich sei ihr Vertrauen gegenüber der Beteiligten zu 1. erschüttert, so dass sie mit der Betreuung allein durch sie nicht einverstanden sei. Für den Fall, dass die Betreuung bestehen bleibe, wünsche sie sich, dass ihr Enkel als weiterer Betreuer bestellt werde.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet. Die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB liegen vor.

Bei der Betroffenen liegt eine geistige und seelische Behinderung vor. Bei ihr wurden ein manisch-depressiv gefärbtes demenzielles Syndrom, am ehesten gemischter Typ (ICD-10: F06.3, F01.3), und eine organische wahnhafte Störung (ICD-10: F06.2) diagnostiziert. Die Kammer folgt insofern den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und insgesamt glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen, einem auf seinem Fachgebiet versierten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dessen Ausführungen zufolge besteht ein gemischtes klinisches Bild mit kognitiven und mnestischen Defiziten, überwiegender Desorientierung, paranoid-halluzinatorischer Symptomatik mit Verkennung von Realität, Situation und Personen, hypomanisch-depressiver Stimmung, agitiertem Antrieb, formalen Denkstörungen mit einer deutlichen Störung des Abstraktionsvermögens und des logischen Denkens sowie mit einer deutlichen Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit und fehlender Krankheitseinsicht. Das über 30 Seiten umfassende schriftliche Gutachten basiert auf einer Auswertung der medizinischen Angaben in dem Entlassungsbrief des Krankenhauses, fremdanamnestischer Angaben sowie der eingehenden Untersuchung der Betroffenen nach ihrer Entlassung am 25.10.2021 in den Räumlichkeiten der Altenpflegeeinrichtung, in der sie lebt. Dabei ist der Sachverständige auch auf die Covid-19-Infektion sowie die schwere Lungenentzündung der Betroffenen im Rahmen ihres Krankenhausaufenthalts im September 2021 eingegangen. Dafür, dass diese Erkrankung weitergehend als ursächlich für die Beeinträchtigungen der Betroffenen in Betracht zu ziehen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. So hat der Sachverständige die Betroffene erneut nach ihrer Genesung und Krankenhausentlassung am 09.12.2021 im Haus aufgesucht und eingehend psychiatrisch-neurologisch untersucht. Auch bei dieser Gelegenheit ergaben sich Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, religiösen Wahn und Wahrnehmungsstörungen sowie akustische Halluzinationen. Die im Oktober gestellte Diagnose hat der Sachverständige lediglich dahingehend korrigiert, dass es sich um eine demenzielle Erkrankung handele, ist im Übrigen jedoch bei seinen Feststellungen geblieben.

Die Betreuung wurde nicht gegen den freien Willen der Betroffenen eingerichtet, § 1896 Abs. 1a BGB. Denn aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes kann die Betroffene den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen folgend ihren Willen weder frei und unbeeinflusst von den vorliegenden Beeinträchtigungen bilden noch nach dieser Einsicht handeln.

Auch die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung über die Betreuerauswahl i.S.v. § 1897 BGB ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 1. ist bereit und in der Lage dazu, die rechtliche Betreuung ihrer Mutter zu übernehmen. Aufgrund der verwandtschaftlichen Bindung durfte das Amtsgericht auch annehmen, dass die Bestellung der Beteiligten zu 1. dem Wohl und Willen der Betroffenen entspricht, zumal die Betroffene selbst im Rahmen des Anhörungstermins erklärte, sich gut mit ihr zu verstehen. Auch im Beschwerdeverfahren beantragt die Betroffene nicht, die Beteiligte zu 1. als Betreuerin zu entlassen. Sie macht insofern vielmehr geltend, mit einer Betreuung allein durch die Tochter nicht einverstanden zu sein. Zwar ist der im Beschwerdeverfahren erstmals gemachte Vorschlag der volljährigen Betroffenen, ihren Enkel zum Betreuer zu bestellen, grundsätzlich nach § 1897 Abs. 4 BGB zu beachten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Betroffen lediglich vorgeschlagen hat, ihren Enkel als weiteren Betreuer neben ihrer Tochter zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung mehrerer Betreuer ist jedoch gemäß § 1899 Abs. 1 BGB, dass die Angelegenheiten der Betreuten durch besser besorgt werden könnten. Dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wären angesichts der im Anhörungstermin von der Beteiligten zu 1. geäußerten Vermutung einer missbräuchlichen Verwendung der dem von der Betroffenen am 01.11.2021 (im Zustand der Geschäftsunfähigkeit, vgl. Gutachten vom 10.12.2021) erteilten Vollmacht, Spannungen und Differenzen unter den beiden vorgeschlagenen Betreuern zu erwarten. Durch eine gemeinsame Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen durch die Beteiligte zu 1. und den, wie sie in § 1899 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, könnten die Angelegenheiten der Betroffenen demnach keineswegs besser besorgt werden.

Da der von der Betroffenen vorgebrachte Vertrauensbruch zu ihrer Tochter offensichtlich auch nicht so erheblich ist, dass sie diese vollkommen als Betreuerin für sich ablehnt, fehlt dieser auch nicht die Eignung, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.

Rechtliches Gehör zu dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. vom 08.04.2022 war nicht zu gewähren, da es auf die dortigen Ausführungen nicht ankommt und diese auch keine Berücksichtigung bei der getroffenen Entscheidung gefunden haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 GNotKG, 81 FamFG, die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.