Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 20.05.2022 – 4 O 221/20
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0520.4O221.20.00
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.424,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz des Schadens aus einem Verkehrsunfallgeschehen, das sich am 02.06.2017 gegen 18.50 Uhr in Dillenburg auf der B 253 Dietzhölzstraße hinter dem Einmündungsbereich Am Rabenborn/Frohnhäuser Straße stadtauswärts auf dem Zubringer zur B 277/ A 45 zutrug und an dem die Beklagte zu 2. mit dem Citroen Master Mannschaftsbus der Beklagten zu 3., Frau A als Führerin des Pkw VW Polo, Frau B als Führerin eines Pkw VW Multivan, D als Führer des Pkw VW Polo und C als Fahrer der Sattelzugmaschine beteiligt waren. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Luftaufnahmen Bl. 63 ff. d.A. verwiesen.
Die Beklagte zu 2. befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1. kfz-haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 3. gehaltenen Citroen Master den linken der beiden dortigen Fahrstreifen. Ihr folgten in dieser Reihenfolge die Zeugen A, B und C. Der Zeuge C steuerte die Sattelzugmaschine DAF mit Anhänger auf den rechten Fahrstreifen.
Die Fahrzeuge mussten an der Kreuzung an der Einmündung „ “ lichtzeichenbedingt anhalten. Auf der Gegenfahrbahn hatte sich stadteinwärts in Höhe einer 132,5 m von der Anhaltelinie entfernten Schilderbrücke anfangs der Linksabbiegerspur zum „ “ ein Auffahrunfall ereignet (Lichtbilder Anlage zum Protokoll vom 03.09.2021 – Bl. 58 d.A.). Nachdem die Ampel auf Grün schaltete, fuhren die Fahrzeuge an. Die Beklagte zu 2. entschied sich, wegen des Unfalls auf der Gegenfahrbahn anzuhalten. Die Zeugin A kam kurz vor dem Kontakt mit dem hinteren Stoßfänger des Citroen Master zum Stehen. Die Zeugin B versuchte, auf den rechten Fahrstreifen auszuweichen. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Zeugin A hinten rechts (Lichtbilder Bl. 11 der Beiakten). Die Zeugin A scherte nach rechts aus. Der Zeuge D wich ebenfalls nach rechts aus. Der Sattelschlepper kam mit der linken Ecke des vorderen Kotflügels gegen die rechte Ecke des hinteren Kotflügels des Fahrzeugs des Zeugen D, wodurch der VW Polo des Zeugen D mit der linken Seite gegen den Pkw der Zeugin A hinten rechts geschoben wurde.
Die Klägerin war als Kfz-Haftpflichtversicherer der Zeugin B und des für sie versicherten Fahrzeuges mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Zeugin A befasst. An Heilbehandlungskosten, Fahrzeugreparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Nebenkostenpauschale und Schmerzensgeld, Anwaltskosten und Leistungen an die Krankenkasse regulierte die Klägerin insgesamt 14.849,20 €. Hiervon macht sie mit einer Quote von 50 % den Klagebetrag zu 1. geltend.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2. sei vor der Kollision mit über 50 km/h unterwegs gewesen. Sie habe wegen des Unfalls auf der Gegenfahrbahn ihr Fahrzeug abrupt und ohne erkennbare Vorzeichen auf der linken Spur verkehrswidrig zum Stehen gebracht. Die Führer der nachfolgenden Fahrzeuge, die zum beklagten Kfz und untereinander wegen der Anfahr- und Beschleunigungssituation geringe Abstände gehabt hätten, hätten unvermittelt stark bis in den Stillstand abbremsen müssen, ohne durch ein Blaulicht und die Warnblinkanlage gewarnt worden zu sein. Eine Hilfeleistung bei dem anderen Unfall sei von gewähltem Haltepunkt aus nicht möglich gewesen. Eine Überquerung der Fahrstreifen und Mittelleitplanke sei ohne eigene Fremdgefährdung nicht möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 7.424,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.12.2017 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, im Anfahren beim Überqueren der Kreuzung sei der Beklagten zu 2. und ihren Mitfahrern der Verkehrsunfall auf der Gegenfahrbahn aufgefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das Beklagtenfahrzeug auf maximal 30 – 40 km/h beschleunigt.
Es sei erkennbar gewesen, dass der Unfall auf der Gegenfahrbahn sich erst unmittelbar vorher ereignet haben muss, da weder Rettungswagen oder sonstige Rettungskräfte vor Ort gewesen seien. Sie habe sich verpflichtet gefühlt anzuhalten und erste Hilfe zu leisten. Sie habe den Zeugen E angewiesen, die Warnblinkanlage und das Blaulicht des Fahrzeugs einzuschalten, dass dieser auch sofort getan habe. Nach dem Einschalten von Warnblinklicht und Blaulicht habe die Beklagte zu 2. das Fahrzeug langsam abgebremst. Sie sei hierbei möglichst weit links gefahren und habe das Fahrzeug wenige Meter nach dem Passieren der Kreuzung unmittelbar neben der Leitplanke angehalten, worauf es zu den weiteren Fahrzeugkollisionen gekommen sei. Das Unfallgeschehen sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Zeugin B mit nicht angepasster Geschwindigkeit und nicht ausreichendem Sicherheitsabstand auf das Fahrzeug der Zeugin A aufgefahren sei.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen B, A, F, C, G, H, I, D und E Beweis erhoben. Wegen der Beweisfrage wird auf den Beweisbeschluss vom 04.11.2020 (Bl. 33 f. d.A.), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschriften vom 03.09.2021 und 11.03.2022 (Bl. 52 ff., 101 ff. d.A.) verwiesen. Ein Auszug der amtlichen Ermittlungsakte der StA Limburg – 6 Js 11464/17 – war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus auf den Haftpflichtversicherer übergegangenem Recht Regress in Höhe der Hälfte der Aufwendungen verlangen, welche der Höhe nach unumstritten sind.
Die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung zwischen den beiderseitigen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteilen führt zu dem Schluss, dass die Beklagten mit einer Quote von 50 % zu beteiligen sind.
Es wird nicht verkannt, dass im Grundsatz im Falle eines Auffahrunfalles der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden spricht. Die Fahrgestaltung weist indes Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzuweichen:
Das Unfallgeschehen, das zu einer Endposition des Beklagtenfahrzeugs in Höhe des Abbiegestreifens auf der Gegenfahrbahn 120 m hinter der Haltelinie der Lichtzeichenanlage führte, trug sich auf einer in beiden Fahrtrichtungen zweispurig ausgebauten Straße kurz vor dem Ortsausgangsschild zu. Es handelt sich um den Zubringer zur B 277 und A 45. Es ist daher stadtauswärts nach der letzten von 3 hintereinanderliegenden Lichtzeichenanlagen mit zügigen Beschleunigungsvorgängen stadtauswärts zu rechnen, Hindernisse werden auf der beidseits mit Leitplanken eingehausten Fahrbahn nicht erwartet. Erst recht wird, auch wenn es sich bei dieser Straße nicht um eine Autobahn oder Kraftfahrstraße handelt, entsprechend der Wertung von § 18 Abs. 8 StVO, und zwar erst recht auf dem Überholstreifen, vom Verkehr ein Anhalten nicht erwartet.
Die Zeugin B hat berichtet, sie habe erst einen normalen Bremsvorgang gesehen und dann über den Pkw den Bus stehen sehen, worauf sie stark gebremst habe. Die Zeugin A, die auf das Fahrzeug der Beklagten folgte, berichtete, es sei keine Vollbremsung gewesen, aber überraschend und schnell. Es sei abrupt in der Beschleunigungsphase abgebremst worden. Die Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs F und D berichten vom abrupten Abbremsen in der Anfahrsituation.
Es sprechen die besseren Gründe dafür anzunehmen, dass beim Beklagtenfahrzeug das Blaulicht nicht angeschaltet worden ist. Die Zeugin A hat dies verneint. Auch der Zeuge G berichtete, dass beim Anhalten kein Blaulicht geleuchtet habe. Auch die Zeugin I wollte sich in der Vernehmung nicht festlegen, ob dieses Blaulicht vor oder nach dem Unfall eingeschaltet wurde und sie wusste auch nicht zu berichten, ob es nach dem Unfall wieder ausgeschaltet wurde. Auf keinem der Lichtbilder Bl. 11/12 der amtlichen Ermittlungsakte ist Blaulicht zu sehen. Der Polizeibeamte H berichtete vom Grundtenor der Befragung, dass zunächst abgebremst wurde und dann das Blaulicht und die Warnblinkanlage eingeschaltet worden sei. Auf diesem Hintergrund vermochte das Gericht der Schilderung idealtypischen lehrbuchmäßigen Verhaltens durch den Zeugen E, der im Vorfallszeitpunkt knapp 17 Jahre alt war, nicht zu folgen.
Die Beklagte zu 2. hielt an, weil sich auf der Gegenfahrbahn ein Unfall zugetragen hat. Der Zeuge E berichtete, dass sich im innerörtlichen Bereich in 3 Ampeln in Folge fänden. Sie hätten sich schon gewundert, dass so wenig Gegenverkehr komme, der im Feierabendverkehr (18:30 Uhr) an sich zu erwarten gewesen wäre. Bereits an der zweiten der 3 Ampelanlagen hätten sie gesehen, dass sich ein Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet habe und ein Feuerwehrmann dort gestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht erkennbar gewesen, ob Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Dies sei aus seiner Sicht die Voraussetzung dafür, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Sie hätten eine veränderte Situation darin gesehen, dass sie den Feuerwehrmann näher gesehen hätten, dass er gestikuliert habe. Dann hätten sie nachsehen wollen, was da los sei. Es bestand daher für die Insassen des DRK-Fahrzeugs eines sich aufbauende Entscheidungssituation. Auf der Höhe der Jet-Tankstelle wurde der Feuerwehrmann erkannt. An der nächsten Ampel haben sie den Unfall gesehen. An der dritten Ampel sind sie weitergefahren und dann stehengeblieben. Es wird deutlich, dass bei dieser Herannäherns- Situation beim Einsetzen der Grünphase an der dritten Ampel allenfalls eine vorsichtige Annäherung an die bereits erkannte Unfallstelle angezeigt gewesen wäre, anstatt zunächst einen, was die übrigen Zeugenaussagen nahelegen, vergleichsweise zügigen Beschleunigungsvorgang einzuleiten, um dann ca. 90 – 100 m weiter die Abbremsung einzuleiten.
Die vorstehend aufgezeigten Besonderheiten rechtfertigen die Beteiligung zu 50 %.
Die Klägerin kann unter Verzugsgesichtspunkten Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen, nachdem sie am 29.12.2017 die Bedienung abgelehnt hat. Sie kann als Schadensersatz ferner die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
Die Beklagten haben als unterlegene Parteien gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.