Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 17.06.2022 – 4 O 128/21
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0617.4O128.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt von den Beklagten Rückabwicklung und Freistellung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs.
Der Klage liegt folgender Gebraucht-Fahrzeugerwerb der Klagepartei bei der Beklagten zu 2) zugrunde:
Fahrzeug:
Audi A6 3.0 TDI
Motor:
EA 897, EU6, 218 PS, mit SCR-Katalysator
Kaufpreis:
22.990 EUR
Kaufvertragsdatum:
03.09.2020
Auslieferung:
10.09.2020
Kilometerstand bei Ankauf:
155.001 km
Kilometerstand mündliche Verhandlung:
203.142 km
Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des vorgenannten Fahrzeugs.
Der Kläger finanzierte den Fahrzeugerwerb und leistete in diesem Zusammenhang eine Anzahlung in Höhe von 6.410,00 EUR. Die monatlichen Raten betragen 100 EUR. Die Schlussrate in Höhe von 14.778,45 ist am 3.09.2024 zur Zahlung fällig. Wegen der weiteren Daten zum Ankauf / Darlehensvertrag wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen; wegen der weiteren Kalkulation seiner Klageforderung auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.12.2021, Bl. 195 RS d. A..
Der rechtsschutzversicherte Kläger beauftragte spätestens 10 Tage nach der Auslieferung des Fahrzeugs, am 20.09.2020, seine in Abgassachen bundesweit auftretenden, späteren Prozessbevollmächtigten mit seiner anwaltlichen Vertretung (vgl. Vollmacht vom 20.09.2020, Bl. 41 d. A.).
Wegen der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen K6 und K7 Bezug genommen (Bl. 69 ff. d. A.).
Für das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgte kein amtlicher Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Der Kläger behauptet, es liege bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ vor (diesbezüglich wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie dem Schriftsatz vom 25.11.2021, Bl. 150 ff. d. A. verwiesen). Zum Beweis bietet er Sachverständigengutachten „unter Protest gegen die Beweislast vor“. Das Fahrzeug erfülle die Voraussetzungen der EU-Typengenehmigung und der Zulassung nach deutschem Recht nicht. Die Schädigung durch die Beklagte sei vorsätzlich erfolgt. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen. Es sei von einer Kenntnis der Organe der Beklagten zu 1) auszugehen.
Er behauptet, zum Zeitpunkt des Kaufs keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige oder überhaupt eine Abschalteinrichtung eingebaut sei sowie das Fahrzeug von dem sog. „Dieselabgasskandal“ betroffen sei. Von dem Dieselabgasskandal habe er nichts gewusst
Hätte die Klagepartei gewusst, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder auch an sich schon mit einer Abschalteinrichtung von der Beklagten manipuliert worden sei, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.
Bei Klageerhebung betrug die Fahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs 167.562 km; der Kläger berechnet daraus einen Nutzungsersatz in Höhe von 1991,58 EUR (S. 2 Schriftsatz vom 16.12.2021, Bl. 194 RS d. A.).
Der Kläger hat ursprünglich hinsichtlich Antrag Ziff. 1 beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.998,42 EUR unter Anrechnung einer noch zu beziffernden weiteren Nutzungsentschädigung zu zahlen und hinsichtlich Antrag Ziff. 2, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klagepartei von 41 weiteren monatlichen Raten in Höhe von je 100,00 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 14.779,45 EUR aus dem Darlehensvertrag 1061471381 gegenüber der Bank freizustellen (vergleiche Seite 2 der Klageschrift).
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Teilerledigung zu Antrag Ziff. 1 erklärt (hinsichtlich des gestellten Antrags wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen).
Zuletzt beantragt er unter Teilerledigungserklärung im Übrigen,
1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 875,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.03.2021, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs an die Beklagte zu 2. zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klagepartei von 26 weiteren monatlichen Raten in Höhe von je 100,00 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 14.778,45 EUR aus dem Darlehensvertrag 1061471381 gegenüber der … Bank freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Rechtsschutzversicherung AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 992,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen unter Widerspruch gegen die Teilerledigungserklärungen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger – zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 – darauf hingewiesen, dass er für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darlegungs- und beweisbelastet ist und sein Beweisantritt dies nicht widerspiegele.
Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.06.2022 informatorisch angehört.
Es wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
1.
Ein grundsätzlich in Betracht kommender deliktischer Schadensersatzanspruch scheitert im vorliegenden Fall daran, dass der Kläger weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen hat, dass eine Täuschung seitens der Beklagten für seine Entscheidung zum Erwerb des streitgegenständlichen Pkw kausal geworden ist und er diesen nicht erworben hätte, wenn er von einer Betroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgasskandal gewusst hätte.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und eingegangener Verpflichtung trifft den Geschädigten; auf den Nachweis der konkreten Kausalität der Täuschung für den Willensentschluss des Getäuschten kann nicht verzichtet werden (BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448). Dabei kann es genügen, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).
Nach der Lebenserfahrung würde niemand ein Kraftfahrzeug in Kenntnis einer nicht bestehenden Genehmigung oder Genehmigungsfähigkeit käuflich erwerben. Dieser Gedanke erscheint allerdings nur uneingeschränkt tragfähig, wenn der Käufer den Pkw vor Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat. Hatte der Käufer dagegen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von den Abgasmanipulationen, was angesichts der Offenlegung und breiten Erörterung dieses Themas in den Medien ab Herbst 2015 regelmäßig anzunehmen ist, muss er nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er davon ausgegangen ist, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von der Problematik nicht betroffen ist.
Hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Fahrzeug handelte, welches nicht mit dem Motor EA189 sondern mit einem anderen Motor versehen war.
Die Kausalität der konkludenten Täuschung für den Vertragsschluss ist nicht erst dann zu verneinen, wenn dem Käufer die Betroffenheit des konkret erworbenen Pkws von den Abgasmanipulationen bei Vertragsschluss positiv bekannt war. Vielmehr reicht aus, dass der Käufer es jedenfalls für möglich gehalten hat, dass der von ihm erworbene Pkw betroffen sein könnte, aber keine ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, diese Frage vor Vertragsschluss zu klären. Denn ein solches Verhalten des Käufers lässt im Allgemeinen den Rückschluss darauf zu, dass die als möglich erkannte Betroffenheit des Fahrzeugs von den Abgasmanipulationen für seine Kaufentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung war. Verbleibende Zweifel gehen jedenfalls zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Käufers (OLG München Endurteil v. 10.12.2019 – 18 U 5070/19, BeckRS 2019, 42327 Rn. 18-28, beck-online).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an einer für den Erwerb des streitgegenständlichen Pkw durch den Kläger kausalen Täuschungshandlung der Beklagten zu 1).
Die Kammer hat sich nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung die Überzeugung gebildet, dass keine Täuschung vorliegt.
Bei seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 07.06.2022 hat der Kläger zwar bekundet, dass er vor dem Kauf keine Kenntnis von dem Abgasskandal gehabt habe. Er habe damals noch nicht davon gehört. Weder von Rückrufen, Entschädigungsforderungen von Kunden habe er etwas mitbekommen. Bekannt geworden sei ihm dies erst nach dem Kauf. Hätte er etwas davon gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Diese Angaben des Klägers hält die Kammer nicht für glaubhaft. Dies folgt zum einen aus der Art und Weise, wie der Kläger die Fragen des Gerichts beantwortet hat. Der Kläger hat durchgängig knappe Antworten gegeben. Teilweise ist er den Fragen ausgewichen. So hat er auch nach wiederholtem Befragen den Ablauf des Kaufs zu Beginn der Anhörung nicht in freier Rede geschildert. Das Gericht musste ihm jede einzelne Aussage „aus der Nase ziehen“. Seine Angaben waren ganz überwiegend detailarm.
Auf die Frage, ob ihm auch die Frage der niedrigen Emissionen wichtig gewesen sei, hat er zunächst ausweichend geantwortet. Das könne er leider nicht beantworten. Auf Nachfrage hat er dazu ausgeführt, dass er sich nicht damit auskenne. Dies sei damals und auch heute der Fall gewesen. Der Kläger möchte dem Gericht damit weismachen, dass er sich über den Dreh- und Angelpunkt seiner Klage keine großen Gedanken gemacht hat. Falls dies so ist, scheint er im Hinblick auf das der Beklagten zu 1) vorgeworfene Verhalten ein kaum nennenswertes Unrechtsurteil beizumessen. Dies steht einer Täuschung entgegen. Denn man kann sich nicht über eine Sache täuschen, in Bezug auf die man weder vor der behaupteten Täuschung noch danach eine konkrete Vorstellung und ein zumindest grundlegendes Verständnis hat.
Wenn es dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages aber letztlich gleichgültig war, ob das von ihm erworbene Fahrzeug vom Diesel-Abgasskandal betroffen war oder nicht hätte sich eine konkludente Täuschung seitens der Beklagten zu 1) auf die Entscheidung des Klägers für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht ausgewirkt (vgl. OLG München, a.a.O.) .
Das Gericht nimmt ihm diese Aussage aber auch nicht ab.
Denn auch die mittels vielfacher Einzelfragen dem Kläger „aus der Nase gezogene“ Erzählung, wie er denn von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem Abgasskandal erfahren haben will, ist nicht glaubhaft. Erfahren habe er von dem Abgasskandal demnach zeitlich nach dem Kauf durch ein zufälliges Gespräch mit seinem „guten Kollegen“ . Der habe schon mehrere Fälle gehabt. Er habe in der Familie einen Fall gehabt. Er habe nicht gesagt, was für ein Fahrzeug es war, aber es sei auch von der VW-Gruppe gewesen. Mithin will der Kläger das Gericht glauben machen, dass er in den fünf Jahren seit Bekanntwerden des VW-Abgasskandals nichts von selbigem mitbekommen hat, sich dies aber ausgerechnet in den zehn Tagen nach der Abholung seines neuen Fahrzeugs änderte und er auf der Basis dieser (spärlichen) Information deswegen einen Entschluss zum zunächst vorgerichtlichen und dann gerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagte zu 1) fasste. Dies nur, weil sein Kollege E u.a. einen Fall in der Familie gehabt habe, von dem er nicht weiß, was es für ein Fahrzeug „der VW-Gruppe“ (geschweige denn was für ein Motor!) es eigentlich genau gewesen sei. Der zeitliche Verlauf eines Bekanntwerdens der Abgasskandal-Thematik im Jahr 2020 innerhalb der ersten zehn Tage nach der Fahrzeugübernahme ist zwar nicht denknotwendig ausgeschlossen, sondern bei einer in Deutschland lebenden Person, die selbst Inhaber eines Fahrzeugs aus dem VW-Konzern war, nur äußerst unwahrscheinlich. Vollends unglaubhaft wird diese Erzählung aber, weil es sich nicht erschließt, warum sein Kollege E den Kläger nicht schon früher über den Abgasskandal aufgeklärt hat. Denn der Kläger hat selbst bekundet, dass er schon zuvor Audifahrer war und mithin ein Fahrzeug aus der VW-Gruppe gefahren ist. Da liegt es nahe, dass sein „Kollege“ ihn schon bei einer früheren Gelegenheit auf den Abgasskandal angesprochen hätte. Denn dass er abgesehen von dem Fabrikat des erworbenen Fahrzeugs einen bestimmten Anlass gehabt hätte, dies anzusprechen, ist nicht dargelegt. Es ist im Übrigen auch schon fraglich, wenn auch nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass der Kläger bereits innerhalb von zehn Tagen nach Übernahme des Fahrzeugs einen Ölwechsel an dem soeben übernommenen Fahrzeug vornehmen lassen wollte. Schließlich war es extra für den TÜV länger bei der Beklagten zu 2) verblieben. Es ist im Bereich des Gebrauchtfahrzeughandels sehr ungewöhnlich, dass ein fälliger Ölwechsel nicht von dem Verkäufer vor Übergabe erfolgt.
Für sich genommen wären die aufgezeigten Zweifel überwindbar. In der Gesamtschau ist die Aussage des Klägers an so vielen Stellen unstimmig, dass die Kammer sie insgesamt als unglaubhaft ansieht. Seiner Behauptung, dass er sich bei früherer Kenntnis der von ihm mit der Klage in den Raum gestellten Umstände gegen den Kauf entschieden hätte, wird nicht gefolgt. Für das Gericht drängt sich vielmehr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Eindruck auf, dass der Kläger diese Klage bewusst angestrebt hat und bei dem Fahrzeugkauf im Wesentlichen dieselbe Kenntnis und Vorstellung hatte als zu dem Zeitpunkt – bereits zehn Tage nach der Fahrzeugübernahme (!) -, als er die Vollmacht seines späteren Prozessbevollmächtigten unterschrieb. Denn er hat in seiner Anhörung nicht überzeugend dargelegt, was er eigentlich in der Zwischenzeit konkret erfahren haben will, was er vor dem Kauf nicht gewusst habe.
2.
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für alle übrigen deliktischen Anspruchsgrundlagen. Die Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Schädigungshandlung und Schaden trifft bei allen in Betracht kommenden Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 80 ff.).
3.
Dem Kläger stehen auch keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zu.
Die Kammer geht nach dem oben gesagten davon aus, dass der Kläger bereits bei Fahrzeugkauf beabsichtigte, die Beklagten – wie geschehen - auf Rückabwicklung in Anspruch zu nehmen. Über die der Beklagten zu 2) gegenüber als Mängel ins Feld geführten behaupteten Zustände des Fahrzeugs hatte er mithin bereits vor dem Kauf dieselbe Vorstellung wie nach dem Kauf. Daher scheiden Mängelansprüche aus. Denn die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
ursprünglich
Antrag Ziff. 1:
20.998,42 EUR
Antrag Ziff. 2:
18.878,45 EUR
Antrag Ziff. 3/4:
-
Gesamt:
39.876,87 EUR
ab dem 7.12.2021
Antrag Ziff. 1:
5.918,42 EUR
Antrag Ziff. 2:
17.978,45 EUR
Antrag Ziff. 3/4:
-
ab dem 7.06.2022
Antrag Ziff. 1:
875,43 EUR
Antrag Ziff. 2: 1
7.378,45 EUR
Antrag Ziff. 3/4:
-