Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 29.11.2022 – 4 O 114/21

ECLI:DE:LGLIMBU:2022:1129.4O114.21.00

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 14.10.2022 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 4 letzter Absatz im 1. Satz wird das Wort Ausscheidung durch das Wort Ausschabung ersetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO, da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelte.

Im Übrigen ist die von der Antragstellerin vermisste Wiedergabe des Vorbringens hinsichtlich der unter der Ziffer 2. Im Schriftsatz vom 31.10.2020 beantragten Ergänzung durch die nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebene Kürze des Tatbestandes bedingt.