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Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 02.03.2023 – 2 O 75/22

ECLI:DE:LGLIMBU:2023:0302.2O75.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienänderungen in der privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine private Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer. Bei der Beklagten wurde der Vertrag unter der Versicherungsnummer  weitergeführt.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die folgenden Prämienanpassungen für die Jahre 2019 bis 2022. Den streitgegenständlichen Anpassungen lagen als auslösende Faktoren jeweils geänderte Leistungsausgaben zugrunde.

Im - nicht streitgegenständlichen - Jahr 2018 zahlte der Kläger einen Monatsbeitrag (einschließlich Pflegeversicherung) von 782,16 Euro, wovon ein Teilbetrag i.H.v. 445,12 Euro auf den Tarif entfiel. Insofern hatte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2018 eine Gutschrift 21,59 Euro gewährt.

Im Jahr 2019 belief sich der monatliche Zahlbetrag einschließlich Pflegeversicherung auf 815,65 Euro. Der Beitrag für den Tarif   erhöhte sich auf 468,86 Euro, was einer Erhöhung von 23,74 Euro entsprach. Diese beruhte in Höhe von 21,59 Euro darauf, dass die im Jahr 2018 gewährte Gutschrift nicht verlängert wurde, im Übrigen darauf, dass sich der gesetzliche Zuschlag um 2,15 Euro von 40,47 Euro auf 42,62 Euro erhöht hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlagen K 1a und B 1, Bl. 8 und 35 d.A.) verwiesen. Die Beklagte erstellte ein Informationsblatt (Anlage B 2, Bl. 36 d.A.), dessen Zugang beim Kläger streitig ist. Darin hieß es:

„Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung

Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.

Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.“

Für das Jahr 2019 erhielt der Kläger eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 2.344,30 Euro (Anlage B 7, Bl. 115 d.A.).

Zum 01.01.2020 betrug der insgesamt zu zahlende Monatsbeitrag einschließlich Pflegeversicherung 863,84 Euro. Im Tarif    belief sich der monatlich zu zahlende Beitrag auf 511,06 Euro bei einer Gutschrift von 30,64 Euro; der gesetzliche Zuschlag betrug 46,46 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlagen K 1b und B 3, Bl. 9 f. und 37 f. d.A.) verwiesen. Mit dem Nachtrag erhielt der Kläger ein Informationsblatt (Anlage K1b und B 4, Bl.9R und 39 d.A.). Darin hieß es:

„Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung

Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben.

Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.“

Zum 01.01.2021 belief sich der zu zahlende Beitrag zum Tarif    auf 557,05 Euro bei einer monatlichen Gutschrift von 57,39 Euro; der gesetzliche Zuschlag hatte sich auf 50,64 Euro erhöht. Für den Tarif     erfolgte eine Leistungsanpassung von 8,08; Hintergrund war eine Erhöhung des Krankentagegeldsatzes von 132,00 Euro/Tag auf 140,00 Euro/Tag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlagen K 1c und B 5, Bl. 10R und 40 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte erstellte ein Informationsblatt (Anlage B 6, Bl. 42 d.A.), dessen Zugang beim Kläger streitig ist. Darin hieß es:

„Warum überprüfen wir die Beiträge jährlich?

Damit wir Ihnen die Leistungen garantieren können, müssen die Beiträge Ihres Tarifs dauerhaft den Ausgaben entsprechen. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, jährlich für jeden Tarif die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denjenigen zu vergleichen, die im Beitrag einkalkuliert sind.

Wann genau kommt es zu Beitragsanpassungen?

Wenn in einem Tarif die tatsächlichen Ausgaben um einen bestimmten Prozentsatz über den kalkulierten Einnahmen liegen oder die Lebenserwartung deutlich steigt, müssen wir die Beitragskalkulation nach einem. genau geregelten Verfahren überprüfen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge neu zu berechnen, wenn die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehend ist. In diesem Fall müssen wir neben den Leistungsausgaben und der Lebenserwartung auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (z.B. den Rechnungszins) aktualisieren. Dadurch ändert sich der Beitrag. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung der Beiträge und genehmigt sie, wenn die gesetzlichen Anforderungen vorliegen. Zusätzlich informieren wir die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

2021: Aus welchem Grund steigen Ihre Beiträge im kommenden Jahr?

Der maßgebliche Grund für die Neuberechnung Ihrer Beiträge zum 1. Januar 2021 sind höhere Ausgaben für Leistungen.“

Für das Jahr 2021 erhielt der Kläger eine Beitragsrückerstattung in Hohe von 2.785,25 Euro (Anlage B 8, Bl. 116a d.A.).

Zum 01.01.2022 wurde der für den Tarif    zu zahlende Beitrag auf 620,18 Euro erhöht. Dies beruhte in Höhe von 57,39 Euro darauf, dass die im Jahr 2021 gewährte Gutschrift von 57,39 Euro wegfiel, im Übrigen (5,74 Euro) auf einer Erhöhung des gesetzlichen Zuschlags von 50,64 Euro auf 56,38 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage K 1d, Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.:      , in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif    die Erhöhungen zum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 um 23,74 Euro, zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 42,20 Euro, zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 45,99 Euro und zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 63,13 Euro; b) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif      die Erhöhungen zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um 8,08 Euro; c) in der Pflegeversicherung im Tarif     die Erhöhungen zum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 um 12,18 Euro, zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 14,07 Euro und zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 3,40 Euro; 2. festzustellen, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif      die Erhöhungen zum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 um 23,74 Euro, zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 42,20 Euro, zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 45,99 Euro und zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 63,13 Euro; b) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif      die Erhöhungen zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um 8,08 Euro; c) in der Pflegeversicherung im Tarif    die Erhöhungen zum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 um 12,18 Euro, zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 14,07 Euro und zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 3,40 Euro; 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.930,81 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, 4. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis Rechtshängigkeit der Klage aus den in den Jahren 2019 bis 2022 auf die unter Ziffer 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

Mit Beschluss vom 25.08.2022 (Bl. 94 f. d.A.) hat das Gericht im Hinblick auf die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte auch für die private Pflegeversicherung den Rechtsstreit in Bezug auf die Klageanträge zu 1c) und 2c), den Klageantrag zu 3. in Höhe von 816,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und den Klageantrag zu 4., soweit die im Klageantrag zu 2c) aufgeführten Beitragserhöhungen betroffen sind, an das Sozialgericht Wiesbaden verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, das Auslaufen einer Gutschrift und die Erhöhung eines gesetzlichen Zuschlags sei wie eine Prämienerhöhung zu behandeln.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.:     , in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif    die Erhöhungen zum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 um 23,74 Euro, zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 42,20 Euro, zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 45,99 Euro und zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 63,13 Euro,

b) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif     die Erhöhungen zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um 8,08 Euro,

2. festzustellen, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif      die Erhöhungen zum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 um 23,74 Euro, zum 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 42,20 Euro, zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 45,99 Euro und zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 um weitere 63,13 Euro

b) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif       die Erhöhungen zum 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 um 8,08 Euro,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.113,85 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,

4. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis Rechtshängigkeit der Klage aus den in den Jahren 2019 bis 2022 auf die unter Ziffer 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, auch für die Jahre 2019 und 2021 seien dem Kläger zusammen mit dem Nachtrag zum Versicherungsscheine die von ihr erstellten Merkblätter zugegangen.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen    . Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2023 (Bl. 134 ff.) verwiesen

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind zu dem jeweils von der Beklagten angegebenen Zeitpunkt wirksam geworden. Der Kläger kann weder die Rückzahlung von Prämienanteilen noch die Herausgabe von Nutzungen auf diese verlangen. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.

Das Auslaufen einer zuvor gewährten Gutschrift und eine Änderung allein im gesetzlichen Zuschlag stellt keine Änderung nach § 203 Abs. 2 VVG dar, so dass das Mitteilungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG nicht gilt. Von daher kommt es vorliegend für das Jahr 2022 auf den Inhalt der Mitteilung nicht an. Die Erhöhung des Zahlbetrages für dieses Jahr ergibt sich allein aus dem Auslaufen einer Gutschrift und der Änderung des gesetzlichen Zuschlags.

Soweit in den übrigen streitgegenständlichen Jahren Anpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG stattgefunden haben, hat die Beklagte jeweils die Gründe für die Prämienanpassungen ausreichend mitgeteilt (§ 203 Abs. 5 VVG). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19, Rn. 26).

Diesen Maßstäben genügen die Mitteilungen der Beklagten in allen streitgegenständlichen Jahren. In den jeweils beigefügten Erläuterungen wurden unmissverständlich die geänderten Leistungsausgaben als geänderte Rechnungsgrundlage mitgeteilt.

Dem Kläger sind die Mitteilungen für die Jahre 2019 und 2021 auch vollständig zugegangen. Insbesondere hat er auch in diesen Jahren zusammen mit dem Nachtrag zum Versicherungsschein das Informationsblatt erhalten. Der Zeuge     hat glaubhaft bekundet, dass die Nachträge in einer Druckstraße erstellt und die jeweiligen Anlagen automatisch zugesteuert wurden. Zudem hat er bekundet, dass einerseits händische Kontrollen stattgefunden haben, und andererseits dies auch über das von der Poststraße gespeicherte Gewicht der Postsendung und die hinterlegten Daten über zugesteuerte Beilagen geprüft worden ist. Der Kläger hingegen konnte die Schreiben für die beiden Jahre nicht im Original vorlegen. Es fällt auf, dass er für das Jahr 2019 eine Seite 3 vorlegt (Anlage 1a, Bl. 8R d.A.), aber keine Seite 2. Für das Jahr 2020 fehlt der Nachtrag zum Versicherungsschein. Es ist jedoch nicht plausibel, dass der Kläger diesen nie erhalten hat. Spätestens bei Anfertigung der Steuererklärung wäre aufgefallen, dass der Nachtrag nicht vorliegt. Denn der Kläger hat angegeben, die Unterlagen seinem Steuerberater übergeben und danach zurückerhalten zu haben. Von daher kommt es in Betracht, dass dort Teile von Unterlagen verloren gegangen sind, was bei den hier in Rede stehenden Informationsblättern insbesondere möglich erscheint, weil sie keine individuellen Angaben enthalten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.