Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 09.03.2023 – 1 O 458/22
ECLI:DE:LGLIMBU:2023:0309.1O458.22.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 09.12.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin nahm im November 2021 Kontakt zu der Beklagten auf. Bei der Beklagten handelt es sich um ein auf das Bedrucken von Textilien spezialisiertes Unternehmen. Sie wandte sich mit einer Projektidee an die Beklagte, bei der es um das Bedrucken von Kissenbezügen mit Bildern einer sog. „Boyband“ aus Südkorea ging. Die Klägerin beabsichtigte hiermit, sich eine berufliche Existenz aufzubauen.
In der Folgezeit entwickelte sie mit der Beklagten Pläne zur Logistik und dem Design der Kissenbezüge.
Unter anderem für Vorkosten der Auftragsproduktion zahlte die Klägerin am 24.01.2022 einen Betrag von 2.666,79 € sowie am 03.02.2022 einen Betrag von 415,31 € an die Beklagte. Aufgrund einer weiteren, auf den 03.02.2022 datierten Rechnung leistete die Klägerin Abschlagszahlungen in Höhe von 8.032,50 € an die Beklagte.
Am 16.03.2022 wandte sich die Beklagte mit einer Email an die Klägerin, in der sie die Klägerin dazu aufforderte, den Besitz der Klägerin an den Urheberrechten der Bilder, die auf die Bezüge gedruckt werden sollen, zu belegen. Wegen des genauen Inhalts der Email wird auf Anlage K8, Bl. 35 d. A., Bezug genommen.
Am 10.05.2022 sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Werklieferungsvertrages aus und forderte sie zur Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 11.114,60 € auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte durch die Beklagte darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Bedrucken der Bezüge mit Bildern der südkoreanischen Boyband abhängig von der Zustimmung des Urhebers der Bilder sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin nur mit heruntergeladenen Bildern aus dem Internet arbeite. Sie habe die Unerfahrenheit der Klägerin bewusst zur Täuschung ausgenutzt.
II.
Der Antrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Prozessführung nach dem bisherigen Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg versprach.
Zwar dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Entscheidend ist, ob das in der Sache selbst verfolgte materiell-rechtliche Begehren Erfolg verspricht (vgl. nur BGH BeckRS 2017, 119118).
Nach diesen Maßstäben verspricht die beabsichtigte Prozessführung zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen in Höhe von 11.146,60 € gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen zur arglistigen Täuschung rechtfertigt aus Sicht des Gerichts nicht die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anfechtungsrechts nach § 123 Abs. 1 BGB.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Urheberrechte an den Fotos der Boyband Voraussetzung für den Bedruck der Kissenbezüge seien, ergeben sich aus ihrem Vorbringen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung der Beklagten.
Zwar kann eine arglistige Täuschung auch durch Unterlassen erfolgen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt jedoch nur dann eine Täuschungshandlung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht des Vertragspartners besteht (BGH NJW-RR 2005, 1082). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BGH NJW 2001, 64). Ein Vertragspartner hat insbesondere über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (BGH NJW-RR 1998, 1406). Eine solche Offenbarungspflicht setzt demzufolge ein erkennbares Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien voraus (OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 724, 726).
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Lichtbildern der Boyband der Zustimmung des jeweiligen Urhebers der verwendeten Lichtbilder bedarf. Worin genau das für das Bestehen einer Offenbarungspflicht erforderliche Informationsgefälle bestehen soll, trägt die Klägerin nicht ausreichend vor. Der bloße Hinweis darauf, sie habe eine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte absolviert, innerhalb derer ihr kein Wissen in Bezug auf Urheberrechte vermittelt worden sei, genügt nicht, um ein solches Informationsgefälle zu darzulegen, zumal sie aufgrund ihrer Ausbildung zumindest über ein rechtliches Grundwissen verfügt. Ebenso wenig trägt sie Gründe vor, aus denen sich für die Beklagte hätte aufdrängen müssen, dass sie gegenüber der Klägerin über einen entsprechenden Wissensvorsprung verfügt.
Dass die Klägerin einem Informationsdefizit unterlag, ist auch vor dem Hintergrund, dass sie ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Email vom 16.03.2022 (Anlage K8, Bl. 35 d. A.) im Rahmen eines am 03.02.2022 mit der Beklagten geführten Gespräches und damit auch zum Zeitpunkt der Erbringung des überwiegenden Teils der Zahlungen auf die Thematik der Urheberrechte angesprochen wurde, nicht plausibel.
Ebenso wenig steht der Antragstellerin nach §§ 324, 241 Abs. 2 BGB ein Rücktrittsrecht zu, aus dem sich ein möglicher Rückzahlungsanspruch ergeben könnte. Auch hierfür wäre eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten Voraussetzung. Dass eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf Urheberrechte bestand, hat die Klägerin jedoch aus vorgenannten Gründen nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.