Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 27.07.2023 – 2 O 311/22

ECLI:DE:LGLIMBU:2023:0727.2O311.22.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 26 U 24/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Kosten der tierärztlichen Behandlung ihres Pferdes nach einer von ihr behaupteten Verletzung durch einen Hufnagel in Anspruch.

Die Klägerin war Halterin und Eigentümerin des Pferdes, das in dem von dem Beklagten betriebenen Stall in Ort eingestallt war (Pferdeeinstellungsvertrag vom, Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A.).

In diesem Stall sind die Boxen seitlich nebeneinander angeordnet. Es handelt sich um Paddockboxen, die mit einem Außenbereich verbunden sind. Vor den Boxentoren verläuft die Stallgasse. Seitlich neben der Boxenreihe befindet sich ein überdachter Bereich, in dem Heu und Stroh gelagert wird. Auf das im Verhandlungstermin überreichte erste Lichtbild (Anlage zum Protokoll, Bl. 57 d.A.) wird verwiesen. Auf der Anlage gibt es mehrere Anbindeplätze, an denen Pferde beschlagen werden können. Zum Anbinden sind dort Ringe in der Wand angebracht. Auf das zweite und dritte im Verhandlungstermin überreichte Lichtbild (Anlage zum Protokoll, Bl. 60 f. d.A.) wird verwiesen. Einer weiterer Anbindeplatz ist überdacht und kann daher auch bei Regen benutzt werden. Auf der Anlage sind zwei Hufschmiede tätig, die von den jeweiligen Eigentümern der Pferde beauftragt werden.

Das Pferd der Klägerin wurde ab dem 06.12.2021 durch niedergelassenen Tierarzt erstversorgt und in der Klinik für Pferde der Universität wegen Nageltritts am rechten Hinterhuf und einer im weiteren Verlauf aufgetretenen Kolik behandelt. Am 09.12.2021 wurde es wegen einer Entzündung des Blinddarms euthanasiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Klinik für Pferde vom (Anlage zum Schriftsatz vom 16.01.2023, Bl. 35 d.A.) verwiesen. Der Klägerin wurden Kosten in Höhe von insgesamt 6.876,13 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 2, B. 9-13 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zum Ersatz der Kosten für die Behandlung ihres Pferdes bis zum 08.09.2022 auf.

Die Klägerin behauptet, nach dem Ausführten des Pferdes im Gelände am 05.12.2021 am frühen Nachmittag seien die Hufe gereinigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich kein Gegenstand in der Hufsohle befunden. Das Pferd sei beschwerdefrei und auf vier Beinen laufend in seine Box geführt worden. Am folgenden Tag, dem 06.12.2021, gegen 6:30 Uhr habe der Pferdepfleger sie bei Betreten des Stalls darüber informiert, dass ihr Pferd auf drei Beinen in der Box stehe. Sie habe in Beisein ihres Reitlehrers festgestellt, dass ein Fremdkörper mittig in der rechten hinteren Hufsohle gesteckt habe. Bei näherem Hinsehen habe ihr Reitlehrer festgestellt, dass es sich um einen Hufnagel gehandelt habe. Die Behandlungen seien infolge des Huftritts erforderlich gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, der Lagerplatz für Heu und Stroh sei zum Beschlagen benutzt worden. Ein dabei heruntergefallener Hufnagel sei mit Einstreu oder Futter in die Box geschoben worden. Dort sei der Hufnagel in die Hufsohle ihres Pferdes eingedrungen. Hufschmiede hätten auch an anderen Stellen gearbeitet, extra ausgewiesene Plätze hierfür habe es nicht gegeben. Ferner behauptet die Klägerin, sie habe die streitgegenständlichen Rechnungen bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.876,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei wie alle Mitglieder darauf hingewiesen worden, dass am Lagerplatz für Heu und Stroh kein Beschlag stattfinden dürfe. Die Klägerin sei die einzige Person gewesen, die dennoch ihr Pferd dort habe beschlagen lassen, weil es dort eher Ruhe gehalten habe. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Beschilderung der Anbindeplätze oder schriftliche Anweisungen hierzu seien nicht nötig gewesen, da den beiden auf der Anlage tätigen Hufschmiede bekannt sei, wo beschlagen werden dürfe. Der Beklagte behauptet weiter, das Pferd der Klägerin sei schon länger lahm gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten für die Behandlungen vom 06.12.2021 bis zum 09.12.2021.

Der Beklagte hat keine Schutzpflicht aus dem Einstellungsvertrag verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Unstreitig gab es mehrere Anbindeplätze, die mit einem Ring zum Anbinden des Pferdes eingerichtet waren. Der Beklagte war nicht verpflichtet, diese durch Schilder oder auf andere Art auszuweisen. Ebenso wenig war es geboten, ein Schild am Lagerplatz für Heu und Stroh anzubringen, welches das Beschlagen dort verbietet. Lediglich zwei verschiedene Hufschmiede waren auf der Anlage tätig, so dass nur mit den Gegebenheiten vor Ort vertraute Hufschmiede beschlagen haben. Zudem war durch die Ringe in der Wand war klar ersichtlich, wo sich die Anbindeplätze befinden. Außerdem darf von einem Hufschmid erwartet werden, dass ihm die Gefahren durch heruntergefallene Hufnägel im Lagerberiech von Futter und Einstreu bewusst sind, und er deshalb von sich aus dort nicht beschlägt, sondern einen der Anbindeplätze benutzt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu weiteren Maßnahmen in dem Fall verpflichtet gewesen wäre, dass der Lagerplatz für Heu und Stroh zum Beschlagen anderer Pferde verwendet worden wäre. Denn die Klägerin hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen und im Übrigen keinen Beweis angeboten.

Außerdem lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit (§ 286 ZPO) feststellen, dass ein Hufnagel auf dem von der Klägerin angenommenen Weg in die Box gelangt ist, also von dem Beschlagen eines Pferdes auf dem Lagerplatz stammt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Nagel anderweitig verloren wurde und unbemerkt in die Box geschoben wurde, und zwar auch unabhängig von dem Verteilen von Futter und Einstreu.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.