Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 27.06.2024 – 4 NBs 3 Js 7733 /21
ECLI:DE:LGLIMBU:2024:0627.4NBS3JS7733.21.00
Tenor
Unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 3 Fällen, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichtes Siegen vom 10.04.2024 - 65 Js 229/21 445 Ls 98/23 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz wird in Höhe von 631,53 EUR angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dillenburg hat den Angeklagten am 07.03.2024 wegen Diebstahls in 3 Fällen, versuchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 631,53 EUR angeordnet. Hiergegen wenden sich die fristgerecht eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
II.
Persönliche Verhältnisse
III.
1. In der Nacht vom 22.09.2020 auf den 23.09.2020 begab sich der Angeklagte zur Begehung eines Einbruchdiebstahls zu dem in der Gemarkung … gelegenen Vereinsheim des Kleintierzuchtvereins … e.V.. Eines der Fenster des Gebäudes fand er unverschlossen vor, konnte dieses aufdrücken und auf diese Weise in das Vereinsheim einsteigen. Durch zwei unverschlossene Türen gelangte er in den Schankraum. In diesem befand sich hinter dem Tresen eine 1 Meter hohe und 50 cm breite verschlossene Holztür, hinter der Spardosen aufbewahrt wurden. Der Angeklagte zertrümmerte diese Holztür mit einer Axt und öffnete die sich dahinter befindlichen verschlossenen Spardosen. In der Sparbüchse des Zeugen G. befanden sich 200 EUR in 1 und 2 EUR Stücken, die der Angeklagte in Zueignungsabsicht an sich nahm. Aus der Wechselgeldkasse des Vereins entwendete er weitere 150 EUR Münzgeld.
2. Zwischen 15:10 Uhr am 18.02.2021 und 15:00 Uhr des Folgetages hebelte der Angeklagte mittels eines Schraubenschlüssels eine Eingangstür an der Gebäuderückseite des Feuerwehrgerätehauses im … in …. auf. So gelangte er in den Flur des Untergeschosses und entwendete aus einer dort aufgestellten Wandvitrine eine Teilnehmermedaille im Wert weniger EUR. Dann brach der Angeklagte die Tür der Fahrzeughalle zur Werkstatt auf. Von dort aus brach er die Tür zur Atemschutzwerkstatt auf und nahm dort eine schwarze Taschenlampe der Marke „LED Lenser“ an sich. Schließlich fand der Angeklagte in einem Schrank in der Vorratskammer hinter der Küche einen nicht fest verbauten Tresor, den er in die Küche trug und gewaltsam öffnete. Darin befand sich eine Geldkassette. Er brach diese auf und nahm die die hierin verwahrten 100 EUR an sich. Durch das Aufbrechen unter anderem der Türen verursachte der Angeklagte einen Sachschaden in Höhe von 25.000 EUR, der dem Träger der Feuerwehr durch die Leistungen einer Versicherungsgesellschaft weitestgehend erstattet worden ist.
3. In der Nacht vom 22.02.2021 auf den 23.02.2021 hebelte der Angeklagte ein Fenster der …Schule in … auf und gelangte so in das Gebäude. Im Lehrerzimmer brach er eine Geldkassette auf und entwendete aus dieser Bargeld in Höhe von 181,53 EUR. Außerdem nahm er zwei Apple IPad und eine Bluetooth-Box an sich. Später hebelte er die Tür zum Hausmeisterbüro auf, öffnete hierin mehrere Schubladen, einen Blechschrank und zwei Schlüsselkästen, fand dabei aber nichts Stehlenswertes.
4. Am 24.02.2021 fuhr der Angeklagte, der - wie er wusste und in Kauf nahm - nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis mit einem Peugeot 207 von … nach …
5. Am Abend des 24.02.2021 verschaffte sich der Angeklagte gegen 23:00 Uhr Zutritt zu der … Schule im … in …, indem er mit einem Stein eine Fensterscheibe einwarf und in das Gebäude einstieg. Er durchsuchte mehrere Räume im Verwaltungstrakt des Schulgebäudes nach Wertsachen, insbesondere Bargeld, wozu er mehrere Türen gewaltsam zu öffnen versuchte, was ihm nur teilweise gelang. Er fand jedoch nichts aus seiner Sicht Stehlenswertes. Durch einen ausgelösten stillen Alarm wurde die örtliche Polizeibehörde auf den im Gang befindlichen Einbruch aufmerksam und der Angeklagte wenig später von eintreffenden Polizeikräften nach einem kurzen Fluchtversuch zu Fuß festgenommen.
Der Angeklagte handelte in jedem der Fälle in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangs zu verschaffen, namentlich, um genügend Geld für die Anschaffung von Drogen und die Deckung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten zur Verfügung zu haben.
Der Angeklagte befindet sich nunmehr seit dem 17.11.2021 in Strafhaft. Bis zum 22.07.2024 läuft die Verbüßung von Reststrafen aus drei älteren Verfahren. Ab dem 23.07.2024 steht die Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Verfahren BZR-Nr. 18 an. Der Angeklagte hat über den gesamten bisherigen Vollzugszeitraum an anstaltsinternen Vorbereitungskursen für die von ihm beabsichtigte sechste stationäre Entzugstherapie teilgenommen und hofft auf eine spätere Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Maßnahme nach § 35 BtMG. Eine therapeutische Aufarbeitung im Rahmen einer Maßregel nach § 64 StGB lehnt der Angeklagte entschieden ab.
IV.
A) Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum aktuellen Stand der laufenden Haftverbüßung beruhen auf den inhaltsgleichen Angaben des Genannten. Die Feststellungen zu dessen strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 22.04.2024, dessen Inhalt die Kammer ebenso wie die zitierten Feststellungen früherer Verurteilungen durch Verlesung eingeführt hat.
B) Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten.
V.
A) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich in den Fällen 1 - 3 des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB), im Falle 4 des versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 22, 23 StGB) und im Fall 5 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 StVG) strafbar gemacht. Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 6 der erstinstanzlichen Feststellungen) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
B) Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung in keinem der Fälle erheblich eingeschränkt. Dies folgt aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen …. Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte habe es Wochen vor der Hauptverhandlung schriftlich abgelehnt, an dem beabsichtigten Explorationsgespräch teilzunehmen. Er habe ausgeführt, er stehe für eine Begutachtung nicht zur Verfügung. Eine gutachterliche Beurteilung erfolge daher nach Lage der Akten und den Erkenntnissen der Hauptverhandlung. Für den Tatzeitraum sei durch das toxikologische Gutachten vom 25.03.2021 der Konsum vom Amphetamin und Cannabis nachgewiesen. Es sei - dem dortigen Gutachter zufolge - von einem Dauerkonsum auszugehen. Nach Aktenlage bestehe der Verdacht einer Abhängigkeit von Amphetamin und Cannabis (ICD 10 F12/15.2); zumindest aber einem schädlichen Missbrauch. Denn bei einer ärztlichen Untersuchung zum Tatzeitpunkt seien bei dem Angeklagten zwar Auffälligkeiten aber keinerlei Ausfallerscheinungen feststellbar gewesen. Diese führe dazu, dass die akute Intoxikation angesichts einer offenkundig langjährigen Gewöhnung für die Frage der Schuldfähigkeit von geringer Aussagekraft sei. Es gebe daneben jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Taten mitursächlichen dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme unmittelbar nach Tatbegehung keinerlei Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt habe, sei von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszugehen, dem Angeklagten sei das Unrecht seiner Tat bewusst gewesen. Unabhängig von einer akuten Intoxikation sei aus dem regelmäßigen Tatablauf, der Tatsache, dass der Angeklagte offensichtlich in der Lage gewesen sei, die teils anspruchsvollen Handlungen zur Tatumsetzung durchzuführen und auch die Flucht durch Bereithaltung eines Fluchtfahrzeuges abzusichern, nicht von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr als die aufputschende Wirkung des Amphetamins die gegenteilige Wirkung des Cannabiskonsums regelmäßig aufhebe. Angesichts des vor Tatbegehung erfolgten Drogenkonsums und der Sicherstellung einer recht erheblichen Menge an Drogen im Fahrzeug des Angeklagten bestünden keine Hinweise auf für den Tatentschluss ursächliche Entzugserscheinungen oder einer Angst des Angeklagten vor eben solchen. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an.
VI.
A) Der Strafzumessung hat die Kammer folgende Strafrahmen zu Grunde gelegt:
- in den Fällen 1 - 3 den Strafrahmen des § 243 Abs. 1StGB (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren).
- im Fall 4 den nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten).
-im Fall 5 den Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr).
Die Fälle 1 – 4 sind als besonders schwere Fälle des Diebstahls einzuordnen, da der Angeklagte zur Begehung der jeweiligen Tat in ein Gebäude eingebrochen bzw. (in Fall 1) eingestiegen ist (§ 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB) und er in den Fällen 1 - 3 zusätzlich Sachen gestohlen hat, die durch eine besonderer Schutzvorrichtung vor Wegnahme geschützt waren (§ 243 Abs. 1 Ziffer 2 StGB). Nach Abwägung der nachfolgend darzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer der Überzeugung, dass die Indizwirkung der Verwirklichung der genannten Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ungeachtet auch mildernd zu wertender Umstände nicht in Frage gestellt wird. Dies gilt im Fall 5 auch für den Umstand der fehlenden Tatvollendung. Letzteres hat die Kammer daher - wie oben dargelegt - zum Anlass für eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB genommen.
B) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer insbesondere folgendes erwogen:
Für den Angeklagten sprach sein frühes und in zweiter Instanz umfassendes Geständnis, dass die erneute Vernehmung einer Vielzahl Geschädigter entbehrlich machte. In gleicher Weise hat die Kammer gewertet, dass die Höhe der im Einzelfall und in der Gesamtbetrachtung erzielten Tatbeute recht gering war. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber insbesondere im Fall 2 die erhebliche Höhe des durch den Angeklagten verursachten Sachschadens berücksichtigt. Der Umstand, dass der Schaden durch Leistungen einer Versicherung ganz überwiegend ersetzt wurde, entlastet den Angeklagten dabei nicht wesentlich. Denn hierbei handelt es sich letzten Endes lediglich um eine Verlagerung des Schadens auf die Gemeinschaft der Versicherten. Die erhebliche Anzahl meist einschlägiger Vorstrafen und der Umstand, dass der Angeklagte sich durch seine sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckende Hafterfahrung nicht von der erneuten Begehung vergleichbarer Taten hat abhalten lassen, sprechen ebenfalls gegen den Angeklagten. Eine gewisse durch den Konsum von Drogen bedingte Enthemmung hat die Kammer ebenfalls mildernd gewertet, auch wenn der Entschluss des Angeklagten zur Fortsetzung seiner Tatserie unbeschadet der Auswirkung eines aktuellen Konsums feststand. Für den Angeklagten sprachen seine unwiderlegten Bemühungen um Vorbereitung einer zukünftigen Entzugstherapie. Die Kammer hat unter Abwägung dieser Aspekte auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
- im Fall 1 : auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
- im Fall 2: auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren
- im Fall 3: auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
- im Fall 4 auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen
- im Fall 5 auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten
C) Die Tagessatzhöhe hat die Kammer in Ermangelung von Feststellungen zu Einnahmen des Angeklagten auf 1 EUR festgesetzt.
D) In die hieraus zu bildende Gesamtstrafe waren die Einzelstrafen aus dem im Tenor genannten Urteil des Amtsgerichtes Siegen einzubeziehen (1 x 1 Jahr und 2 Monate, 6 x 1 Jahr, 1 x 7 Monate, 1 x 5 Monate und 2 x 4 Monate). Denn alle hier verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden vor dem 10.04.2024 begangen. Auch bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere das umfassende Geständnis und die geringe Höhe der Tatbeute mildernd gewertet, strafschärfend hingegen das ganz erhebliche Ausmaß an überwiegend einschlägigen Vorstrafen. Mildernd hat die Kammer ergänzend den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten zueinander gewertet. Die Kammer hat nach Abwägung dieser Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten erkannt.
VII.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht. Auch hier folgt die Kammer der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen …. Dieser hat ausgeführt, bei dem Angeklagten sei ein für seine Taten zumindest mitursächlicher Hang, Drogen im Überfluss zu sich zu nehmen, festzustellen. Zudem bestehe insbesondere im Zusammenspiel mit der dissozialen Akzentuierung für den Fall einer unterbleibenden Behandlung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung erheblicher Straftaten. Allerdings bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht der Maßregel. Die vom Angeklagten bekundete Bereitschaft zur Teilnahme an Therapiemaßnahmen sei von diesem ausdrücklich und nachhaltig auf Maßnahmen nach § 35 BtMG beschränkt worden, die in der Vergangenheit ausnahmslos am Verhalten des Angeklagten gescheitert seien. Es sei hiernach zu befürchten, dass bei dem Angeklagten weniger die geltend gemachte vertiefte Therapieeinsicht als vielmehr der Wunsch vorhanden sei, die erheblichen noch vor ihm liegenden Haftzeiten auf möglichst angenehme Weise abzukürzen. Diesen Eindruck vermittelte das Auftreten des Angeklagten in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auch der Kammer. Diese folgt daher der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen.
VIII.
Der Angeklagte hat durch seine Taten Bargeld in Höhe von insgesamt 631,53 EUR erbeutet, welches er zwischenzeitlich für unbekannte Zwecke verwendet hat. In dieser Höhe war daher gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
XI.