Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn

Landgericht Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 09.08.2024 – 10 O 520/23

ECLI:DE:LGLIMBU:2024:0809.10O520.23.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 31. Oktober 2024, 30 W 7/24, Beschluss

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.

Ausgenommen sind weiter die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom Mittwoch, den 17.01.2024, entstandene Kosten. Diese trägt der Kläger.

Gründe

Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, da der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wurde.

I.

Die Parteien standen im Streit über Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2023 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 03.03.2023 auf (vgl. Bl. 28 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 27.04.2023 forderte der Kläger erneut mit vorgerichtlichem Schreiben unter Fristsetzung zum 03.05.2023 zur Zahlung auf (vgl. Bl. 32 d. A.). Die Beklagte regulierte die Ansprüche aus dem Unfallereignis am in Höhe von 4.914,98 €.

Die Klageschrift vom 09.05.2023 ist der Beklagten am 21.07.2023 zugestellt worden (vgl. Bl. 47 d. A.). Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt. Gegen die Beklagte ist am 08.08.2023 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen (vgl. Bl. 48 f. d. A.). Sie hat mit Schriftsatz vom 16.08.2023 einen Teileinspruch eingelegt (vgl. Bl. 55 f. d. A.). Gegen den Kläger ist am 24.01.2024 ein Versäumnisurteil nach Säumnis im Termin vom 17.01.2024 ergangen (vgl. Bl. 95 f. d. A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.02.2024 (Bl. 105 ff. d.A.) Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 hat der Kläger die Rücknahme des zu diesem Zeitpunkt allein noch streitgegenständlichen Antrages zu Ziff. 1 aus der Klageschrift vom erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten zu 91 % zu tragen und die Beklagte zu 9 %. Ausgenommen sind jeweils die durch die Säumnis der Parteien entstandenen Kosten.

Die Klagerücknahme führt dazu, dass über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden ist. Eine Rücknahme der Klage war nach zulässigem Einspruch des Klägers gegen das am 24.01.2024 gegen ihn ergangene Versäumnisurteil ohne Einwilligung der Beklagtenseite möglich. Das Versäumnisurteil ist somit wirkungslos. Das gilt ebenso für das Versäumnisurteil gegen die Beklagte vom 08.08.2023 hinsichtlich der nicht rechtskräftig gewordenen Bestandteile.

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 ZPO. Der Anlass zur Klageeinreichung ist weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (BGH, NJW 2021, 941, Rn. 18 ff.). Es ist zusätzlich erforderlich, dass der Kläger Veranlassung hatte, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (OLG Frankfurt a. M., NZM 2007, 340, 341). Insoweit können auch ergänzend die Wertungen des § 93 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, NJW 2021, 941, Rn. 29). Dies führt im vorliegenden Fall zu einer Kostenverteilung zulasten des Klägers. Denn es bestand keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung. Es kann damit dahinstehen, ob die ursprüngliche Klage auch vollumfänglich begründet gewesen wäre.

Es gilt im Rahmen des § 93 ZPO der Grundsatz, dass eine Klageveranlassung immer dann gegeben ist, wenn der Beklagte vorprozessual die später anerkannte Klageforderung nicht erfüllt hat, obwohl die Forderung i.S.d § 286 Abs. 1 BGB fällig und durchsetzbar gewesen ist und der Kläger die Erfüllung angemahnt hat. Bei dem Erfordernis einer Fristsetzung muss diese jedenfalls derart lang bemessen sein, dass der Beklagte in der Lage ist, die geltend gemachte Forderung zu prüfen und ggf. Rechtsrat einzuholen. Einem Versicherer ist im Interesse der Versichertengemeinschaft eine angemessene Prüffrist zu zubilligen. Die Länge der Frist hängt von der Schwierigkeit der Sache ab und beläuft sich in der Regel auf vier bis sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zugang eines begründeten bzw. spezifizierten Anspruchsschreibens; vor deren Ablauf kann Verzug nicht eintreten und auch eine Klage nicht veranlasst sein kann (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 11470, Rn. 10 ff. [m.w.N.]).

Das Schreiben des Klägers vom 10.02.2023 stellt ein solches spezifiziertes Anspruchsschreiben dar. Die darin gesetzte Frist ist aus Sicht des Gerichts jedoch nicht angemessen. Sie beträgt 21 Tage und bewegt sich damit unter dem Rahmen, den die obergerichtliche Rechtsprechung als Zeitgrenze vorgibt. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall der Sachverhalt derart einfach gelagert war, dass eine Prüffrist von unter vier Wochen in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass dann mit Schreiben vom 27.04.2023 eine neue Frist gesetzt wurde. Diese ist ersichtlich zu kurz. Dass beide Fristen dann wieder in Kombination ausreichen könnten, ist auch Sicht des Gerichts nicht maßgeblich. Die Rechtsprechung stellt auf ein Anspruchsschreiben ab (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dies kann im Sinne der Rechtssicherheit auch von der geschädigten Partei verlangt werden.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen Teils unterliegt und den darauf entfallenden Kostenanteil zu tragen hat. Der im Versäumnisurteil tenorierte Feststellungsantrag wirkt sich auf den Streitwert aus und ist daher zugunsten der Klägerseite zu berücksichtigen.

Ausgenommen sind weiter jeweils die Kosten der Säumnis nach der Wertung des § 344 ZPO.