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Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 22.01.2025 – 2 O 2/24

ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0122.2O2.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz und Unterhalt nach dem Tod des Herrn … .

Die Klägerin zu 1) war die Lebensgefährtin des am 04.11.2020 verstorbenen … (im Folgenden: der Verunfallte). Die Kläger zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1) und des Verunfallten. Bis zu dessen Tod lebten die Kläger mit dem Verunfallten in einer gemeinsamen Wohnung in Brechen.

Die Beklagten sind gem. § 11 BJG jagdausübungsberechtigte Revierpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Ort. Von ihrer Berechtigung, Dritten Jagderlaubnisse zu erteilen, haben sie im Hinblick auf die Zeugen A und B Gebrauch gemacht.

Am 04.11.2020 begab sich der Zeuge A auf die streitgegenständliche Reviereinrichtung Hochsitz, Geo welche etwa 4 m hoch ist, aus Holz besteht und die im Feldbereich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt. Dieser Hochsitz war über eine Leiter aus Holz über insgesamt 12 Sprossen zu erreichen. Bei der Errichtung der Reviereinrichtung wurde das gleiche Holz gleichen Alters und gleicher Materialgüte verwendet. An dem Hochsitz war ein Schild angebracht mit der Aufschrift „Jagdwirtschaftliche Einrichtung, Betreten verboten“.

Der Zeuge A war zunächst alleine. Zeitlich später kontaktierte ihn der Verunfallte. Er äußerte die Absicht, zu ihm kommen zu wollen. Der Verunfallte war dabei nicht im Besitz einer schriftlichen Jagderlaubnis seitens der Beklagten und den Beklagten war auch nicht bekannt, dass der Verunfallte den Hochsitz zu betreten beabsichtigte. Im Verlauf des weiteren Abends erschien er dann mit einem Rucksack auf dem Rücken. Er bestieg den Hochsitz und nahm neben dem Zeugen A Platz.

Nachdem der Zeuge A den Ansitz zu beenden beabsichtigte, erhob sich der Verunfallte. Er nahm seinen Rucksack und beabsichtigte, über die Leiter das Kanzelinnere zu verlassen. Hierbei stürzte er zu Boden.

Als der Zeuge B folgte, bemerkte er, dass die obere Sprosse in der Mitte durchgebrochen war. Jedenfalls die restlichen, verbliebenen Sprossen wiesen keine Hinweise auf einen Fäulniseintrag auf. Er begab sich nach unten, um nach dem Verunfallten zu sehen. Bei diesem konnten zu diesem Zeitpunkt keine Vitalfunktionen mehr festgestellt werden (Puls und Atmung). Der Zeuge A setzte daraufhin umgehend den Notruf ab. Tatsächlich war der Verunfallte an einem spinalen Trauma bei Dens-Axis-Abbruch mit Verletzung des Rückenmarks verstorben.

Die Staatsanwaltschaft Limburg hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 81 UJs 45225/20 eingeleitet.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2021 forderten die Kläger die Beklagten auf, Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Die Haftpflichtversicherer der Beklagten haben etwaige Ansprüche mit Schreiben vom 15.09.2021 für den Beklagten zu 1) und mit Schreiben vom 30.09.2021 für den zwischenzeitlich verstorbenen … (zum Unfallzeitpunkt ebenfalls Jagdpächter im streitgegenständlichen Jagdbezirk) zurückgewiesen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2) hat sich nicht gemeldet.

Die Kläger verfolgen ihre Ansprüche nunmehr beziffert im Wege der Klage weiter und begehren im Übrigen den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Kläger behaupten, die in der Mitte durchgebrochene Sprosse sei angefault bzw. morsch gewesen. Dies sei die alleinige Ursache für den Sturz des Verunfallten gewesen. Der Verunfallte sei auf die Sprosse getreten und diese sei umgehend gebrochen, so dass er zu Fall gekommen sei. Der Verunfallte habe keine Chance gehabt, sich hierbei noch abzufangen.

Hätten die Beklagten nach dem 12.11.2019 regelmäßige Kontrollen durchgeführt, wäre aufgefallen, dass die Sprosse nicht mehr intakt gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2021 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 3) 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen;

4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 4.363,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2021 zu zahlen;

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2.) den aus dem Unfall vom 4.11.2020 entstandenen Unterhaltsschaden zu ersetzen;

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3.) den aus dem Unfall vom 4.11.2020 entstandenen Unterhaltsschaden zu ersetzen;

7. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.973,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der streitgegenständliche Hochsitz sei sowohl mangelfrei errichtet, als auch sorgfaltsgemäß gewartet und unterhalten worden.

Vor dem Unfallereignis vom 04.11.2020 sei stets im Jahresturnus eine vollständige Jahreswartung vollzogen worden. Diese habe durchweg eine optische Prüfung und eine Klopf- Belastungs- sowie Rüttelprobe beinhaltet. In begründeten Fällen sei bei anderen Reviereinrichtungen auch eine mechanische Prüfung durch Perforieren der Oberfläche mittels Spitzhammer, Schraubendreher oder sonstigem geeigneten Gerät erfolgt. An der streitgegenständlichen Kanzel seien keinerlei Indikatoren gegeben gewesen, die eine mechanische Prüfung im Bereich der Sprosse erforderlich gemacht hätten. Es habe an oder in der Sprosse weder eine Fäulnis, noch Indikatoren, die auf eine Fäulnis hindeuten, bestanden. Weder die gebrochene Sprosse, noch die übrigen Sprossen der Reviereinrichtung hätten besondere Beeinträchtigungen der Oberflächenstruktur und der Materialkonsistenz wie Risse, Abplatzungen oder mechanische Beschädigungen aufgewiesen. Aus sicherheitstechnischer Sicht habe daher kein Anlass bestanden, Material von den Sprossen abzukratzen, Spitzhammer in die Sprossen einzuschlagen oder in diese hineinzustoßen.

Vor jeder Einzelnutzung hätten die Beklagten sowie die Jagderlaubnisscheininhaber, d.h. die autorisierten Nutzer, eine Prüfung der Reviereinrichtung vollzogen.

Wäre durch den Verunfallten eine manuelle Abfangsicherung beim Verlassen des Gehäuseinneren erfolgt bei gleichzeitiger Verlagerung des Körperschwerpunktes nach vorne, wären tödliche Verletzungen zwingend vermieden worden, selbst bei einem unmittelbaren Herabsturz, da ein Rotieren der Körperachse nach hinten ausscheide. Nutzern von Reviereinrichtungen mit höherem Gewicht werde empfohlen, eine generelle Körperschwerpunktverlagerung beim Verlassen des Gehäuseinneren vorzunehmen. In diesem Fall sei der Oberkörperbereich auf dem Podest in Richtung Geländer zu bewegen, während die Beine nach hinten orientiert nicht auf der ersten, sondern auf den darunterliegenden Sprossen auftreten und ein vorsichtiges Rückwärtsbewegen erfolge. Aufgrund des höheren Gewichtes einer übergewichtigen Person werde so eine Schwerpunktverlagerung des Körpers nach hinten im Falle des Absturzes vermieden. Diesen hier einschlägigen Handlungsanweisungen, welche bei gleichzeitiger manueller Absicherung den Todeseintritt vermieden hätten, sei der Verunfallte nicht gefolgt. Im Falle der Vornahme der zur Eigensicherung erforderlichen Handlungen wäre sowohl bereits ein Absturz selbst bei Durchbrechen der Sprosse einerseits, als auch eine Rückwärtsbewegung des Körpers andererseits vermieden worden.

Die Klageschrift vom 29.12.2023 ist dem Beklagten am 24.01.2024 zugestellt worden.

Die Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Limburg zum Aktenzeichen 81 UJs 45225/20 beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Den Klägern steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Hinterbliebenengeld zu.

Der Verunfallte war nicht zum Betreten des streitgegenständlichen Hochsitzes berechtigt, sodass eine Haftung der Beklagten als Jagdausübungsberechtigte Revierpächter ausscheidet.

Gegenüber unbefugten erwachsenen Benutzern besteht keine Verkehrspflicht des Jagdberechtigten für die Sicherheit von Hochsitzen (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 514, beck-online; OLG Stuttgart VersR 1977, 384). Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 HWaldG sind vom allgemeinen Recht zum Betreten eines Waldes forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen und damit auch Hochsitze ausgenommen. Jagdliche Einrichtungen dürfen nur von jagdlich Befugten betreten werden. Auf dem Hochsitz war außen ein Warnschild (Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN) angebracht. Hiermit war zusätzlich klar, dass nicht autorisierten Personen ein Betreten verboten ist, sodass es auf die Frage, ob grundsätzlich das Anbringen eines Verbotsschildes durch die Jagdausübungsberechtigten erforderlich ist, insoweit nicht ankommt. Durch den ausdrücklichen Zusatz „Jagdwirtschaftliche Einrichtung" haben die Beklagten klargestellt, dass ein Betreten ausschließlich auf der Grundlage einer Jagderlaubnis und ausschließlich auf der Grundlage des Zweckes der jagdlichen Ausübung im Sinne des § 1 Abs. 2 BJG zulässig ist. Für eine solche Berechtigung bedarf es einer Jagderlaubnis durch Jagderlaubnisberechtigte nach § 12 HJG, welche gemäß Abs. 1 S. 2 HJG der Schriftform bedarf. Eine solche schriftliche Jagderlaubnis lag dem Verunfallten unstreitig nicht vor. Vielmehr war es den Beklagten gar nicht bekannt, dass der Verunfallte den streitgegenständlichen Hochsitz zu betreten beabsichtigte.

Soweit die Kläger darauf abstellen, der Zeuge A sei Jagdausübungsberechtigter gewesen und habe den Verunfallten die Begleitung zur Jagd gestattet, so handelt es sich letztlich unstreitig bei dem Zeugen A gerade nicht um einen Jagdausübungsberechtigten nach § 11 BJG, sondern lediglich um einen Jagderlaubnisscheininhaber nach § 12 BJG. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob der Zeuge A dem Verunfallten gestattet hat, mit ihm gemeinsam den Hochsitz aufzusuchen. Die Voraussetzungen für eine Jagderlaubnis sind im Gesetz ausdrücklich und detailliert geregelt. Sofern durch jede Person, welcher die Beklagten eine Jagderlaubnis ausstellen würden, ohne deren Zustimmung an weitere Personen eine Jagderlaubnis bzw. eine Befugnis zur Nutzung der jagdbetrieblichen Einrichtungen weitergegeben werden könnte, würde sich die Haftung der Beklagten für diese unkontrollierbar ausweiten. Gerade aber der Aspekt der Kontrolle darüber, wem gegenüber einer Erlaubnis erteilt worden ist, steht nach dem Zweck des § 12 HJG, der nicht mal eine mündliche Gestattung ausreichen lässt, sondern eine schriftliche verlangt, im Fokus der Erteilung von Berechtigungen im Zusammenhang mit der Jagd in einem bestimmten Revier.

Mit Hinweis vom 04.04.2024 hat die Kammer die Kläger darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der Verunfallte eine Gestattung gemäß § 12 HJG von dem Zeugen A, der selbst nicht Jagdausübungsberechtigter ist (vgl. §§ 11 ff. BJG), hätte ableiten können. Es werde auch nicht vorgetragen, dass eine Gestattung in Schriftform erfolgt sei. Es fehle an Vortrag dazu, inwieweit der Verunfallte zum Betreten des Hochsitzes berechtigt gewesen sei. Auch in der insoweit verlängerten Frist zur Stellungnahme haben die Kläger hierzu keinen weiteren Vortrag gehalten.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.