Rechtsprechung / Landgericht Limburg a.d. Lahn
Landgericht Limburg a.d. Lahn Urteil vom 21.03.2025 – 3 S 124/22
ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0321.3S124.22.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Wetzlar, 4. Oktober 2022, 30 C 269/22, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des am 04.10.2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wetzlar (30 C 269/22) verurteilt, an den Kläger 1.753,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2021 sowie weitere 280,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8.12.2021 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 1.753,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht vom Beklagten als privatem Verkäufer eines „Youngtimers" (Mercedes Benz 380 SL, Erstzulassung Juli 1981) Schadensersatz in Höhe der hälftigen Instandsetzungskosten für den Klimakompressor der Klimaanlage. Der Kläger war durch ein Internetinserat des Beklagten auf der Plattform auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Die dortige Fahrzeugbeschreibung des Beklagten lautete auszugweise:
„Mercedes Benz R 107 380 SL, absolut rostfreie Karosserie, sehr guter Zustand. US Version auf EU-Optik aufwendig umgerüstet mit restaurierten Originalteilen (keine billig Neuware). EZ 07.1981, ca. 150000km, sofort fahrbereit, Scheckheft-gepflegt, Garagenfahrzeug, Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Umfangreiche Original-Historie vorhanden. Kommt mit Hardtop und Hardtopständer sowie original Betriebsanleitung sowie Outdoor-Garage.
Zustand laut Gutachten: Note 2, Marktwert laut Mercedes-Benz R/C 107 SL-Club Kaufberatung und OLDITAX: 28.300 EUR US-Version (Stand: Januar 2016).
EU-Umrüstung und Reparaturen/Wartung erfolgte in den letzten 4 Jahren mit Liebe zum Detail für insgesamt ca. 7.000 EUR (Belege vorhanden) mit u.a.:
MB original Chrom-Stoßstangen (keine billig Neuware) Original Fuchs Barock-Felgen inkl. Aluminium-Narbendecke (kein Plastik) Original Hella Scheinwerfer, restauriert (keine Neuware) Becker Mexico Elektronic Cassette Radio Original VDO km/h Tachometer - EU Lenkstockhebel - Original MB Armaturenbrett (kein Cover) - Neue Sitzpolsterung für Fahrer, Beifahrer und Armlehne - Reparatur/Austausch Luftmengenmesser Erneuerung Dämpfungsgummis Austausch original MB Sonnenblenden“.
Nach Kontaktaufnahme führten die Parteien am 1. März 2021 eine gemeinsame Probefahrt durch. Am 5. März 2021 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Darin heißt es im Anschluss an die Individualisierung der Vertragsparteien und des Kaufgegenstandes sowie der Angabe des Kaufpreises:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit.
Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten“.
Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Kläger im Mai 2021 - bei steigenden Außentemperaturen - fest, dass die Klimaanlage des Fahrzeugs nicht funktionierte. Er wandte sich durch Mailnachricht vom 31.5.21 an den Beklagten, informierte diesen über die Problematik und bat um einen „akzeptablen Vorschlag zur Lösung des Problems“. Der Beklagte lehnte ein Entgegenkommen ab und wies etwaige Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3.6.21 zurück. Der Kläger ließ die Klimaanlage instandsetzen und beanspruchte zunächst vorgerichtlich mit Schreiben vom 26.8.21 Erstattung des vollen Rechnungsbetrages (3.506,35 €). Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nimmt der Kläger den Beklagten wegen des hohen Alters des Fahrzeugs nur in Höhe des hälftigen Rechnungsbetrages in Anspruch. Er hat behauptet, nach den Feststellungen der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt (Zeuge 1) sei der Klimakompressor defekt (gerissen) gewesen und habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr funktionsfähig sein können.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt hat, durch Urteil vom 30.6.2023 aus Rechtsgründen zurückgewiesen, jedoch die Berufung zum Bundesgerichtshof zugelassen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach dem Revisionsurteil (VIII ZR 161/23) kann dem Kläger der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zustehen, wenn der Klimakompressor des verkauften Fahrzeugs, wie der Kläger behauptet, (ggf. schon bei Übergabe) außer Funktion und die zur Instandsetzung der Klimaanlage durchgeführten Maßnahmen erforderlich waren.
Die Kammer hat durch Vernehmung des Zeugen 1 Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Klimakompressor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei nach seiner Feststellung als Inhaber der Firma defekt, nämlich „gerissen“, gewesen, und zwar derart, dass dieser schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht funktionsfähig gewesen sein konnte.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.3.2025, hinsichtlich des Verfahrensverlauf im Übrigen auf das Urteil der Kammer vom 30.6.2023, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 10.4.2024 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Nach Ziff. 3 (2) bb) des Revisionsurteils ist ein Sachmangel im Streitfall zu bejahen, wenn die Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktion beeinträchtigte, nämlich entweder dann, wenn der Klimakompressor einen funktionshindernden Riss gehabt hat, oder dann, wenn die Funktion zwar erst nach Gefahrübergang ausgefallen ist, dies aber infolge einer vertragswidrigen Beschaffenheit des Fahrzeugs im Sinne einer „in Anbetracht ihres Alters und ihrer Qualitätsstufe“ nicht einwandfreien Beschaffenheit.
Davon hat die Kammer im Folgenden auszugehen.
2. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klimaanlage des streitgegenständlichen Fahrzeugs schon bei Gefahrübergang eine nach diesen Maßstäben vertragswidrige Beschaffenheit aufwies.
Der Zeuge 1, den der Kläger zwecks Ermittlung und im folgenden auch zur Behebung des Defekts an der Klimaanlage hinzuzog und beauftragte, hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass nicht nur eine, sondern gleich zwei technische Ursachen die ordnungsgemäße Funktion der Klimaanlage hinderten, nämlich ein Mangel der Dichtung des „hinteren Deckels“ und zusätzlich ein Haarriss des „vorderen“ Deckels auf der Seite der Magnetkupplung. Der Zeuge vermochte auf Nachfrage des Gerichts zwar die Denkmöglichkeit nicht völlig auszuschließen, dass der Haarriss bei der Reparatur aufgetreten sein könnte, er hat aber mit Bestimmtheit ausgeschlossen, dass der Riss beim Abziehen der Magnetkupplung verursacht worden ist, weil er den Deckel mit dem Haarriss selbst im Zuge der Arbeiten überhaupt nicht demontiert habe.
Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Schilderung oder an hinreichender Sachkunde des Zeugen sind nach dem persönlichen Eindruck der Kammer weder veranlasst noch vorgetragen, und bei dem Zeugen, Inhaber einer Werkstatt für Oldtimer- bzw. Youngtimerfahrzeuge, handelt es sich – wie auch seine Sachdarstellung belegt hat – hinsichtlich der in Rede stehenden technischen Gegebenheiten um einen Fachmann.
Somit stellte zwar schon die fehlerhafte Abdichtung des „hinteren“ Deckels am Klimakompressor im Sinne der vorstehenden Grundsätze einen Mangel des Fahrzeugs dar, weil er die ordnungsgemäße Funktion der Klimaanlage ausschloss. Dies würde den geltend gemachten Ersatzanspruch für sich alleine allerdings nicht in voller Höhe rechtfertigen, weil zur Behebung nur dieses Fehlers eine Neuabdichtung des Kompressorgehäuses ausreichend gewesen wäre; entsprechend ist der Zeuge ja zunächst auch verfahren.
Der weitere Verlauf der technischen Prüfungen hat aber gezeigt, dass dies zur Schadensbehebung nicht ausreichte, sondern ein Austausch des Kompressors erforderlich war. Auch wenn der Zeuge hinsichtlich des Haarrisses im „vorderen“ Deckel nicht gänzlich auszuschließen vermochte, dass er erst nach Gefahrübergang aufgetreten sein könnte, kommt es doch entscheidend darauf an, dass er diesen Deckel bei den Arbeiten – ausdrücklich – nicht ausgebaut, also mechanisch weder auf Druck, auf Zug oder durch Biegung beansprucht hat. Dabei kann er einen vorher noch nicht vorhandenen Haarriss folglich kaum verursacht haben; jedenfalls und zumindest hätte ein noch nicht ausgeprägter Riss hierbei bei ordnungsgemäßer (vereinbarungsgemäßer) Materialbeschaffenheit weder eintreten können noch dürfen.
Diese Umstände begründen die Überzeugung der Kammer, dass die Darstellung des Klägers zutrifft, das Fahrzeug sich nach den vorstehend dargestellten Maßstäben der Revisionsentscheidung bei Gefahrübergang nicht in einem seinem Alter und seiner Qualitätsstufe entsprechenden Zustand befunden haben kann.
3. Dass der Kläger dem Beklagten den Mangel durch E-Mail vom 31.5.2021 zwar angezeigt und um „akzeptablen Vorschlag“ gebeten, ihm aber keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB entgegen, weil der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers durch E-Mail vom 3.6.2021 als „Nötigung“ zurückwies und mitteilte, er betrachte die „Angelegenheit als vollumfänglich abgeschlossen“. Dies konnte und durfte der Kläger nur als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung verstehen, so dass ein nochmaliges Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung reine Förmelei und offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
4. Entsprechend der Begründung des Revisionsurteils hat der Beklagte schuldhaft gehandelt, denn er hat jedenfalls die in der Verweigerung einer Nacherfüllung liegende Pflichtverletzung zu vertreten (Revisionsurteil, Ziff. 3 b bb), S. 19 unten/20).
5. Der Schadensersatzanspruch ist in voller Höhe begründet, insbesondere erscheint ein noch weitergehender Abzug unter dem Aspekt einer wertverbessernden Instandsetzung („neu für alt“) nicht veranlasst, da der Kläger seine Forderung bereits auf die hälftige Schadenssumme beschränkt hat und auch der Beklagte keine Umstände dargelegt hat, die dies als unzureichenden Abzug erscheinen lassen könnten.
6. Die als Nebenforderung geltend gemachte Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 286 BGB) begründet.
7. Die Verzinsung von Haupt- und Nebenforderung folgt aus § 291 BGB.
9. Die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).